Genussscheine
Genussrecht und Genusscheine sind eine Finanzierungs- und Anlageform. Der Begriff des Genussrechts findet sich zum Beispiel im Aktiengesetz und im Körperschaftssteuergesetz. Es fehlt aber eine gesetzliche Definition. Das eröffnet weite Gestaltungsmöglichkeiten, die insbesondere steuerrechtlich nutzbar gemacht werden können.

Im Rahmen eines Genussrechtsvertrages überlässt der Kapitalgeber einem Unternehmen Kapital und ist damit an Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt. Das Stimmrecht ist ausgeschlossen. Das Genussrecht liegt wirtschaftlich zwischen Eigenkapital und Fremdkapital und gehört zu den hybriden Finanzierungsformen bzw. Mezzanine-Finanzierungen.

Das Genussrecht als Beteiligungsform gibt es ausschließlich im deutschsprachigen Raum und ist seit dem Mittelalter gewohnheitsrechtlich anerkannt.


1. Rechtsgrundlagen der Genussrechte
Genussrechte haben eine wertpapierrechtliche Grundlage und gewähren die Teilnahme am Gewinn und Verlust eines Unternehmens. Genussrechte sind eine Unterform der Inhaberschuldverschreibung gem. § 793 BGB. Genussrechte gewähren anders als die Anleihe keinen festen Zins, sondern setzen die erfolgsgebundene Beteiligung am Gewinn und Verlust eines Unternehmens voraus. Wegen der fehlenden gesetzlichen Regulierung sind große Freiräume für fantasievolle Detailgestaltungen vorhanden, z. B. für Sachdividenden anstatt von Bardividenden. Im Aktienrecht bedarf die Ausgabe von Genussrechten gemäß § 221 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft. Im Steuerrecht werden die Erträge aus Genussrechten als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft und unterliegen der Abgeltungsteuer.

Sind die Genussrechte in einem Wertpapier verbrieft, spricht man von Genussscheinen. Genussrechte können also als Vermögensanlagen oder als börsenfähige Wertpapiere emittiert werden. Die Auswahl hat weitreichende Konsequenzen im Prospektrecht und beim Vertrieb, der entweder nur dem § 34 c GewO oder dem § 32 KWG folgt. Genussrechte können als sogen. Genussscheine in einem Wertpapier verbrieft werden. Sie können jedoch auch als vinkulierte Namens-Genussrechte ohne Wertpapierverbriefung ausgegeben werden. Das Genussrecht bzw. Genussrechtskapital ist überhaupt nicht gesetzlich geregelt; lediglich im Gesellschafts- und Steuerrecht werden die Genussrechte namentlich erwähnt, ohne das der Gesetzgeber eine Begriffsbestimmung gibt. Bei den vinkulierten Namensgenussrechten, die nicht wertpapierverbrieft sind, ist kein Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich; vielmehr ist dann ein vereinfachter Verkaufsprospekt über Vermögensanlagen ausreichend.

Ergänzende Gestaltungsformen sind der Hypotheken-Genussschein und das Pfand-Genussrecht. Beim Hypotheken-Genussschein (wie bei der Hypotheken-Anleihe) wird die Genussrechtsbeteiligung durch Grundschulden auf Immobilien (z. B. die Abtretung von Eigentümergrundschulden) abgesichert. Beim Pfand-Genussrecht wird (wie beim Pfandbrief) eine Sicherstellung des Kapitalgebers über die (stille) Abtretung schuldrechtlicher Forderungsrechte Sicherungszession) vorgenommen.

Im einzelnen wird auf das Buch von Dr. Horst Siegfried Werner "Stilles Gesellschaftskapital und Genussrechtskapital als stimmrechtsloser Eigenkapitalersatz", GoingPublic Media Verlag, 4. Aufl., 180 Seiten verwiesen.

