von Dr. jur. Horst Werner, Göttingen
Dr. Horst Werner
Die 20-iger Regel bei den Prospektausnahmen des Vermögensanlagengesetzes ( VermAnlG ) kann durch personenbezogene Auslegungen erheblich erweitert werden, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de . Dann bedarf es keines sehr teuren und aufwendigen, über 100 Seiten langen BaFin-Prospekts für regelmäßig über Euro 100.000.- Honorar, sowie unkalkulierbaren Folgekosten und monatelanger BaFin-Billigungsdauer ( mit Bafin-Billigungsgebühren von meistens über Euro 10.000,- ). Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ( VermAnlG ) dürfen ?Maximal 20 ( Anteile ) Beteiligte pro Finanzinstrument? ( = sogenannte 20-iger-Regel ) unabhängig von der Beteiligungshöhe BaFin-prospektfrei an den freien Kapitalmarkt gebracht werden. Aber wann liegen mehrere "personenbezogene Vermögensanlagen" vor, so dass Bereichsausnahmen bei der gleichen Vermögensanlage zwei- oder sogar dreifach in Anspruch genommen werden könnten.
Wenn z.B. Nachrangdarlehen mit unterschiedlichen Rechten ( Verschiedene Laufzeiten wie zwei Jahre ( als Kurzläufer ) und zehn Jahre (als Langläufer ) sowie gleichzeitig unterschiedliche Zinshöhen von z.B. 3% p.a. und 6 %p.a. ) ausgestaltet sind, so handelt es sich dann um verschiedene Vermögensanlagen, so dass jeweils jedes Finanzinstrument mit 20 Verträgen ohne Prospektpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) abgeschlossen werden darf ?
Mehrere Vermögensanlagen liegen u.a. dann vor - so die BaFin in einer aktualisierten, schriftlichen Stellungnahme vom 20. 10. 2021 ( BaFin - Prospekte für Vermögensanlagen - Häufig gestellte Fragen zu Prospekten für Vermögensanlagen und VIB ) - wenn durch Modifikationen in der Ausgestaltung den Anlegern wesentliche unterschiedliche Rechte und Pflichten ( z.B. Rateneinlagen ) gewährt und somit unterschiedliche Anlegergruppen angesprochen werden.
Beispiel der BaFin: Der Anbieter bietet qualifiziert nachrangige Darlehen an. Eine Tranche wird mit einer festen, nachrangig zahlbaren Verzinsung in Höhe von 6% p.a. verzinst, die andere Tranche wird mit einer verhältnismäßigen Beteiligung am Unternehmenserfolg verzinst.
Hier werden zwei unterschiedliche Arten von Vermögensanlagen angeboten. Bei der ersten Variante handelt es sich um Nachrangdarlehen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG), bei der zweiten Variante handelt es sich um partiarische Nachrangdarlehen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 VermAnlG). Folglich liegen in diesem Fall zwei Vermögensanlagen vor. Was gilt aber, wenn es sich zivilrechtlich um gleichartige Nachrangdarlehen handelt, die jedoch nur von den Konditionen her unterschiedlich ausgestaltet sind.
Neben dem Angebot verschiedener Arten von Vermögensanlagen führt auch eine stark unterschiedliche Ausgestaltung der Beteiligung dazu, dass mehrere Vermögensanlagen vorliegen können ( so die BaFin ).
Dazu ein Beispiel der BaFin: Der Anbieter bietet Nachrangdarlehen mit unterschiedlichen Verzinsungen an. Der Anleger hat die Möglichkeit, zwischen Verzinsungen in Höhe von 2,5%, 5%, 7,5% und 10% p.a. zu wählen. Auch hier werden den Anlegern unterschiedliche Rechte gewährt, sodass verschiedene Vermögensanlagen vorliegen können, so die BaFin.
Darüber hinaus liegen mehrere Vermögensanlagen vor, wenn bei der Ausgestaltung der Laufzeit Modifikationen vorliegen.
Beispiel der BaFin: Der Anbieter bietet Nachrangdarlehen an, bei denen der Anleger zwischen einer Laufzeit von drei, fünf oder zehn Jahren wählen kann; also sogen. Kurzläufer und auch Langläufer. In diesem Fall werden drei unterschiedliche Laufzeiten angeboten. Den Anlegern steht es mithin frei, zwischen drei rechtlich unterschiedlich ausgestalteten Vermögensanlagen zu wählen, je nachdem wie lange sie sich binden möchten, sodass hier drei unterschiedliche Vermögensanlagen vorliegen können, wenn dann noch unterschiedliche Zinsen und Mindestbeteiligungshöhen dazu kommen.
Neben den oben genannten Beispielen kann es noch weitere Fallgestaltungen geben, bei denen den Anlegern wesentlich unterschiedliche Rechte oder Pflichten ( z.B. Rateneinlagen ) eingeräumt werden und die somit dazu führen, dass mehrere, unterschiedliche Vermögensanlagen für verschiedene Zielgruppen vorliegen. Nach der BaFin gilt die sogen. ?anlegerbezogene Auslegung?, wonach mehrere unterschiedliche Rechte und Konditionen der Finanzinstrumente zu den Bereichsausnahmen gemäss dem § 2 Abs. 1 Nr. 3 a VermAnlG führen.
Allein unterschiedliche Zinshöhen reichen der BaFin im Sinne von wesentlich unterschiedlichen Rechten zur Anerkennung der "anlegerbezogene Auslegung" vermutlich nicht. Die BaFin urteilt streng, weil sie eine missbräuchliche Umgehung der 20-iger-Regel verhindern will.
Weitere Auskünfte zur "anlegerbezogene Auslegung" erteilt der Wirtschaftsjurist Dr. jur. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .
von Dr. jur. Horst Werner, Göttingen
Dr. Horst Werner
Finanzinstrumente ohne Wertpapierverbriefung nennt das Gesetz Vermögensanlagen, die von Unternehmen vereinfacht am freien Kapitalmarkt emittiert und platziert werden können, so Dr. jur. Horst Werner (www.finanzierung-ohne-bank.de). Vermögensanlagen sind Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren ( siehe BaFin https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Prospekte/Vermoegensanlagen/Prospektpflicht/verfahren_node.html ). Vermögensanlagen als Finanzinstrumente werden in § 1 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) numerisch und abschließend aufgezählt. Es sind die Geldanlagen, die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ( BGB ) und dem Handelsgesetzbuch (HGB) außer den Aktienbeteiligungen ergeben. Zu den Vermögensanlagen, die nicht wertpapierverbrieft sind, zählen vinkulierte, unverbriefte Genussrechtsanteile, typisch stille Gesellschaftsanteile, atypisch stille Gesellschaftsanteile vinkulierte Namensschuldverschreibungen, Nachrangrangdarlehen, partiarische Darlehen, Direktinvestments und Kommanditanteile. Dabei sind in den Beteiligungsverträgen die Abgrenzungsmerkmale zu den Einlagengeschäften der Banken im Sinne des § 1 Kreditwesengesetz einzuhalten. Grundschuldbesicherte Darlehen zählen gem. § 1 Kreditwesengesetz ( KWG ) nicht zu den Finanzinstrumenten und sind BaFin-prospektfrei sowie vollkommen ohne Volumenbegrenzung platzierbar. Genussrechtskapital ist hybrid. Es gibt unverbriefte Genussrechte als Vermlögensanlagen und wertpapierverbriefte Genussscheine.
Die Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen gehören seit 2015 gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Vermögensanlagengesetz zu den Vermögensanlagen als Finanzinstrumente, für die die Prospekt-Ausnahmen gelten, wonach u.a. eine Prospektpflicht nicht besteht, sofern nicht mehr als 20 Nachrang-Darlehensanteile platziert werden. Diese ?Geringfügigkeitsgrenze? für Vermögensanlagen wurde auch entsprechend einer klarstellenden Mitteilung der BaFin für Nachrangdarlehen bestätigt, so dass Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen außerhalb von Crowdfunding-Portalen in gewissem Umfang frei platziert werden dürfen, soweit eben nicht mehr als 20 Nachrangdarlehens-Anteile "verkauft" werden. Die Höhe der dabei platzierten Nachrangdarlehensanteile ist ohne Bedeutung, so dass bei den 20 Anteilen keine Betrags- bzw. Volumen-Beschränkungen bestehen. Soweit es mehr als 20 Nachrangdarlehens-Anteile sind, ist der Verkauf bis zu Euro 2,5 Mio. nur über Crowdfunding-Portale gem. § 2 a VermAnlG prospektfrei möglich, wobei der einzelne Anleger nicht mehr als Euro 10.000,- zeichnen darf. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 c) VermAnlG bleiben Nachrangdarlehen ab einer Mindestbeteiligung von Euro 200.000,- sogar wieder in Gänze prospektfrei bzw. BaFin-frei.
Auf die Höhe des Beteiligungskapitals und auf die Höhe des aufzunehmenden Finanzierungsvolumens kommt es bei der Begrenzung auf 20 Beteiligte / Anteile nicht an. Infolgedessen gibt es für alle Unternehmen folgende Möglichkeiten und Finanzierungschancen: Kapital von Privat ohne Prospektpflicht und ohne Wertpapieraufsichtsgenehmigung. Dies gilt ohne Geringfügigkeitsgrenze vollkommen ohne Einschränkung für die grundschuldbesicherte Darlehen.
Beteiligungskapital-Beschaffung ohne BaFin-Prospekt: Mit dem Abschnitt I des Vermögensanlagengesetzes wird der Geltungsbereich des Vermögensanlagengesetzes zunächst auch auf Nichtwertpapiere ausgedehnt ( § 1 Abs. 2 Nr. 1 - 7 VermAnlG n.F. ). Dies sind z.B. die nicht wertpapierverbrieften stillen Beteiligungen, vinkulierte Namensgenussrechte, Namensschuldverschreibungen, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, Direktinvestments oder KG-Anteile. Davon gibt es gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ? 9 VermAnlG acht Ausnahmetatbestände von der Prospektpflicht ( Bereichsausnahmen ), soweit die gesetzlichen Eingreifkriterien unterschritten werden. Prospekt- und BaFin-frei sind:
- Genossenschaftsanteile
- Versicherungen und Pensionsvereine
- (a) Maximal 20 ( Anteile ) Beteiligte pro Finanzinstrument oder aber
(b) mehr Beteiligte, jedoch bei einem maximalen Beteiligungs-Gesamtbetrag bis Euro 100.000,-- innerhalb von
12 Monaten oder aber (c) jeder Kapitalgeber mit einer Mindestbeteiligung
von über Euro 200.000,-- und (d) bei Wertpapieren bei einer
Mindestzeichnungssumme von über Euro 100.000,-- siehe WpPG § 3 Abs. 2 Ziff. 3
WpPG gezeichnet werden. - Angebote an qualifizierte Anleger (z.B. Wertpapierhändler) und/oder bei Wertpapieren an unter 150 nicht qualifizierte Anleger ( = Privatanleger ) - siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 2 WpPG
- Anlageangebote, für die schon ein genehmigter Verkaufs-Prospekt besteht
- Beteiligungsangebote an einen bestimmten Personenkreis wie Arbeitnehmer ( = Mitarbeiterbeteiligung ) einschließlich der verbundenen Unternehmen
- Staatliche Emittenten ( Anstalten öffentlichen Rechts ) etc.
- Verschmelzung und Übernahme von Tochtergesellschaften
Bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren, deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) weniger als 8 Millionen Euro beträgt, ist ab Mitte Juli 2018 kein Wertpapierprospekt mehr notwendig. Stattdessen genügt es, ein ? wesentlich kürzeres ? Wertpapier-Informationsblatt (WIB) zu erstellen, bei der BaFin zu hinterlegen und nach BaFin-Billigung zu veröffentlichen. Der Gesetzgeber hat damit im Wertpapierprospektgesetz weitere Bereichsausnahmen für prospektfreie und BaFin-freie Wertpapieremissionen ( siehe bisher § 3 Abs. 2 WpPG ) geschaffen.
Beschaffung von Kapital und Finanzierung über die Finanz- und Kapitalmärkte
( kapitalmarktorientierte Finanzierung )
Die Beschaffung von Kapital und bankenunabhängiger Finanzierung über die privaten Finanz- und Kapitalmärkte ist für jedes Unternehmen in allen Größenordnungen möglich und umsetzbar. Bis zu zwanzig Kapitalgebern bedarf es also keiner bankaufsichtsrechtlichen Genehmigung zur Kapitalbeschaffung. Erst bei größerem Kapital, wofür mehr als 20 private Geldgeber pro Finanzinstrument erforderlich sind, muß eine von der Wertpapieraufsicht ( BaFin in Frankfurt / Main ) genehmigte Kapitalmarktemission mit einem gestatteten bzw. gebilligten Kapitalmarktprospekt über ein Private Placement durchgeführt werden.
Finanzierungsangebot für Unternehmen und insbesondere KMU
Eine Kapitalbeschaffung und Eigenkapitalbesorgung ist auch für kleine mittelständische Unternehmen und ebenso bei einem lediglich geringeren Kapitalbedarf bis ca. 10.000.000,- (max. 20 Investoren pro Finanzinstrument) möglich. Bis zu dieser Größenordnung besteht mit mehreren Finanzinstrumenten bei jeweils 20 Privatinvestoren eine Realisierungs-Wahrscheinlichkeit. Höhere Beträge sind kapitalmarktrechtlich zulässig, jedoch ohne institutionelle Investoren eher irreal.
Leider gibt es von Privatinvestoren und am Beteiligungsmarkt kein Geld ohne Arbeit ! Die Beschaffung des Kapitals muß vielmehr durch gute Firmen-Exposés, Business-Pläne, überzeugende Beteiligungs-Gespräche und Unternehmenspräsentationen erarbeitet werden. Dann ist die Kapitalbeschaffung für KMU´s und kleine und mittlere Unternehmen bei guter Präsentation mit einer dynamischen Equity Story schnell innerhalb weniger Tage und Wochen umsetzbar. Bei richtiger Einsetzung der verschiedenen Finanzinstrumente bedarf es bis zu einem Betrag von ca. ? 10.000.000,- k e i n e s von der Kapitalmarktaufsicht (BaFin) genehmigten und zugelassenen Kapitalmarktprospektes bzw. Verkaufsprospektes. Eine derartige Kapitalbeschaffung im bankenunabhängigen Bereich ist im Wege einer so genannten
?Small-Capital-Finanzierung? =
Mini-Mezzaninefinanzierung
ohne bankaufsichtsrechtliche Genehmigung möglich = Capital Finance und Mezzanine Finance für Unternehmen ( Small- and Mid-Caps companies).
Der Kapitalbedarf bzw. Geldbedarf wird durch Investitionsvorhaben bestimmt
Der Kapital- und Finanzierungsbedarf ist zunächst aufgrund der Investions- und Wachstumsplanungen ( Kapitalbedarfsplan ) zu ermitteln. Sodann erhalten die Mittelständler Beteiligungskapital / Kapital von Privat / Privatkapital von privaten Geldgebern / Privatanlegern für Ihr Unternehmen. Dies kann über stimmrechtsloses Mezzaninekapital ( Genussrechtskapital/Genussscheine/stilles Beteiligungskapital/Anleihekapital) geschehen. Zu den Geldgebern und Investoren einer ?Small-Capital-Finanzierung? gehören bei der Kapitalbeschaffung:
- Privatanleger, Business-Angel , sonstige Geldgeber, Privatinvestoren
- Mitarbeiter, Geschäftspartner, Kunden, Verwandte, Freunde, Bekannte, etc.
- Brancheninteressierte, strategische Partner, sonstige Direktinvestoren etc.
Die Investoren für eine ?Small-Capital-Finanzierung? werden gewonnen durch
a) Beteiligungs-Werbung auf den zahlreichen, kostenlosen Internetplattformen, die sich ausschließlich mit der Vermittlung von Beteiligungskapital befassen (z. B. www.ihk-unternehmensboerse.de) etc.
b) Direktplatzierung über kostenlose Anzeigenportale im Internet
c) eine persönliche Ansprache mit einem Werbe-Schreiben (Brief, Fax, e-mail)
d) durch eine Anzeigenkampagne zur Investorengewinnung in den Printmedien mit entsprechenden Kapitalbeschaffungs-, Geldgeber-, Privatinvestoren-Beteiligungsrubriken (siehe FAZ, Welt, Handelsblatt, Süddeutsche Zeitung, Finanzen, Cash, etc.)
Kapitalbeschaffung für Unternehmen, Jungunternehmen und Existenzgründer
Begleitet von der Kapitalsuche nach Beteiligungskapital über die Printmedien und die zahlreichen Online-Plattformen im Internet ( zahlreiche Kapitalbeschaffungs-Portale zur Unternehmensfinanzierung sind kostenlos ! ) können Sie im Wege der Kapitalbeschaffung Investitionskapital ohne Stimmrechte und Einflussnahmen von außen als Eigenkapitalersatz erhalten.
Die Small-Capital-Finanzierung zur stufenweisen Finanzierung und Kapitalerhöhung
Die Small Capital Finanzierung eignet sich insbesondere zur stufenweisen Finanzierung und Aufkapitalisierung / Kapitalaufstockung im Gleichlauf mit dem Wachstum und den Investitionserfordernissen. Über diesen Weg der kleinen Kapitalbeschaffung erhalten Sie das notwendige Gewerbekapital zur Wachstumsfinanzierung.
Wir erläutern Interessenten detailliert den Zugang zu Ihren potenziellen Small-Money-Kapitalgebern, um so Kapital für Ihr Unternehmen zu erhalten. Auf diese Weise erreichen Sie eine gewerbliche Finanzierung ohne Bankkredit bzw. eine Betriebsfinanzierung ohne Bank: eine ideale Möglichkeit für die Finanzierung eines Unternehmensstarts. Dabei erarbeiten wir für Interessenten:
- die ordnungsgemäßen Beteiligungsverträge (stille Beteiligung,
Genussrechtsbedingungen), so dass Sie das Kapital nach dem Hauptgutachten des Instituts der
Wirtschaftsprüfer IdW im Eigenkapital bilanzieren können und die Abrenzungen zu den
Einlagengeschäften der Banken einhalten; - den Beitrittsantrag mit der zwingend notwendigen Widerrufsbelehrung
- die ebenfalls zwingend erforderlichen Fernabsatzrechtlichen
Verbraucherinformationen - Steuerrechtliche Abwicklungsunterlagen zu der Small-Money-Beteiligung
- eine Zusammenstellung aller Online-Plattformen (insgesamt ca. 150) zum
Beteiligungskapital/ zur Eigenkapitalbeschaffung - Unterstützung bei der Internetvermarktung
- Auf Wunsch übernehmen wir für Sie das Platzierungsmanagement und
die Ausarbeitung eines kurzen Unternehmens-Exposés
so dass Interessenten bei der ?Small-Capital-Finanzierung? nicht gegen die Vorgaben der BaFin verstoßen. So wird die Kapitalbeschaffung ohne Bank erfolgreich.
Weitere Auskünfte erteilt der Wirtschafts- und Kpitalmarktjurist Dr. jur. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de
dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de
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Dr. Horst Werner
Der Begriff des öffentlichen Angebots von Kapitalanlagen spielt bei Fragen der Zulässigkeit oder bei Fragen der BaFin-Prospektpflicht von Wertpapieren und Vermögensanlagen eine entscheidende Rolle. Ohne öffentliches Angebot besteht keine Prospektpflicht, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Ein öffentliches Angebot ist laut der Legaldefinition in Art. 2 lit. d EU-Prospekt-VO eine Mitteilung an die Öffentlichkeit in jeder Form und auf jede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung jener Wertpapiere zu entscheiden. Der Anleger muss das Angebot ohne weitere Verhandlung mit dem Anbieter annehmen können. Diese Definition gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren oder Vermögensanlagen durch Vermittler (Finanzintermediäre). Die bloße Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem multilateralen Handelssystem oder die Veröffentlichung von Geld- oder Briefkursen ist nicht per se als öffentliches Angebot von Wertpapieren zu betrachten. Ein Prospekt sollte daher in diesen Fällen nur verlangt werden, wenn diese Tätigkeiten mit einer Mitteilung einhergehen, die ein öffentliches Angebot von Wertpapieren gemäß der Prospektverordnung darstellt. Die BaFin hat zur Konkretisierung des Begriffs des öffentlichen Angebots in Bezug auf die Zulässigkeit von wertpapierbezogener Kommunikation während des Sekundärmarkthandels im Juni 2013 ein Auslegungsschreiben veröffentlicht, das weiterhin entsprechend Anwendung findet.
1. Inhalt der Mitteilung
Die Informationen in der Mitteilung müssen den Anleger in die Lage versetzen, über den Kauf der Wertpapiere zu entscheiden. Ein öffentliches Angebot liegt danach vor, wenn Angaben zu den essentialia negotii wie etwa Kaufgegenstand und Preis bzw. Preisrahmen dargestellt sind. Soweit es bei Werbemaßnahmen oder anderen Hinweisen und Veröffentlichungen an solchen Angaben fehlt, weil beispielsweise nur Werbung für eine bestimmte Wertpapiergruppe (z.B. "XY-Zertifikate") gemacht wird, liegt kein öffentliches Angebot vor. Es muss sich also um ein fest bestimmtes Angebot handeln, zu dem ein Interessent nur ?Ja? zu sagen braucht. Benötigt der Interessent weitere Information, liegt kerin ?öffentliches Angebot? im Rechtssinne vor..
Die Öffentlichkeit ist gegeben, wenn das Angebot gegenüber dem allgemeinen Publikum platziert wird. Unter dem Begriff ?Publikum? ist eine Mehrzahl von unbekannten Einzelpersonen zu verstehen. Ein öffentliches Angebot setzt also voraus, dass die Finanzinstrumente gegenüber den allgemeinen, breitgestreuten, nicht identifizierten Anlegerkreisen ? also im Einzelnen nicht bekannten Personen ? beworben werden. Die Öffentlichkeit eines Angebots ist also nur dann gegeben, wenn kein fest bestimmter ( namentlich nicht aufgelisteter ) und unbekannter Personenkreis beworben wird. Danach ist jedes Angebot und jede Bewerbung in den Online-Medien und/oder Offline-Medien ( Printmedien ) eine sogen. öffentliches Angebot, da die Adressaten des Angebots dem Anbietenden nicht von Person bekannt sind und es sich nicht um einen ?fest bestimmten, namentlich identifizierbaren Personenkreis? handelt. Ein öffentliches Angebot liegt vor, wenn die Bekanntgabe weitergehender, nicht lediglich werblicher Informationen in Bezug auf die Finanzinstrumente z.B. auf der Internetseite des Emittenten erfolgt; also Konditionen und Ausstattungsmerkmale der Vermögensanlagen bzw. Wertpapiere öffentlich zugänglich bekannt gegeben werden. Die BaFin hat 2013 ein Auslegungsschreiben zum Begriff des öffentlichen Angebots von Wertpapieren gemäß § 2 Nr. 4 WpPG im Rahmen des Sekundärmarkthandels von Wertpapieren veröffentlicht : (https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Auslegungsentsche... ) Die dortigen Auslegungshinweise sind jedoch auf den Sekundärmarkthandel von Wertpapieren spezifiziert und können nur analog herangezogen werden.
Wenn ein Emittent ( Begriffsbestimmung siehe § 1 Abs. 3 VermAnlG ) nur über eine feststehende, ihm bekannte Personenliste Finanzinstrumente platziert, bleibt das Angebot auch dann nichtöffentlich, wenn sich der Anlegerkreis durch Empfehlungsmarketing ( = Mund-zu-Mund-Propaganda ) erweitert.
2. Mitteilung in jeder Form und auf jede Art
Die Mitteilung muss eine zielgerichtete Ansprache der Anleger darstellen. Die bloße Beantwortung der Anfrage eines Anlegers stellt grundsätzlich kein öffentliches Angebot dar.
3. an die Öffentlichkeit
An den Begriff der Öffentlichkeit sind keine besonderen Anforderungen geknüpft. Auch Angebote, die sich nur an einen ausgewählten oder bekannten Personenkreis wie Mitarbeiter, bestimmte Berufsgruppen etc. richten, sind grundsätzlich öffentliche Angebote. Dasselbe gilt auch für Altaktionäre, denen Aktien aus einer Bezugsrechtsemission angeboten werden. Für Bezugsrechtsemissionen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a) EU-Prospekt-VO die vereinfachte Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen anwendbar sein. Bei Angeboten, die sich nur an einen zahlenmäßig begrenzten oder bekannten Personenkreis richten, kann überdies unter Umständen eine Ausnahme von der Prospektpflicht nach Art. 1 Abs. 4 lit. b) EU-Prospekt-VO vorliegen (s.u. unter V.1.).
4. im Inland
Die Anknüpfung der Prospektpflicht an ein öffentliches Angebot im Inland ergibt sich aus den Legaldefinitionen für Herkunftsmitgliedstaat und Aufnahmemitgliedstaat, die eine Anknüpfung an den Mitgliedstaat herstellen, in dem das öffentliche Angebot von Wertpapieren unterbreitet wird (vgl. Art 2 lit. m) und n) EU-Prospekt-VO). Die BaFin ist für die Billigung des Prospekts zuständig, wenn Deutschland der Herkunftsmitgliedstaat ist. Nur in diesen Fällen überwacht die BaFin die Prospektpflicht.
Der Inlandsbezug wird bejaht, wenn in der Bundesrepublik ansässige Anleger angesprochen werden sollen. Davon wird grundsätzlich ausgegangen, wenn das Angebot vom Inland aus zugänglich ist.
Für ein unbeschränkt zugängliches öffentliches Angebot im Internet bedeutet das, dass grundsätzlich die Öffentlichkeit auf der ganzen Welt angesprochen wird, sodass auch eine Prospektpflicht in Deutschland besteht.
Liegt kein Inlandsbezug vor, kann eine Prospektpflicht aufgrund ausländischer Gesetze bestehen, für die aber ausschließlich ausländische Behörden zuständig sind.
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Dr. Horst Werner
Finanzierungen sind meistens lästig, da sie nach herkömmlichen Verhaltensweisen Kreditgespräche mit der Bank voraussetzen und dann entsprechende Kreditprüfungen folgen. Die Kreditprüfungs-Ergebnisse sind immer abhängig von Bonität und Rating und von der Wettbewerbspositionierung bei der Bank. Die Finanzierungsgespräche sind zudem seit dem Sommer 2008 durch die internationale Bankenkrise und durch die Euro-Krise seit dem Frühjahr 2023 erheblich erschwert. Ferner ist der Zugang zu Mittelstandskrediten bei den Banken deutlich zurückgegangen. Der Nachrangkapitalspezialist Dr. Horst Werner setzt Finanzierungen für Mittelstandsunternehmen ohne Banken
( www.finanzierung-ohne-bank.de ) ab Euro 50.000,- bis Euro 200 Mio. mit derzeit niedriger Festverzinsung oder mit Gewinnbeteiligungskapital zu günstigen Kapitalkosten ab 4 % p.a. ohne Bankverschuldung um. Schon lange treten neben die Kreditfinanzierung durch die Hausbank zunehmend alternative, beteiligungsorientierte Formen der bankenunabhängigen Unternehmensfinanzierung, insbesondere die privaten Nachrangdarlehen und die stimmrechtslose Gewinnbeteiligungs-Finanzierung mit bankenfreiem Mezzanine-Kapital wie z.B. der stillen Beteiligung
Neben der schwieriger werdenden Kreditfinanzierung durch die Hausbank (Stichworte: Hohe ( teilweise überhöhte ) Zinsen, Bankenkrise, Kreditklemmen bei einigen Banken ) treten zunehmend alternative Formen der Unternehmensfinanzierung und der Beteiligungsfinanzierung. Hier gewinnen vor allem kapitalmarktorientierte Finanzierungsformen über ein ausserbörsliches "Going Public" im Wege eines Private Placements (Privatplatzierung), die Beteiligungsfinanzierung und die Mezzanine-Finanzierungen ( = stimmrechtsloses Mezzaninekapital ) im Wege der Eigenkapitalbeschaffung über die privaten Beteiligungsmärkte zunehmend an Bedeutung.
Die Beschaffung von Liquidität und Finanzmitteln bzw. Kapital für Unternehmen über den Geld- und Kapitalmarkt erhält vor dem Hintergrund der Finanzierungssituation von Unternehmen in einer Zeit von erhöhtem Wettbewerbsdruck, schwächelnder Konjunktur und verstärkter Kreditunwilligkeit der Banken immer mehr Bedeutung. Mit zahlreichen Finanzierungsmodellen können insbesondere der freie Kapitalmarkt (außerhalb des Börsenmarktes ) und private sowie institutionelle Investoren in Anspruch genommen werden.
Die BaFin-Prospektpflicht ist insbesondere in "geringfügigen" Fällen ( entweder geringe Zeichnungssumme oder wenige Beteiligte ) dann nicht gegeben, wenn das kapitalsuchende Unternehmen bei den sogen. wertpapierfreien Finanzinstrumenten nicht mehr als 20 Anteile ( = Kapitalgeber bzw. Privatinvestoren ) pro Finanzinstrument an dem Betrieb ausgibt ( siehe § 2 Abs. 1 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz - VermAnlG ). Die sogen. Bereichsausnahmen des Vermögensanlagengesetzes stellen dabei auf die "Anzahl der Anteile" ab, die maximal gezeichnet werden dürfen ( oder nicht mehr als Euro 100.000,- pro Jahr ). Es dürfen somit parallel und gleichzeitig acht verschiedene Finanzinstrumente frei von einer Prospektpflicht verkauft werden: Das sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) VermAnlG 20 vinkulierte, unverbriefte Genussrechtsanteile, 20 typisch stille Gesellschaftsanteile, 20 atypisch stille Gesellschaftsanteile, 20 Namensschuldverschreibungen, 20 Nachrangrangdarlehen, 20 partiarische Darlehen, ( grundschuldbesicherte Darlehen zählen nicht zu den Finanzinstrumenten und sind vollkommen prospektfrei platzierbar ), 20 Direktinvestments ohne Zinsen und ohne Rückkaufsverpflichtung oder 20 Kommanditanteile als wertpapierfreie Vermögensanlagen.
