Stille Gesellschaft
Was ist eine stille Beteiligung?
Die stille Beteiligung ist eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einem Unternehmen, über die der Anleger in jedem Fall am Gewinn, bei Publikumsgesellschaften auch am Verlust des Beteiligungsunternehmens teilnimmt. Je nach Ausgestaltung kann auch eine Teilhabe an den stillen Reserven und dem Unternehmenswert vorgesehen sein. Dem stillen Gesellschafter stehen keine Mitgliedschaftsrechte in dem Beteiligungsunternehmen zu, er hat jedoch verschiedene Kontrollrechte. Für bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen kann ein Zustimmungserfordernis des stillen Gesellschafters vereinbart sein. Die stille Gesellschaft gibt es in der Form der sog. typisch stillen Gesellschaft und der sog. atypisch stillen Gesellschaft. Der wesentliche Unterschied liegt in der steuerlichen Einordnung der Einkünfte aus der stillen Beteiligung als Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Bedingungen einer typisch stillen Gesellschaft sind im Handelsgesetzbuch nur in Grundzügen geregelt, so dass im Einzelfall jedes Emissionsunternehmen die Bestimmungen seiner stillen Beteiligung individuell festlegen kann.
Wie bin ich als stiller Beteiligter am Erfolg des Emissionsunternehmen beteiligt?
Mit der Zahlung der Zeichnungssumme leistet der Anleger eine Vermögenseinlage. Mit dieser Einlage ist der Kapitalanleger am Gewinn und Verlust des Emissionsunternehmens beteiligt. Der typisch stille Gesellschafter ist ausschließlich am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt, der atypisch stille Gesellschafter profitiert darüber hinaus auch an der Entwicklung der stillen Reserven sowie des Unternehmenswertes. Als Ermittlungsgrundlage für die Gewinn- und Verlustbeteiligung dient zumeist der Jahresabschluss des Unternehmens. Die Gewinnquote wird nach dem im stillen Gesellschaftsvertrag festgelegten Verteilungsschlüssel auf der Basis der tatsächlich eingezahlten Einlagesumme berechnet. Die Ergebnisbeteiligung ist auf die Nominaleinlage des Anlegers bezogen und wird durch die tatsächlich eingezahlte Kapitalsumme begrenzt. Bei einigen Emissionen sieht der Verteilungsschlüssel einen Vorabgewinn für das Emissionsunternehmen oder eine Vorzugsausschüttung für Einmaleinleger vor. Auch die Verteilung möglicher Verluste wird von jedem Emissionsunternehmen individuell festgelegt. Die Zuweisung von Verlusten ist jedoch auf die Höhe der eingezahlten Einlagesumme beschränkt. Eine typisch stille Beteiligung bietet sich letztlich nur bei ertragsstarken Unternehmen an, da eine Verlustzuweisung an den stillen Gesellschafter bei der typisch stillen Gesellschaft nicht ohne weiteres steuerlich geltend gemacht werden kann. Anders die atypisch stille Gesellschaft: als Mitunternehmerschaft im Sinne des Steuerrechts sind Verluste als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in jedem Fall für den Anleger steuerrechtlich relevant.
Welche Steuern fallen bei einer stillen Beteiligung an?
Wenn die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird, sind die Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Die steuerliche Veranlagung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird die pauschal berechnete Steuer von dem Emissionsunternehmen an das Finanzamt abgeführt, anschließend wird diese Gutschrift im Rahmen der persönlichen Steuerveranlagung mit der individuellen Steuerschuld des Anlegers verrechnet.
Die Erträge bleiben steuerfrei, soweit sie zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen des Aktionärs den Sparer-Freibetrag (EURO 1.370,-) zzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag (EURO 51,-) nicht übersteigen. Der atypisch stille Gesellschafter erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und muß diese als solche Besteuern. Für die Feststellung des jeweiligen Gewinn- oder Verlustanteils gilt das sog. einheitliche und gesonderte Feststellungsverfahren, das für das Wohnsitzfinanzamt des stillen Gesellschafters bindend vom Betriebsfinanzamt des Emissionsunternehmens durchgeführt wird. Die Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten ist möglich.