2. Gewinn- und Verlustbeteiligung

Als Gegenleistung für die Bereitstellung des Kapitals erhält der Genussrechtsinhaber eine Beteiligung am Gewinn des Unternehmens. Welche Form diese Gewinnbeteiligung hat, wird in den jeweiligen Genussrechtsbedingungen geregelt und kann ganz unterschiedlich gestaltet werden. Dabei lassen sich marktgängige Genussrechte in drei Kategorien unterteilen:
  • Genussrechte mit einer konstanten Dividende (konservativ)
  • Genussrechte mit einer variablen Dividende (renditeorientiert)
  • Mischformen
Viele der marktüblichen Genussrechte bieten eine Mischform aus konstanter Grunddividende mit zusätzlicher Bonusverzinsung. Die feste Verzinsung wirkt bei diesen Genussrechten ähnlich wie eine „Basisdividende“. Die Höhe der Bonusdividende hängt zumeist vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens ab. Unabhängig davon, wonach sich die Höhe der Dividende bemisst, sollte aus Sicht des Unternehmens die Verzinsung in jedem Fall stets gewinnabhängig gestaltet sein, denn nur dann kann das Genusskapital als Eigenkapitalersatz bilanziert werden. Erreicht das Unternehmen in einem Geschäftsjahr einmal keinen oder einen zur Ausschüttung nicht hinreichenden Jahresüberschuss, vermindert sich die Pflicht zur Ausschüttung in diesem Jahr entsprechend oder entfällt ganz. Regelmäßig wird für diesen Fall ein Nachzahlungsanspruch in gewinnreichen Folgejahren vereinbart (sog. Nachzahlungsklausel).
 
Eine weitere Variante sind Genussrechte mit Thesaurierung (Zero-Genussrechte). Hier gelangen Gewinne nicht zur Auszahlung, sondern verbleiben im Unternehmen und werden von diesem sogleich reininvestiert. Die Ausschüttung der Gewinnanteile erfolgt erst bei Beendigung der Genussrechtsbeteiligung.

Bei den meisten Genussrechten wird neben der Beteiligung am Gewinn auch eine Teilnahme an etwaigen Verlusten vereinbart (Verlustbeteiligung). Will der Emittent das Genusskapital als bilanziellen Eigenkapitalersatz ausweisen, so ist eine solche Verlustbeteiligung sogar zwingend erforderlich. Die Teilnahme am Verlust der Gesellschaft vollzieht sich dann durch Verminderung seines Rückzahlungsanspruchs für die Genussrechte. Eine vereinbarte Wiederauffüllung des Genusskapitals nach Verlustteilnahme, die Folgejahren bei ausreichendem Bilanzgewinn durch Zuschreibung der Rückzahlungsansprüche erfolgt (sog. Besserungsabrede), hat üblicherweise Vorrang vor einer Ausschüttung oder einer Aufstockung offener Rücklagen.

3. Bilanzierung der Genussrechte
Die Genussrechte bzw. das Genussrechtskapital zählt zu dem sog. Mezzanine-Kapital. Der Mezzanine-Investor ist regelmäßig aufgrund einer Nachrangklausel den anderen Insolvenzgläubigern nachgestellt und erhält den Rest einer möglichen Insolvenzquote. Da sich das Einlagenkonto des Genussrechts-Beteiligten als schlichte Forderung darstellt und damit aus der Sicht des Unternehmens eine Verbindlichkeit ist, fehlt bei der Genussrechts-Beteiligung grundsätzlich der Eigenkapitalcharakter und ist deshalb normaler Weise als Verbindlichkeit zu passivieren. Der Genussrechte-Investor ist Gläubiger und kein unmittelbarer Haftungsträger. Damit die Einlagen der Genussrechts-Kapitalgeber als Eigenkapital in der Bilanz eines mittelständischen Unternehmens ausgewiesen werden können (Equity Mezzanine), sind folgende Kriterien in die Genussrechtsbedingungen einzuarbeiten:
  • Übernahme der Haftungs- und Verlustausgleichsfunktion des Genussrechtskapital
  • Nachrangigkeit des gewährten Genussrechtskapitals hinter anderen Gläubigern.
  • Langfristigkeit der Kapitalüberlassung der Genussrechte von mindestens 5 Jahren mit einer zweijährigen Kündigungsfrist
  • Beteiligung am Gewinn und Verlust des Unternehmen
  • eine rein erfolgsabhängige Ausschüttung auf das Genussrechtskapital


4. Steuern der Genussrechte
Trotz des Eigenkapitalcharakters in bilanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht, werden die Genussrechte als Beteiligungskapital bei entsprechender Gestaltung steuerrechtlich als Fremdkapital mit den Absetzungsvorteilen gewertet. So sind die Ausschüttungsgelder auf eine Genussrechts-Finanzierung als Betriebsausgaben abzugsfähig und tragen zur Minderung des steuerpflichtigen Gewinns bei. Gewinnausschüttungen beim Genussrechtskapital vermindern also bei richtiger Vertragsgestaltung den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn und sind wie Darlehenszinsen abzugsfähiger Aufwand der Gesellschaft. Dies gilt dann, wenn die Genussrechtsinhaber nicht am Liquidationserlös des Unternehmens beteiligt werden. Die Genussrechte bzw. das Genussrechtskapital bieten also echte steuerliche Vorteile.