Geld und Kapital für Unternehmen: Viele Unternehmer wollen durch eine gewerbliche Finanzierung bzw. bankenunabhängige Unternehmensfinanzierung - auch zur Unternehmenssanierung oder Projekt- bzw. Immobilienfinanzierung - eine Eigenkapitalerhöhung und Kapitalaufstockung erreichen (u.a. mit Nachrangdarlehens-Kapital, Mezzanine-Kapital, stillem Beteiligungskapital, Genussrechtskapital, Anleihekapital, grundschuldbesicherten Darlehen gem. § 1 KWG, oder Fondskapital gem. KAGB etc.) sowie das Investitionskapital und / oder die Liquidität Ihres Unternehmens steigern oder Ihre Bonität und Ihr Rating verbessern. Wir bieten dazu den Weg der Unternehmensfinanzierung mit Beteiligungskapital von privaten Investoren.
Die Dr. Werner Financial Service AG betreut als kompetenter Finanzierungs-Dienstleister seit mehr als drei Jahrzehnten (auch) Start-Up-Unternehmen ( Existenzgründer ), mittelständische Unternehmen, Großunternehmen, Konzerngesellschaften und Familiengesellschaften bei der Unternehmensfinanzierung ab einem Kapitalbedarf von ? 50.000,- an aufwärts bis ? 250 Mio. ohne Sicherheiten und ohne Bürgschaften ( z.B. durch ein öffentliches Beteiligungsangebot mit einem BaFin-freien Beteiligungs-Exposé - auch ohne einen BaFin-genehmigten Kapitalmarkt-Prospekt ) Geringe Kosten und keine Wartezeiten wie bei der BaFin. Keine Vorkosten ! Kostenfreie Finanz-Beratung in einem Erstgespräch!
Weitere Informationen erteilt Dr. jur. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .
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Dr. Horst Werner
Kapitalmarktorientierte Finanzierungen bedürfen keineswegs eines BaFin-Prospekts, der nur unnötig teuer und bürokratisch ist. Ohne Prospekt muss kein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz vorliegen, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Das Gesetz über Vermögensanlagen ( VermAnlG ) bietet zur Kapitalbeschaffung zahlreiche Bereichsausnahmen von der gesetzlichen Prospektpflicht, die nur unnötig teuer im fünfstelligen Eurobereich liegt, so der Kapitalmarktfachmann.
BaFin-Prospekte erfordern einen Umfang von einhundert (100) Seiten und mehr mit Erstellungskosten von bis zu über Einhunderttausend Euro. Zudem entstehen mit dem BaFin-Prospekt nicht unerhebliche Folgekosten. Allein die Prospektbilligung durch die BaFin kostet deshalb zwischen 10.000 bis 20.000,- Euro und erfahrungsgemäß dauert die BaFin-Prüfung des bei der Kapitalmarktaufsicht eingereichten Prospekts zwischen 6 bis 12 Monaten - das ist die bürokratische Langsamkeit. Die Prospektpflicht zur öffentlichen Platzierung von Beteiligungsangeboten ist insbesondere in "geringfügigen" Fällen ( entweder geringe Zeichnungssumme oder wenige Beteiligte ) dann nicht gegeben, wenn das kapitalsuchende Unternehmen bei den sogen. wertpapierfreien Finanzinstrumenten nicht mehr als 20 Anteile ( = Kapitalgeber bzw. Privatinvestoren ) pro Finanzinstrument an dem Betrieb ausgibt ( siehe § 2 Abs. 1 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz - VermAnlG ). Die sogen. Bereichsausnahmen ( auch Bagatellgrenzen genannt ) des Vermögensanlagengesetzes stellen u.a. dabei auf die "Anzahl der Anteile" ab, die maximal gezeichnet werden dürfen ( oder nicht mehr als Euro 100.000,- pro Jahr ). Es dürfen somit parallel und gleichzeitig acht verschiedene Finanzinstrumente frei von einer Prospektpflicht verkauft werden: Das sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) VermAnlG 20 vinkulierte, nicht wertpapierverbriefte Genussrechtsanteile, 20 stille Gesellschaftsanteile, 20 Namensschuldverschreibungen, 20 Nachrangrangdarlehen, 20 partiarische Darlehen , 20 Direktinvestments oder 20 Kommanditanteile als wertpapierfreie Vermögensanlagen. Insoweit ist darauf zu achten, dass jeder Anleger jeweils nur "einen Anteil" - in welcher Volumengröße auch immer - zeichnet. Soweit z.B. mehrere Kommanditanteile bestehen, sind diese zuvor zu einem KG-Anteil zusammen zu fassen und als ein Anteil zu zeichnen. Wird auf diese Weise verfahren, entsprechen 20 Anteile immer 20 Anlegern. Damit kann bei geschickter Gestaltung ein Volumen von bis zu ca. Euro 10 Mio. Beteiligungskapital prospektfrei platziert werden.
Vermögensanlagen ab einer Mindestbeteiligung von Euro 200.000,- sind sogar stets in Gänze prospektfrei bzw. BaFin-frei.
Auf die Höhe des Beteiligungskapitals und auf die Höhe des aufzunehmenden Finanzierungsvolumens kommt es bei der Begrenzung auf 20 Beteiligte / Anteile nicht an. Infolgedessen gibt es für alle Unternehmen folgende Möglichkeiten und Finanzierungschancen: Kapital von Privat ohne Prospektpflicht und ohne Wertpapieraufsichtsgenehmigung.
Nach den Richtlinien der BaFin gilt zudem die sogen. "personenbezogene Auslegung": Bereichsausnahmen bei der gleichen Vermögensanlage können zwei- oder sogar dreifach in Anspruch genommen werden, sofern sich die Beteiligungskonditionen deutlich unterscheiden. Wenn z.B. Nachrangdarlehen mit unterschiedlichen Rechten ( Verschiedene Laufzeiten wie zwei Jahre und sieben Jahre sowie unterschiedliche Zinshöhen von z.B. 3% p.a. und 6 %p.a. ) ausgestaltet sind, handelt es sich dann nach der "personenbezogenen Auslegung" der BaFin um verschiedene Vermögensanlagen, so dass jeweils jedes Finanzinstrument mit 20 Verträgen ohne Prospektpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) abgeschlossen werden darf. Mehrere Vermögensanlagen liegen u.a. dann vor - so die BaFin in einer aktualisierten, schriftlichen Stellungnahme vom 20. 10. 2021 ( BaFin - Prospekte für Vermögensanlagen - Häufig gestellte Fragen zu Prospekten für Vermögensanlagen und VIB ) - wenn durch Modifikationen in der Ausgestaltung den Anlegern wesentliche unterschiedliche Rechte und Pflichten gewährt und somit unterschiedliche Anlegergruppen angesprochen werden.
Beispiel der BaFin: Der Anbieter bietet qualifiziert nachrangige Darlehen an. Eine Tranche wird mit einer festen Verzinsung in Höhe von 8% p.a. verzinst, die andere Tranche wird mit einer verhältnismäßigen Beteiligung am Unternehmenserfolg verzinst.
Hier werden zwei unterschiedliche Arten von Vermögensanlagen angeboten. Bei der ersten Variante handelt es sich um Nachrangdarlehen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG), bei der zweiten Variante handelt es sich um partiarische Nachrangdarlehen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 VermAnlG). Folglich liegen in diesem Fall zwei Vermögensanlagen vor. Das gilt aber auch, wenn es sich zivilrechtlich um gleichartige Nachrangdarlehen handelt, die jedoch nur von den Konditionen her unterschiedlich ausgestaltet sind.
Die grundschuldbesicherte Darlehen zählen nicht zu den Finanzinstrumenten und sind vollkommen frei ohne Prospekt und ohne Volumenbegrenzung unter Einhaltung der Richtlinien der BaFin platzierbar.
Aktien bzw. Anleihen als Wertpapiere können bis zu einer Gesamtsumme von Euro 8 Mio. prospektfrei mit einem von der BaFin gebilligten WIB ( = Wertpapier Informations-Blatt ) öffentlich angeboten, platziert und gezeichnet werden.
Mit den verschiedenen Finanzinstrumenten können somit auch unter dem Kleinanlegerschutzgesetz nicht unerhebliche Volumina platziert und der Kapitalbedarf von mittelständischen Unternehmen in Millionenhöhe prospekt- und BaFin-frei gedeckt werden. Auf die Höhe des Beteiligungskapitals und auf die Höhe des aufzunehmenden Finanzierungsvolumens kommt es bei der Begrenzung auf 20 Beteiligte / Anteile nicht an. Infolgedessen gibt es für alle Unternehmen die nachstehenden Möglichkeiten und Finanzierungschancen: Kapital von Privat ohne Prospektpflicht und ohne Wertpapieraufsichtsgenehmigung. Dies gilt ohne Geringfügigkeitsgrenze vollkommen ohne Einschränkung für die grundschuldbesicherte Darlehen.
Beteiligungskapital-Beschaffung ohne BaFin-Prospekt: Mit dem Abschnitt I des Vermögensanlagengesetzes wird der Geltungsbereich des Vermögensanlagengesetzes zunächst auch auf Nichtwertpapiere ausgedehnt ( § 1 Abs. 2 Nr. 1 - 7 VermAnlG n.F. ). Dies sind z.B. die nicht wertpapierverbrieften stillen Beteiligungen, vinkulierte Namensgenussrechte, Namensschuldverschreibungen, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, Direktinvestments oder KG-Anteile. Davon gibt es gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 - 9 VermAnlG acht Ausnahmetatbestände von der Prospektpflicht ( Bereichsausnahmen ), soweit die gesetzlichen Eingreifkriterien unterschritten werden. Es dürfen parallel und gleichzeitig acht verschiedene Finanzinstrumente frei von einer Prospektpflicht verkauft werden: Das sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) VermAnlG 20 vinkulierte, unverbriefte Genussrechtsanteile, 20 typisch stille Gesellschaftsanteile, 20 atypisch stille Gesellschaftsanteile 20 Namensschuldverschreibungen, 20 Nachrangrangdarlehen, 20 partiarische Darlehen, ( grundschuldbesicherte Darlehen zählen nicht zu den Finanzinstrumenten und sind vollkommen frei platzierbar ), 20 Direktinvestments oder 20 Kommanditanteile als wertpapierfreie Vermögensanlagen.
von Dr. jur. Horst Werner, Göttingen
Dr. Horst Werner
Der freie, ausserbörsliche Kapitalmarkt wird häufig diskriminierend als der ?graue? Kapitalmarkt oder ?kleine? Kapitalmarkt bezeichnet ( siehe www.eigenkapitalbeschaffung.de ) ; der Börsenmarkt gilt als der ?große? Kapitalmarkt. Der ausserbörsliche Kapitalmarkt dient kleinen und mittleren Unternehmen ( KMU ) bei einer kostengünstigen Kapitalbeschaffung ohne teure Kapitalmarktprospekte und ohne teure BaFin-Billigungen für diese Prospekte. Wer zusätzlich Euro 500.000,- Eigenkapital von Anlegern benötigt, braucht kein teures BaFin-Prospektverfahren mit Kosten, die allein schon im sechsstelligen Bereich liegen. BaFin-freie und prospektfreie Privatplatzierungen führt die Dr. Werner Financial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) schon seit über drei Jahrzehnten für mittelständische Unternehmen durch. Die Staatsschuldenkrise und die Bankenkrise hatten bereits 2008 den Erfahrungswert gebracht, daß die Kapital- und Risikokapitalmärkte funktionieren müssen, damit die globale Realwirtschaft nicht in einer Depression landet. Staaten, Unternehmen und auch die Banken müssen sich bei Investoren über die Finanzmärkte, den (Börsen-)Kapitalmarkt und die freien Risikokapitalmärkte ausserhalb der Börse refinanzieren können.
Das Going Public und das Private Placement sowie kleinere Privatplatzierungen müssen bei angemessenem Risiko grundsätzlich erfolgreich verlaufen, damit die Wirtschaft in Inflationszeiten nicht zusammenbricht und Arbeitsplätze als Existenzgrundlagen nicht verloren gehen. Aber nicht nur die Börsenmärkte mit der Eigenkapitalbeschaffung für Großunternehmen, sondern auch die freien, ausserbörslichen Risikokapitalmärkte für kleine und mittlere Unternehmen müssen reguliert funktionieren, da der Mittelstand weltweit die meiste Beschäftigung für Einkommen und Existenzen schafft. Genau wie bei einem Börsengang handelt es sich bei der Form des Private Placements um ein öffentliches Angebot eines Unternehmens an breit gestreute Anlegerkreise und eine breite Investorenbasis ( http://www.finanzierung-ohne-bank.de ). Es ist damit gewissermaßen ein ?Public Placement? in und außerhalb der Börsen am freien Kapitalmarkt, der in Deutschland seit dem 1. Juli 2005 und ab dem 01. Jan. 2016 ergänzend gesetzlich über die Verkaufsprospektgesetze ( Vermögensanlagengesetz ) und Wertpapierprospektgesetze reguliert und durch die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen transparent ist. Ebenso wie bei einem Börsengang sind bei einer Privatplatzierung am ausserbörslichen Beteiligungsmarkt ( http://www.anleger-beteiligungen.de ) bestimmte gesetzliche Kapitalmarktregeln einzuhalten. Diese Regeln ergeben sich aus den Kapitalmarktgesetzen, den Verkaufsprospektgesetzen und dem Gesetz über das Kreditwesen ( KWG ). Dabei gibt es unterhalb der gesetzlichen Geringfügigkeitsschwellen BaFin-freie Privatplatzierungen mit einem formlosen Beteiligungs-Exposé ohne Genehmigung der Kapitalmarktaufsicht. Bei größeren Volumina über ca. Euro 10 Mio. ist - außer bei grundschuldbesicherten Darlehen - ein Kapitalmarktprospekt mit Gestattung bzw. Billigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) erforderlich.
Beteiligungskapital als bankenunabhängiges Kapital und eine kapitalmarktorientierte Finanzierung ( im Gegensatz zu einer kreditorientierten (Banken-)Finanzierung ) läßt sich für die meisten Unternehmen nicht mit einem einzigen Großinvestor oder einer Private-Equity-Gesellschaft bewerkstelligen. Es ist eine Illusion zu glauben, für eine gute Geschäftsidee komme ein institutioneller Investor herbei und stelle einige Millionen Euro zur Verfügung. Dies gibt es nur in Sonderfällen; es ist aber ebenso unwahrscheinlich wie ?ein Sechser im Lotto?. Wenn Unternehmer aber keinen Unwahrscheinlichkeiten hinterherlaufen möchten, dann nutzen sie die Chance über ein Private Placement mit einer breit gestreuten Kapitalmarktemission. Dies kann man als sogen. Eigenemission selbst abarbeiten und hat große Chancen bei professioneller Begleitung, das gewünschte Finanzierungskapital von privaten Kapitalgebern mit einem ausschließlichen Renditeinteresse ( ohne gesellschaftsrechtliches Mitbestimmungsinteresse ) zu erhalten. Es ist einfacher, mehrere Investoren mit einem jeweils kleineren Mezzanine-Beteiligungskapital ohne Stimmrechte zu gewinnen, als einen Großinvestor mit einem Millionenbetrag. Der Großinvestor wird zudem immer Eigentumsanteile fordern und mindestens eine Sperrminorität ? wenn nicht gar die Mehrheitsanteile über das Unternehmen ? erhalten wollen.
Eine Privatplatzierung setzt das Vertrauen der angesprochenen Anlegerkreise voraus. Diese müssen mit einer Unternehmenspräsentation gewonnen werden ( siehe www.investoren-brief.de ). Bei dem Gang an den Risikokapitalmarkt und in der praktischen Umsetzung muß das Privatplatzierungs-Unternehmen wissen, daß ein Private Placement nur mit einer großen, guten Überzeugungsarbeit bzw. Fleißarbeit zum Erfolg gebracht werden kann. Denn ein Private Placement stellt eine sogen.?Eigenemission? dar, die beim Platzierungsmanagement ?eigene? Arbeit im Finanzmarketing und in der Ansprache von Investoren und Anlegern sowie von Finanzdienstleistern als Multiplikatoren bedeutet. Dazu kann sich das Unternehmen professioneller Dienstleister wie der Dr. Werner Financial Service AG bedienen.
Am Börsenmarkt und am Risiko-Kapitalmarkt sind Finanzierungsstrategien von Wachstumsunternehmen mit einer interessanten Equity Story, einer dynamischen Wachstums-Perspektive und einer unternehmerischen Vision erforderlich, um erfolgreich zu sein. Innovationen und Zukunftsmärkte sind der Treibsatz für umsetzbare kapitalmarktorientierte Finanzierungen. -
Weitere Informationen erteilt Dr. jur. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .
von Dr. jur. Horst Werner, Göttingen
Dr. Horst Werner
Wann liegen mehrere Vermögensanlagen vor, so dass Bereichsausnahmen bei der gleichen Vermögensanlage zwei- oder sogar dreifach in Anspruch genommen werden könnten. Wenn z.B. Nachrangdarlehen mit unterschiedlichen Rechten ( Verschiedene Laufzeiten wie zwei Jahre und sieben Jahre sowie unterschiedliche Zinshöhen von z.B. 3% p.a. und 6 %p.a. ) ausgestaltet sind, handelt es sich dann um verschiedene Vermögensanlagen, so dass jeweils jedes Finanzinstrument mit 20 Verträgen ohne Prospektpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) abgeschlossen werden darf ? Mehrere Vermögensanlagen liegen u.a. dann vor - so die BaFin in einer aktualisierten, schriftlichen Stellungnahme vom 20. 10. 2021 ( BaFin - Prospekte für Vermögensanlagen - Häufig gestellte Fragen zu Prospekten für Vermögensanlagen und VIB ) - wenn durch Modifikationen in der Ausgestaltung den Anlegern wesentliche unterschiedliche Rechte und Pflichten gewährt und somit unterschiedliche Anlegergruppen angesprochen werden.
Beispiel der BaFin: Der Anbieter bietet qualifiziert nachrangige Darlehen an. Eine Tranche wird mit einer festen Verzinsung in Höhe von 8% p.a. verzinst, die andere Tranche wird mit einer verhältnismäßigen Beteiligung am Unternehmenserfolg verzinst.
Hier werden zwei unterschiedliche Arten von Vermögensanlagen angeboten. Bei der ersten Variante handelt es sich um Nachrangdarlehen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG), bei der zweiten Variante handelt es sich um partiarische Nachrangdarlehen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 VermAnlG). Folglich liegen in diesem Fall zwei Vermögensanlagen vor. Was gilt aber, wenn es sich zivilrechtlich um gleichartige Nachrangdarlehen handelt, die jedoch nur von den Konditionen her unterschiedlich ausgestaltet sind.
Neben dem Angebot verschiedener Arten von Vermögensanlagen führt auch eine unterschiedliche Ausgestaltung der Gewinnbeteiligung dazu, dass mehrere Vermögensanlagen vorliegen.
Dazu ein Beispiel der BaFin: Der Anbieter bietet Nachrangdarlehen mit unterschiedlichen Verzinsungen an. Der Anleger hat die Möglichkeit, zwischen Verzinsungen in Höhe von 2,5%, 5%, 7,5% und 10% p.a. zu wählen.
Auch hier werden den Anlegern unterschiedliche Rechte gewährt, sodass verschiedene Vermögensanlagen vorliegen.
Darüber hinaus liegen mehrere Vermögensanlagen vor, wenn bei der Ausgestaltung der Laufzeit Modifikationen vorliegen.
Beispiel der BaFin: Der Anbieter bietet Nachrangdarlehen an, bei denen der Anleger zwischen einer Laufzeit von drei, fünf oder sieben Jahren wählen kann.
In diesem Fall werden drei unterschiedliche Laufzeiten angeboten. Den Anlegern steht es mithin frei, zwischen drei rechtlich unterschiedlich ausgestalteten Vermögensanlagen zu wählen, je nachdem wie lange sie sich binden möchten, sodass hier drei unterschiedliche Vermögensanlagen vorliegen.
Neben den oben genannten Beispielen kann es noch weitere Fallgestaltungen geben, bei denen den Anlegern wesentlich unterschiedliche Rechte oder Pflichten eingeräumt werden und die somit dazu führen, dass mehrere, unterschiedliche Vermögensanlagen vorliegen. Nach der BaFin gilt die sogen. ?anlegerbezogene Auslegung?, wonach unterschiedliche Rechte und Konditionen der Finanzinstrumente zu den Bereichsausnahmen gemäss dem § 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG führen.
von Dr. jur. Horst Werner, Göttingen
Dr. Horst Werner
Vermögensanlagen als Finanzinstrumente werden in § 1 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) numerisch und abschließend aufgezählt, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ).
Zu den Vermögensanlagen, die nicht wertpapierverbrieft sind, zählen vinkulierte, unverbriefte Genussrechtsanteile, typisch stille Gesellschaftsanteile, atypisch stille Gesellschaftsanteile vinkulierte Namensschuldverschreibungen, Nachrangrangdarlehen, partiarische Darlehen, Direktinvestments und Kommanditanteile. Dabei sind in den Beteiligungsverträgen die Abgrenzungsmerkmale zu den Einlagengeschäften der Banken im Sinne des § 1 Kreditwesengesetz einzuhalten. Grundschuldbesicherte Darlehen zählen gem. § 1 Kreditwesengesetz ( KWG ) nicht zu den Finanzinstrumenten und sind BaFin-prospektfrei sowie vollkommen ohne Volumenbegrenzung platzierbar. Genussrechtskapital ist hybrid. Es gibt unverbriefte Genussrechte als Vermögensanlagen und wertpapierverbriefte Genussscheine.
Die Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen gehören seit 2015 gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Vermögensanlagengesetz zu den Vermögensanlagen als Finanzinstrumente, für die die Prospekt-Ausnahmen gelten, wonach u.a. eine Prospektpflicht nicht besteht, sofern nicht mehr als 20 Nachrang-Darlehensanteile platziert werden. Diese ?Geringfügigkeitsgrenze? für Vermögensanlagen wurde auch entsprechend einer klarstellenden Mitteilung der BaFin für Nachrangdarlehen bestätigt, so dass Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen außerhalb von Crowdfunding-Portalen in gewissem Umfang frei platziert werden dürfen, soweit eben nicht mehr als 20 Nachrangdarlehens-Anteile "verkauft" werden. Die Höhe der dabei platzierten Nachrangdarlehensanteile ist ohne Bedeutung, so dass bei den 20 Anteilen keine Betrags- bzw. Volumen-Beschränkungen bestehen. Soweit es mehr als 20 Nachrangdarlehens-Anteile sind, ist der Verkauf bis zu Euro 2,5 Mio. nur über Crowdfunding-Portale gem. § 2 a VermAnlG prospektfrei möglich, wobei der einzelne Anleger nicht mehr als Euro 10.000,- zeichnen darf. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 c) VermAnlG bleiben Nachrangdarlehen ab einer Mindestbeteiligung von Euro 200.000,- sogar wieder in Gänze prospektfrei bzw. BaFin-frei.
Auf die Höhe des Beteiligungskapitals und auf die Höhe des aufzunehmenden Finanzierungsvolumens kommt es bei der Begrenzung auf 20 Beteiligte / Anteile nicht an. Infolgedessen gibt es für alle Unternehmen folgende Möglichkeiten und Finanzierungschancen: Kapital von Privat ohne Prospektpflicht und ohne Wertpapieraufsichtsgenehmigung. Dies gilt ohne Geringfügigkeitsgrenze vollkommen ohne Einschränkung für die grundschuldbesicherte Darlehen.
Beteiligungskapital-Beschaffung ohne BaFin-Prospekt: Mit dem Abschnitt I des Vermögensanlagengesetzes wird der Geltungsbereich des Vermögensanlagengesetzes zunächst auch auf Nichtwertpapiere ausgedehnt ( § 1 Abs. 2 Nr. 1 - 7 VermAnlG n.F. ). Dies sind z.B. die nicht wertpapierverbrieften stillen Beteiligungen, vinkulierte Namensgenussrechte, Namensschuldverschreibungen, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, Direktinvestments oder KG-Anteile. Davon gibt es gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ? 9 VermAnlG acht Ausnahmetatbestände von der Prospektpflicht ( Bereichsausnahmen ), soweit die gesetzlichen Eingreifkriterien unterschritten werden. Prospekt- und BaFin-frei sind:
- Genossenschaftsanteile
- Versicherungen und Pensionsvereine
- (a) Maximal 20 ( Anteile ) Beteiligte pro Finanzinstrument oder aber
(b) mehr Beteiligte, jedoch bei einem maximalen Beteiligungs-Gesamtbetrag bis Euro 100.000,-- innerhalb von 12 Monaten oder aber
(c) jeder Kapitalgeber mit einer Mindestbeteiligung von über Euro 200.000,-- und
(d) bei Wertpapieren bei einer Mindestzeichnungssumme von über Euro 100.000,-- siehe WpPG § 3 Abs. 2 Ziff. 3 gezeichnet werden. - Angebote an qualifizierte Anleger (z.B. Wertpapierhändler) und/oder bei Wertpapieren an unter 150 nicht qualifizierte Anleger ( = Privatanleger ) - siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 2 WpPG
- Anlageangebote, für die schon ein genehmigter Verkaufs-Prospekt besteht
- Beteiligungsangebote an einen bestimmten Personenkreis wie Arbeitnehmer ( = Mitarbeiterbeteiligung ) einschließlich der verbundenen Unternehmen
- Staatliche Emittenten ( Anstalten öffentlichen Rechts ) etc.
- Verschmelzung und Übernahme von Tochtergesellschaften
Bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren, deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) weniger als 8 Millionen Euro beträgt, ist ab Mitte Juli 2018 kein Wertpapierprospekt mehr notwendig. Stattdessen genügt es, ein ? wesentlich kürzeres ? Wertpapier-Informationsblatt (WIB) zu erstellen, bei der BaFin zu hinterlegen und nach BaFin-Billigung zu veröffentlichen. Der Gesetzgeber hat damit im Wertpapierprospektgesetz weitere Bereichsausnahmen für prospektfreie und BaFin-freie Wertpapieremissionen ( siehe bisher § 3 Abs. 2 WpPG ) geschaffen.
Beschaffung von Kapital und Finanzierung über die Finanz- und Kapitalmärkte ( kapitalmarktorientierte Finanzierung )
Die Beschaffung von Kapital und bankenunabhängiger Finanzierung über die privaten Finanz- und Kapitalmärkte ist für jedes Unternehmen in allen Größenordnungen möglich und umsetzbar. Bis zu zwanzig Kapitalgebern bedarf es also keiner bankaufsichtsrechtlichen Genehmigung zur Kapitalbeschaffung. Erst bei größerem Kapital, wofür mehr als 20 private Geldgeber pro Finanzinstrument erforderlich sind, muss eine von der Wertpapieraufsicht ( BaFin in Frankfurt / Main ) genehmigte Kapitalmarktemission mit einem gestatteten bzw. gebilligten Kapitalmarktprospekt über ein Private Placement durchgeführt werden.
von Dr. jur. Horst Werner, Göttingen
Dr. Horst Werner
Anleihe- und Aktienemissionen sind unter bestimmten Umständen prospektfrei mit zweistelligen Millionenbeträgen nur mit einem Wertpapier-Informationsblatt (WIB) zulässig, so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Der deutsche Gesetzgeber hat die in der EU-Verordnung vorgesehene Möglichkeit der Liberalisierung von Wertpapieremissionen mit einem neuen Gesetz vom Juli 2018 ausgeschöpft. Das ?Gesetz ?Zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze? ist im Juli 2018 durch Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Das Gesetz sieht vor, mehrere Finanzmarktgesetze an die Vorgaben europäischer Rechtsakte anzupassen und Auslegungsfragen zu klären. Dies dient dem Ziel, in einem rechtssicheren Umfeld zu stabilen und transparenten Finanzmärkten beizutragen sowie Anlegern die wesentlichen Informationen verfügbar zu machen.
Bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren, deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) weniger als 8 Millionen Euro beträgt, ist künftig kein Wertpapierprospekt mehr notwendig. Stattdessen genügt es, ein ? wesentlich kürzeres ? Wertpapier-Informationsblatt (WIB) zu erstellen, bei der BaFin zu hinterlegen und nach BaFin-Billigung zu veröffentlichen.
Ein Unternehmen kann jedoch nicht nur bis zu 8 Mio. Euro jährlich prospektfrei öffentlich anbieten, sondern insgesamt weitaus größere Volumina. Nach den Auslegungsprinzipien der BaFin sind jährlich größere Volumina als öffentliches Angebot prospektfrei an Privatanleger möglich, wenn verschiedene Wertpapiere mit unterschiedlichen Laufzeiten, Zinsen, WIB, etc. ausgestattet werden. Da nach der BaFin die anlegerbezogene Auslegung gilt, kann der Emittent verschiedene Angebote von Wertpapieren mit jeweils weniger als 8 Mio. Euro öffentlich anbieten; also z.B. eine Anleihe mit 5 Jahren Laufzeit zu 4 % Zinsen p.a. und eine weitere Anleihe mit 7 Jahren Laufzeit zu 5 % Zinsen p.a. Dadurch kann das Gesamtemissionsvolumen prospektfrei auf zweistellige Millionenbeträge anwachsen.
Das neue Gesetz finden Interessierte unter den nachstehenden Links als Gesetzestext und mit Anmerkungen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht :
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/
und Erläuterungen von der BaFin unter :
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2018/...
Damit hat der deutsche Gesetzgeber die in der Verordnung vorgesehene Möglichkeit der Liberalisierung ausgeschöpft. Das Gesetz ist am 13. /21. Juli 2018 durch Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Das WIB soll Anlegern als Informationsquelle für ihre Anlageentscheidung dienen. Es darf erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin dies gestattet. Das Gestattungsverfahren entspricht weitgehend dem für das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB), das im VermAnlG geregelt ist. Über einer Mindestanlage von Euro 100.000,- bleibt die Wertpapier-Emission weiterhin Bafin-frei; also gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WpPG ( Neufassung 2018 ) Prospekt- und WIB-frei !