Wie hoch ist die maximale Ertragschance einer stillen Beteiligung?
Die maximale Ertragschance hängt genau wie bei anderen unternehmerischen Beteiligungen von der wirtschaftlichen Entwicklung und Stärke des Emissionsunternehmens ab. Darüber hinaus kann sich aus dem Gewinnverteilungsschlüssel eine Beschränkung der Ertragschance ergeben. Bei der atypisch stillen Beteiligung ergibt sich die Phantasie letztlich aus der Beteiligung an der Unternehmenswertentwicklung. Atypisch stille Beteiligungen werden allerdings am häufigsten von investitionsintensiven Unternehmen begeben, die anfänglich nur Verluste ausweisen. Soweit die anschließende Gewinnphase zum Ausgleich der Verluste (noch) nicht ausreicht, hilft die Unternehmenswertbeteiligung aus der Geldanlage auch eine rentierliche Anlage zu machen.
Wie sicher ist die Anlageform der stillen Beteiligung?
Wie jede andere Investition oder Beteiligung an einem Unternehmen enthält auch die stille Beteiligung neben den Chancen auf Gewinnbeteiligung und Vermögenszuwachs wirtschaftliche Risiken. Die künftig zu erwartenden Ergebnisse sind abhängig von dem wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens. Keine Gesellschaft kann eine Gewähr für den Eintritt der wirtschaftlichen Ziele und Erwartungen des Unternehmens geben. Bei einer unternehmerischen Beteiligung kann daher das Risiko des Teil- oder sogar Totalverlustes der Einlage oder der Gewinnansprüche niemals ausgeschlossen werden. Um dieses Risiko zu mildern, betreiben einige Unternehmen eine aktive Kapitalrückzahlungsvorsorge durch entsprechendes Liquiditätsmanagement. Neben diesen allgemeinen wirtschaftlichen Risiken besteht bei stillen Beteiligungen ein gewisses Fungibilitätsrisiko, da für diese Beteiligungsform prinzipiell kein Markt existiert (siehe „Kann ich meine typisch stille Beteiligung verkaufen“).
Wie lange ist mein Kapital bei einer stillen Beteiligung gebunden?
Die Anlagedauer ist grundsätzlich unbestimmt. Innerhalb der ersten Jahre der Beteiligung ist eine Kündigung ausgeschlossen (sog. absolute Mindestvertragsdauer). Eine Beendigung der stillen Beteiligung kann durch Kündigung frühestens mit Ablauf der gewählten Mindestvertragsdauer unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist erfolgen. Bei vorzeitiger vertragswidriger Beendigung des Beteiligungsvertrages ist der Anleger regelmäßig dazu verpflichtet, eine Abgangsentschädigung zu zahlen. Ein eventuelles Abfindungsguthaben wird um den geschuldeten Betrag gekürzt. Fehlbeträge sind grundsätzlich von dem Anleger auszugleichen. Typisch stille Beteiligungen haben erfahrungsgemäß mittlere Laufzeiten von etwa mindestens fünf Jahren. Atypisch stille Beteiligungen sind langfristiger Natur.
Wie werde ich stiller Gesellschafter?
Um eine stille Beteiligung an einem Unternehmen zu erwerben, genügt die Unterschrift des Anlegers auf dem Zeichnungsschein und die Zahlung der Zeichnungssumme auf das Konto des Unternehmens. Dieser Vorgang ist nicht komplizierter als die Zeichnung von Wertpapieren bei einer Bank oder der Abbuchung des Kurswertes vom Geldkonto eines Wertpapierdepots. Mit der Annahme des Antrages durch das Unternehmen sind in der Regel bereits alle Formalitäten erledigt.
Welche Vorteile bietet mir eine stille Beteiligung?
Vorteile der stillen Beteiligung sind:
  • Diskrete und anonyme Beteiligungsform ohne Offenkundigkeit.
  • Stilles Kapital kann eigen- oder fremdkapitalähnlich gestaltet werden, in jedem Fall mindern Ausschüttungen auf typisch stille Beteiligungen als Betriebsausgaben den steuerlichen Gewinn des Unternehmens.
