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Ihr Ergebnis
atypisch Stille Gesellschaft
Sonderform der Stillen Gesellschaft nach den Vorschriften der §§ 230 bis 237 des Handelsgesetzbuches. Die atypisch Stille Gesellschaft ist als solche gesetzlich nicht definiert. Der Begriff atypisch wurde in der Steuerrechtsprechung entwickelt und soll ausdrücken, daß der atypisch Stille Gesellschafter – zulässigerweise abweichend vom gesetzlichen Idealtypus, also der typisch Stillen Gesellschaft – sowohl das unternehmerische Risiko (Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie Beteiligung am Unternehmenswert und den Stillen Reserven) mitträgt als auch Mitunternehmerinitiative entwickelt (im Sinne von Mitspracherechten bei der Geschäftsführung des Unternehmens). Die Mitunternehmerinitiative ist regelmäßig auf einige wenige Grundsatzentscheidungen in Bezug auf das Unternehmen (z.B. Änderung des Unternehmensgegenstandes) beschränkt. Durch seine Gewinn- und Verlustbeteiligung erhält der atypisch Stille Gesellschafter nach dem Einkommensteuergesetz positive oder negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die sein zu versteuerndes Einkommen entsprechend steigern oder mindern können. Bei entsprechender Gestaltung des atypisch Stillen Gesellschaftsvertrags können die Stillen Einlagen bei dem Beteiligungsunternehmen als Eigenkapital bilanziert werden
Stille Gesellschaft
Verlustbeteiligung
Stille Reserve
Einkommensteuer

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