Bei Mindestanlagen unter Euro 100.000,- darf das WIB gem. § 3 a Abs. 3 WpPG maximal drei Seiten lang sein und muss in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise die wesentlichen Informationen über die Wertpapiere, den Anbieter, den Emittenten und etwaige Garantiegeber enthalten, wobei Einzelheiten und Reihenfolge vorgeschrieben sind. § 3a Absatz 3 Satz 2 des neuen WpPG enthält einen längeren Katalog von Vorgaben, der allerdings nicht abschließend ist. Um nicht-qualifizierte Anleger zusätzlich zu schützen, dürfen Wertpapiere bei Angeboten zwischen 1 Million und weniger als 8 Millionen Euro ? soweit sie sich an nicht-qualifizierte Anleger richten ? gemäß § 3 c WpPG ausschließlich per Anlageberatung oder -vermittlung über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vermittelt werden.
Das WIB muss zudem unter anderem einen Warnhinweis enthalten, wonach der Erwerb des Wertpapiers mit erheblichen Risiken verbunden ist und zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen kann. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass für das Wertpapier kein von der BaFin gebilligter Prospekt hinterlegt wurde.
Um nicht-qualifizierte Anleger zusätzlich zu schützen, dürfen z.B. Wertpapiere bei Angeboten zwischen 1 Million und weniger als 8 Millionen Euro ? soweit sie sich an nicht-qualifizierte Anleger richten ? gemäß § 3 c WpPG-E (neue Fassung) zwar prospektfrei, aber ausschließlich per Anlageberatung oder -vermittlung über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vermittelt werden. D.H. für Wertpapier-Emissionen mit einem Gesamtvolumen von über Euro 1 Mio. gilt nicht das sogen. Emittenten-Privileg, sondern das Unternehmen muss zwingend einen Wertpapierhändler als Vermittler dazwischen schalten. Dies bedeutet eine nicht unerhebliche Erschwernis der Platzierung ( Haftungsängste der Wertpapierhändler, die einer Genehmigung nach § 32 KWG bedürfen ) und eine zusätzliche Provisionskosten-Belastung.
Unternehmen, die keinen Wertpapierhändler als Vermittler einschalten wollen oder keinen Wertpapierhändler zur Platzierung gewinnen können, haben zwei Möglichkeiten zur BaFin-freien und bürokratiefreien Platzierung:
1. Die Emissions-Unternehmen sollten das Wertpapier-Emissionsvolumen auf Euro 990.000,- begrenzen, soweit die Mindestanlage pro Anleger jeweils unter Euro 100.000,- liegt oder
2. Bei einer Mindestanlage von jeweils über Euro 100.000,- pro Anleger bleibt die Wertpapier-Emission weiterhin BaFin-frei; also gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WpPG ( Neufassung 2018 ) Prospekt- und WIB-frei ! Es ist also auch kein Wertpapier-Informationsblatt (WIB) zu erstellen und nicht bei der BaFin zur Billigung zu hinterlegen und zu veröffentlichen. Es besteht auch keine Emissionsvolumen-Begrenzung. Ferner gilt auch keine Pflicht zur Einschaltung eines Wertpapierhändlers als Vermittler.
von Dr. jur. Horst Werner, Göttingen
Dr. Horst Werner
Der Vertrieb von Dritten als Vermittler bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG), wenn es sich um wertpapierverbriefte Finanzierungsinstrumente handelt. Dazu gehören immer Aktien und Anleihen. Zu diesen gehören auch die als Wertpapier ausgestatteten Genussscheine. Wertpapiere dürfen somit nur die als Finanzdienstleistungsinstitute zugelassenen Wertpapierhändler platzieren. Davon gibt es in Deutschland nicht einmal 800 Institute.
Diese Regelung gilt nicht für das Emissionsunternehmen selbst und seine abhängig Beschäftigten. Diese genießen das sogen. Emittenten-Privileg und bedürfen zur Platzierung keiner gesonderten Vertriebsgenehmigung. Die Billigung des Wertpapierprospektes umfasst gleichzeitig die Genehmigung für die Eigen-Platzierung
Für den Vertrieb von anderen Finanzierungsinstrumenten, die keine ?Wertpapiere? im Sinne des KWG sind, wie beispielsweise die stille Beteiligung, das unverbriefte, vinkulierte Namens-Genussrechte und Kommanditbeteiligungen ( z.B. bei KG-Fonds ), ist dagegen eine Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung ( GewO ) ausreichend. Wertpapierfreie Kapitalanlagen dürfen also von allen Finanzdienstleistern ohne KWG-Erlaubnis platziert werden. Grundschuldbesicherte Darlehen sind vollkommen BaFin-frei und ohne jede Prospektpflicht. Für den Vertrieb durch Vermittler bedürfen diese nur einer Erlaubnis nach § 34 c GewO.
Die Vermittlung und Beratung über partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen als kapitalmarktrechtliche Finanzinstrumente sowie über bestimmte Arten von Direktinvestments als Beteiligungsanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes fallen unter die Erlaubnispflicht als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO (Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Vermögensanlagengesetz). Für die Vermittlung derartiger Finanzanlagen ist eine gesonderte Sachkunde mit Befähigungsnachweis bei der jeweils zuständigen IHK nachzuweisen. Ferner ist eine Versicherung mit einer Vermögensschadenshaftpflicht gesetzlich zwingend. Zuständig für die Erlaubniserteilung sind die Ordnungsämter der Kreis- oder Stadtverwaltungen. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind die Zuverlässigkeit sowie geordnete Vermögensverhältnisse des Antragstellers. Ist der Antragsteller eine juristische Person, müssen alle vertretungsberechtigten Personen diese Voraussetzungen erfüllen.
Die für das Durchlaufen des Erlaubnisverfahrens notwendigen Antragsformulare sind bei den IHK´s abrufbar. Inwieweit auch die Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen an Unternehmen dazugehören, ist mit den zuständigen IHK´s zu verneinen. Danach kommt § 34 i GewO nur in Betracht, wenn der Unternehmer ( z.B. die Bank ) der Darlehensgeber und der Verbraucher der Darlehensnehmer ist. Bei den grundschuldbesicherten Darlehen ist es jedoch umgekehrt: der Anleger ist der Darlehensgeber und ein operativ tätiges Unternehmen ist der Kapitalnehmer, so dass hier kein zu schützender, privater Verbraucher Vertragspartner ist.
Grundschuldbesicherte Darlehen sind gemäss § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz ( KWG ) keine Finanzinstrumente im Sinne der Prospektgesetze und fallen auch nach Auskünften der BaFin nicht unter die Aufzählung in § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz und ebenso nicht unter die Generalklausel des § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ). Sie sind deshalb auch keine Finanzinstrumente im Sinne des § 34 f Gewerbeordnung ( GewO ). Somit ist die Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehens-Angeboten auch nicht erlaubnispflichtig nach § 34 f GewO. Finanzanlagenvermittler im Sinne des § 34 f GewO ist nach Abs. 1 Ziff. 3 nur derjenige, der Vermögensanlagen ( als Finanzinstrumente gem. § 1 Abs. 1 Nr. 11 Kreditwesengesetz ) im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes vermittelt. Nach der ausdrücklichen Verwaltungspraxis der BaFin gehören die öffentlichen Angebote von grundschuldbesicherten Darlehen nicht dazu. Somit sind die grundschuldbesicherten Darlehen auch nicht BaFin-prospektpflichtig. Deshalb bedarf der Darlehensvermittler von grundschuldbesicherten Darlehen auch nur der Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO. Die Emissionsunternehmen ( = die Anbieter von grundschuldbesicherten Darlehen ) selbst genießen das sogen. Emittenten-Privileg und bedürfen nach der Gewerbeordnung überhaupt keiner Erlaubnis.
Weitere Auskünfte erteilt der Wirtschaftsjurist Dr. jur. Horst Werner unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .
von Dr. jur. Horst Werner, Göttingen
Dr. Horst Werner
Statt einer Bareinlage kann das Unternehmenskapital auch durch eine Sacheinlage erhöht werden. Durch die Übertragung ( Übereignung ) eines Wertgegenstandes ( z.B. eines Patents ) als Sacheinlage wird die Eigenkapitalquote eines Unternehmens ( teilweise erheblich ) verbessert und die Bonität gesteigert. Zur Einbringung von einer Gesellschaft in ein zweites Unternehmen, damit es steuerfrei ist, kommen gerade immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Warenzeichen, Urheberrechte, Lizenzen, Franchise-Rechte etc. in Betracht. Sollen Vermögenswerte von einem Betriebsvermögen in ein anderes transferiert werden, ist das zum aktuellern, erhöhten Verkehrswert möglich. Dies muss nur steuerlich ordnungsgemäß gemacht werden, damit kein einkommensteuerlicher Gewinn anfällt. Die Kapitalerhöhung durch Einbringung von Vermögensgegenständen als Sacheinlage geschieht bargeldlos und ohne Liquiditätsaufwand. Es handelt sich um die steuerfreie Hebung von stillen Reserven.
Steuerliche Sonderregelungen befreien gemäß Umwandlungssteuergesetz prinzipiell alle die Einbringungen, bei denen die Kapitalgesellschaft, auf die Sacheinlagen übertragen werden, eine Gesellschaft aus Deutschland oder der EU ist und derjenige, der die Sacheinlage zu Kapitalerhöhungszwecken leistet, ebenfalls eine deutsche oder EU-Gesellschaft ist und bezüglich der deutschen Besteuerung bei der Veräußerung von Anteilen nicht eingeschränkt ist ( §1 UmwStG ). ? Die Patente als immaterielle Wirtschaftsgüter sind nach einigen Jahren bei der Nutzung auf internationalen Märkten oft mehrere Millionen Euro Wert, so dass Unternehmer diese zwecks steuerfreier Kapitalerhöhung in ein weiteres verbundenes Unternehmen einbringen und dort als Eigenkapital bilanzwirksam machen können. ? Dies hat die Dr. Werner Financial Service AG in den letzten Jahren bei vielen Unternehmen mit Erfolg - auch von den Finanzämtern steuerlich anerkannt - durchgeführt.
Die Steuerneutralität setzt jedoch immer die Übertragung von Unternehmen zu Unternehmen voraus, die als Unternehmen beide dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegen müssen. Der übertragende Unternehmer muss dann anschließend nur die steuerlichen Haltefristen der neuen Gesellschaftsanteile beachten und darf diese nicht innerhalb der Haltefristen - gesetzlich nach § 22 UmwStG sperrfristbehaftet - ( sieben Jahre ? sonst anteilige Nachtragsbesteuerung ) weiterveräußern. Der einbringende Gesellschafter muss innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist dem Finanzamt gem. § 22 Abs. 3 UmwStG jedes Jahr bis zum 31. Mai nachweisen, dass die betreffenden Anteile noch immer ihm bzw. der übernehmenden Gesellschaft gehören. Die Frist kann nicht verlängert werden. Bei Fristversäumnis gelten die Anteile als veräußert.
Die Kapitalerhöhung per Sacheinlage oder Verschmelzung lässt sich auch über eine weitere, neue Gesellschaft ( z.B. eine neue Vorratsgesellschaft ) konstruieren und vollziehen. Auf diese Weise können stille Reserven in einer Gesellschaft gehoben und bilanzrechtlich in der übernehmenden Gesellschaft bilanzwirksam gemacht werden. Jeder Unternehmer hat also auch als Einmann-Gesellschafter mit nur einem einzigen Unternehmen die Möglichkeit, sein Unternehmen per Sacheinlage in eine von ihm selbst gegründete zweite Gesellschaft einzubringen und damit das Eigenkapital und die Eigenkapitalquote in der neuen, zweiten Gesellschaft nicht unwesentlich zu erhöhen. Die zweite Gesellschaft ( z.B. GmbH-1 und GmbH-2 ) führt dann die Geschäfte der GmbH-1 mit erhöhter Stammkapitalausstattung fort. Damit hat die GmbH-2 zwar keine Liquidität erhalten, hat aber mit dem erhöhten Stammkapital eine bessere Eigenkapitalquote; . Auf diese Weise können eine Unterbilanz beseitigt und insbesondere das Rating und damit die Kreditwürdigkeit verbessert werden. konnte eventuell eine Unterbilanz beseitigen und bekommt bei der Kreditwürdigkeit Bonität und Rating verbessert.
Einbringungs-Besonderheiten bei Immobilien als materielles Wirtschaftsgut :
Bei Immobilien (auch wenn diese im Betriebsvermögen einer Gesellschaft liegen) ist darauf zu achten, dass bei unmittelbarer Einbringung die Grunderwerbsteuer anfallen kann. Sofern die Immobilie im Eigentum einer Handelsgesellschaft steht, kann die Grunderwerbsteuer vermieden werden, wenn die Gesellschaftsanteile dieser "Immobiliengesellschaft" lediglich zu 94,5% übertragen werden. In Höhe der aufgelösten stillen Reserve ( Wertdifferenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert = Einbringungswert ) kann allerdings mit einer Ertragsbesteuerung zu rechnen sein, die jedoch wiederum auf den hälftigen Steuersatz reduziert sein kann.
Wird eine Immobilie in eine Personengesellschaft eingebracht, so löst die Grundstückseinbringung grundsätzlich eine entsprechende Grunderwerbsteuer aus. Der Vorgang ist jedoch dann steuerbefreit, wenn der das Grundstück einbringende Mitgesellschafter am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft (zivilrechtlich eine Gesamthandsgemeinschaft; steuerlich eine Mitunternehmerschaft ) bereits beteiligt ist. So greift dann eine Steuerbefreiung in Höhe des prozentualen Anteils, mit dem der Übertragende am Vermögen der Personengesellschaft beteiligt ist. Der darüber hinausgehende Wert unterliegt sodann dem geltenden Grunderwerbsteuersatz. Ist der Einbringende zu 50% beteiligt, so ist die Grunderwerbsteuer auch nur zu 50% zu entrichten.
Grundsätzlich hat der Bundesfinanzhof ( BFH ) in einem Urteil aus 2009 u.a. entschieden, dass die Einbringung eines Wirtschaftsguts als Sacheinlage in eine Kommanditgesellschaft einkommensteuerrechtlich auch dann als Veräußerungsgeschäft einzuordnen ist, wenn ein Teil des Einbringungswertes nicht ins Kommanditgesellschaftskapital, sondern bilanziell nur der Kapitalrücklage zugeführt wird. Mit dem weiteren BFH-Urteil vom 7.4.2010 (I R 55/09) wurde entschieden: "Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), darf die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995). Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile".
Weitere Auskünfte erteilt Dr. jur. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG kostenfrei unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage.
von Dr. jur. Horst Werner, Göttingen
Dr. Horst Werner
Die Mitarbeiterbeteiligung zwecks Unternehmensfinanzierung : Beteiligung von Mitarbeitern am eigenen Unternehmen zur Kapitalaufstockung und Liquiditätsverbesserung mit folgenden Ergebnissen :
- Kapital von Mitarbeitern zur Unternehmensfinanzierung
- Mitarbeiter-Motivation und Mitarbeiterbindung durch Beteiligung
- Die Mitarbeiterbeteiligung als Instrument zur Steigerung der Produktivität
- Mitarbeiter über stimmrechtslose Gewinn-Beteiligungsformen motivieren
- Mitarbeiter über stille Gesellschaftsanteile oder Genussrechte zur Erhöhung der Eigenkapitalquote beteiligen
Die Finanzierung und die Liquidität eines Unternehmens lässt sich bankenunabhängig auch durch Beteiligungsgelder von Mitarbeitern mit direkten Zahlungen oder durch Einbehalt von Lohnanteilen verbessern. Dies kann insbesondere über Beteiligungsformen geschehen, die den Mitarbeitern keine Mitverwaltungsrechte und keine Stimmrechte einräumen. Soweit die Beteiligung über Genussrechte oder Schuldverschreibungen erfolgt, haben die Mitarbeiter auch keine Kontroll- und Einsichtsrechte in die Bücher des arbeitgebenden Unternehmens.
Unter finanzieller Mitarbeiterbeteiligung werden hier Kapitalbeteiligungen sowohl mit Fremd- als auch mit Eigenkapitalcharakter am eigenen Arbeitgeber verstanden. Die Mitarbeiterbeteiligung wurde in Deutschland seit Jahren steuerlich gem. § 19 a Einkommensteuergesetz gefördert und durch das Vermögensbildungsgesetz in Verbindung mit den Tarifverträgen bezuschusst. Nunmehr gilt der neue § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz mit der maximalen Förderung von Euro 360,-, die steuer- und sozialabgabenfrei sind.
Steuerliche Behandlung der Mitarbeiterbeteiligung seit 2021
Am 28.5.2021 wurden mit dem Fondsstandortgesetz (FoStoG) und dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) zwei weitere bedeutende Gesetzgebungsverfahren vom Bundesrat zum steuerlichen Vorteil von Mitarbeiterbeteiligungen verabschiedet. Das im Juli 2021 in Kraft getretene Fondsstandortgesetz enthält eine allgemeine Ausweitung der bisherigen Steuerbefreiung für Mitarbeiterbeteiligungen sowie ergänzend dazu einen neuen Besteuerungsaufschub bei Beteiligungen an neu gegründeten und kleinen Unternehmen. Nun regelt ein BMF-Schreiben weitere Einzelheiten ( BMF, Schreiben v. 16.11.2021, IV C 5 - S 2347/21/10001 :006 ). Mitarbeiter-Kapitalbeteiligungen tragen zur Vermögensbildung der Arbeitnehmenden bei. Mit dem im Sommer 2021 beschlossenen Fondsstandortgesetz werden Maßnahmen zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland gebündelt. In dem Gesetzestext enthalten sind zwei steuerliche Regelungen, um die Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu erhöhen. Zum 1. Juli 2021 ist der steuerfreie Höchstbetrag von 360 Euro jährlich auf ? 1.440,- angehoben, also vervierfacht worden. Aus der Steuerfreiheit folgt die Sozialversicherungsfreiheit in gleicher Höhe.
Die Beteiligung der Mitarbeiter am Produktivkapital und am Erfolg eines Unternehmens ist die Basis für eine gemeinsame erfolgreiche Zukunft von Unternehmern und Arbeitnehmern. Was in anderen Staaten oder bei börsennotierten Unternehmen bereits an der Tagesordnung ist, entdecken nun auch immer mehr mittelständische Unternehmen in Deutschland.
Mitarbeiterbeteiligung zur Kapitalerhöhung und Verbesserung der Eigenkapitalquote
In der Bundesrepublik mag der Gedanke der Mitarbeiterbeteiligung durch stimmrechtsloses Mezzanine-Kapital sowohl für mittelständische Unternehmer als auch für die Beschäftigten noch vergleichsweise neu sein, wird aber von der Bundesregierung und den Unternehmensverbänden stark unterstützt und mit gesetzlichen Verbesserungen ( Gesetz seit dem 01. April 2009 ) gefördert. Für Unternehmer, die bereit sind, ihre Mitarbeiter von den Vorzügen einer Investition in das eigene Unternehmen zu überzeugen, bringt die Beteiligung der Mitarbeiter durch Genussrechte, durch Namensschuldverschreibungen, durch Nachrangdarlehen, durch stille Beteiligungen oder grundschuldbesicherte Darlehen ohne BaFin-Prospekt einen erhöhten Arbeitsanreiz, eine stärkere Mitarbeiterbindung im Unternehmen sowie neben einer Verbesserung der Liquiditätssituation nur erhebliche Vorteile: Diese Vorteile bestehen in einer verbesserten Eigenkapitalquote und damit in einer Erhöhung der Bonität und des Ratings.
Vorteile der Mitarbeiterbeteiligung
Eine Mitarbeiterbeteiligung verbessert die Eigenkapitalquote und die Kapitalausstattung des Unternehmens, stärkt die Wettbewerbsfähigkeit, die Arbeitsmoral und sichert so die Zukunftsfähigkeit des Betriebes. Daneben steigt die Eigeninitiative der Arbeitnehmer, die Arbeitsmotivation der Beschäftigten und dadurch die Produktivität des Unternehmens.
von Dr. jur. Horst Werner, Göttingen
Dr. Horst Werner
Die Dr. Werner Financial Service AG berät ohne Zusatzkosten Interessenten über den passenden Rechtsträger für alle unternehmerischen Aktivitäten - auf Wunsch mit weiterer Kapitalaufstockung und Kapitalerhöhung durch Kapitalbeschaffung / Beteiligungsfinanzierung / Mezzaninefinanzierung ohne Fremdeinfluss ( keine Stimmrechts-Verwässerung ). Zur Unternehmensgründung mit Beratung über das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) für Kapitalgesellschaften zur Durchführung eines Private Placements ( auch als Auffanggesellschaften oder zum Outsourcing ) mit qualifizierter Finanzinstrumenten-Beratung ( sämtlicher Vermögensanlagen gemäß VermAnlG ) und Kapitalbeschaffung am Kapitalmarkt unter Beachtung des Kapitalanlagegesetzbuches ( KAGB ), um so Registrierungs- oder Genehmigungspflichten bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) zu erkennen und Bußgelder zu vermeiden.
Zur Auswahl von Rechtsformen stellt das deutsche Gesellschafts- und Handelsrecht ( HGB, GmbH-G, AG-G ) ) eine Vielzahl von Unternehmensformen unter verschiedenen wählbaren Gesichtspunkten und Interessen zur Verfügung. Neben der privatrechtlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( GbR ) gibt es die nach Handelsrecht im Handelsregister registrierten kaufmännischen Personenhandelsgesellschaften ( OHG, KG ) mit juristischen ?Eigenständigkeiten? ( z.B. der Kontofähigkeit der Kommanditgesellschaft ), die Annäherungen an juristische Personen haben ( z.B. die Möglichkeit zur Sachfirmen-Gebung). Die Kapitalgesellschaften als juristische Personen mit Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der jeweiligen Gesellschaft sind in gesonderten Gesetzen wie dem GmbH-Gesetz, dem Gesetz über Aktiengesellschaften oder dem Genossenschafts-Gesetz geregelt. Gründungsunterstützung erhalten Interessenten von der Dr. Werner Financial Service AG mit weiterer Eigenkapitalbeschaffung, ergänzender bankenunabhängiger Unternehmensfinanzierung über stimmrechtsloses Mezzaninekapital. Dabei berät Sie Dr. jur. Horst Siegfried Werner als seit drei Jahrzehnten erfahrener Mezzaninekapital-Spezialist. Nachweisbare Referenzen werden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Für die Gründung einer Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches ( siehe §§ 105 ff HGB ) oder die Übernahme einer vorgegründeten Gesellschaft kommen nach Dr. Horst Werner, Göttingen als Rechtsformen sowohl die Offene Handelsgesellschaft OHG, die Kommanditgesellschaft, die GmbH, die GmbH & Co KG und die Aktiengesellschaft als Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung in Betracht. Die GmbH & Co KG als sogen. doppelstöckige Gesellschaft verbindet die Vorteile einer Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen mit den steuerlichen Vorteilen des Einkommensteuerrechts und der Verrechnung von positiven mit negativen Einkünften. Bei der OHG haften alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt und sind sämtlichst im Handelsregister eingetragen. Gern sendet die Dr. Werner Financial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) eine Checkliste gem. KAGB für eine zu gründende und ins Handelsregister einzutragende Gesellschaft.
Gründungsdienste mit Vorberatung sind schneller, kostengünstiger und zeitsparender als der Kauf von Vorratsgesellschaften, da diese zusätzlich notariell beurkundet werden müssen und eine entsprechende Sitzverlegung der Vorratsgesellschaft zu erfolgen hat. Beim Kauf einer Vorratsgesellschaft muss das Stammkapital / Grundkapital voll eingezahlt sein. Bei einer Neugründung ist nur die hälftige Einzahlung des Stammkapitals bei der GmbH gesetzlich erforderlich. Das ist liquiditätsschonend. Für Interessenten erbringen wir die Gründungsdienste zum optimalen Start der Kapitalbeschaffung von Mezzanine-Kapital am Beteiligungsmarkt.
Der gesellschaftsrechtliche Neu-Gründungsdienst mit der Ausrichtung der Gesellschaft auf den gemäß Kapitalanlagegesetzbuch ( KAGB ) BaFin-kontrollierten Beteiligungsmarkt bietet die Dr. Werner Financial Service AG mit dem Gesellschaftsrechts-Experten Dr. jur. Horst Werner insbesondere unter Berücksichtigung des notwendigen operativen Geschäfts mit der Abgrenzung zu den BaFin-genehmigungspflichtigen AIF-Fonds und zu den wertpapiertorientierten OAGW-Fonds, unter Beachtung des Vermögensanlagengesetzes und des Wertpapierprospektgesetzes zur Vermeidung von überproportioniertem Bürokratie- und Prospektaufwand. Bei der Dienstleistung ?Neu-Gründungsdienst? findet die Erstgründung mit der Einreichung der Gründungunterlagen bei dem jeweils gewünschten Handelsregister statt. Anders als bei dem Kauf einer Vorratsgesellschaft entfällt die Sitzverlegung der KG, der GmbH oder der AG. Das erspart wertvolle Zeit, Dienstleistungskosten, Notargebühren und verringert die Kosten beim Handelsregister.
Prospektfrei- und BaFin-frei Kapital beschaffen von privaten Investoren unter Nutzung der gesetzlichen Bereichsausnahmen im VermAnlG :
Auch nach dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes kann Kapital von Privat an Privat über ein öffentliches Angebot prospektfrei ohne Verstoß gegen § 1 Kreditwesengesetz außerhalb der Banken als Nachrangdarlehenskapital mit qualifizierter Rangrücktrittsabrede, als grundschuldbesichertes Darlehen gem. § 1 Abs. 1 KWG, als partiarisches Darlehen, als Direktinvestment, als stilles Gesellschaftskapital, als Genussrechtskapital, als qualifiziertes Nachrangkapital oder als Namenschuldverschreibung (Anleihekapital) öffentlich angeboten werden.
Mit einer neuen Gesellschaft erhält der Gründer eine neue Bankverbindung und mit dem neuen Konto lautend auf die frisch gegründete Gesellschaft ein neues Rating, eine neue Creditreform-Beurteilung und damit auch eine neue, eigenständige Bonität. Der Gründer erreicht eine vollkommen
n e u e Bonität, da die Kapitalgesellschaft als juristische Person von der natürlichen Person des Gründers in Gänze unabhängig ist.
Im Rahmen des Gründungsdienstes ist auch ein geringerer Liquiditätsaufwand erforderlich. Denn die GmbH-Gründung erfordert zur ersten Eintragung ins Handelsregister lediglich Euro 12.500,- als Stammkapital-Einzahlung und die Gründung einer Aktiengesellschaft kann ebenfalls mit dem Mindesteinzahlungsbetrag von Euro 12.500,- auf das Grundkapital vorgenommen werden. Mit der Anmeldung zum Handelsregister erfolgt sodann die Eintragung unter der Handelsregister-Nummer HRB bei dem ausgewählten Handelsregister. Damit sind dann die beiden Gesellschaften als juristische Personen entstanden und haben als Kapitalgesellschaften die Haftungsbeschränkung. - Weitere Informationen erteilt kostenfrei Dr. jur. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Mail-Anfrage.
von Dr. jur. Horst Werner, Göttingen
Dr. Horst Werner
Eine Schuldverschreibung wird als Wandelanleihe (convertible bond oder Wandelschuldverschreibung ) bezeichnet, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ), sofern die Schuldverschreibung mit einem späteren Umtauschrecht oder Wandlungsrecht in Aktien oder sonstige Gesellschaftsrechte des emittierenden oder eines anderen Unternehmens ( z.B. GmbH ) ausgestattet ist. Dann verzichtet der Anleihegläubiger auf die Rückzahlung seines Anleihe"darlehens", das in einem festgelegten Umtauschverhältnis mit der Übernahme von Aktien oder anderen Gesellschafter-Rechten verrechnet wird.
Wandelanleihen als Wandelschuldverschreibungen ( Convertible Bonds ), sind Zinspapiere mit Wertpapiercharakter, die ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht ( Umtauschrecht ) in Aktien der emittiertenden Gesellschaft verbriefen. Die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung mit qualifizierter ( 75 %-iger ) Mehrheit der Hauptversammlung. Das Umtauschverhältnis des Anleihekapitals in Aktien ist bei Begebung der Wandelanleihe im Voraus festzulegen. Der Anleihezeichner kann somit errechnen, wie sich der Aktienkurs entwickeln muss, damit der Umtausch der Wandelanleihe in Aktien für ihn einen Vorteil bzw. Gewinn bietet. Wird das Wandlungsrecht nicht ausgeübt, bleibt die Anleihe bestehen. Wandelschuldverschreibungen können auch in der Unterart des Wandelgenussscheins begeben werden.
Wandelanleihen sind für Unternehmen ein vorteilhaftes Instrument der Unternehmensfinanzierung, zumal eine Wandelanleihe im Gegensatz zu einer normalen Unternehmensanleihe regelmäßig deutlich niedriger verzinst wird. Der Finanzierungsaufwand bleibt also gering. Zudem hat das Unternehmen die Chance, dass der Kapitalgeber seinen Gläubigerstatus aufgibt und Eigenkapitalgeber wird ( Debt-Equity-Swap ). Die ausgebende Gesellschaft einer Wandelanleihe muss nicht mit der Aktiengesellschaft identisch sein, deren Aktien als Basiswert für die Wandelanleihe dienen. So kann ? was in Mode gekommen ist ? z.B. eine Investmentbank eine Wandelanleihe auf Aktien eines anderen börsennotierten Unternehmens auflegen, deren Entwicklung positiv eingeschätzt wird.
Die Wandelanleihe ist also ein Wertpapier mit Eigenkapital-Charakter auf Vorrat mit entsprechenden Ansprüchen der Anleihegläubiger und Pflichten des Emittenten.
Wenn die AG ihr Wahlrecht ausübt, wird die Übernahme der Aktien durch den Anleger zur Pflicht ( = Pflichtwandelanleihe gem. § 221 Abs. 1 AktG ).
Eine Wandelanleihe bewirkt die Umwandlung von einer Verbindlichkeit in das Eigenkapital ( = Grundkapital ) der stimmberechtigten Aktie. Eine Inhaberschuldverschreibung oder Namensschuldverschreibung gem. § 793 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ) gilt dann als Wandelanleihe ( convertible bond oder Wandelschuldverschreibung ), wenn die Schuldverschreibung mit einem späteren Umtauschrecht oder Wandlungsrecht in Aktien verbunden ist oder mit sonstigen Gesellschaftsrechten des emittierenden oder eines anderen Unternehmens ausgestattet ist. Die Wandelanleihe gibt dem Anleihegläubiger das Recht, den Nennwert der Anleihe in eine festgelegte Anzahl von Aktien des die Anleihe emittierenden Unternehmens umzutauschen und damit vom Gläubiger zum Aktionär zu werden. Dann verzichtet der Anleihegläubiger auf die Rückzahlung seines Anleihedarlehens, das in einem festgelegten Umtauschverhältnis mit der Übernahme von Aktien verrechnet wird. Somit verringert sich das Fremdkapital der Gesellschaft, während das Eigenkapital zunimmt.