  • Einfache und kostengünstige Beteiligungsform, da Eintragung im Handelsregister und notarieller Vertrag nicht erforderlich.
  • Keine Wertpapierkosten.
  • Geeignet für Unternehmen, das ein Handelsgewerbe betreibt, z.B. Personengesellschaften (OHG, KG), GmbH & Co. KG, AG.
  • Freier vertraglicher Gestaltungsspielraum, da gesetzliche Vorschriften weitgehend dispositiv sind.
  • Über die atypisch stille Beteiligung ein Instrument zur bilanzrechtlichen Verlustübertragung auf die stillen Beteiligten und daher als Gegenposten ein außerordentlicher Ertrag für das Unternehmen.
Welche Kosten sind mit dem Erwerb einer stillen Beteiligung verbunden?
Stille Gesellschaftsbeteiligungen werden regelmäßig zum Nennwert (100 %) zuzüglich eines Agios zur teilweisen Abdeckung der Vertriebskosten ausgegeben. Dieses Agio liegt derzeit etwa bei 4 % bis 8 % der Nominaleinlage. Zusätzliche Kosten können durch jährliche Verwaltungsgebühren oder Gebühren bei der regelmäßigen Auszahlung von Entnahmen entstehen. Die Einzelheiten müssen im stillen Gesellschaftsvertrag festgelegt sein.
Welche Pflichten habe ich als stiller Gesellschafter?
Die Hauptpflicht des stillen Gesellschafters ist die Einzahlung seiner Einlage sowie ggf. des Agios. Eine Nachschusspflicht ist bei Publikumsgesellschaften grundsätzlich ausgeschlossen. Wie im Gesellschaftsrecht allgemein anerkannt, ist es nicht notwendig, die gezeichnete Einlage in einer Summe einzuzahlen. Auch die ratenweise Erbringung der Einlage ist möglich, soweit der stille Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.
Welche Rechte habe ich als stiller Gesellschafter?
Im Gegensatz zum Aktionär hat der typisch stille Gesellschafter kein Stimmrecht auf der Hauptversammlung bzw. der Gesellschafterversammlung. Für bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen kann ein Zustimmungserfordernis vorgesehen sein. Der stille Gesellschafter hat jedoch in jedem Fall Bucheinsichtsrechte. Gut konzipierte Beteiligungsmodelle sehen darüber hinaus eine unabhängige jährliche Mittelverwendungskontrolle vor sowie ggf. - soweit gesetzlich zulässig - die Beteiligung der stillen Gesellschafter in den Aufsichtsgremien des Unternehmens. Auch können weitergehende Informationsrechte vorgesehen sein.
Kann ich meine stille Beteiligung verkaufen?
Die stille Beteiligung basiert auf einem Vertrauensverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem stillen Gesellschafter und ist schon ihrer Natur nach nicht auf dem Börsenparkett handelbar. Sie kann jedoch mit Zustimmung des Unternehmens ganz oder teilweise an Dritte verkauft bzw. vererbt werden. Die Zustimmung wird regelmäßig erteilt und in Form der Berichtigung des Beteiligungszertifikats sowie durch Eintragungsänderung im Beteiligungsbuch dokumentiert. Einen Sekundärmarkt für stille Beteiligungen gibt es jedoch nicht.
Der stille Gesellschafter erhält sein Geld bei Beendigung der Beteiligung als Abfindung zurück. Die Abfindung setzt sich zusammen aus dem eingezahlten Kapital, möglichwerweise abzüglich eines Verlustanteils, zuzüglich der noch nicht ausgezahlten Gewinnanteile sowie ggf. abzüglich weiterer zugelassener Privatentnahmen. Der atypisch stille Gesellschafter erhält zudem ein auf seinen Kapitalanteil bezogenen Anteil an der Entwicklung der stillen Reserven und/oder der Unternehmenswertentwicklung. Anstelle der Auszahlung in einer Summe kann sich der stille Gesellschafter sein Guthaben auch in Raten auszahlen lassen.