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Nach der Definition des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (§ 13 WpHG) versteht man darunter Personen, die als Mitglied des Geschäftsleitungs- oder Aufsichtsorgans bzw. als persönlich haftende Gesellschaften des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens, aufgrund ihrer Beteiligung am Kapital des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens oder aufgrund ihres Berufes oder ihrer Tätigkeit oder ihrer Aufgabe Kenntnis von einer nicht öffentlich bekannten Tatsache haben, die sich im Falle des öffentlichen Bekanntwerdens auf den Kurs des betreffenden Wertpapiers erheblich auswirken.
Emittent
Kurs
Wertpapier

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