Eine spezielle Form der Wandelanleihe sind die sogen. Schuldumwandlungs-Anleihen ( = CoCo-Bonds ). Das sind in Gesellschaftsanteile wandelbare Pflicht-Wandelschuldverschreibungen mit einer vertraglich vorher bestimmten Schuldumwandlung. CoCo-Bonds als nachrangige Wandelanleihen haben einen festen Zinssatz, bei denen das Wandlungsrecht nicht bei den Gläubigern liegt, sondern es liegt bei dem Schuldner-Unternehmen mit dem Eintritt von vorher vertraglich definierten wirtschaftlichen Entwicklungen bzw. Verlusten z.B. zur Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung. Die CoCo-Bonds sind hybride Schuldverschreibungen und machen die Investoren im Falle einer Wandlung zu haftenden Mitgesellschaftern.
Eine Wandelanleihe ( auch Wandelschuldverschreibung, Wandelobligation oder convertible bond ) ist eine von einer Anteilsgesellschaft ausgegebene und in der Regel mit einem Zins ausgestattete Schuldverschreibung, die dem Inhaber das Recht einräumt, sie während einer Wandlungsfrist zu einem vorher festgelegten Verhältnis in Aktien einzutauschen. Nimmt der Anleger sein Umtauschrecht nicht wahr, so wird die Anleihe zum Ende der Laufzeit zur Rückzahlung fällig. Wenn dieses Wahlrecht bei der Aktiengesellschaft liegt, wird dies als sogen. ?Umgekehrte Wandelanleihe? bezeichnet. Wenn die AG dann ihr Wahlrecht ausübt, wird die Übernahme der Aktien durch den Anleger zur Pflicht ( = Pflichtwandelanleihe gem. § 221 Abs. 1 AktG ). Kursverluste einer Börsen-Wandelanleihe sind grundsätzlich durch den Rückzahlungsanspruch des Anlegers zum Nennwert abgesichert, soweit sich der Emittent keine Pflichtwandlung vorbehalten hat.
Da Wandelanleihen das Recht oder die Pflicht auf Umtausch der Anleihe in Aktien des Emittenten beinhalten, ist zunächst von der Hauptversammlung der jeweiligen Aktiengesellschaft ein entsprechender Beschluss zur Schaffung des sogen. bedingten Kapitals notwendig, aus dem bei der Wandlung die entsprechenden Aktien genommen werden. Als Bedingtes Kapital ( §§ 192?201 AktG ) wird der Wert oder die Anzahl von Aktien bezeichnet, die die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft zur Emission möglicher Wandelanleihen oder Aktienoptionsprogramme vorab durch eine Drei-Viertel-Mehrheit genehmigt hat. Die bedingte Kapitalerhöhung ist in Deutschland betragsmäßig auf die Hälfte des bereits vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Das Gleiche gilt im Aktiengesetz in Österreich und in der Schweiz gem. Art 653 a OR.
Der Wandlungsanspruch des Anlegers auf Umtausch seiner Anleihe in Aktien kann nicht ausgeschlossen werden. Sonst ist es keine Wandelanleihe !
Der Nominalzins, mit dem eine Wandelanleihe ausgestattet ist, liegt meist unter dem jeweiligen Zins des Kapitalmarkts. Die Emission setzt einen Hauptversammlungsbeschluss mit Dreiviertelmehrheit voraus. Den Aktionären steht somit ein gesetzliches Bezugsrecht zu. Zum Ausgleich des Kursunterschiedes zur Aktie der Gesellschaft wird ein Wandlungs- bzw. Umtauschverhältnis festgelegt. Nicht gewandelte Schuldverschreibungen werden am Ende der Laufzeit getilgt, es sei denn, in den Wandelanleihen-Bedingungen ist eine Wandlungspflicht festgelegt. Solche Wandelanleihen werden am Ende der Laufzeit pflichtgewandelt.
Wandelanleihen verbinden aus der Sicht der Anleihezeichner die Renditeträchtigkeit von festen Zinsausschüttungen bei dem Rentenpapier mit der Chance, bei der Ausübung der Option am Unternehmenswert bzw. der Share-holder-value-Entwicklung der Aktie teilzuhaben. Anleihen bieten daher zum einen eine feste Verzinsung sowie Rückzahlungsansprüche am Ende der vereinbarten Laufzeit und zum anderen das Wahlrecht auf einen Kursgewinn, soweit die Aktie während der Laufzeit im Börsenkurs gestiegen ist. Bei der Wandelanleihe liegt zwar die Verzinsung in der Regel unterhalb der Rendite vergleichbarer Unternehmensanleihen. Andererseits hat der Anleger das Recht, die Wandelanleihe in einem zuvor festgelegten Wandlungsverhältnis in die dem Rentenpapier zugrundeliegende Aktie zu tauschen. Die Wandlung ist bis zu einem bestimmten, festgelegten Zeitpunkt ( Wandlungsfrist ) oder auch innerhalb einer definierten Zeitspanne der Laufzeit der Anleihe möglich. Somit verkörpert die Wandelschuldverschreibung zwitterhaftes Kapital: Während am Anfang ein Gläubiger-/Schuldverhältnis besteht, wird bei Umtausch in Aktien der Investor zum Aktionär als Mitgesellschafter und Mit-Eigentümer. Die (Wandel-)Anleihe als Schuldpapier mit dem Schuldnerstatus der Gesellschaft geht unter.
Ist der Emittent einer Wandelanleihe nicht mit der Aktiengesellschaft identisch, deren Aktien als Basiswert für die Wandelanleihe dienen, so spricht man nicht von einer Wandelanleihe, sondern von einer Umtauschanleihe.
Gelegentlich kommt es vor, dass sich ein Großaktionär (z. B. ein börsennotiertes Unternehmen) von Anteilen an einer Tochtergesellschaft trennen will, dies aber nicht über eine Direktplatzierung der Aktien an einer Börse machen möchte, sondern durch das Auflegen einer Wandelanleihe als Umtauschanleihe.
Die Wandelanleihe bietet dem Kapitalgeber die Chance, an Kursgewinnen der Aktie teilzuhaben. Bei steigenden Kursen kann der Anleger durch Ausübung des Options- und Umtauschrechts an Wertsteigerungen der Aktie teilhaben und beim Verkauf der Aktien zusätzliche (Kurs-)Gewinne realisieren. Bei unveränderten oder fallenden Kursen wird das Wandlungsrecht regelmäßig nicht ausgeübt. Der Anleger erhält weiterhin die vertraglich vereinbarten Anleihezinsen und behält seinen Anspruch auf Rückzahlung des Anleihekapitals zum Nennwert. Den Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungsrechts, also des Übergangs vom Gläubiger zum Eigentümer, kann der Anleger innerhalb der Umtauschfrist selbst bestimmen.
Weitere Auskünfte erteilt kostenfrei Herr Dr. jur. Horst Werner bei entsprechender Mailanfrage unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .
von Dr. jur. Horst Werner, Göttingen
Dr. Horst Werner
Eine Schuldverschreibung wird als Wandelanleihe (convertible bond oder Wandelschuldverschreibung ) bezeichnet, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ), sofern die Schuldverschreibung mit einem späteren Umtauschrecht oder Wandlungsrecht in Aktien oder sonstige Gesellschaftsrechte des emittierenden oder eines anderen Unternehmens ( z.B. GmbH ) ausgestattet ist. Dann verzichtet der Anleihegläubiger auf die Rückzahlung seines Anleihe"darlehens", das in einem festgelegten Umtauschverhältnis mit der Übernahme von Aktien oder anderen Gesellschafter-Rechten verrechnet wird.
Wandelanleihen als Wandelschuldverschreibungen ( Convertible Bonds ), sind Zinspapiere mit Wertpapiercharakter, die ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht ( Umtauschrecht ) in Aktien der emittiertenden Gesellschaft verbriefen. Die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung mit qualifizierter ( 75 %-iger ) Mehrheit der Hauptversammlung. Das Umtauschverhältnis des Anleihekapitals in Aktien ist bei Begebung der Wandelanleihe im Voraus festzulegen. Der Anleihezeichner kann somit errechnen, wie sich der Aktienkurs entwickeln muss, damit der Umtausch der Wandelanleihe in Aktien für ihn einen Vorteil bzw. Gewinn bietet. Wird das Wandlungsrecht nicht ausgeübt, bleibt die Anleihe bestehen. Wandelschuldverschreibungen können auch in der Unterart des Wandelgenussscheins begeben werden.
Wandelanleihen sind für Unternehmen ein vorteilhaftes Instrument der Unternehmensfinanzierung, zumal eine Wandelanleihe im Gegensatz zu einer normalen Unternehmensanleihe regelmäßig deutlich niedriger verzinst wird. Der Finanzierungsaufwand bleibt also gering. Zudem hat das Unternehmen die Chance, dass der Kapitalgeber seinen Gläubigerstatus aufgibt und Eigenkapitalgeber wird ( Debt-Equity-Swap ). Die ausgebende Gesellschaft einer Wandelanleihe muss nicht mit der Aktiengesellschaft identisch sein, deren Aktien als Basiswert für die Wandelanleihe dienen. So kann ? was in Mode gekommen ist ? z.B. eine Investmentbank eine Wandelanleihe auf Aktien eines anderen börsennotierten Unternehmens auflegen, deren Entwicklung positiv eingeschätzt wird.
Die Wandelanleihe ist also ein Wertpapier mit Eigenkapital-Charakter auf Vorrat mit entsprechenden Ansprüchen der Anleihegläubiger und Pflichten des Emittenten.
Wenn die AG ihr Wahlrecht ausübt, wird die Übernahme der Aktien durch den Anleger zur Pflicht ( = Pflichtwandelanleihe gem. § 221 Abs. 1 AktG ).
Eine Wandelanleihe bewirkt die Umwandlung von einer Verbindlichkeit in das Eigenkapital ( = Grundkapital ) der stimmberechtigten Aktie. Eine Inhaberschuldverschreibung oder Namensschuldverschreibung gem. § 793 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ) gilt dann als Wandelanleihe ( convertible bond oder Wandelschuldverschreibung ), wenn die Schuldverschreibung mit einem späteren Umtauschrecht oder Wandlungsrecht in Aktien verbunden ist oder mit sonstigen Gesellschaftsrechten des emittierenden oder eines anderen Unternehmens ausgestattet ist. Die Wandelanleihe gibt dem Anleihegläubiger das Recht, den Nennwert der Anleihe in eine festgelegte Anzahl von Aktien des die Anleihe emittierenden Unternehmens umzutauschen und damit vom Gläubiger zum Aktionär zu werden. Dann verzichtet der Anleihegläubiger auf die Rückzahlung seines Anleihedarlehens, das in einem festgelegten Umtauschverhältnis mit der Übernahme von Aktien verrechnet wird. Somit verringert sich das Fremdkapital der Gesellschaft, während das Eigenkapital zunimmt.
Eine spezielle Form der Wandelanleihe sind die sogen. Schuldumwandlungs-Anleihen ( = CoCo-Bonds ). Das sind in Gesellschaftsanteile wandelbare Pflicht-Wandelschuldverschreibungen mit einer vertraglich vorher bestimmten Schuldumwandlung. CoCo-Bonds als nachrangige Wandelanleihen haben einen festen Zinssatz, bei denen das Wandlungsrecht nicht bei den Gläubigern liegt, sondern es liegt bei dem Schuldner-Unternehmen mit dem Eintritt von vorher vertraglich definierten wirtschaftlichen Entwicklungen bzw. Verlusten z.B. zur Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung. Die CoCo-Bonds sind hybride Schuldverschreibungen und machen die Investoren im Falle einer Wandlung zu haftenden Mitgesellschaftern.
Eine Wandelanleihe ( auch Wandelschuldverschreibung, Wandelobligation oder convertible bond ) ist eine von einer Anteilsgesellschaft ausgegebene und in der Regel mit einem Zins ausgestattete Schuldverschreibung, die dem Inhaber das Recht einräumt, sie während einer Wandlungsfrist zu einem vorher festgelegten Verhältnis in Aktien einzutauschen. Nimmt der Anleger sein Umtauschrecht nicht wahr, so wird die Anleihe zum Ende der Laufzeit zur Rückzahlung fällig. Wenn dieses Wahlrecht bei der Aktiengesellschaft liegt, wird dies als sogen. ?Umgekehrte Wandelanleihe? bezeichnet. Wenn die AG dann ihr Wahlrecht ausübt, wird die Übernahme der Aktien durch den Anleger zur Pflicht ( = Pflichtwandelanleihe gem. § 221 Abs. 1 AktG ). Kursverluste einer Börsen-Wandelanleihe sind grundsätzlich durch den Rückzahlungsanspruch des Anlegers zum Nennwert abgesichert, soweit sich der Emittent keine Pflichtwandlung vorbehalten hat.
Da Wandelanleihen das Recht oder die Pflicht auf Umtausch der Anleihe in Aktien des Emittenten beinhalten, ist zunächst von der Hauptversammlung der jeweiligen Aktiengesellschaft ein entsprechender Beschluss zur Schaffung des sogen. bedingten Kapitals notwendig, aus dem bei der Wandlung die entsprechenden Aktien genommen werden. Als Bedingtes Kapital ( §§ 192?201 AktG ) wird der Wert oder die Anzahl von Aktien bezeichnet, die die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft zur Emission möglicher Wandelanleihen oder Aktienoptionsprogramme vorab durch eine Drei-Viertel-Mehrheit genehmigt hat. Die bedingte Kapitalerhöhung ist in Deutschland betragsmäßig auf die Hälfte des bereits vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Das Gleiche gilt im Aktiengesetz in Österreich und in der Schweiz gem. Art 653 a OR.
Der Wandlungsanspruch des Anlegers auf Umtausch seiner Anleihe in Aktien kann nicht ausgeschlossen werden. Sonst ist es keine Wandelanleihe !
Der Nominalzins, mit dem eine Wandelanleihe ausgestattet ist, liegt meist unter dem jeweiligen Zins des Kapitalmarkts. Die Emission setzt einen Hauptversammlungsbeschluss mit Dreiviertelmehrheit voraus. Den Aktionären steht somit ein gesetzliches Bezugsrecht zu. Zum Ausgleich des Kursunterschiedes zur Aktie der Gesellschaft wird ein Wandlungs- bzw. Umtauschverhältnis festgelegt. Nicht gewandelte Schuldverschreibungen werden am Ende der Laufzeit getilgt, es sei denn, in den Wandelanleihen-Bedingungen ist eine Wandlungspflicht festgelegt. Solche Wandelanleihen werden am Ende der Laufzeit pflichtgewandelt.
Wandelanleihen verbinden aus der Sicht der Anleihezeichner die Renditeträchtigkeit von festen Zinsausschüttungen bei dem Rentenpapier mit der Chance, bei der Ausübung der Option am Unternehmenswert bzw. der Share-holder-value-Entwicklung der Aktie teilzuhaben. Anleihen bieten daher zum einen eine feste Verzinsung sowie Rückzahlungsansprüche am Ende der vereinbarten Laufzeit und zum anderen das Wahlrecht auf einen Kursgewinn, soweit die Aktie während der Laufzeit im Börsenkurs gestiegen ist. Bei der Wandelanleihe liegt zwar die Verzinsung in der Regel unterhalb der Rendite vergleichbarer Unternehmensanleihen. Andererseits hat der Anleger das Recht, die Wandelanleihe in einem zuvor festgelegten Wandlungsverhältnis in die dem Rentenpapier zugrundeliegende Aktie zu tauschen. Die Wandlung ist bis zu einem bestimmten, festgelegten Zeitpunkt ( Wandlungsfrist ) oder auch innerhalb einer definierten Zeitspanne der Laufzeit der Anleihe möglich. Somit verkörpert die Wandelschuldverschreibung zwitterhaftes Kapital: Während am Anfang ein Gläubiger-/Schuldverhältnis besteht, wird bei Umtausch in Aktien der Investor zum Aktionär als Mitgesellschafter und Mit-Eigentümer. Die (Wandel-)Anleihe als Schuldpapier mit dem Schuldnerstatus der Gesellschaft geht unter.
Ist der Emittent einer Wandelanleihe nicht mit der Aktiengesellschaft identisch, deren Aktien als Basiswert für die Wandelanleihe dienen, so spricht man nicht von einer Wandelanleihe, sondern von einer Umtauschanleihe.
Gelegentlich kommt es vor, dass sich ein Großaktionär (z. B. ein börsennotiertes Unternehmen) von Anteilen an einer Tochtergesellschaft trennen will, dies aber nicht über eine Direktplatzierung der Aktien an einer Börse machen möchte, sondern durch das Auflegen einer Wandelanleihe als Umtauschanleihe.
Die Wandelanleihe bietet dem Kapitalgeber die Chance, an Kursgewinnen der Aktie teilzuhaben. Bei steigenden Kursen kann der Anleger durch Ausübung des Options- und Umtauschrechts an Wertsteigerungen der Aktie teilhaben und beim Verkauf der Aktien zusätzliche (Kurs-)Gewinne realisieren. Bei unveränderten oder fallenden Kursen wird das Wandlungsrecht regelmäßig nicht ausgeübt. Der Anleger erhält weiterhin die vertraglich vereinbarten Anleihezinsen und behält seinen Anspruch auf Rückzahlung des Anleihekapitals zum Nennwert. Den Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungsrechts, also des Übergangs vom Gläubiger zum Eigentümer, kann der Anleger innerhalb der Umtauschfrist selbst bestimmen.
Weitere Auskünfte erteilt kostenfrei Herr Dr. jur. Horst Werner bei entsprechender Mailanfrage unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .
von Dr. jur. Horst Werner, Göttingen
Dr. Horst Werner
In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden, es sei denn, es werden die gesetzlichen Bereichsausnahmen ( z.B. §§ 1 ff Vermögensanlagengesetz ) eingehalten, so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Das sind sogen. "Geringfügigkeitsgrenzen", wie es sie auch in anderen Gesetzen gibt; z.B. im Baurecht oder im Verkehrsrecht ( keine Baugenehmigung oder kein Führerschein erforderlich ). Die BaFin-Prospektpflicht ist insbesondere in "geringfügigen" Fällen ( entweder geringe Zeichnungssumme oder wenige Beteiligte ) dann nicht gegeben, wenn das kapitalsuchende Unternehmen bei den sogen. wertpapierfreien Finanzinstrumenten nicht mehr als 20 Anteile ( = Kapitalgeber bzw. Privatinvestoren ) pro Finanzinstrument an dem Betrieb ausgibt ( siehe § 2 Abs. 1 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz - VermAnlG ). Die sogen. Bereichsausnahmen des Vermögensanlagengesetzes stellen dabei auf die "Anzahl der Anteile" ab, die maximal gezeichnet werden dürfen ( oder nicht mehr als Euro 100.000,- Platzierungsvolumen pro Jahr ).
Im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen BaFin-Prospektbilligung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Offensichtlich hat sich die BaFin auch bei der Wirecard AG gedacht: es ist alles vollständig, aber nicht die Richtigkeit der Zahlenangeben hinterfragt.
Wenn für die prospektfrei angebotenen Vermögensanlagen gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Vermögensanlagengesetz keine Prospektpflicht besteht, muss darauf ausdrücklich hingewiesen werden: "Es gilt jeweils die Bereichsausnahme gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a Vermögensanlagengesetz".
Sind mehrere Finanzinstrumente dargestellt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um Beispiele handelt und dass sie keine Angebote im rechtlichen Sinne darstellen, sondern dass die Finanzinstrumente mit ihren Variablen ? Laufzeit, Zinshöhe, Ausschüttungen und Mindestbeteiligungen ? frei aushandelbar sind.
Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt oder sonst getätigten Angaben.
Weitere Auskünfte erteilt der Wirtschaftsjurist Dr. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de.
von Dr. jur. Horst Werner, Göttingen
Dr. Horst Werner
Ein Unternehmer kann schon vor dem Besitz einer Immobilie mit einer geplanten Eigentümergrundschuld und deren Teilabtretung an potentielle Kapitalgeber entsprechendes Finanzierungskapital ins Unternehmen hereinholen. Deshalb kann bereits für den Ankauf von Grundstücksobjekten das BaFin-prospektfreie grundschuldbesicherte Darlehen ( erst- oder zweitrangig ) zur Finanzierung des Grundstückskaufpreises in Betracht kommen, wobei die Besicherung der Anlegergelder zeitnah ( = innerhalb einiger Wochen ) nach dem Ankauf einer Immobilie geschehen muss. Zur Besicherung müssen nicht alle Kapitalgeber einzeln ins Grundbuch eingetragen werden. Vielmehr reicht eine Eigentümergrundschuld, die dann anteilig an die einzelnen Anleger entsprechend ihrer Beteiligungshöhe notariell abgetreten wird, so Dr. Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ).
Bei der bankenunabhängigen, kapitalmarktorientierten Finanzierung kann zuerst das Kapital zur Finanzierung aufgenommen werden und die Besicherung der Anlegergelder im Grundbuch kann danach erfolgen. Nach der Rechtsprechung sollte die Besicherung zeitnah ( innerhalb weniger Wochen ? so das Verwaltungsgericht Frankfurt/Mai ? 7 L 2174/15.F vom 26. 08. 2015 ) auf dem anzukaufenden Immobilienobjekt oder einem anderen Objekt durch eine (Eigentümer-)Grundschuld mit Verbriefung erfolgen. Wem das Grundstückobjekt gehört, ist ohne Bedeutung. Die BaFin hat Zeitspannen von bis zu 16 Wochen bis zur Durchführung der Grundschuldbesicherung akzeptiert. Um grundbuchbesicherte Darlehen als Kapitalanlagen anzubieten, muss der Emittent also nicht bereits Immobilien im Bestand bzw. Besitz oder schon gekauft haben. Das Anlegerkapital kann aufgenommen und erst nach dem Immobilienankauf die Besicherung vorgenommen werden. Bei der Kapitalaufnahme ( = Einsammeln des Kapitals ) muss die zur Besicherung heranzuziehende Immobilie nicht bezeichnet bzw. identifiziert werden. Vielmehr kommt für die nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) erforderliche Besicherung jede Immobilie in Betracht; gleich wem diese gehört.
Geschieht die Besicherung dadurch, dass für die Anleger keine (Teil-)Grundschuldbriefe ausgestellt werden, sondern nur eine anteilige Anspruchsabtretung einer Eigentümergrundschuld und nur der Mitbesitz am Stammbrief eingeräumt wird, so ist zusätzlich erforderlich, dass auf das Widerspruchsrecht des jeweiligen Grundstückseigentümers aus § 1160 BGB verzichtet und der Verzicht ins Grundbuch eingetragen wird. Die notarielle, anteilige Anspruchsabtretung bedarf keiner Eintragung ins Grundbuch. Der Anleger erhält zum Nachweis die notarielle Abtretungsurkunde über die Grundschuldbesicherung in Kopie in der Höhe seiner Zeichnungssumme.
Voraussetzung für das besicherte Darlehen von privater Seite ist also, dass dem Darlehensgeber eine (abgetretene) Grundschuldabsicherung eingeräumt und eine (Teil-)Briefgrundschuld ausgestellt sein muss, die ihm selbst unabhängig von Dritten eigene Verwertungsrechte in Bezug auf die Grundschuld gewährt. Sofern ein Notar die (Teil-)Briefgrundschulden verwahrt, darf er keine eigenen Zurückweisungsrechte haben, wenn der Anleger eine vollstreckbare Ausfertigung beantragt.
Deshalb weisen wir insbesondere auf die grundschuldbesicherten Darlehensverträge hin, die nach dem Kreditwesengesetz stets BaFin-genehmigungsfrei und Prospekt-frei ohne Volumenbegrenzung platziert werden können.
Die Besicherung bedingt zunächst, dass überhaupt ein Grundschuldbrief ( als sogen. Stammbrief ) ausgestellt wurde und dem sogen. ?amtierenden Notar? zur Mitbesitzeinräumung vorliegt ( eine Buchgrundschuld ist nicht ausreichend ). Der Grundschuldbrief gilt als sogen. Stammbrief, der dem Notar als unparteiischem Dritten zur wirksamen Verwahrung zur Verfügung stehen muss. Ein wirksamer Verwahrauftrag des Grundschuldbriefs als Orderschuldverschreibung ( siehe § 1 Abs. S. 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz ) setzt wiederum gem. den §§ 57 ff BeurkG einen schriftlichen Verwahrauftrag an den amtierenden Notar als Verwahrer voraus, worauf die Kapitalmarktaufsicht BaFin ausdrücklich ( Dezember 2018 ) hingewiesen hat. Das Unternehmen darf den Grundschuldbrief als Stammbrief, der ein Wertpapier darstellt, nicht selbst verwahren, da es damit das Depotgeschäft ( als unzulässiges Bankgeschäft ) betreiben würde.
In einer weiteren Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) von Anfang April 2017 hat diese zur erlaubnisfreien Zahlungsabwicklung von grundschuldbesicherten Darlehensbeträgen der Anleger Stellung genommen. Es geht dabei um eine Abgrenzung zur möglichen Erlaubnispflicht für Finanztransfergeschäfte gemäß den §§ 8 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 6 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ( ZAG ) durch die BaFin. Die BaFin schreibt dazu: ?Soweit Sie in Ihrem Geschäftsvorhaben vorsehen, dass das Investitionskapital ( also die Darlehensbeträge ) durch den Investor an den Notar auf Notaranderkonto (Treuhandkonto, dessen Fokus auf der Kontrolle der Mittelverwendung liegt) zu überweisen ist, bitte ich im Hinblick auf das mögliche erlaubnispflichtige Erbringen von Zahlungsdiensten nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) durch den Notar um Mitteilung, ob dieser in diesem Zusammenhang auch den Kaufvertrag über die zu erwerbende Immobile oder die Grundschuldurkunde beurkundet ( = somit als sog. amtierender Notar tätig ist ). Sollte dies der Fall sein, teile ich Ihnen bereits jetzt mit, dass ich dann davon ausginge, dass die Weiterleitung des Investitionskapitals Bestandteil des anwaltlichen Beratungs- bzw. Mandatsverhältnisses des Notars im Rahmen der Abwicklung des Immobilienerwerbs oder der Grundschuldbesicherung wäre und keine erlaubnispflichtigen Zahlungsdienste erbracht würden.
Als verbotenes Einlagengeschäft bestimmt das Kreditwesengesetz ( KWG ) in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 unbedingt rückzahlbare Gelder, wenn der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen ( = (Teil-)Grundschuldbrief ) verbrieft wird. Eine Grundschuldverbriefung kann also die BaFin-Prospektpflicht ausschließen, wenn die hier dargestellten Bedingungen der BaFin bzw. die erforderlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Dann kommt auch nicht das Vermögensanlagengesetz zur Anwendung, da es sich bei den grundschuldbesicherten Darlehen nicht um prospektpflichtige Finanzinstrumente handelt. Für Vermittler dieser besicherten Kapitalanlagen ist deshalb auch keine Erlaubnis nach § 34 f GewO erforderlich; § 34 c GewO ist zur Vermittlung ausreichend.
Geschieht die Besicherung dadurch, dass für die Anleger keine (Teil-)Grundschuldbriefe ausgestellt werden, sondern nur eine kostengünstigere Anspruchsabtretung und nur der Mitbesitz am Stammbrief durch den amtierenden Notar eingeräumt wird, so ist zusätzlich erforderlich, dass auf das Widerspruchsrecht des jeweiligen Grundstückseigentümers aus den §§ 1155, 1160 BGB ( Verzicht auf die Vorlage des Grundschuldbriefs bei Vollstreckungsmaßnahmen ) verzichtet und nur der Verzicht ins Grundbuch eingetragen wird. Die Abtretung an die Anleger wird nicht ins Grundbuch eingetragen, so dass der Grundstückseigentümer allein mit seiner Eigentümergrundschuld im Grundbuch steht. Es werden also auch keine Teilgrundschuldbriefe ausgestellt ( was Kosten erspart ). Die §§ 1155, 1160 BGB kommen zur Anwendung.
Schließlich darf weder der verwahrende Notar noch das Unternehmen dürfen bei der Beantragung einer Zwangsvollstreckungs-Urkunde durch einen Anleger Zurückweisungsrechte haben. - Weitere Auskünfte erteilt der Wirtschaftsjurist Dr. jur. Horst Werner unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .
von Dr. jur. Horst Werner, Göttingen
Dr. Horst Werner
Bei typisch stille Beteiligungsanlagen sind Verlustzuweisungen grundsätzlich nicht möglich. Sie beinhalten aber bei steueroptimaler Gestaltung auch für Kapitalgeber gewisse Steuervorteile: Die Anleger müssen z.B. die Erträgnisse bzw. Gewinnausschüttungen auf stilles Kapital gem. § 20 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ( EStG ) als Einkünfte aus Kapitalvermögen ( ab dem 01. 01. 2009 ) als Abgeltungssteuer mit max. 25 % plus KiSt ) erst im Zeitpunkt des Geldzuflusses von Gewinnen bzw. beim Mittelabfluss aus dem Unternehmen versteuern. Die Abgeltungsteuer wird in der Form der Quellensteuer ( d.h. an der "Quelle" bei dem ausschüttenden Unternehmen im Wege des Vorwegabzuges erhoben, so dass das Unternehmen verpflichtet ist, für den Anleger bei Gewinnausschüttungen gleich die Abgeltungsteuer einzubehalten und diese direkt zugunsten des Anlegers an das Finanzamt abzuführen ). Dem Investor ist von dem Unternehmen über die für ihn gezahlte Abgeltungsteuer eine Steuerbescheinigung zur Vorlage bei seinem Wohnsitzfinanzamt auszustellen. Dem Anleger wird dann die vom Unternehmen gezahlte Abgeltungsteuer auf seine Einkommensteuerschuld angerechnet.