5. Haftungsrecht beim Genussrechte-Kapital und Nachrangbefriedigung hinter allen Gläubigern
Entsprechend der Zwitterposition zwischen Gesellschaftskapital und festverzinslicher Verbindlichkeit gestaltet sich auch die Haftungsstellung des Genussrechtsbeteiligten und des Genussrechts-Kapital. Gegenüber dem Fremdkapital ist es nachrangig, bleibt bzgl. dem stimmberechtigtem Vollgesellschafter-Eigenkapital aber vorrangig. D.h. bei eintretender Insolvenz werden zunächst alle ausstehenden Forderungen von Fremdkapital gebenden Gläubigern befriedigt und erst danach erhalten die Genussrechts-Kapitalgeber ihr eingelegtes Kapital von den Inhabern des Unternehmens erstattet, sofern noch freie Vermögensmasse vorhanden ist. Genussrechtskapital ist also Haftkapital!

Eine Nachschusspflicht besteht jedoch nicht, wenn die vereinbarte Genussrechts-Kapitaleinlage geleistet wurde. Der Genussrechts-Kapitalgeber haftet somit nur im Innenverhältnis gegenüber dem Unternehmen im Rahmen seiner Einlagepflicht. Er haftet persönlich nicht im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern des Unternehmens (keine Mithaftung und keine direkte Außenhaftung). Der Genussrechtsgeber kann also nicht direkt von dritten Gläubigern in Anspruch genommen werden, wenn er aufgrund der Genussrechtsbedingungen das Genussrechtskapital an das Unternehmen geleistet hat.

6. Genussrechte in der Kapitalmarktordnung

Kapital von Privat an Privat mit einem öffentlichen Angebot hat als Genussrechtskapital die Regelungen der Kapitalmarktaufsicht und der Prospektgesetze zu beachten. Dabei sind zum einen in den Genussrechtsverträgen die Abgrenzungsmerkmale zu den Einlagengeschäften der Banken im Sinne des § 1 Kreditwesengesetz einzuhalten. Zum anderen ist grundsätzlich für die öffentliche Kapitalbeschaffung über Genussrechte eine Bankenaufsichtsgenehmigung der BaFin in Frankfurt/Main - Abteilung Wertpapieraufsicht - erforderlich. Dies ist nur in "geringfügigen" Fällen dann nicht der Fall, wenn das kapitalsuchende Unternehmen nicht mehr als 20 Genussrechts-Kapitalgeber bzw. Privatinvestoren pro Finanzinstrument an dem Betrieb beteiligt ( siehe Verkaufsprospektgesetz § 8 f Abs. 2 Ziff. 3 ). Auf die Höhe des Beteiligungskapitals und auf die Höhe des aufzunehmenden Finanzierungsvolumens kommt es dabei nicht an. Dies gilt im Falle der nicht wertpapierverbrieften, vinkulierten Namensgenussrechte als sogen. Vermögensanlagen.

Wertpapierverbriefte Genussrechte - also Genussscheine - sind kapitalmarktrechtlich grundsätzlich Wertpapiere. Die Bedeutung liegt für Genussscheine als Wertpapiere darin, dass für die öffentliche Emission ( Ausgabe und Angebot an Dritte ) von Genussscheinen ein bankenaufsichtsrechtlich genehmigter Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich ist. Ohne Wertpapierprospekt dürfen lediglich 99 potentielle Anleger angesprochen bzw. beworben werden (gesetzliche Eintrittsschwelle - siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 2 WertpapierProspektGesetz - WpPG). Genussscheine als Wertpapiere sind wiederum auch dann BaFin-frei, wenn lediglich Mindestbeteiligungen ab Euro 200.000,- angeboten werden. Ab dieser Beteiligungshöhe für Großinvestoren ist kein von der BaFin gebilligter Wertpapierprospekt erforderlich.

Beachtenswert ist, dass Genussscheine als Wertpapiere nur von den Finanzdienstleistungsinstituten gem. § 32 KWG vermittelt und verkauft werden dürfen. Die bedeutet eine Einschränkung der Platzierbarkeit von Genussscheinen, die praktisch nur über zugelassene Wertpapierhändler vertrieben werden dürfen ( mit Ausnahme des Emittentenprivilegs des Emissionsunternehmens und seiner festangestellten Mitarbeiter). Die nicht wertpapierverbrieften Genussrechte als Vermögensanlagen kann jeder freie Finanzdienstleister vermitteln. Also aufgepast: Vertriebstechnisch ist ein Genussrechtsprospekt besser als ein Genussscheinprospekt!
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