Bei modellhaft konzipierten Steuerstundungsmodellen als atypisch stille Gesellschaften ist gem. § 15 b EStG eine Begrenzung von Verlustzuweisungen - z.B. zwecks Gegenrechnung von Verlusten gegen die positiven Einkünfte - für Mitunternehmer gegeben ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ). So bezieht der atypisch stille Gesellschafter als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. I Nr. 2 EStG und zahlt anders als der typisch stille Gesellschafter keine pauschalisierte Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge. Andere Einkünfte aus anderen Einkunftsarten kann der atypisch stille Gesellschafter ( bei Gewinnen und Verlusten ) prinzipiell gegeneinander zur Addition oder zum Abzug bringen. Dies gilt jedoch nicht bei modellhaften Massenverträgen für Kapitalanleger. Sollen mehrere Kapitalgeber als Kommanditisten oder als atypisch stille Gesellschafter in ein Unternehmen zwecks Finanzierung aufgenommen werden, so sind jeweils individuelle atypisch stille Beteiligungsverträge zu erarbeiten, die nicht wortgleich sind.
Ein Anleger als Steuerpflichtiger darf gemäß § 15 b EStG im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell entstandene Verluste weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb des Vorjahres noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgleichen. Diese Verluste dürfen nicht zurückgetragen und auch nicht anderweitig abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige zukünftig in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Diese Verluste gehen mithin nicht unbedingt verloren, denn sie dürfen mit positiven Ergebnissen - soweit vorhanden - aus derselben Einkunftsquelle in Folgejahren verrechnet werden. Anleger dürfen Verluste aus sogenannten Steuerstundungsmodellen somit nur mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnen; eine Verlustverrechnung mit anderen positiven Einkünften und ein Vor- oder Rücktrag in andere Veranlagungszeiträume sind bei modellhaft verwendeten atypisch stillen Beteiligungsverträgen nicht möglich.
Mit der Verlustzuweisungsbeschränkung in den §§ 15 b ff des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) will der Gesetzgeber bestimmte Modelle - konzipert für eine Vielzahl von Anlegern - steuerlich unattraktiv machen, die gezielt auf Steuerstundung ausgerichtet sind. Erfasst werden hiervon klassischerweise geschlossene Fonds in Form einer Personengesellschaft, die ihren Anlegern in der Anfangsphase der Investition hohe steuerliche Verluste zuweisen. Schon vor Jahren war der Gesetzgeber solchen Modellen mit einer Verlustabzugsbeschränkung entgegengetreten. Da sie in der Praxis aber schnell an die gesetzlichen Vorgaben angepasst worden waren, brachte die Vorschrift nicht den erhofften Erfolg. Daher schuf der Gesetzgeber im Jahr 2005 eine neue Verlustverrechnungsbeschränkung in § 15b (EStG).
Im Steuerrecht werden die Erträge aus typisch stillen Gesellschaftseinlagen als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG eingestuft und unterliegen der Abgeltungssteuer in Höhe von maximal 25 % zzgl. eventueller Kirchensteuer. Die Steuer wird von der Gesellschaft einbehalten und abgeführt. Eine modellhafte atypisch stille Beteiligung für eine Vielzahl von Anlegern ist wegen der Begrenzung der jährlichen Verlustzuweisung nicht mehr von Vorteil, da der Steuersatz für Einkünfte aus Gewerbebetrieb fast doppelt so hoch sein kann, wie der auf 25 % begrenzte Abgeltungsteuersatz auf Einkünfte aus Kapitalerträgen. Hier wirkt sich gegebenenfalls die 25%ige-Begrenzung des Steuersatzes auf Kapitalerträge positiv aus. Die Kapitalbeschaffung mit dem öffentlichen Angebot von atypisch stillen Beteiligungen ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) aus modellhaften Konzeptionen lohnt sich deshalb heute nicht mehr. Gern erteilt Dr. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de weitere detaillierte, kostenlose Auskünfte bei entsprechender Anfrage.
von Dr. jur. Horst Werner, Göttingen
Dr. Horst Werner
Bei grundschuldbesicherten Bankdarlehen besteht bei der Verwendung von Darlehensgeldern stets eine bestimmte, vertraglich vereinbarte Zweckbindung. Das Geld darf nur für die vertraglich festgeschriebenen Zwecke verwandt werden. Am Kapitalmarkt bestehen keine Eigenkapitalanforderungen, keine Immobilien-Zweckbindung und kein bestimmtes Rating: Grundbuchbesicherte Kapitalanlagen bzw. Darlehensgelder von Privatanlegern bedürfen kapitalmarktrechtlich, darauf weist der Kapitalmarktjurist Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) hin, anders als bei Immobilien-Fonds ( AIF-Fonds nach dem KAGB ) eingezahlte Anleger-Gelder oder anders als bei Bankkrediten keiner Zweckbindung, keiner bestimmten Eigenkapitalquote des Initiators und keiner Bonitätsprüfung. Die Gelder sind im Rahmen des Unternehmensgegenstandes des Emissionsunternehmens frei verfügbar. Die öffentliche Platzierung von grundschuldgesicherten Darlehensgeldern von privaten Kapitalanlegern setzen kapitalmarktrechtlich also keine vertraglich bestimmte Zweckbindung und auch keine Bonitätsprüfung des Grundstückseigentümers voraus, sondern erfordern lediglich die Einhaltung der Wertgrenzen des Immobilienobjekts. Kapitalmarktrechtlich muss sich die Grundschuldbesicherung mit Brief zugunsten der Kapitalgeber im Rahmen der nachzuweisenden Bewertung des Grundstücksobjekts bewegen. Der Wert-Nachweis kann gegenüber der BaFin durch einen zeitnahen Kaufvertrag über die Immobilie oder durch ein Sachverständigengutachten geführt werden. Die Qualitätsgüte der Kapitalanlage wird also durch den Wert der Immobilie, aber nicht durch eine Bonitätsprüfung des Immobilieneigentümers selbst oder durch eine Bonitätsprüfung des Eigentümer-Unternehmens nachgewiesen.
Zur Besicherung der Kapitalanleger wird - wenn die Anleger aus Kostengründen nicht alle selbst ins Grundbuch eingetragen werden - die Mitbesitzeinräumung z.B. am Eigentümer-(Grundschuld-) Stammbrief - zur Begründung einer Gesamtgläubigerschaft aller beteiligten Anleger - und eine wirksame notarielle Abtretung von Grundschuldteilbeträgen voraussetzt. Dies bedingt zunächst, dass bei einer Eigentümergrundschuld überhaupt ein Grundschuldbrief ( als sogen. Stammbrief ) ausgestellt wurde und dem amtierenden Notar zur Mitbesitzeinräumung vorliegt. Der Grundschuldbrief gilt als sogen. Stammbrief, der dem amtierenden Notar als unparteiischem Dritten zur wirksamen Verwahrung zur Verfügung stehen muss. Ein wirksamer Verwahrauftrag des Grundschuldbriefs als Orderschuldverschreibung ( siehe § 1 Abs. S. 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz ) setzt wiederum gem. den §§ 57 BeurkG eine schriftliche Verwahranweisung an den amtierenden Notar als Verwahrer voraus, worauf die BaFin noch kürzlich hingewiesen hat. Das Unternehmen darf den Grundschuldbrief als Stammbrief, der ein Wertpapier darstellt, nicht selbst verwahren, da es damit das Depotgeschäft ( als unzulässiges Bankgeschäft ) betreiben würde. Verwahren muss ( und darf nur ) derjenige amtierende Notar, der auch die Eigentümergrundschuld beurkundet und beim Grundbuchamt beantragt hat.
Als verbotenes Einlagengeschäft bestimmt das Kreditwesengesetz ( KWG ) in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 unbedingt rückzahlbare Gelder, wenn der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen ( = (Teil-)Grundschuldbrief ) verbrieft wird. Geschieht die Besicherung dadurch, dass für die Anleger keine (Teil-)Grundschuldbriefe ausgestellt werden, sondern nur eine Anspruchsabtretung und nur der Mitbesitz am Stammbrief durch einen Notar eingeräumt wird, so ist zusätzlich erforderlich, dass auf das Widerspruchsrecht des jeweiligen Grundstückseigentümers aus den §§ 1155, 1160 BGB verzichtet und der Verzicht ins Grundbuch eingetragen wird. Weder der verwahrende Notar noch das Unternehmen dürfen bei der Beantragung einer Zwangsvollstreckungs-Urkunde durch einen Anleger Zurückweisungsrechte haben. Weitere Informationen erteilt der Kapitalmarktpraktiker Dr. jur. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .
von Dr. jur. Horst Werner, Göttingen
Dr. Horst Werner
Genau wie bei der Konzeption eines Private Placements sind die Leistungen der Dr. Werner Financcial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) auch im Bereich der Mitarbeiterbeteiligungen für Mittelstandsunternehmen und eigentümergeführte Familienunternehmen so vielfältig wie die Anforderungen an ein erfolgreiches, motivierendes Mitarbeiterbeteiligungsmodell.
Mitarbeiterbeteiligung zwecks Unternehmensfinanzierung :
Beteiligung von Mitarbeitern am eigenen Unternehmen zur Kapitalaufstockung und Liquiditätsverbesserung
- Kapital von Mitarbeitern zur Unternehmensfinanzierung
- Mitarbeiter-Motivation und Mitarbeiterbindung durch Beteiligung
- Die Mitarbeiterbeteiligung als Instrument zur Steigerung der Produktivität
- Mitarbeiter über stimmrechtslose Gewinn-Beteiligungsformen motivieren
- Mitarbeiter über stille Gesellschaftsanteile oder Genussrechte zur Erhöhung der Eigenkapitalquote beteiligen
Kapital und Finanzierung durch Mitarbeiterbeteiligung
Die Finanzierung und die Liquidität eines Unternehmens lässt sich bankenunabhängig auch durch Beteiligungsgelder von Mitarbeitern mit direkten Zahlungen oder durch Einbehalt von Lohnanteilen verbessern. Dies kann insbesondere über Beteiligungsformen geschehen, die den Mitarbeitern keine Mitverwaltungsrechte und keine Stimmrechte einräumen. Soweit die Beteiligung über Genussrechte oder Schuldverschreibungen erfolgt, haben die Mitarbeiter auch keine Kontroll- und Einsichtsrechte in die Bücher des arbeitgebenden Unternehmens.
Unter finanzieller Mitarbeiterbeteiligung werden hier Kapitalbeteiligungen sowohl mit Fremd- als auch mit Eigenkapitalcharakter am eigenen Arbeitgeber verstanden. Die Mitarbeiterbeteiligung wurde in Deutschland seit Jahren steuerlich gem. § 19 a Einkommensteuergesetz gefördert und durch das Vermögensbildungsgesetz in Verbindung mit den Tarifverträgen bezuschusst. Nunmehr gilt der neue § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz mit der maximalen Förderung von Euro 360,-, die steuer- und sozialabgabenfrei sind.
Steuerliche Behandlung der Mitarbeiterbeteiligung seit 2021 :
Am 28.5.2021 wurden mit dem Fondsstandortgesetz (FoStoG) und dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) zwei weitere bedeutende Gesetzgebungsverfahren vom Bundesrat zum steuerlichen Vorteil von Mitarbeiterbeteiligungen verabschiedet. Das im Juli 2021 in Kraft getretene Fondsstandortgesetz enthält eine allgemeine Ausweitung der bisherigen Steuerbefreiung für Mitarbeiterbeteiligungen sowie ergänzend dazu einen neuen Besteuerungsaufschub bei Beteiligungen an neu gegründeten und kleinen Unternehmen. Nun regelt ein BMF-Schreiben weitere Einzelheiten ( BMF, Schreiben v. 16.11.2021, IV C 5 - S 2347/21/10001 :006 ). Mitarbeiter-Kapitalbeteiligungen tragen zur Vermögensbildung der Arbeitnehmenden bei. Mit dem im Sommer 2021 beschlossenen Fondsstandortgesetz werden Maßnahmen zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland gebündelt. In dem Gesetzestext enthalten sind zwei steuerliche Regelungen, um die Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu erhöhen. Zum 1. Juli 2021 ist der steuerfreie Höchstbetrag von 360 Euro jährlich auf ? 1.440,- angehoben, also vervierfacht worden. Aus der Steuerfreiheit folgt die Sozialversicherungsfreiheit in gleicher Höhe.
Die Beteiligung der Mitarbeiter am Produktivkapital und am Erfolg eines Unternehmens ist die Basis für eine gemeinsame erfolgreiche Zukunft von Unternehmern und Arbeitnehmern. Was in anderen Staaten oder bei börsennotierten Unternehmen bereits an der Tagesordnung ist, entdecken nun auch immer mehr mittelständische Unternehmen in Deutschland.
Mitarbeiterbeteiligung zur Kapitalerhöhung und Verbesserung der Eigenkapitalquote:
In der Bundesrepublik mag der Gedanke der Mitarbeiterbeteiligung durch stimmrechtsloses Mezzanine-Kapital sowohl für mittelständische Unternehmer als auch für die Beschäftigten noch vergleichsweise neu sein, wird aber von der Bundesregierung und den Unternehmensverbänden stark unterstützt und mit gesetzlichen Verbesserungen ( Gesetz seit dem 01. April 2009 ) gefördert. Für Unternehmer, die bereit sind, ihre Mitarbeiter von den Vorzügen einer Investition in das eigene Unternehmen zu überzeugen, bringt die Beteiligung der Mitarbeiter durch Genussrechte, durch Namensaschuldverschreibungen, durch Nachrangdarlehen, durch stille Beteiligungen oder grundschuldbesicherte Darlehen ohne BaFin-Prospekt einen erhöhten Arbeitsanreiz, eine stärkere Mitarbeiterbindung im Unternehmen sowie neben einer Verbesserung der Liquiditätssituation nur erhebliche Vorteile: Diese Vorteile bestehen in einer verbesserten Eigenkapitalquote und damit in einer Erhöhung der Bonität und des Ratings.
Vorteile der Mitarbeiterbeteiligung:
Eine Mitarbeiterbeteiligung verbessert die Eigenkapitalquote und die Kapitalausstattung des Unternehmens, stärkt die Wettbewerbsfähigkeit, die Arbeitsmoral und sichert so die Zukunftsfähigkeit des Betriebes. Daneben steigt die Eigeninitiative der Arbeitnehmer, die Arbeitsmotivation der Beschäftigten und dadurch die Produktivität des Unternehmens.
von Dr. jur. Horst Werner, Göttingen
Dr. Horst Werner
Wandelanleihen dienen wie alle Unternehmensanleihen zur Kapitalaufnahme am Kapitalmarkt, insbesondere zur Beschaffung von nicht rückzahlbarem Eigenkapital in Form von Aktienkapital, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Eine Wandel-Schuldverschreibung gemäß § 793 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) wird als Wandelanleihe (convertible bond oder Wandelschuldverschreibung ) bezeichnet, sofern die Anleihe als Inhaberschuldverschreibung oder Namensschuldverschreibung mit einem späteren Umtauschrecht oder Wandlungsrecht in Aktien oder sonstige (GmbH-)Gesellschaftsanteile des emittierenden oder eines anderen Unternehmens ausgestattet ist. Bei Ausübung des Wandlungsrechts verzichtet der Anleihegläubiger auf die Rückzahlung seines Anleihedarlehens, das in einem festgelegten Umtauschverhältnis mit der Übernahme von Aktien oder anderen Gesellschaftsanteilen verrechnet wird. Der Gläubigerstatus des Anlegers erlischt und er wird dann mit der Ausübung des Wandlungsrechts zum Mitgesellschafter bzw. zum Miteigentümer des betreffenden Unternehmens.
Die Ausgabe von Wandelanleihen bedarf der qualifizierten Mehrheit von mindestens 75 % der jeweiligen Gesellschafterversammlung, da es die Mehrheits- und Stimmrechtsverhältnisse sowie die Gewinnverteilung in der entsprechenden Gesellschaft nach Ausübung der Wandlungsrechte zu verändern vermag.
Das Wandlungsrecht bzw. Optionsrecht liegt üblicherweise beim Anleihezeichner ( = Anleger ). Das Recht auf Wandlung kann aber auch bei dem Anleiheemittenten ( = dem Unternehmen ) liegen. Dieses Recht wird dann mit einem deutlich höheren Zinsversprechen "erkauft", da das Unternehmen dem Anleger seine Gläubigerstellung "weg"nehmen kann. Es braucht dann die Anleihegelder nicht zurückzuzhalen.
Wandelanleihen können auch als sogen. Junk-Bonds ( "Mülleimer-Anleihen" ) mit geringen Bonitäten im CCC-Ratingbereich (suprime-bonds under investment-grade ) begebven werden. Junk-Bonds haben nur bei doppelter Verzinsung über dem Marktniveau eine Platzierungschance, da hohe Ausfallrisiken bestehen. Oft sind Junk-Bonds deshalb zu sehr günstigen Kursen mit Renditen bis zu 15% zu erwerben. Bei Junk-Bonds bestehen erheblich höhere Risiken, aber im Erfolgsfalle existieren auch sehr hohe Gewinnchancen.
Wandelanleihen als Wandelschuldverschreibungen ( Convertible Bonds ), sind Zinspapiere mit Wertpapiercharakter, die ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht ( Umtauschrecht ) in Aktien der emittiertenden Gesellschaft verbriefen. Die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung mit qualifizierter ( 75 %-iger ) Mehrheit der Hauptversammlung. Das Umtauschverhältnis des Anleihekapitals in Aktien ist bei Begebung der Wandelanleihe im Voraus festzulegen. Der Anleihezeichner kann somit errechnen, wie sich der Aktienkurs entwickeln muss, damit der Umtausch der Wandelanleihe in Aktien für ihn einen Vorteil bzw. Gewinn bietet. Wird das Wandlungsrecht nicht ausgeübt, bleibt die Anleihe bestehen. Wandelschuldverschreibungen können auch in der Unterart des Wandelgenussscheins begeben werden.
Wandelanleihen sind für Unternehmen ein vorteilhaftes Instrument der Unternehmensfinanzierung, zumal eine Wandelanleihe im Gegensatz zu einer normalen Unternehmensanleihe regelmäßig deutlich niedriger verzinst wird. Der Finanzierungsaufwand bleibt also gering. Zudem hat das Unternehmen die Chance, dass der Kapitalgeber seinen Gläubigerstatus aufgibt und Eigenkapitalgeber wird ( Debt-Equity-Swap ). Die ausgebende Gesellschaft einer Wandelanleihe muss nicht mit der Aktiengesellschaft identisch sein, deren Aktien als Basiswert für die Wandelanleihe dienen. So kann ? was in Mode gekommen ist ? z.B. eine Investmentbank eine Wandelanleihe auf Aktien eines anderen börsennotierten Unternehmens auflegen, deren Entwicklung positiv eingeschätzt wird.
Wandelanleihen verbinden aus der Sicht der Anleihezeichner die Renditeträchtigkeit von festen Zinsausschüttungen bei dem Rentenpapier mit der Chance, bei der Ausübung der Option am Unternehmenswert bzw. der Share-holder-value-Entwicklung der Aktie teilzuhaben. Anleihen bieten daher zum einen eine feste Verzinsung sowie Rückzahlungsansprüche am Ende der vereinbarten Laufzeit und zum anderen das Wahlrecht auf einen Kursgewinn, soweit die Aktie während der Laufzeit im Börsenkurs gestiegen ist. Bei der Wandelanleihe liegt zwar die Verzinsung in der Regel unterhalb der Rendite vergleichbarer Unternehmensanleihen. Andererseits hat der Anleger das Recht, die Wandelanleihe in einem zuvor festgelegten Wandlungsverhältnis in die dem Rentenpapier zugrundeliegende Aktie zu tauschen. Die Wandlung ist bis zu einem bestimmten, festgelegten Zeitpunkt ( Wandlungsfrist ) oder auch innerhalb einer definierten Zeitspanne der Laufzeit der Anleihe möglich. Somit verkörpert die Wandelschuldverschreibung zwitterhaftes Kapital: Während am Anfang ein Gläubiger-/Schuldverhältnis besteht, wird bei Umtausch in Aktien der Investor zum Aktionär als Mitgesellschafter und Mit-Eigentümer. Die (Wandel-)Anleihe als Schuldpapier mit dem Schuldnerstatus der Gesellschaft geht unter.
Wenn die Schuldverschreibung eine länger laufende Frist hat als das Optionsrecht ( = Wandlungsrecht ), dann spricht man von einer Optionsanleihe. Z.B. : Die Anleihe hat eine Laufzeit von 10 Jahren. Das Wandlungsrecht kann aber nur in den ersten 6 Jahren ausgeübt werden: dann handelt es sich um eine Optionsanleihe.
Die Wandelanleihe bietet dem Kapitalgeber die Chance, an Kursgewinnen der Aktie teilzuhaben. Bei steigenden Kursen kann der Anleger durch Ausübung des Options- und Umtauschrechts an Wertsteigerungen der Aktie teilhaben und beim Verkauf der Aktien zusätzliche (Kurs-)Gewinne realisieren. Bei unveränderten oder fallenden Kursen wird das Wandlungsrecht regelmäßig nicht ausgeübt. Der Anleger erhält weiterhin die vertraglich vereinbarten Anleihezinsen und behält seinen Anspruch auf Rückzahlung des Anleihekapitals zum Nennwert. Den Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungsrechts, also des Übergangs vom Gläubiger zum Eigentümer, kann der Anleger innerhalb der Umtauschfrist selbst bestimmen. - Weitere Informationen erteilt Dr. jur. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .
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Dr. Horst Werner
Die Kapitalmarktaufsicht in Deutschland wird als Allfinanzaufsicht ausgeübt von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als eine rechtsfähige, sich selbst finanzierende deutsche Anstalt des öffentlichen Rechts des Bundes mit Sitz in Frankfurt/Main ( Abteilung Kapitalmarktaufsicht ) und Bonn (Abteilung Bankenaufsicht ) und der Deutschen Bundesbank mit ihren Länderfilialen ( Landeszentralbanken ), so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ).
An der Aufsicht über die Kreditinstitute sind in Deutschland neben der Bundesbank also die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die Wirtschaftsprüfer und Prüfungseinrichtungen der Bankenverbände beteiligt.
In Deutschland gilt das Prinzip der Allfinanzaufsicht. So ist die BaFin zuständig für die Bankenaufsicht, die Wertpapieraufsicht und die Aufsicht über das gesamte Versicherungswesen mit allen Versicherungsgesellschaften, Versicherungskonzernen und Versicherungs-Vermittlern. Die BaFin beaufsichtigt und kontrolliert damit als Finanzmarktaufsichtsbehörde im Rahmen der Finanzaufsicht sämtliche Bereiche des Finanzwesens in Deutschland. Unregulierte oder nur mittelbar (nachrangig) beaufsichtigte Bereiche des Kapitalmarktes werden in Deutschland als freier oder auch kleiner (grauer) Kapitalmarkt bezeichnet.
Die Bedeutung und Effektivität der Kapitalmarktaufsicht hat sich inasbesondere bei den Cum-ex-Geschäften und den Cum/Cum Geschäften gezeigt. Ferner wurde die Wichtigkeit der Kapitalmarktaufsicht im Fall des Dax-Konzerns Wirecard-AG als milliardenschwerer Finanzskandal deutlich.
a) Kapitalmarktaufsicht bei der Ausgabe und dem öffentlichen Angebot von Wertpapieren
Wer mit Wertpapieren gewerblich handeln oder Finanzinstrumente vermitteln oder für andere verwalten möchte, benötigt deshalb dazu eine besondere gewerbliche Erlaubnis von der zuständigen Kapitalmarktaufsicht. Die Erlaubnis- und Zulassungsregeln sind in den kapitalmarktrechtlichen Gesetzesvorschriften festgeschrieben. Sowohl Emissions-Unternehmen, als auch Finanzdienstleistungs-Vermittler müssen u.a. die Regeln des Kreditwesengesetzes ( KWG ) und des Wertpapierhandelsgesetzes ( WpHG ) einhalten. Sollen Wertpapiere wie Aktien, Genussscheine, Schuldverschreibungen (Anleihen / Rentenpapier / Zinspapiere), Wandel- und Optionspapiere oder auch Investmentanteilscheine öffentlich angeboten werden, stellen sowohl die Ausgabe als auch die Vermittlung derartiger Anteile eine grundsätzlich von der Kapitalmarktaufsicht BaFin erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung dar.
Gegenstand der Kapitalanlagen- und Wertpapierkontrolle am Kapitalmarkt ist es, die Transparenz und Integrität des Finanzmarktes sowie den Anlegerschutz zu gewährleisten. Darüber hinaus überwacht die Wertpapieraufsicht insbesondere Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzdienstleistungsinstitute und Kapitalverwaltungsgesellschaften und die von diesen aufgelegten Investmentfonds.
Die Emissions-Unternehmen besitzen beim Angebot von Wertpapieren für die Platzierung eigener Finanzinstrumente das sogen. "Emittenten-Privileg" und bedürfen lediglich einer Kapitalmarktprospekt-Gestattung bzw. Billigung von Wertpapier-Informationsblättern ( WIB ). Der Verkauf und die Vermittlung der Anteile des eigenen Unternehmens ist erlaubnisfrei.
b) Kapitalmarktaufsicht bei der Emission von wertpapierfreien Vermögensanlagen
Beteiligungskapital-Beschaffung von Vermögensanlagen ohne BaFin-Prospekt gemäß den gesetzlichen Bereichsausnahmen: Mit dem Abschnitt I des Vermögensanlagengesetzes wird der Geltungsbereich des Vermögensanlagengesetzes zunächst auch auf Nichtwertpapiere ausgedehnt ( § 1 Abs. 2 Nr. 1 - 7 VermAnlG ). Dies sind z.B. die nicht wertpapierverbrieften stillen Beteiligungen, vinkulierte Namensgenussrechte, Namensschuldverschreibungen, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, Direktinvestments oder KG-Anteile. Davon gibt es gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ? 9 VermAnlG acht Ausnahmetatbestände von der Prospektpflicht ( Bereichsausnahmen ), soweit die gesetzlichen Eingreifkriterien unterschritten werden.
c) Kapitalmarktaufsicht bei Wertpapier-Fonds und AIF-Fonds gemäss dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Der Fondsbegriff des KAGB wird durch das sogen. ?Investmentvermögen? im § 1 KAGB materiell bestimmt. Unter dem Fondsbegriff ( typisches Juristendeutsch ) ist nunmehr ?jeder Organismus für gemeinsame Anlagen zu verstehen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger anzulegen bzw. zu investieren?. Operativ tätige Unternehmen mit einer offenen Investitionsstrategie außerhalb des Finanzsektors, deren Hauptzweck nicht das Geldeinsammeln am Kapitalmarkt ist, sind somit keine Fonds im Sinne des KAGB und bilden deshalb auch kein Fonds- bzw. Investmentvermögen. Sie sind vom KAGB ausgenommen und bedürfen keiner BaFin-Erlaubnis.
Im Kapitalanlagegesetzbuch wird die Kommanditgesellschaft erstmals als neue Investmentfonds-Rechtsform zugelassen und dem klassischen Fondskonstrukt am freien Kapitalmarkt ? der privaten Fonds GmbH & Co KG ? Rechnung getragen. Damit werden auch alle privaten Fondsgesellschaften unter die Kontrolle der BaFin und die Zulassungsgenehmigung durch die Kapitalmarktaufsicht gestellt. Das ist eine substantiell, qualitative Änderung, die viele als ?Paradigmenwechsel? bezeichnen. Jetzt sind nicht nur die klassischen Investmentfonds, die in börsennotierte Finanzinstrumente investieren, als OGAW-Fonds ( Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere ) geregelt, sondern auch die (privaten) Fonds, die in nicht wertpapierverbriefte Vermögensanlagen als Sachwerte ( wie Immobilien, Schiffe, erneuerbare Energieanlagen, Windparks etc. ) investieren, als sogen. AIF-Fonds gesetzlich geregelt und unter die staatliche Kapitalmarktaufsicht der BaFin gestellt.
d) Die europäische Kapitalmarktaufsicht
Die europäische Kapitalmarktaufsicht wird von der European Securities and Markets Authority (ESMA) ( = siehe https://www.esma.europa.eu/ mit der Mail-Adresse info@esma.europa.eu ) ausgeübt. Über die Bedeutung der ESMA informieren die Webseiten : https://europa.eu/european-union/about-eu/agencies/esma_de und die https://europa.eu/european-union/about-eu/agencies/esma_de#%C3%BCberblick .
Aufgabe der ESMA-Behörde mit Sitz in Paris ist es, gemäß Art. 1 Abs. 5 Satz 1 ESMA-VO ( vom Nov. 2010 ), das öffentliche Interesse zu schützen, indem sie für die Wirtschaft der EU-Union, ihre Bürger und Unternehmen zur kurz-, mittel- und langfristigen Stabilität und Effektivität des Finanzsystems beiträgt. Dazu ist sie u.a. befugt, der EU-Kommission Vorschläge für Verordnungen vorzulegen, oder gegenüber nationalen Behörden sowie in besonderen Fällen einzelnen Marktteilnehmern gegenüber direkt aktiv zu werden.
Anfragen zu den Grundlagen der Kapitalmarktaufsicht senden Interessenten vertraulich an Dr. jur. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .
von Dr. jur. Horst Werner, Göttingen
Dr. Horst Werner
Der deutsche Mittelstand ? 3,4 Mio. mittelständische Unternehmen und Familienunternehmen - leiden seit Jahren an einem chronischen Eigenkapitalmangel. Zusätzlich verstärkt wird die Bedeutung des Eigenkapitals durch Basel III und die Corona-Krise ( Rücklagen sind häufig aufgebraucht ). Viele Unternehmen müssen deshalb ihre Kapitalstruktur grundlegend überdenken und dabei der Stärkung des Eigenkapitals besondere Aufmerksamkeit schenken.
Das vorliegende Werk "Eigenkapitalfinanzierung", ursprünglich erschienen im Bank-Verlag Medien, Köln, 220 Seiten, von Dr. jur. Horst S. Werner, Bilanz- und Kapitalmarktexperte ( www.finanzierung-ohne-bank.de ), vermittelt detailliert die Bedeutung und Funktion des Eigenkapitals im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtfinanzierung sowie die Bedingungen, Möglichkeiten und Voraussetzungen bewährter Instrumente der Eigenkapitalstärkung. Neben der Beteiligungsfinanzierung über Vollgesellschaftsanteile behandelt es eingehend die für den Mittelstand besonders interessante Mezzanine-Finanzierung ohne Stimmrechtsverwässerung über Genussrechtskapital, stille Beteiligungen und Nachrangdarlehen.
Bei Mezzanine-Kapital handelt es sich kapitalmarktrechtlich um Finanzinstrumente nach dem Kreditwesengesetz, die Merkmale von Eigen- und Fremdkapital aufweisen. Im wissenschaftlichen Schrifttum und in der Finanzierungspraxis ist Mezzanine-Kapital inzwischen überall allgegenwärtig. Besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind die Formen mezzaniner Finanzierung wegen der unbürokratischen Handhabung und der banktechnischen Bewertung von Kapitalrisiken im Zuge der überarbeiteten Rahmenvereinbarung über die ?Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen? (Basel III) immer bedeutsamer geworden. Selbst in der Bankenbilanzierung gelten atypisch stille Beteiligungen als Kernkapital. Mezzanine-Beteiligungen können privatschriftlich abgeschlossen werden und sind ohne notarielle Hemmnisse rechtswirksam. Von Bedeutung sind jeweils die mit der Mezzanine-Finanzierung verbundenen (Einfluss-)Rechte auf die Unternehmen, die bilanzrechtlichen Folgen auf das Rating und die steuerrechtlichen Bedeutungen auf die Kapitalertragsteuern bzw. die steuerliche Gewinnverteilung. In den Vordergrund treten vor dem Hintergrund von Bonität und Rating die bilanzrechtlichen Fragen, da sie über die Gesamtfinanzierungsfähigkeit eines Unternehmens entscheiden. Gewünscht wird deshalb eine Ausgestaltung der mezzaninen Finanzierungsbedingungen als bilanzrechtliches Eigenkapital, um so eine Hebelwirkung für die Aufnahme von zusätzlichem Kreditkapital zu bekommen. Unverbriefte Genussrechte und wertpapierverbriefte Genussscheine sowie gewinnorientierte stille Beteiligungen sind sogen. "Individualverträge", in denen mit jedem einzelnen Anleger individuell unterschiedlich hohe Renditen bzw. Ausschüttungen vereinbart werden können. Dies ist bei offenen Gesellschaftsbeteiligungen wegen des gesellschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes nicht möglich. Aktionäre oder GmbH-Gesellschafter müssen stets alle gleich behandelt werden und prozentual gleiche Gewinnanteile bekommen.
Die als Eigenkapitalersatz im Rahmen einer Mezzanine-Finanzierung, im Eigenkapital ausgestaltete stille Einlage oder das Genussrechtskapital sind auf der Passivseite der Bilanz unmittelbar nach dem gezeichneten Kapital der Vollgesellschafter als zweite Position als "gezeichnetes Stilles Kapital" zu bilanzieren. Die Behandlung des stillen Beteiligungskapitals und des Genussrechtskapitals als bilanzrechtliches Eigenkapital ist in einem Hauptgutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer ( siehe Gutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer, Düsseldorf, IDW in der Stellungnahme HFA 1/1994 ) von den genannten Voraussetzungen her geregelt.
Der Eigenkapitalcharakter einer stillen Einlage oder einer Genussrechtsbeteiligung des Investors wird herbeigeführt, indem er neben einer Gerwinnbeteiligung zum einen das volle Verlustrisiko mitträgt und der Kapitalrückzahlungsanspruch der Einlage unter der Bedingung steht, dass das Kapital bei Insolvenz bzw. bei freiwilliger Liquidation der Gesellschaft erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger ( Rangrücktritt ) zurückgezahlt werden darf, und er zum weiteren für mindestens fünf Jahre auf eine Kündigung und damit auf eine Gläubigerstellung verzichtet. Diese gewinnorientierten Beteiligungsformen sind ausschüttungsfähiges Eigenkapital und unterliegen nicht dem Kapitalerhaltungsgrundsatz ( Kapital-Rückgewährverbot ) wie bei den Kapitalgesellschaften ( § 57 AktG und § 30 GmbHG ). Mezzanine-Kapital ist entnahmefähig, wenn die Liquidität und die Verschuldung des Unternehmens das zuläßt.
Darüber hinaus erläutert das Fachbuch praxiserprobte Instrumente der Bilanzstrukturoptimierung zur Erhöhung der Eigenkapitalquote und eigenkapitalschonende Finanzierungsformen wie das Leasing und Factoring. Abschließend zeigt es konkrete Wege der Eigenkapitalbeschaffung über Beteiligungsgesellschaften, Kapitalmarktemissionen (z.B. Private Placements und Mitarbeiterbeteiligungen), Mittelstandsfonds, Fördermittel und Mezzanine-Produkte der Kreditwirtschaft auf.
Dieser detailierte Fachbuch-Ratgeber hilft bei der aktiven Gestaltung effizienter Eigenkapitalstrategien und sensibilisiert den Leser für das Thema "Eigenkapital" bzw. Eigenkapitalbeschaffung, indem es ihm einen vertieften Einblick in die wirtschaftlichen, rechtlichen, bilanziellen und steuerlichen Rahmenbedingungen der Eigenkapitalfinanzierung verschafft.
Der Autor Dr. jur. Horst Siegfried Werner verarbeitet in dem ausführlichen Fachbuch "Eigenkapitalfinanzierung" seine gesamten beruflichen Erfahrungen aus über dreißig-jähriger Beratungstätigkeit mit der Dr. Werner Financial Service AG.
?Wer eine umfassende und gut leserliche Beschreibung zum Thema 'Mezzanine Kapital' erhalten möchte, dem sei dieses Buch empfohlen. Die beschriebenen Finanzierungsinstrumente werden übersichtlich und klar dargestellt. Auch wenn die einzelnen Instrumente der Eigenkapitalbeschaffung nicht neu sind, so ist dem Autor eine ernstzunehmende und umfassende Darstellung zu diesem Thema gelungen.?
( Rezension von Christoph Tigges )
von Dr. Horst Werner, Göttingen
Dr. Horst Werner
Das Wertpapierprospektgesetz regelt die Grundlagen für die Ausgabe von Wertpapieren in- und außerhalb der Börse und das Vermögensanlagengesetz beschreibt die Erlaubnisse für alle wertpapierfreien Finanzinstrumente. Um erfolgreiche Kapitalanlagen tätigen zu können, müssen die Kapitalgeber unabhängig von einer Propspektpflicht umfangreich und verlässlich über das Emissionsunternehmen und das emittierte Wertpapier oder die betreffende nicht wertpapierverbriefte Vermögensanlage informiert werden. In Deutschland dürfen Wertpapiere seit 2018 bis zu einem Gesamtgegenwert von Euro 8 Mio. BaFin-prospektfrei mit einem von der BaFin gebilligten 3-seitigen Wertpapier-Informationsblatt ausgegeben werden. Die Bereichsausnahmen für Vermögensanlagen befinden sich in § 2 Abs. 1 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ).
Bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren, deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) weniger als 8 Millionen Euro beträgt, ist ab Mitte Juli 2018 kein Wertpapierprospekt mehr notwendig. Stattdessen genügt es, ein ? wesentlich kürzeres ? max. 3-seitiges Wertpapier-Informationsblatt (WIB) zu erstellen, bei der BaFin zu hinterlegen und nach BaFin-Billigung zu veröffentlichen. Der Gesetzgeber hat damit im Wertpapierprospektgesetz erweiterte Bereichsausnahmen für prospektfreie und BaFin-freie Wertpapieremissionen ( siehe bisher § 3 Abs. 2 WpPG ) geschaffen.
Die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien stellen sogen. "offenen Beteiligungen" dar. Diese Gesellschaften erhalten ihr Grundkapital durch die Ausgabe von (wertpapierverbrieften) Aktien. Die Aktie verkörpert das Anteilsrecht und ist grundsätzlich frei übertragbar. Es gibt börsennotierte ( ca. 1.300 Deutschland ) und nicht börsennotierte Aktiengesellschaften ( insgesamt ca. 13.800 in Deutschland ). Die Aktionäre erhalten als Anteilseigner ihre Gewinnanteile in Form von Dividenden. Darüber hinaus haben Aktionäre weitere Rechte, z. B. die Teilnahme an der Hauptversammlung, Stimm- und Auskunftsrechte und Einspruchsrechte gegen Hauptversammlungsbeschlüsse.
Der neue § 3 Nr. 2 WpPG mit der ? 8-Mio.-Grenze ist jeweils gleichzeitig auf die Angebote verschiedener Wertpapiere (Aktien; festverzinsliche Anleihen = Inhaberschuldverschreibungen) desselben Emittenten anwendbar. Sofern Emittenten verschiedene Wertpapiere ausgeben, können sie innerhalb eines Jahres auf jedes Wertpapier 8 Mio. Euro in jeder Klasse prospektfrei einsammeln ( so auch Rödl & Partner, Nürnberg ).
Bei den Aktien kann sich um Inhaberaktien oder Namensaktien, die ins Aktienbuch einzutragen sind, handeln. Namensaktien werden regelmäßig mit einer Vinkulierung versehen, wodurch die Übertragbarkeit der Aktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig ist. Die Aktien können als vollstimmberechtigte Stammaktien oder als eingeschränkt stimmberechtigte Vorzugsaktien ausgegeben werden. Aktien werden regelmäßig als Stückaktien mit einem rechnerischen Wert von Euro 1,- ausgegeben; sie können jedoch auch mit einem festen Nennwert von Euro 1,- ( = Nennwert-Aktien ) oder höher versehen werden.
Die BaFin-Prospektpflicht ist insbesondere in "geringfügigen" Fällen ( entweder geringe Zeichnungssumme oder wenige Beteiligte ) dann nicht gegeben, wenn das kapitalsuchende Unternehmen bei den sogen. wertpapierfreien Finanzinstrumenten nicht mehr als 20 Anteile ( = Kapitalgeber bzw. Privatinvestoren ) pro Finanzinstrument an dem Betrieb ausgibt ( siehe § 2 Abs. 1 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz - VermAnlG ) oder nicht mehr als Euro 100.000,- pro Jahr emittiert oder eine Mindestbeteiligung pro Anleger von Euro 200.000,- vorgesehen ist. .
Der bafin-gebilligte Prospekt muss spätestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot veröffentlicht werden, um dem Investor Gelegenheit zu geben, sich über die angebotenen Kapitalanlagen und deren Emittenten zu informieren. Der Prospekt darf jedoch erst veröffentlicht werden, wenn er zuvor von der BaFin gebilligt wurde.
Die BaFin prüft dabei, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und verständlich abgefasst worden ist. Zusätzlich wird sichergestellt, dass der Prospekt in sich keine widersprüchlichen Aussagen aufweist.
Die BaFin überprüft jedoch weder die Seriosität des Emittenten noch kontrolliert sie das Produkt. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten sogar ausdrücklich hinweisen.
Über den Umfang der Prüfung durch die BaFin darf in Werbung nicht getäuscht werden. Gelegentlich werben Anbieter mit Aussagen wie ?Prospekt bei der BaFin hinterlegt". Die BaFin missbilligt diese Art der Werbung ausdrücklich, denn sie gibt keinerlei Aufschluss über die Qualität des Angebotes bzw. des Anbieters, sondern erweckt den Eindruck, die BaFin habe die Emission mit einem Gütesiegel versehen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Die BaFin gibt Auskunft darüber, ob bei einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Vermögensanlagen ein Prospekt bei ihr hinterlegt worden ist. - Weitere Auskünfte erteilt kostenfrei der Wirtschaftsjurist Dr. jur. Horst Werner unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .
gem. § 15 b EStG beschränkt
von Dr. jur. Horst Werner, Göttingen
Dr. Horst Werner
Mit einer atypisch stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder mit einer Kommanditbeteiligung kann der Steuerkreis zwischen einer Kapitalgesellschaft und einer natürlichen Personen geschlossen werden, so dass der atypisch stille Gesellschafter oder Kommanditist Verluste aus der Beteiligung gegen seine anderweitig erzielten Gewinne gegenrechnen kann ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ). Die Verlustzuweisungen sind bei atypisch stillen Beteiligungen und Kommanditbeteiligungen allerdings bei massenhaft gleichlautenden Steuerstundungsmodellen gem. § 15 b EstG beschränkt. Bei derartig modellhaft konzipierten Steuerstundungsmodellen ist gem. § 15 b EStG eine Begrenzung von Verlustzuweisungen - z.B. zwecks Gegenrechnung von Verlusten gegen die positiven Einkünfte - für Mitunternehmer gegeben. So bezieht der atypisch stille Gesellschafter als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. I Nr. 2 EStG und zahlt anders als der typisch stille Gesellschafter keine pauschalisierte Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge. Andere Einkünfte aus anderen Einkunftsarten kann der atypisch stille Gesellschafter ( bei Gewinnen und Verlusten ) prinzipiell gegeneinander zur Addition oder zum Abzug bringen. Dies gilt jedoch nicht bei modellhaften Massenverträgen für Kapitalanleger. Sollen mehrere Kapitalgeber als Kommanditisten oder als atypisch stille Gesellschafter in ein Unternehmen zwecks Finanzierung aufgenommen werden, so sind jeweils individuelle atypisch stille Beteiligungsverträge zu erarbeiten, die nicht wortgleich sind.
Ein Anleger als Steuerpflichtiger darf gemäß § 15 b EStG im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell entstandene Verluste weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb des Vorjahres noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgleichen. Diese Verluste dürfen nicht zurückgetragen und auch nicht anderweitig abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige zukünftig in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Diese Verluste gehen mithin nicht unbedingt verloren, denn sie dürfen mit positiven Ergebnissen - soweit vorhanden - aus derselben Einkunftsquelle in Folgejahren verrechnet werden. Anleger dürfen Verluste aus sogenannten Steuerstundungsmodellen somit nur mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnen; eine Verlustverrechnung mit anderen positiven Einkünften und ein Vor- oder Rücktrag in andere Veranlagungszeiträume sind bei modellhaft verwendeten atypisch stillen Beteiligungsverträgen nicht möglich.
Mit der Verlustzuweisungsbeschränkung in den §§ 15 b ff des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) will der Gesetzgeber bestimmte Modelle - konzipiert für eine Vielzahl von Anlegern - steuerlich unattraktiv machen, die gezielt auf Steuerstundung ausgerichtet sind. Erfasst werden hiervon klassischerweise geschlossene Fonds in Form einer Personengesellschaft, die ihren Anlegern in der Anfangsphase der Investition hohe steuerliche Verluste zuweisen. Schon vor Jahren war der Gesetzgeber solchen Modellen mit einer Verlustabzugsbeschränkung entgegengetreten. Da sie in der Praxis aber schnell an die gesetzlichen Vorgaben angepasst worden waren, brachte die Vorschrift nicht den erhofften Erfolg. Daher schuf der Gesetzgeber im Jahr 2005 eine neue Verlustverrechnungsbeschränkung in § 15b (EStG).
Im Steuerrecht werden die Erträge aus typisch stillen Gesellschaftseinlagen als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG eingestuft und unterliegen der Abgeltungssteuer in Höhe von maximal 25 % plus Solidaritätszuschlag zzgl. eventueller Kirchensteuer. Die Steuer wird von der Gesellschaft einbehalten und abgeführt. Eine modellhafte atypisch stille Beteiligung für eine Vielzahl von Anlegern ist wegen der Begrenzung der jährlichen Verlustzuweisung nicht mehr von Vorteil, da der Steuersatz für Einkünfte aus Gewerbebetrieb fast doppelt so hoch sein kann, wie der auf 25 % begrenzte Abgeltungssteuersatz auf Einkünfte aus Kapitalerträgen. Hier wirkt sich gegebenenfalls die 25%ige-Begrenzung des Steuersatzes auf Kapitalerträge positiv aus. Die Kapitalbeschaffung mit dem öffentlichen Angebot von atypisch stillen Beteiligungen ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) aus modellhaften Konzeptionen lohnt sich deshalb heute nicht mehr. Gern erteilt Dr. jur. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de weitere detaillierte, kostenlose Auskünfte bei entsprechender schriftlicher Anfrage.
von Dr. jur. Horst Werner, Göttingen
Dr. Horst Werner
Zur Unternehmensgründung mit KAGB-Beratung für Kapitalgesellschaften zur Durchführung eines Private Placements ( auch als Auffanggesellschaften oder zum Outsourcing ) mit qualifizierter Finanzinstrumenten-Beratung und Kapitalbeschaffung am Kapitalmarkt unter Beachtung des Kapitalanlagegesetzbuches ( KAGB ), um so Registrierungs- oder Genehmigungspflichten bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) zu erkennen und Bußgelder zu vermeiden.
Zur Auswahl von Rechtsformen stellt das deutsche Gesellschafts- und Handelsrecht eine Vielzahl von Unternehmensformen unter verschiedenen wählbaren Gesichtspunkten und Interessen zur Verfügung. Neben der privatrechtlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( GbR ) gibt es die nach Handelsrecht im Handelsregister registrierten kaufmännischen Personenhandelsgesellschaften ( OHG, KG ) mit juristischen "Eigenständigkeiten" ( z.B. der Kontofähigkeit der Kommanditgesellschaft ), die Annäherungen an juristische Personen haben ( z.B. die Möglichkeit zur Sachfirmen-Gebung). Die Kapitalgesellschaften als juristische Personen mit Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der jeweiligen Gesellschaft sind in gesonderten Gesetzen wie dem GmbH-Gesetz, dem Gesetz über Aktiengesellschaften oder dem Genossenschafts-Gesetz geregelt. Gründungsunterstützung erhalten Interessenten von der Dr. Werner Financial Service AG mit weiterer Eigenkapitalbeschaffung, ergänzender bankenunabhängiger Unternehmensfinanzierung über stimmrechtsloses Mezzaninekapital. Dabei berät Sie Dr. jur. Horst Siegfried Werner als seit drei Jahrzehnten erfahrener Mezzaninekapital-Spezialist.
Für die Gründung einer Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches ( siehe §§ 105 ff HGB ) oder die Übernahme einer vorgegründeten Gesellschaft kommen nach Dr. Horst Werner, Göttingen als Rechtsformen sowohl die Offene Handelsgesellschaft OHG, die Kommanditgesellschaft, die GmbH , die GmbH & Co KG und die Aktiengesellschaft als Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung in Betracht. Die GmbH & Co KG als sogen. doppelstöckige Gesellschaft verbindet die Vorteile einer Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen mit den steuerlichen Vorteilen des Einkommensteuerrechts und der Verrechnung von positiven mit negativen Einkünften. Bei der OHG haften alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt und sind sämtlichst im Handelsregister eingetragen. Gern sendet die Dr. Werner Financial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) eine Checkliste gem. KAGB für eine zu gründende und ins Handelsregister einzutragende Gesellschaft.
Gründungsdienste mit Vorberatung sind schneller, kostengünstiger und zeitsparender als der Kauf von Vorratsgesellschaften, da diese zusätzlich notariell beurkundet werden müssen und eine entsprechende Sitzverlegung der Vorratsgesellschaft zu erfolgen hat. Beim Kauf einer Vorratsgesellschaft muss das Stammkapital / Grundkapital voll eingezahlt sein. Bei einer Neugründung ist nur die hälftige Einzahlung des Stammkapitals bei der GmbH gesetzlich erforderlich. Das ist liquiditätsschonend. Für Interessenten erbringen wir die Gründungsdienste zum optimalen Start der Kapitalbeschaffung von Mezzanine-Kapital am Beteiligungsmarkt.
Diesen Neu-Gründungsdienst mit der Ausrichtung der Gesellschaft auf den gemäss Kapitalanlagegesetzbuch ( KAGB ) BaFin-kontrollierten Beteiligungsmarkt bietet die Dr. Werner Financial Service AG mit dem Gesellschaftsrechts-Experten Dr. jur. Horst Werner insbesondere unter Berücksichtigung des notwendigen operativen Geschäfts mit der Abgrenzung zu den BaFin-genehmigungspflichtigen AIF-Fonds und zu den wertpapiertorientierten OAGW-Fonds, unter Beachtung des Vermögensanlagengesetzes und des Wertpapierprospektgesetzes zur Vermeidung von überproportioniertem Bürokratie- und Prospektaufwand. Bei der Dienstleistung ?Neu-Gründungsdienst? findet die Erstgründung mit der Einreichung der Gründungunterlagen bei dem jeweils gewünschten Handelsregister statt. Anders als bei dem Kauf einer Vorratsgesellschaft entfällt die Sitzverlegung der KG, der GmbH oder der AG. Das erspart Dienstleistungskosten, Notargebühren und verringert die Kosten beim Handelsregister.
Mit der neuen Gesellschaft erhält der Gründer eine neue Bankverbindung und mit dem neuen Konto lautend auf die frisch gegründete Gesellschaft ein neues Rating, eine neue Creditreform-Beurteilung und damit auch eine neue Bonität. Der Gründer erreicht eine vollkommen n e u e Bonität, da die Kapitalgesellschaft als juristische Person von der natürlichen Person des Gründers in Gänze unabhängig ist.
Im Rahmen des Gründungsdienstes ist auch ein geringerer Liquiditätsaufwand erforderlich. Denn die GmbH-Gründung erfordert zur ersten Eintragung ins Handelsregister lediglich Euro 12.500,- als Stammkapital-Einzahlung und die Gründung einer Aktiengesellschaft kann ebenfalls mit dem Mindesteinzahlungsbetrag von Euro 12.500,- auf das Grundkapital vorgenommen werden. Mit der Anmeldung zum Handelsregister erfolgt sodann die Eintragung unter der Handelsregister-Nummer HRB bei dem ausgewählten Handelsregister. Damit sind dann die beiden Gesellschaften als juristische Personen entstanden und haben als Kapitalgesellschaften die Haftungsbeschränkung. Weitere Informationen erteilt Dr. jur. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Mail-Anfrage.
von Dr. jur. Horst Werner, Göttingen
Dr. Horst Werner
Die optimal finanzierte Immobilie für Unternehmen eignet sich als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen ebenso zur Kapitalanlage und wegen des Sachwert-Charakters von Immobilien als Inflationsschutz und zur Ertragsvorsorge im Rentenalter ( Altersvorsorge ), so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Die Immobilie ist auch in Zukunft eine gute, wertbeständige Kapitalanlageform. Die Immobilie - ob als Wohnimmobilie oder als Gewerbeimmobilie - ist also bei professioneller Handhabung eine renditestarke, weitgehend sichere und attraktive Kapitalanlage ( im Anlagevermögen ) und stärkt die Substanz einer Bilanz.
Die Immobilie muß nur richtig mit entsprechendem Eigenkapital-Einsatz ergänzend zu Bankkrediten finanziert sein. Wer z.B. 25% für eine Immobilien-Kapitalanlage als Eigenkapital und die Erwerbsnebenkosten ( ca. 10 % des Kaufpreises ) aufbringt und diese bei der Immobilien-Finanzierung zur Kapitalanlage verwendet, ist für die Bank bei der ergänzenden 75%igen Immobilienfinanzierung mit einem Immobilienkredit ein willkommener Kreditkunde. Bei der Finanzierung von Wohn- und Gewerbeimmobilien durch Unternehmen läßt sich zudem auf die beteiligungsorientierte Finanzierung ohne Banken zurückgreifen ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ). Dies gilt auch bei einer Anschlußfinanzierung. Soweit 25% Eigenkapital ( z.B. aus Anlegerkapital ) eingebracht werden ( derzeit am Kapitalmarkt zu 4,0 % bis 6,0 % erhältlich ) und der Rest bankenfinanziert ( derzeit ca. 2 % bis 3 % ) wird, erzielt durch den cost-leverage-Effekt einen durchschnittlichen Gesamtfinanzierungsaufwand von knapp unter 4 %.
Der Immobilienkredit wird bei Fremdvermietung der Immobilie im wesentlichen aus den Mieterträgen abgezahlt bzw. getilgt. Die derzeitigen Immobilienrenditen liegen zwischen 3 % bis 6%, so dass bei den zur Zeit noch günstigen Zinsen Finanzierungsaufwand und Mietertrag zur Deckung gebracht werden können. Der sorgsame Kapitalanleger bekommt also bei einem günstigen "Einkaufspreis der Immobilie" diese durch die Mieterträge vollends bezahlt. Selbst im Falle einer Verwertung bzw. Zwangsversteigerung der Immobilie (die eine Bank natürlich immer einkalkulieren muss) trägt der Kapitalanleger und die Bank durch das eingesetzte Eigenkapital nur ein geringes Verwertungsrisiko. Wohnimmobilien schneiden regelmäßig in der Zwangsversteigerung besser ab als Gewerbeimmobilien. Deshalb lassen sich Wohnimmobilien leichter mit einem höheren Fremdkapitalanteil finanzieren. Der Kauf einer Mietwohnung kann somit eine krisensichere und rentable Geldanlage sein.
Nach der Grundsatzentscheidung der BaFin gilt das grundschuldbesicherte Darlehen für Kapitalanleger nicht als Finanzinstrument im Sinne des Kreditwesengesetzes und auch nicht als Vermögensanlage im Sinne des Vermögensanlagengesetzes ( VermAnlG ), da in § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VermAnlG nur das partiarische Darlehen und das Nachrangdarlehen genannt sind ( so die BaFin ). Die Auffangklausel mit der Nr. 7 ist ebenfalls nicht einschlägig.
Bei der Immobilien-Kapitalanlage ( z.B. mit grundschuldbesicherten Darlehen ) macht es einen Unterschied, ob die Immobilie zur Eigennutzung angeschafft wird oder ob die Immobilie zur Fremdnutzung und Vermietung an Dritte erworben wird. Im ersteren Falle werden Mietaufwendungen erspart und bieten Sicherheit gegenüber einem unsicheren Mietverhältnis oder einem unkalkulierbaren Vermieter. Im zweiten Falle der Fremdvermietung werden zusätzliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und es können Steuervorteile der Gebäudeabschreibung und der Werterhaltungs-Investitionen etc. genutzt werden. Allerdings dürfen die Steuervorteile mit regelmäßig 2% Gebäudeabschreibung und der Zinsaufwands-Absetzung nicht überschätzt werden.
Hypothekenanleihen zur Immobilien-Finanzierung sind als Finanzinstrumente eine durch Grundschulden besicherte Sonderform der Schuldverschreibung zur Finanzierung von Grundstücksrechten und Unternehmens-Immobilien. Baufinanzierungsanleihen lassen sich also auch bei privaten Kapitalgebern oder Anlegern realisieren und das Beteiligungsengagement der Beteiligungspartner absichern.
Die Hypothek bzw. Grundschuld wird zur Sicherung der Kapitalgeber in der III. Abteilung des Grundbuchs eingetragen. Es handelt sich hierbei um ein Pfandrecht an einem Grundstück bei der Realisierung einer Baufinanzierung oder einer Grundstücksfinanzierung. Als akzessorische Sicherheit ist die Hypothek vom Bestehen einer Forderung ( z.B. eines Immobiliendarlehens ) abhängig. Eine Hypothek kann als Buch- oder Briefhypothek oder auch als verbriefte Eigentümergrundschuld beim Amtsgericht eingetragen werden. Hypotheken oder Grundschulden können also nicht nur zugunsten von finanzierenden Banken ins Grundbuch eingetragen werden, sondern auch mittelbar und unmittelbar zugunsten privater Kapitalgeber im Rahmen einer Baufinanzierung oder einer Immobilienfinanzierung.
Die Immobilie als Anlagevermögen ist auch gerade in Zeiten befürchteter, wieder erstarkender Inflation ein Mittel zur Geldwerterhaltung und dient damit dem Inflationsschutz. Durch das Vermieten von Wohnraum oder gewerblichen Räumen kann der Immobilieneigentümer bei guter Lage der Immobilie relativ sichere Einnahmen erzielen.
Wer seine Renteneinkünfte im Alter aufbessern möchte und an einer stabilen Altersvorsorge interessiert ist, kommt an der Wohnimmobilie als renditeträchtige Kapitalanlage mit praktischem Nutzwert nicht vorbei. Wohnimmobilien lassen sich zudem immer im Rahmen der Familie und Verwandschaft zur Eigennutzung umwidmen.
Der einzige Nachteil der Immobilie als Kapitalanlage ist die langfristige Bindung des eingesetzten Kapitals, das nicht von heute auf morgen verflüssigt werden kann. In Notsituationen lassen sich Immobilien mitunter nur mit Wertverlusten veräußern. Allerdings sind mögliche Totalverluste - wie bei manch anderen Kapitalanlagen - weitgehend ausgeschlossen.
von Dr. jur. Horst Werner, Göttingen
Dr. Horst Werner
Das Eigenkapital und die Eigenkapitalquote eines Unternehmens lassen sich durch Umschuldungen oder durch Schuldumwandlungen verbessern, so Dr. jur. Horst Werner ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ). Die Umschuldungen, Umfinanzierungen, Kredit- und Darlehensablösungen ohne eine andere Bank sowie die Rückgabe / Aufhebung von Bürgschaftsverpflichtungen und die Freigabe von verpfändeten Wirtschaftsgütern / abgetretenen Forderungen zwecks Neufinanzierung und Bilanzstruktur-Verbesserung sind wichtige zukunftsfördernde bilanzpolitische Maßnahmen. Sie verbessern die Eigenkapitalquote und optimieren die Bonität und das Rating zu Gunsten einer stärkeren Gesamtfinanzierungsfähigkeit in der Zukunft.
Jede Verbindlichkeit - jede Schuld - kann mit Zustimmung des Gläubigers in Eigenkapital umgewandelt werden. Ein solcher Vorgang ist lediglich eine Bilanzberichtigung und daher jederzeit - auch nachträglich - möglich. Eine Schuldumwandlung, ein sogen. Debt-Equity-Swap eignet sich zur Eigenkapitalverbesserung und auch als Sanierungsinstrument oder um eine Insolvenzanmeldepflicht zu vermeiden. So kann ein Debt-Equity-Swap mit Zustimmung der Kreditgeber auch zur Ablösung von Bankkrediten bzw. Wandlung von Krediten eingesetzt und auf diese Weise sogar eine bilanzielle Überschuldung vermieden werden. Die Umwandlung von Darlehen und die Ablösung von Altverbindlichkeiten verbessert die Eigenkapitalquote und die Bilanzstruktur.
Ganz gleich, welche Verbindlichkeit in Eigenkapital umgewandelt werden soll, bietet sich dabei vor allem der
Debt-Equity-Swap von Verbindlichkeiten
in Equity-Mezzanine-Kapital
an. Dieser entlastet die Bilanz und optimiert die Kapitalstruktur. Wenn beispielsweise bereits ein Gesellschafterdarlehen gewährt wurde, lässt sich dieses Fremdkapital mittels eines Debt-Equity-Swaps zu Buchwerten in bilanzielles Eigenkapital umwandeln. Dabei ist die Umwidmung von Verbindlichkeiten aller Art in bilanzrechtliches Eigenkapital eine bilanzpolitische Maßnahme ( = Bilanzoptimierung ). Dabei ist die Umwidmung von Verbindlichkeiten aller Art in
stilles Beteiligungskapital und
Genussrechtskapital
regelmäßig besonders interessenadäquat und z.B. bei Gesellschafterdarlehen jederzeit ohne Einschaltung von unternehmensfremden Personen, ohne Inanspruchnahme des Kapitalmarktes und nahezu ohne Aufwand möglich: Der mit der Gewährung eines (Gesellschafter-)Darlehens verfolgte Zweck, die Liquidität des Unternehmens zu verbessern und gleichzeitig die Rückzahlbarkeit des überlassenen Kapitals zu ermöglichen, lässt sich mit Mezzanine-Kapital in Form von Genussrechten und stillen Beteiligungen besser erreichen.
Genau wie ein Darlehen beeinflusst Mezzanine-Kapital nicht die Stimmverhältnisse in der Gesellschafterversammlung, ist ebenfalls zurückzahlbar (anders als z.B. bei Aktien oder GmbH-Stammanteilen) und bietet allen Beteiligten zudem eine Reihe von bilanziellen und steuerlichen Gestaltungsoptionen. Auf diese Weise können auch Umschuldungen zum Vorteil des Unternehmens durchgeführt werden. Es bestehen also Wege aus der Schuldenfalle.
Der Finanzjurist Dr. jur. Horst Werner erläutert Ihnen detailliert die Vorgehensweise und wir erarbeiten für Sie unter Beachtung gesellschafts-, bilanz- und steuerrechtlicher Aspekte einen Debt-Equity-Swap für Gesellschafterdarlehen und sonstige Verbindlichkeiten, der Ihrem Unternehmen eine Reihe von Vorteilen bietet:
1· Sofortige Erhöhung des Eigenkapitals auch ohne Zuführung neuen Barkapitals / frischer Liquidität
2. Unmittelbare Verbesserung von Bonität und Rating und dadurch Erleichterung der künftigen (Fremd-) Kapitalaufnahme
3. Erfolgsabhängigkeit der Ausschüttungen, keine Liquiditätsbelastung in Verlustjahren
4. Steuerliche Behandlung der Ausschüttungen als Betriebsaufwand (Ausnahme: atypisch stille Gesellschaft)
5. Hohe Flexibilität im Hinblick auf Kapitalbindung, Kosten, Rückzahlung
6. Bilanzielle und steuerliche Spielräume (z.B. Übertragung von Verlusten auf atypisch stille Gesellschafter und Ausgleich eines Jahresfehlbetrages bis hin zu einer ?schwarzen Null").
von Dr. jur Lutz WERNER
Die Bundesfinanzagentur, oberste Schuldenverwalterin des Bundes, ist mit dem Emissionsjahr 2013 sehr zufrieden, der Anleger und Investor kann es nicht sein. Seine negative Realrendite führt auf Dauer zu hohen Verlusten. Die Finanzrepression macht sich überall überdeutlich bemerkbar.
Demnach hat der Bund, ganz gemäß seiner Ende 2012 veröffentlichten Schuldenplanung, in 2013 am Anleihemarkt 257 Mrd. € aufgenommen. Dieses hohe Emissionsvolumen von 257 Mrd. im Verhältnis zur Nettokreditaufnahme von 17 Mrd. € zeigt sehr deutlich, dass der Bund das Geld in dieser Höhe nicht wirklich gebraucht hat, sondern im Umfang von 240 Mrd. € eine Umschuldung vorgenommen hat. Dies, um die durch die Europäische Zentralbank geschaffenen äußerst günstigen Geldmarktkonditionen am Kapitalmarkt für sich zu nutzen (zu Gunsten des Haushalts und einer geringeren Belastung, aber zu Lasten der Anleger).
Die durchschnittliche Rendite der Schuldtitel im Jahr 2013 betrug 0,5 %. Aus Sicht des privaten Anlegers bzw. des professionellen Investors eine erschreckend niedrige Rendite. Im Angesicht einer Inflationsrate in 2013 von durchschnittlich 1,5 % ein absolutes Verlustgeschäft.
Trotz dieser offensichtlich negativen Realrenditen wurden die neu emittierten Bundesanleihen und Bundesschatzanweisungen von den Anlegern und Investoren sehr nachgefragt: Die Kaufangebote für die Schuldtitel des Bundes betrugen 377 Mrd. € bei den 72 öffentlichen Auktionen.
Wenn man, wie die Bundesfinanzagentur, die Nachfrage ins Verhältnis zum Zuteilungsvolumen setzt, ergibt das eine Überzeichnungsquote von 1,8. Entsprechend zufrieden äußerte sich der Chef der Bundesfinanzagentur Diemer: „2013 war für uns sehr erfolgreich. Bei allen 72 Auktionen lagen die Gebote stets über dem geplanten Volumen.“
Emissionen der Bundesanleihen und Bundesschatzanweisungen 2013 in Zahlen: |
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Emissionsvolumen | 257. Mrd. € |
Zuteilungsvolumen | 214. Mrd. € |
Marktpflegevolumen | 43 Mrd. € |
Nachfragevolumen | 377 Mrd. € |
Nachfrageüberschuss | 120 Mrd. € |
Überzeichnungsquote | 1,8 |
durchschnittliche Rendite | 0,5 % |
Bei der letzten Auktion in 2013 stockte die Bundesfinanzagentur eine zweijährige Bundesschatzanweisung um 5 Mrd. € auf. Die Nachfrage betrug 7,24 Mrd. € bei einem Zinscoupon von 0. Die durchschnittliche Rendite belief sich auf 0,21 %!
Das zeigt, dass die großzügige Geldpolitik der Zentralbanken weltweit verbunden mit der sehr guten Bonität des Bundes zu niedrigsten Zinsen bei Bundesanleihen bzw. Bundesschatzanweisungen geführt hat. Dennoch sind Bundesanleihen sehr gefragt.
Damit hat die Bundesfinanzagentur als Schuldenverwalterin des Bundes bei ihren Auktionen eine fantastische Ausgangslage und kann zurecht von einem erfolgreichen Jahr sprechen. Von einer derartigen Finanzierungssituation kann ein kreditsuchendes bzw. ein kapitalnachfragendes Unternehmen nur träumen. Leittragender dieser Situation mit Niedrigzinsen unter der Inflationsrate im Zeichen der finanziellen Repression ist der Anleger und Investor, der eine negative Realrendite zur Kenntnis nehmen muss und auf Dauer erhebliche Verluste erleidet.
Kapitalbeschaffung über die Dr. Werner Financial Service AG mit einer BaFin-freien Small-Capital-Platzierung ist äußerst günstig –
Am Kapitalmarkt gibt es viele Finanzdienstleistungs-Unternehmen, die über eine Privatplatzierung die Kapitalbeschaffung zur Unternehmensfinanzierung anbieten. Zahlreiche Anbieter, insbesondere aus der Schweiz, offerieren Ihre Dienstleistungen jedoch nicht nur zu deutlich überhöhten Preisen, sondern verfügen auch nicht über die kapitalmarktrechtlichen Sachkenntnisse.
So erhalten viele Unternehmen vollkommen fehlerhafte Unterlagen, mit denen sie sich nach § 54 Kreditwesengesetz nicht nur strafbar machen, sondern auch noch eine Rückabwicklungsverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) riskieren. Das bedeutet in der Regel die Insolvenz des Unternehmens, wenn die beschafften Gelder durch Investitionen gebunden sind und nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Wochen an die Anleger zurückgezahlt werden können.
Bei der Dr. Werner Financial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) betragen die Kosten für einen Gang an den freien Kapitalmarkt nur ein Drittel (unter Euro 2.000,-) im Verhältnis zu den überteuerten Angeboten von Abzocker-Anbietern. Zudem sind sämtliche Vertrags- und Zeichnungsunterlagen seit drei Jahrzehnten von der BaFin als ordnungsgemäß anerkannt. Selbst Anwälte aus Nordrhein-Westfalen mit massiver Google-Adwords-Werbung scheuen sich nicht, oft mehr als das Fünffache an Honoraren z.B. für Nachrangdarlehensverträge zu fordern. So gibt es leider unter den Kapitalmarktdienstleistern einen hohen Prozentsatz an „schwarzen Schafen“, denen es immer wieder gelingt, unwissende Unternehmer erheblich zu übervorteilen. Die meisten Anbieter können auch keinen Full-Service anbieten, sondern erstellen den Unternehmern nur rechtlich unzulässige Unterlagen. Beim Finanzmarketing und bei den erforderlichen Investoren-Kontakten werden die Unternehmen dann sich selbst überlassen.
Bei der Dr. Werner Financial Service Gruppe erhalten die Unternehmen "alles aus einer Hand". Die absolut notwendige Finanzkommunikation und das Finanzmarketing über die www.Hi-Tech-Media.de mit dem www.Investoren-Brief.de und über das älteste deutsche Finanz- und Beteiligungsportal seit 1999 www.Anleger-Beteiligungen.de . Lassen Sie sich unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ein unverbindliches Kapitalbeschaffungs-Angebot unterbreiten und Sie werden erstaunt sein, wie günstig eine Privatplatzierung hin zu mehr Eigenkapital durchgeführt werden kann.
Am Investorenmarkt ist das Jahresendgeschäft mit den betragsmäßig höchsten Einzahlungen von Anlegern und sonstigen Kapitalgebern in Unternehmensbeteiligungen in vollem Gange.
Das Jahresendgeschäft mit der sog. „Jahresendrally“ am Kapitalmarkt startet regelmäßig im September eines Jahres. Im Jahresendgeschäft der Investoren, Anleger und sonstigen Kapitalgeber werden speziell in den letzten drei Monaten eines Jahres etwa 65 % aller Kapitalanlagen eines Jahres getätigt. Es ist die Hochzeit der Geldanlagen und Beteiligungsinvestitionen.
Unternehmen können diese beste Zeit des Jahres noch zur Kapitalbeschaffung und zur Optimierung ihrer Unternehmensfinanzierung zügig nutzen.
Anleger und Investoren ziehen mit Ausblick auf das Jahresende bereits eine erste Zwischenbilanz über das gelaufene Geschäftsjahr und denken an die Wiederanlage von Überschüssen bzw. freiem Kapital nach, um investiert zu sein. Die Reinvestition geschieht u.a. auch aus steuerlichen Gründen, um der Besteuerung aus vorangegangenen Verkäufen durch Wiederanlage zu entgehen.
Zu keinem Zeitpunkt eines Jahres ist mehr Liquidität im Markt vorhanden als im Schlussquartal eines Jahresverlaufs. Diese Liquidität steht meist bereitwillig für eine Wiederanlage zur Verfügung. Unternehmen mit Kapitalbedarf sollten deshalb die Zeit des Jahresendgeschäfts für ein Private Placement zur Kapitalaufnahme nutzen, Investitionen im neuen Jahr 2014 vorbereiten und sich für eine Beteiligung präsentieren.
Die Dr. Werner Financial Service Group mit der Hi-Tech Media AG als erfahrene Kapitalmarkt-Profi bringen Unternehmen mit ihrem Basisangebot von nur Euro 1.990,- zzgl. USt innerhalb weniger Tage an den Kapitalmarkt, so dass mittelständische Unternehmen und KMU´s noch das Jahresendgeschäft für die Kapitalbeschaffung nutzen können. Wir stellen sämtliche BaFin-konformen Beteiligungsvertrags-Unterlagen inkl. Zeichnungsscheine unterschriftsreif zur Verfügung und führen gleichzeitig ein Finanz- und Platzierungsmarketing für Ihr Unternehmen ( z.B. durch Aufnahme in das Finanzportal www.Anleger-Beteiligungen.de und den www.Investoren-Brief.de) durch.
Die Zins- und Renditeerwartungen des Marktes bzw. der Investoren liegen derzeit bei nur 6 % - 7,5 % p.a.
Weitere Leistungsmodule ( Erstellung von BaFin-freien Beteiligungs-Exposés und Nachrangdarlehens-Prospekten oder von BaFin-Prospekten etc. ) können angefordert werden.
von Dr. jur Lutz WERNER
Die Dr. Werner Financial Service Group für Kapitalmarktdienste besteht aus vier Gesellschaften, die alle im Finanzdienstleistungszentrum in Göttingen domizilieren und mit ihren Dienstleistungsangeboten für kapitalmarktorientierte Unternehmen einzigartig in Deutschland sind. Die Finanzdienstleister-Gruppe aus Kapitalmarkt-, Bank- und Gesellschaftsrechtlern, aus Wirtschafts- und Steuerfachleuten, aus Werbe-, Grafik- und Design-Spezialisten und aus Finanzmarketing- und Kommunikationsexperten ermöglicht mittelständischen Unternehmen den professionellen Zugang zur bankenunabhängigen, beteiligungsorientierten Finanzierung notwendigen Betriebskapitals und erforderlicher Unternehmensinvestitionen.
Das Spezialisten-Netzwerk bietet maßgeschneiderte Kapitalmarkt-Konzeptionen für Beteiligungs-, Verkaufs- und Wertpapierprospekte mit BaFin-Billigung sowie bei kleineren Emissionsvolumina BaFin-freie Investoren-Exposés entsprechend den Bereichsausnahmen des Vermögensanlagengesetzes und der freigestellten Wertpapier-Platzierungen.
Zur erfolgreichen Realisierung der Kapitalaufnahme am Kapitalmarkt und bei interessierten Investoren und Kapitalgebern bietet die Dr. Werner Financial Service Group einen einzigartigen "Full-Service aus einer Hand“. Die Kapitalbeschaffung für Unternehmen mit ihren Finanzdiensten ist das Kerngeschäft der Dr. Werner Financial Service Group. Die Kapitalmarktspezialisten haben die Erfahrung aus über 700 BaFin-Kapitalmarktemissionen und aus weit über tausend Kapitalbeschaffungs-Maßnahmen ohne BaFin-Erfordernis. Dabei wurde in den letzten dreißig Jahren ein Kapitalvolumen von über 7 Mrd. € betreut.
Die Dr. Werner Financial Service Group, berät seit über zweiunddreißig Jahren mittelständische Unternehmen / KMU´s und Familienunternehmen bei der eigenkapitalorientierten Unternehmensfinanzierung, der Nachrangkapital-Finanzierung, speziell bei der Eigenkapitalfinanzierung sowie bei der Kapitalbeschaffung von offenem Beteiligungskapital oder stimmrechtsfreiem Mezzaninekapital.
Im Laufe der Jahre haben die Beratungspartner ein Netzwerk aus qualifizierten Finanzierungsspezialisten, Platzierungs-, Vertriebs- und Kooperationspartnern aufgebaut, um für ihre Mandatsunternehmen in allen Bereichen einer Kapitalbeschaffung mit und ohne Kapitalmarktprospekten zuverlässige und leistungsfähige Spezialisten zu bieten. Aus langjähriger Kapitalmarkterfahrung deckt das Pre-IPO-Netzwerk alle Bereiche einer bankenfreien Finanzierung und eines erfolgreichen Private Placements ab.
Unternehmer können auch innerhalb kürzester Zeit den passenden Rechtsträger für ihr Projekt als Vorratsgesellschaft (AG, GmbH, KG) über die Hi-Tech Media AG (www.hi-tech-media.de) erhalten. Einfach nur eine Vorratsgesellschaft erwerben und schon können Existenzgründer oder gestandene Unternehmer mit der neuen Gesellschaft ohne Haftungsrisiken und mit voller Kapitalausstattung starten (www.Vorratsgesellschaft-kaufen.de). Vorratsgesellschaften eignen sich nicht nur für Existenzgründer, sondern auch für Spin-Offs (Ausgründung von operativen Geschäftsteilen) oder als Auffanggesellschaft zur Existenzsicherung mit neuer Bonität und neuem unbelasteten Bankkonto.
Der Finanzmarketing-Partner, die Hi-Tech Media AG,, betreibt mit dem Finanzportal www.Anleger-Beteiligungen.de seit über 13 Jahren die (von Mario Werner gegründete) erste professionelle vorbörsliche Pre-IPO- und Investor-Relations-Plattform zum Capital-funding im Online-Bereich. Auf der Beteiligungs-/Angebotsplattform (erstes deutsches Crowdfunding-Portal) werden den Internet-Usern alle Formen außerbörslicher Unternehmensbeteiligungen angeboten. Die Beteiligungsplattform ist bereits seit 1999 online und hat monatlich über 50.000 Besucher. Das Beteiligungsportal bzw. Anlegerportal wird zur Kapitalmarktinformation von Privatinvestoren, Finanzdienstleistern und sonstigen Kapitalmarktteilnehmern wie Vermögensverwaltern, Investmentfonds, Beteiligungsgesellschaften, Mezzaninefonds, Banken etc. in Anspruch genommen. www. Anleger-Beteiligungen.de zeichnet sich zudem durch die lückenlose Dokumentation aller BaFin-gebilligten Kapitalmarktprospekte und durch den Handelsblatt-Online-Ticker aus.
Zudem gibt die Hi-Tech-Media AG den wöchentlichen, kostenlosen www.Investoren-Brief.de heraus, der per Mail an über 25.000 gelistete Anleger, Investoren, Kapitalmarktteilnehmer, Finanzdienstleister sowie Wirtschaftspresse versandt wird. Der Investoren-Brief informiert darüber hinaus in wöchentlichen Beiträgen umfangreich und sachkundig über alles Wissenswertes zum Finanz- und Kapitalmarkt.
Alle Gesellschaften, Netzwerkpartner sowie Finanzexperten sind unter der gleichen Anschrift in 37079 Göttingen, Gerhard-Gerdes-Str. 5 postalisch und zu Finanzierungsgesprächen auf drei Büroetagen zu erreichen.
von Dr. jur Lutz WERNER
Die zögerliche Kreditvergabe durch die Banken im Euro-Raum veranlasst die Unternehmen verstärkt sich einer Finanzierung über den Markt für Unternehmensanleihen zuzuwenden. Dies signalisieren ganz überzeugend die aktuellen Zahlen.
Nach einer Studie aus dem Bankenbereich wird das Volumen neuer, auf Euro lautende Unternehmensanleihen in 2013 ca. 260 Mrd. € betragen. Das ist ein kontinuierlicher Anstieg in den letzten drei Jahren von 137 Mrd. €, über 250 Mrd. € in 2012 auf jetzt 260 Mrd. €. Damit hat der Emissionsmarkt für Unternehmensanleihen alle Prognosen der Fachleute übertroffen.
Was sind die Gründe für diese erfolgreiche Entwicklung der Unternehmensanleihen in Europa?
- Die Unternehmen nutzen das für sie niedrige Zinsniveau,
- ein aufnahmebereiter Markt stellt das Kapital den Unternehmen reibungslos zur Verfügung,
- niedrige Risikoaufschläge bedingen eine günstige Finanzierung.
- ein deutlicher Trend zu längeren Laufzeiten besteht und
- eine Wiederbelebung der Hybridanleihen zu beobachten ist, mit denen sich die Unternehmen nicht nur Fremd - sondern zunehmend auch Eigenkapital besorgen.
- Führend bei den in 2013 neubegebenen Unternehmensanleihen im Euro-Raum ist die Autobranche mit 40 Mrd. €. Dafür werden zwei Gründe ins Feld geführt: Das wachsende Finanzdienstleistungsgeschäft der Autohersteller sowie umfangreiche Investitionen in neue Antriebstechniken.
- Es folgen die Versorger mit 36,8 Mrd. € und die Telekommunikation mit 34,7 Mrd. €.
- Deutlich zurück liegen die Öl- und Gasbranche mit 21,7 Mrd. €, die Baubranche mit 14,3 Mrd. €, die Nahrungsmittelbranche mit 12,1 Mrd. € sowie Einzelhandel und Computer/Elektronik mit jeweils 11 Mrd. €.
Der deutliche Zuwachs der Unternehmensanleihen in Europa in den letzten Jahren ist dem parallelen Rückgang der Risikoaufschläge zu verdanken. Das bedingte im Zusammenwirken mit den Niedrigständen der Zinsen äußerst günstige Finanzierungskosten für die Unternehmen an einem sehr aufnahmefähigen Kaptalmarkt.
Anders ist die Situation allerdings in den Staatsschuldenländern Südeuropas. Hier ist die Kreditversorgung durch die krisengeschüttelten Banken besonders schlecht. Der Ausweg für die Unternehmen zum Anleihemarkt ist im Gegensatz zu den Kernländern mit deutlichen Risikoaufschlägen verbunden. Gleichwohl konnten auch in den sog. Peripherieländern die Unternehmen rund 50 Mrd. € an Unternehmensanleihen generieren.
Eine Finanzuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass dieser so stark wachsende Finanzmarkt für Unternehmensanleihen auch für Anleger und Investoren seine guten Seiten hat. Europas Konjunkturwende in diesem Jahr werde im nächsten Jahr zu einer weiteren Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Unternehmen führen und damit sich auch zum Vorteil für Investoren entwickeln. Eine verbesserte Risikobewertung der Unternehmen bedeutet aussichtsreiche Prognosen insbesondere für Hochzinsanleihen, Bankanleihen sowie Kreditverbriefungen zum Vorteil der Anleger. Deshalb empfehlen die Experten eine weitere Investition in Anleihen europäischer und insbesondere deutscher Unternehmen.
Unter finanzieller Mitarbeiterbeteiligung werden hier Kapitalbeteiligungen sowohl mit Fremd- als auch mit Eigenkapitalcharakter am eigenen Arbeitgeber verstanden. Die Mitarbeiterbeteiligung wird in Deutschland seit Jahren steuerlich gem. § 19 a Einkommensteuergesetz gefördert und durch das Vermögensbildungsgesetz in Verbindung mit den Tarifverträgen bezuschusst. Seit 2009 gilt der neue § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz mit der maximalen Förderung von Euro 360,-, die steuer- und sozialabgabenfrei sind. Die Beteiligung der Mitarbeiter am Produktivkapital und am Erfolg eines Unternehmens ist die Basis für eine gemeinsame erfolgreiche Zukunft von Unternehmern und Arbeitnehmern. Was in anderen Staaten oder bei börsennotierten Unternehmen bereits an der Tagesordnung ist, entdecken nun auch immer mehr mittelständische Unternehmen in Deutschland.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beteiligen sich bei nur indirekter Beteiligung dann beispielsweise über Genussrechte oder als stille Gesellschafter an einer Mitarbeiter-Zweckgesellschaft, die wiederum das Mitarbeiterkapital dem operativen Unternehmen (meist in Form einer stillen Beteiligung, aber auch über Genussrechte oder Vollgesellschaftsanteile) zur ergänzenden Unternehmensfinanzierung zur Verfügung stellt. Die Kapitalmehrheit an der Zweck-GmbH (sog. Special Purpose Vehicle, SPV) wird von den Alt-Gesellschaftern gehalten, die so auch zukünftig die Aufgaben der Beteiligungsgesellschaft bestimmen können.
Mittelbare Mitarbeiterbeteiligungsformen bieten sich nicht nur für „mitarbeiterscheue“ Unternehmer an, sondern auch für die Beteiligung einer großen Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Denn durch die Zusammenfassung in einer Gesellschaft werden die buchhalterischen und verwaltungstechnischen Aufgaben vereinfacht. Darüber hinaus kann über die Beteiligungsgesellschaft auch das Anlagespektrum verbreitert werden, da die Gesellschaft Kapital auch außerhalb des Unternehmens anlegen oder sich an anderen Unternehmen strategisch beteiligen kann. Ferner kann auch bei der indirekten Beteiligung eine Förderung durch den Staat erfolgen und die Mitarbeiter erhalten nach dem Einkommensteuergesetz Lohnsteuer- und Sozialversicherung-Vorteile.
Die Mitarbeiter-Steuervorteile stellen pro Jahr max. Euro 360,- Lohnsteuer- und Sozialversicherungs-Abgabenfrei. Dies sind dann monatliche Lohnnettovorteile von ca. Euro 30,- bis 50,-, die der Arbeitnehmer mehr in der "Lohntüte" hat. Bei entsprechender Kommunikation kann eine indirekte Mitarbeiterbeteiligung die gleichen positiven Effekte erzielen wie eine direkte Beteiligung am operativen Unternehmen.
von Dr. jur Lutz WERNER
Bei der steuerlichen Behandlung der Genussrechte ist zu differenzieren zwischen dem Unternehmen und dem Inhaber von Genussrechten
1. Die steuerliche Behandlung bei dem Unternehmen Für die Beurteilung der Besteuerung der Gewinnausschüttungen auf Seiten des Unternehmens ist zunächst die Frage entscheidend, ob die Genussrechte neben einer Beteiligung am Gewinn auch eine Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft vorsehen. Ist diese Frage zu verneinen, sind die Ausschüttungen bei der Gesellschaft im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung als Betriebsausgaben abzugsfähig und mindern deren steuerpflichtigen Gewinn.
Bei der Ermittlung der Gewerbesteuerbelastung erfolgt jedoch eine hälftige Hinzurechnung der Ausschüttungen, weil die Ausschüttungen auf die Genussrechte bereits die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage gemindert haben.
Sind die Genussrechte hingegen am Liquidationserlös beteiligt, werden die Ausschüttungen auf die Genussrechte steuerlich wie Ausschüttungen auf Anteilsrechte behandelt. Ein Betriebsausgabenabzug der Ausschüttungen auf Seiten der Emittentin ist in diesem Fall nicht möglich, weil die Ausschüttungen Ergebnisverwendung darstellen und eine Ergebnisverwendung stets aus versteuertem Einkommen erfolgt. Hieraus folgt, dass die Ausschüttungen auf die Genussrechte der Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag unterliegen. Hinzu kommt die Belastung mit Gewerbesteuer. Um die Ausschüttungen als Betriebsausgaben anzusetzen, wird eine Beteiligung am Liquidationserlös in der Praxis jedoch immer ausgeschlossen.
2. Die steuerliche Behandlung bei dem Genussrechtsinhaber Die Frage nach einer Beteiligung am Liquidationserlös ist auch für die Frage der Besteuerung der Ausschüttungen beim Genussrechtsinhaber von Bedeutung.
Sehen die Genussrechte ausschließlich eine Gewinnbeteiligung vor, unterliegen die Ausschüttungen einem Kapitalertragssteuerabzug in Höhe von 25 %. Die von dem Unternehmen an das zuständige Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer wird bei der Ermittlung der Einkommensteuerbelastung des Genussrechtsinhabers auf dessen persönliche Einkommensteuerschuld angerechnet.
Sehen die Genussrechte eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös vor, unterliegen die Erträge aus den Genussrechten, die in einem Privatvermögen gehalten werden, zunächst dem Kapitalertragssteuerabzug in Höhe von 20 % des Kapitalertrages. Wegen der bereits erfolgten Körperschaftsteuerbelastung unterliegt nur noch die Hälfte der Ausschüttungen der Einkommenssteuer des Genussrechtsinhabers, die andere Hälfte kann steuerfrei vereinnahmt werden (Halbeinkünfteverfahren).
Werden die Genussrechte von einer Kapitalgesellschaft gehalten, bleiben Ausschüttungen bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, sind also steuerfrei.
Gelangen die Gewinnanteile nicht laufend zur Ausschüttung (thesaurierende Genussrechte, Zero-Genussrechte), sind die Gewinnanteile nach dem im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalerträgen gültigen Zuflussprinzip nicht jährlich zu versteuern, sondern erst am Ende der Beteiligung mit Einlösung.
Kapitalmarktprospekte über qualifiziertes Nachrangdarlehenskapital sollten nach IdW-Richtlinien (siehe www.finanzierung-ohne-bank.de) erstellt werden. Der Nachrangdarlehens-Prospekt ist aber von Gesetzes wegen keine Pflicht und deshalb BaFin-frei (es werden allein dadurch mindestens Euro 6.500,- Billigungs-Gebühren der BaFin gespart).
Eines Unternehmensbeteiligungs-Exposés oder eines Kapitalmarktprospektes ( Fondsprospekt, Wertpapierverkaufsprospekt etc.) sollte sich das kapitalmarktorientierte Unternehmen jedoch schon deshalb bedienen, weil es ein ideales Instrument zur Kapitalbeschaffung und zur umfassenden Aufklärung der Anleger über die Chancen und Risiken ist.
Aus Sicht des Unternehmens stellt der IdW-Prospekt (IdW = Institut der Wirtschaftsprüfer, Düsseldorf) ein Haftungsvermeidungsinstrument dar. Gleichzeitig ist der Kapitalmarktprospekt ein Imageträger. Ein Prospekt signalisiert zudem die Bereitschaft des Unternehmens zur Transparenz im Umgang mit seinen potenziellen Investoren, was einen wesentlichen Faktor für die Gewinnung von Anlegern zur weiteren Unternehmensfinanzierung darstellt.
Die Konzeption und Erstellung eines BaFin-gebilligten Wertpapierprospekts oder eines Kapitalmarktprospekts als Verkaufsprospekt über wertpapierfreie Vermögensanlagen bzw. eines Fondsprospektes erfolgt durch das Dr. Werner-Finanz-Experten-Netzwerk, das bereits über 700 Kapitalmarktprospekte und hunderte von BaFin-freien Beteiligungs-Exposés sowie BaFin-freie Nachrangdarlehensprospekte erfolgreich konzipiert und am Markt mit einem Volumen von über € 7 Mrd. betreut hat.
Die Dr. Werner Financial Service Group reicht nur bei den gesetzlich festgelegten Finanzinstrumenten den erstellten Vermögensanlagen- oder Wertpapierprospekt bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Hinterlegung und Billigung ein und garantiert vertraglich die Prospektzulassung. Das ist bei einem Nachrangdarlehens-Prospekt nicht erforderlich und gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Kapital von Privat an Privat kann außerhalb der Banken nur als stilles Gesellschaftskapital, als Genussrechtskapital, als Nachrangdarlehenskapital mit einem qualifizierten Rangrücktritt, als Anleihekapital oder als offene Gesellschaftsbeteiligung (z.B. als Kommanditkapital, Aktienkapital etc.) gegeben werden. Dabei sind in den Beteiligungsverträgen die Abgrenzungsmerkmale zu den Einlagengeschäften der Banken im Sinne des § 1 Kreditwesengesetz einzuhalten. Grundsätzlich ist für die öffentliche Kapitalbeschaffung eine Bankenaufsichtsgenehmigung der BaFin in Frankfurt/Main - Abteilung Wertpapieraufsicht - erforderlich.
Die Prospektierung bzw. Prospekterstellung / Kapitalmarktprospekt-Erarbeitung erledigt die Dr. Werner Financial Service AG zu einem kostengünstigen Honorar, welches unterhalb des Marktpreises liegt. Für die Prospektierung machen wir Ihnen gern ein preiswertes Vergleichsangebot bei anerkannt bester Qualität. Unsere erarbeiteten Emissionsprospekte sind nicht nur juristisch einwandfrei, sondern stellen vor allen Dingen am Markt ein "verkaufsfähiges Produkt" dar (was nützt ein ohne Markterfahrung erstellter Kapitalmarktprospekt, den man jedoch wegen Praxismängeln am Kapitalmarkt nicht verkaufen kann).
Für die Erstellung eines Kapitalmarktprospektes zur Unternehmensfinanzierung macht die Dr. Werner Financial Service AG gern auf Anfrage (info@finanzierung-ohne-bank.de) ein Angebot und berät kostenlos in einem ausführlichen Finanzierungsgespräch über die Auswahl des Beteiligungsmodells.
Geld als Tauschmedium hat keinen Wert an sich (es wäre lediglich Papier oder eine Buchungsziffer). Der Wert des Geldes liegt in dem Vollzug eines Tauschs in eine Sachinvestition, sei es in “Wertpapiere” (wozu auch Währungen gehören) oder in reale Wirtschaftsgüter (wozu auch Unternehmensbeteiligungen gehören). Geld lebt also nur als Tausch- und Bewegungsmedium.
Money and Investments implizieren also zweierlei: Für Unternehmen bedeutet es „Kapital aufnehmen und in Produktivität investieren“. Für Kapitalbesitzer als Investoren heißt „money & investing“, die bestmögliche, kapitalerhaltende, sichere Renditebeteiligung an Unternehmen der Realwirtschaft zur Geldvermehrung zu tätigen.
In der Finanzierungs-Broschüre “Alternative Finanzierungen für Unternehmen” über “money & investing” für Unternehmen und auf www.anleger-beteiligungen.de über geldvermehrende Renditeanlagen in Unternehmen. Auf 64 Seiten (kostenfrei bestellen !) wird beschrieben: Der Umgang mit Beteiligungskapital, innovative Finanzierungsstrategien, alternative Finanzierungsformen, die Kapitalversorgung und die beteiligungsorientierte Kapitalbeschaffung für Unternehmen sowie die Wege der bankenunabhängigen Kapitalerhöhung und Geldbeschaffung über die Risikokapitalmärkte: KAPITALBESCHAFFUNG von Beteiligungskapital und Nachrangkapital zur bankenunabhängigen Unternehmensfinanzierung durch Anlegerbeteiligung ohne Stimmrechtseinfluss = Mezzanine-Kapital und ohne Sicherheiten ab 50.000,- als Minifinanzierung ohne Bankenaufsichtsgenehmigung und von € 2,5 Mio. bis € Mio. 200 Mio. mit einem Kapitalmarktprospekt über den Beteiligungsmarkt.
Als langjährig erfahrener Kapitalmarkt-Experten in der bankenunabhängigen Unternehmensfinanzierung ohne Sicherheiten und ohne Einflussnahme der Geldgeber stellen die Mitarbeiter der Dr. Werner Financial Service AG die möglichen Finanzierungsstrukturen und deren Umsetzung der Kapitalbeschaffung an den Beteiligungsmärkten in verständlichen Worten und mit Schaubildern dar. Unternehmer erhalten mit einer Beteiligungsemission über eine Privatplatzierung weiteres, breit gestreut haftendes Eigenkapital ohne Stimmrecht (= sog. Mezzanine-Kapital, z. B. in Form von Genussrechtskapital, stillem Beteiligungskapital)oder als Nachrangdarlehen.
Die Unternehmer bleiben deshalb beim Mezzanine Kapital in allen Geschäftsangelegenheiten alleiniger Entscheidungsträger und Alleininhaber. Finanzierungen zur Sanierung von Unternehmen über eine Kapitalbeschaffung ohne Bank sind über eine Privatplatzierung in gleicher Weise geeignet. Mit unseren erfolgreichen Finanzierungs-Konzeptionen zur (Eigen-)Kapitalbeschaffung (bisher über 7 Mrd. Euro in mehr als 1.500 konzipierten Emissionsprospekten / Kapitalmarktprospekten und Beteiligungs-Exposés seit 1983 betreut) und mit unseren Verbindungen zu mehr als 5.000 Finanzdienstleistern eröffnen wir Unternehmen einerseits und Investoren andererseits den Zugang zum Kapitalmarkt und zu weiterem Kapital bzw. zu interessanten Unternehmensbeteiligungen in gewünschter Höhe. Ferner bestehen Kontakte zu über 500 institutionellen Investoren und zu mehr als 10.000 Privatanlegern.
Den Kapitalumfang und die vertraglichen Konditionen des Kapitals bestimmen die Unternehmen selbst. Das Kapital kostet nur eine Grundausschüttung von 6 % bis 8 % p.a. und eine darauf anrechenbare rein erfolgsabhängige Gewinnbeteiligung. Das Kapital ist damit für Unternehmen nicht teurer als marktübliche Kreditzinsen. Für die Anleger gibt es in Einzelfällen zusätzliche Steuervorteile als Renditehebel. Das Kapital unterliegt der freien Verfügbarkeit (auch zur Ablösung von Altverbindlichkeiten und Krediten).
Benötigt wird lediglich eine Investitions- und Unternehmensplanung als Geschäftsplan bzw. Businessplan und ein ausführliches Unternehmensporträt mit Ihrem geschäftlichen Know-how bzw. eine Leistungsbilanz. Wir besorgen alle behördlichen Abstimmungen bzw. Genehmigungen von der Bankenaufsicht BaFin. Offenes Beteiligungskapital und Mezzanine-Kapital sind der Schlüssel zum unternehmerischen Erfolg.
Ihr Ergebnis: Liquiditätsverbesserung, Eigenkapitalstärkung, Bonitätssteigerung und Erhöhung der Gesamtfinanzierungsfähigkeit. So können Sie Ihr Investitionsvolumen, den Absatz und Ihren Ertrag erheblich steigern. Gleichzeitig kann sich der Unternehmer privat entschulden und enthaften (z.B. Bankbürgschaften ablösen).
Fordern sie kostenlos diese Informationsbroschüre zur Geldbeschaffung an. Für ein unverbindliches, kostenfreies Informations- und Finanzierungsgespräch stehen wir Ihnen gern zur Verfügung (www.finanzierung-ohne-bank.de ).
von Dr. jur Lutz WERNER
1. Rechtliche Grundzüge
Der Gesetzgeber setzt Genussrechte zwar in einer Vielzahl von Vorschriften als selbstverständlich bestehend voraus, hat jedoch bewusst auf eine detaillierte Reglementierung verzichtet, um, die Gestaltungsvielfalt nicht zum Nachteil der Vertragspartner einzuschränken. Wesentlicher Vorteil der Begebung von Genussrechten ist somit über die Möglichkeit des Eigenkapitalausweises hinaus ihre Flexibilität, sodass sie im Rahmen einer Unternehmensfinanzierung sowohl für Einzelmaßnahmen wie für Publikumsbeteiligungen gleichermaßen geeignet sind. Hintergrund der Existenz dieses Rechtsinstruments ist der Bedarf an haftendem Kapital für Gesellschaften, dass keine Eigentums- und Mitspracherechte verbrieft und am Gewinn beteiligt ist.
2. Die Genussrechtsbestellung
Genussrechte können von jedem Unternehmen unabhängig von seiner Größe oder Gesellschaftsform gewährt werden, also nicht nur von einer GmbH oder AG, sondern z. B. auch von einer OHG oder KG und sogar von einem einzel kaufmännisch geführtem Unternehmen. Das Rechtsverhältnis zwischen Unternehmen und Genussrechtsinhaber wird zwischen den Beteiligten individual vertraglich in sog. Genussrechtsbedingungen vereinbart.
3. Genussrecht als reines Vermögensrecht
Der Kapitalgeber stellt dem Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum Kapital zur Verfügung und wird so zu dessen Gläubiger. Als Gegenleistung erhält er dafür bestimmte Genussrechte- in der Regel eine Beteiligung am Gewinn des Unternehmens, z. B. in Form einer jährlichen Ausschüttung. Üblicherweise werden die Genussrechte nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust des Unternehmens beteiligt. Auf diese Weise wird der unternehmerische Charakter dieses Finanzierungsinstrumentes betont, zumal der Investor meist eine höhere Rendite als z. B. ein Kreditgeber erwartet. Allerding gewähren Genussrechte dem Investor keinerlei mitgliedschaftlichen Vertrags-, Stimm- oder Kontrollrechte. Die Geschäftsleitung besitzt weiterhin uneingeschränkte Freiheit in allen unternehmerischen Entscheidungen. Als Vermögensrechte werden dem Genussrechtsinhaber üblicherweise eingeräumt das Recht auf
- Verzinsung,
- Beteiligung am Gewinn (und Verlust),
- Rückerstattung des Kapitals und/oder
- eine Sachdividende.
P. S. Der Beitrag zu den Genussrechten wird in der nächsten Ausgabe des www.Investoren-Brief.de fortgesetzt zum Thema: Genussrechte und steuerliche Behandlung bei Unternehmen und Anleger
von Dr. jur Lutz WERNER
Die Eckpunkte der Förderung
Gefördert werden seit Mai 2013 private Investoren (natürliche Personen), die Gesellschaftsanteile an jungen innovativen Unternehmen erwerben. Die Anteile müssen vollumfänglich an Chancen und Risiken beteiligt sein. Der private Investor erhält 20 Prozent des Kaufpreises für den Anteilserwerb über den Zuschuss zurückerstattet – die Beteiligung muss für mindestens drei Jahre gehalten werden.
Der Investor muss dem Unternehmen mindestens 10.000 Euro zur Verfügung stellen. Ist die Zahlung des Kaufpreises an die Erreichung von Meilensteinen durch das Unternehmen geknüpft, muss jede einzelne Zahlung des Investors mindestens 10.000 Euro betragen. Jeder Investor kann pro Jahr Zuschüsse für Anteilskäufe in Höhe von bis zu 250.000 Euro beantragen. Pro Unternehmen können Anteile im Wert von bis zu 1 Million Euro pro Jahr bezuschusst werden.
Vorteile für Unternehmen und Investor
Im Rahmen der Antragstellung wird dem jungen Unternehmen die Förderfähigkeit für den Investitionszuschuss Wagniskapital bescheinigt. Diese Bescheinigung kann zusammen mit Informationen über den Investitionszuschuss Wagniskapital für die Akquise von Investoren eingesetzt werden. Damit vergrößern sich die Chancen für das Unternehmen, eine Finanzierung über Wagniskapital zu erhalten.
Für den Investor wird das Risiko einer Kapitalbeteiligung durch den Investitionszuschuss Wagniskapital verringert. Der Investor bekommt 20 Prozent der Summe zurückerstattet, mit der er sich an einem jungen innovativen Unternehmen beteiligt. Seine Gesellschaftsanteile dagegen verbleiben komplett bei ihm. Verkauft der Investor nach einer Mindesthaltedauer von drei Jahren seine Anteile, muss er den Zuschuss nicht zurückzahlen.
Voraussetzungen, die das Unternehmen erfüllen muss
Damit die Anteile, die der Investor an dem Unternehmen erwirbt, bezuschusst werden können, muss das Unternehmen einige Förderbedingungen erfüllen. Dazu zählt, dass es sich um ein kleines, innovatives und unabhängiges Unternehmen handeln muss, das jünger als zehn Jahre ist. Das Unternehmen muss eine Kapitalgesellschaft mit Hauptsitz in der EU sein, mit wenigstens einer Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland, die im Handelsregister eingetragen ist. Als klein gilt das Unternehmen, wenn es über weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) verfügt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro hat. Das Unternehmen muss schließlich – gemäß Handelsregisterauszug – einer innovativen Branche angehören.
Voraussetzungen, die der Investor erfüllen muss
Bei dem Investor muss es sich um eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz in der EU handeln, die nicht mit dem Unternehmen verbunden ist. Alternativ kann der Investor die Anteile am Unternehmen auch über eine GmbH (sog. Business Angels GmbH) erwerben, bei der er der alleinige Anteilseigner ist. Der alleinige Geschäftszweck der GmbH muss das Eingehen und Halten von Beteiligungen sein. Der Investor bzw. die GmbH muss die Anteile vollständig bis mindestens drei Jahre nach Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages halten (sog. Mindesthaltedauer). Es muss sich zudem um eine erstmalige Beteiligung am Unternehmen handeln (keine Aufstockung von Anteilen).
Die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zuschussgewährung müssen während der dreijährigen Mindesthaltedauer gegeben sein und entsprechend nachgewiesen werden.
Antragsverfahren für den Investitionszuschuss
Im normalen Antragsverfahren reicht zunächst das Unternehmen einen Online-Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein. Das BAFA bescheinigt dem Unternehmen die Förderfähigkeit. Anschließend stellt der Investor beim BAFA ebenfalls online einen Antrag. Das BAFA prüft diesen Antrag formal und erteilt dem Investor einen Bescheid. Nachdem der Investor die Zahlung für die Anteile vorgenommen hat, fordert er die Erstattung von 20 Prozent der Investitionssumme beim BAFA an. Hierfür muss dann auch der Gesellschaftsvertrag vorliegen, aus dem die Beteiligung hervorgeht.
Beteiligt sich der Investor an einem Gründungsvorhaben, reicht zuerst der Investor seinen Antrag ein. Das Unternehmen stellt dann seinen Antrag auf Förderfähigkeit, wenn es gegründet und in das Handelsregister eingetragen ist.
Das Antragsverfahren ist bewusst sehr schlank gehalten, damit die Investoren schnell und unbürokratisch ihre Unterstützung erhalten können und der Investitionsprozess möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Anträge für den Investitionszuschuss Wagniskapital können erst ab dem 15. Mai 2013 auf der elektronischen Antragsplattform des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.
Die der Fördermaßnahme zugrunde liegende Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) gibt es als Download.
Ansprechpartner
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 416
Frankfurter Strasse 29-35
65760 Eschborn
Telefon: +49(0)6196 908-964
Telefax: +49(0)6196 908-442
Link: www.bafa.de/
Gerade in den kommenden Jahren werden pro Jahr ca. 25.000 Familienunternehmen bzw. eigentümergeführte Unternehmen an den Unternehmensmarkt zum Verkauf kommen und einen Nachfolger suchen. Der häufigste Übergabegrund ist das Erreichen des Rentenalters des bisherigen Eigentümers bzw. der altersbedingte Verkauf sowie die Erzielung eines Kaufpreises zur Aufbesserung der Rente des Veräußerers. Für die Unternehmensnachfolge gibt es verschiedene Szenarien. Steht keines der Kinder oder kein sonstiger familieninterner Nachfolger zur Verfügung, kann das Unternehmen zum Fortbestand an unternehmensfremde Personen (Neuunternehmer) oder an bereits im Unternehmen tätige Mitarbeiter bzw. Führungskräfte oder an ein anderes Unternehmen veräußert werden.
Wie kann nun die Unternehmensnachfolge für die Interessen des Übernehmers und des Veräußerers zufriedenstellend und insbesondere erfolgreich bewerkstelligt werden? Die Kardinalfrage ist immer die Kaufpreisdarstellung über eine gelungene Finanzierung. Diese Kaufpreis-Finanzierung kann u.a. über den Beteiligungsmarkt und mit der Vereinbarung eines auf zwei bzw. drei Jahre gestundeten Restkaufpreises gelingen, der aus dem Cash-flow des Unternehmens gezahlt werden kann. Eventuell kann eine Restkaufpreishypothek am Betriebsgrundstück des Unternehmens zugunsten der erfolgreichen Durchführung der Unternehmensnachfolge bestellt werden. Bei den an den unternehmerischen Interessen ausgerichteten Finanzierungs- und Nachfolgemodellen wird der Kaufpreis bzw. Übernahmepreis nicht über einen Bankkredit, sondern über den Kapitalmarkt z.B. mit Nachrangkapital oder stimmrechtsfreien Mezzanine-Kapital finanziert. Auf diese Weise kann der Unternehmensverkäufer seinen Käufer/ Unternehmensnachfolger bei der Finanzierung des Erwerbspreises unterstützen und so die Unternehmensnachfolge ermöglichen.
Übernehmer von Unternehmen, die erstmalig im Rahmen der Unternehmensnachfolge ein Unternehmen erwerben, können zudem auf alle Förderangebote einer Gründungsfinanzierung ( z.B. KfW ) zurückgreifen. Der Erwerb eines Unternehmens im Rahmen der Unternehmensnachfolge wird wie eine Investition betrachtet; so dass auch hier die entsprechenden Unternehmensfinanzierungs-Förderangebote bereit stehen. Im Rahmen des Untemehmerkredits können u.a. der Kauf von Unternehmen, Betrieben oder der Erwerb von Anteilen am Unternehmen durch den Geschäftsführer finanziert werden. Anträge können Existenzgründer bzw. mittelständische Unternehmen stellen. Der Kreditbetrag beträgt maximal Euro 10 Mio. Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird unter Berücksichtigung der Bonität sowie der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten — d.h. risikogerecht — von der Hausbank in den von der KfW-Mittelstandsbank vorgegebenen Preiskategorien festgelegt.
Die Unternehmensnachfolge und der Verkauf eines Unternehmens können über die Kapitalbeschaffung des Übernahmepreises am Kapitalmarkt refinanziert werden, indem das zu übergebende/veräußernde Unternehmen am Beteiligungsmarkt als Rechtsträger für eine Kapitalmarktemission und praktisch als "Finanzierungsgesellschaft" auftritt. Die Unternehmensnachfolge und damit die Veräußerung des Unternehmens an einen jüngeren Nachfolger kann somit zumindest teilweise bankenunabhängig über den Beteiligungsmarkt erfolgreich bewerkstelligt werden, wenn der Veräußerer für den Erwerber die "Finanzierung" mitbringt und sein Unternehmen als Kapitalpartner einsetzt. Bisher wenig beachtet, aber die erfolgversprechendste Möglichkeit ist, die Unternehmensnachfolge durch die Inanspruchnahme von dritten Privatinvestoren zu regeln, denen eine angemessene Rendite für die Bereitstellung der Kaufpreisgelder und zusätzlicher Investitionsliquidität geboten wird. Bei den an den unternehmerischen Interessen ausgerichteten Finanzierungs- und Nachfolgemodellen wird der Kaufpreis bzw. Übernahmepreis nicht über einen Bankkredit, sondern über den Beteiligungsmarkt z.B. mit Nachrangkapital finanziert. Dabei dient das Unternehmen als Finanzierungspartner, über den das erforderliche Kapital von Privatinvestoren aufgenommen wird.
Das kapitalaufnehmende Unternehmen gewährt dem Käufer ein entsprechendes Darlehen, welches der Erwerber an den Unternehmensverkäufer als Kaufpreis bezahlt. Auf diese Weise erhält der Verkäufer seinen Kaufpreis. Der Käufer schuldet sodann dem erworbenen Unternehmen das von dem Unternehmen erhaltene Darlehen, welches man nach dem Erwerbsvorgang als "Mitarbeiterdarlehen" qualifizieren könnte. Das zu verkaufende Unternehmen dient praktisch als "Finanzierungsgesellschaft" und gewährt aus den am Kapitalmarkt aufgenommenen Geldern dem Erwerber ein Darlehen, was dieser direkt an den Unternehmensverkäufer als (anteiligen) Kaufpreis zu bezahlen hat. Der Unternehmensverkäufer kann sich insoweit sichern, als Unternehmensanteile nur in dem Umfang übertragen werden, als der Kaufpreis aus dem vom Unternehmen gewährten Darlehen tatsächlich geflossen ist bzw. bezahlt wurde. Dabei kann eine sukzessive Anteilsübertragung erfolgen.
Interessenten können zu dieser Thematik die kostenlose Fachbroschüre "Finanzierung des Unternehmenskaufs" unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de anfordern.
Auch die familieninterne Unternehmensnachfolge kann auf die oben beschriebene Weise, die wir Nachfolge suchenden Unternehmern gern in einem kostenlosen Beratungsgespräch ausführlich erläutern, finanziert werden. Mit einer entsprechenden Vertragsgestaltung kann der Unternehmensverkäufer seinen Betriebs-Erwerber bzw. Unternehmensnachfolger bei der Finanzierung des Erwerbspreises unterstützen und so die Unternehmensnachfolge ermöglichen und sichern.
Der Beteiligungs- und Finanzjurist Dr. Horst Siegfried Werner ( Göttingen) und die Kollegen als Finanzierungsberater der Dr. Werner Financial Service AG beraten seit Jahren Unternehmer bei der Umsetzung der Finanzierung der Unternehmensnachfolge, des Betriebsankaufs oder des Unternehmensverkaufs, damit der potentielle Erwerber überhaupt den Kaufpreis bezahlen kann und der Unternehmensübergang nicht ausschließlich an der Finanzierung und dem Geld des jüngeren Erwerbers scheitert .
Bei der Platzierung eines prospektfreien, KWG-konformen Nachrangdarlehens bedarf ein Finanzdienstleister zur Vermittlung von derartigen Nachrangdarlehen keiner Genehmigung als Finanzdienstleistungsinstitut nach dem Kreditwesengesetz (z.B. § 32 KWG), sondern allenfalls wird ein Gewerbeschein nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) benötigt.
Ein Private Placement von qualifizierten Nachrangdarlehen ist also bankenaufsichtsfrei zulässig und kann von Vertrieben und Vermittlern ohne den Befähigungsnachweis gem. § 34 f Gewerbeordnung platziert bzw. vermittelnd verkauft werden.
Darlehen mit einem qualifizierten Rangrücktritt sind für Finanzdienstleister allein mit der Gewerbeerlaubnis gem. § 34 c GewO platzierbar. Allerdings schließt dies weder die Vermittler- noch die Beraterhaftung aus. Die Verantwortung des Finanzdienstleisters gegenüber dem Anleger ist wie bei anderen Kapitalanlagen in vollem Umfang gegeben. Die Platzierung und der Vertrieb von festverzinslichen Darlehen mit Rangrücktritts-Abrede bedürfen - anders als die Finanzinstrumente des Vermögensanlagengesetzes - zwar keiner Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung mit dem geprüften Sachkundenachweis. Im Falle von Falschberatung oder verschwiegener wesentlicher Informationen besteht dennoch die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit !
Das Nachrangdarlehen ist BaFin-prospektfrei. Die KWG-zulässigen Nachrangdarlehen bedürfen auch im Rahmen des Vermittlervertriebs weder einer Genehmigung als Finanzdienstleistungsinstitut nach dem Kreditwesengesetz (z.B. § 32 KWG), noch wird ein Gewerbeschein nach § 34 f Gewerbeordnung (GewO) benötigt. Da es sich bei den Nachrangdarlehen nicht um „Finanzinstrumente“ im rechtlichen Sinne des Vermögensanlagengesetzes handelt, ist die Vermittlung dieser Darlehensanlageform auch weiterhin ohne Haftungsdach (wie z.B. beim § 32 KWG) und ohne Vermögensschadens-Haftpflicht-Versicherung mit einer einfachen Erlaubnis nach § 34c GewO, die ohne Befähigungsnachweis auf Antrag vom zuständigen Gewerbeamt gewährt wird, zulässig.
Ein Private Placement von qualifizierten Nachrangdarlehen ist, da die Nachrangdarlehen nicht zu den prospektpflichtigen Finanzinstrumenten gehören, zudem prospekt- und bankenaufsichtsfrei zulässig und kann somit von Vertrieben und Vermittlern allein gem. § 34 c GewO platziert bzw. verkauft werden. Darin liegen leider auch Missbrauchsrisiken, denn der Anleger sollte über das Anlageunternehmen in einer Unternehmensdarstellung hinreichend informiert und über seine Risiken aufgeklärt werden. Auch wenn keine Prospektpflicht besteht, so bleibt dennoch die Prospekthaftung als allgemeines Rechtsprinzip bestehen. Auch ohne Prospekt gibt es eine Prospekthaftung und eine Vermittlerhaftung.
Die gesetzlichen Regeln für öffentliche Finanzierungsangebote an eine unbeschränkte Vielzahl von Kapitalgebern finden sich im Vermögensanlagengesetz für wertpapierlose Vermögensanlagen und im Wertpapierprospektgesetz für Angebote von Wertpapieren (z.B. Aktien, Schuldverschreibungen etc.). Privat vergebene Nachrangdarlehen (als wertpapierlose Vertragsform) sind von einer Prospektpflicht (unter der Kontrolle der Kapitalmarktaufsicht der BaFin in Frankfurt) und von Beschränkungen im Vertrieb ausgenommen, da es sich nicht um Beteiligungen am Erfolg eines Unternehmens im engeren Sinne handelt.
von Dr. jur Lutz WERNER
Das änderte sich vor fünf Jahren, als durch die Finanzkrise und die folgenden Banken- und Staatsschuldenkrise die Immobilie und besonders die Wohnimmobilie in Deutschland als sicherer Hafen von in- und ausländischen Anlegern und Investoren wieder entdeckt wurde. Dabei halfen auch ganz erheblich die starken Zinssenkungen der Zentralbanken zur Stabilisierung der Finanzmärkte und der hochverschuldeten Staaten. Die einsetzende sog. finanzielle Repression öffnete vielen Anlegern die Augen für die neue Attraktivität der Immobilie und besonders der Wohnimmobilie als sicheres und einigermaßen renditestarkes Anlageobjekt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es eine Investition in eine selbstgenutzte oder vermietete Wohnimmobilie ist.
Diese Situation mit steigender Nachfrage nach Wohnimmobilien hat natürlich zu einem Preisanstieg bei Mieten und Kauf geführt. Nach einem realen Preisrückgang über zehn Jahre ein normaler und sogar gesunder Vorgang. Besonders stark war der Preisanstieg in bevorzugten Innenstadtlagen und Szenenviertel in begehrten Großstädten wie Berlin, München, Hamburg, Düsseldorf und Frankfurt.
Diese teils spektakulären Preisentwicklungen wurden von den Medien, den einschlägigen Mieterverbänden und dann auch von der Politik aufgegriffen. Das Ergebnis: Alle im Bundestag vertretenen Parteien äußerten die wählerorientierte Absicht, die Entwicklung der Mieten noch stärker als bisher gesetzlich zu regeln. So muss sich der Anleger darauf einstellen, dass in dieser Legislaturperiode des Deutschen Bundestages eine weitere Begrenzung des Mietanstieges erfolgt. Bereits jetzt hat der Gesetzgeber bei bestehenden Mietverträgen Mieterhöhungen enge Grenzen gesetzt. Noch ist es dem Anleger und Investor bei einem Mieterwechsel möglich, am Markt eine höhere Miete zu erzielen, wenn der neue Mieter dazu bereit ist. Dies soll nun gedeckelt werden, so dass auch bei neuen Mietverträgen die Miete um höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Von dieser weiteren gesetzlichen Regelung der Mietendeckelung in nächster Zeit ist auszugehen.
Daran wird sich auch nichts ändern durch die Warnung der Experten und des wohnungswirtschaftlichen Dachverbandes GdW. Auch die Warnung der Bundesbank wird vergeblich verhallen: „Eine zu restriktive Mietendeckelung kann zu einem Angebotsrückgang führen und so die Wohnmarktsituation belasten.“
Das bedeutet für den Anleger und Investor: Wer sich mit dem Gedanken trägt eine Wohnung oder Haus zu erwerben, sollte sorgfältig prüfen, ob sich die Investition auch nach dem neuen Mietrecht rechnet.
Die weitere Miet- und Kaufpreisentwicklung für Wohnimmobilien in Deutschland ist schwer zu prognostizieren. Dass die Mieten in den nächsten Jahren weiter steigen, besonders so stark wie in den bevorzugten Vierteln in Berlin, München, Hamburg usw. ist nicht ausgemacht. Auch die Preise für Wohnimmobilien müssen nicht im bisherigen Umfang weiter steigen. Besonders schwer zu prognostizieren ist die Preisentwicklung außerhalb der aktuell bevorzugten Lagen.
Angesichts dieser Unwägbarkeiten sollte der Anleger von realistischen Entwicklungen ausgehen und ohne überhöhte Renditeerwartungen wohl überlegt seine Investitionsentscheidung treffen.
Im Streitfall hatte die Klägerin eine erfolgreiche viermonatige Ausbildung zur Flugbegleiterin absolviert und konnte aufgrund dieses Urteils die erheblichen Kosten einer anschließenden Ausbildung zur Flugzeugführerin steuerlich als Werbungskosten geltend machen.
Die Erstausbildung muß dabei nicht in einem der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe erfolgen, ebensowenig spielt die Dauer eine Rolle. Einziges Kriterium ist die Befähigung, eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnehmen zu können.
Dies läßt eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten zu: So könnte der angehende Medizinstudent eine Ausbildung zum Rettungssanitäter vorschalten, die zudem noch praktische und theoretische Kenntnisse für das spätere Medizinstudium vermittelt. Für ein Architekturstudium wäre vielleicht eine Kurzausbildung in einem baugewerblichen Beruf hilfreich. Aber es ist nicht erforderlich, daß ein Berufsbezug zur Zweitausbildung bestehen muss. So wäre auch eine Kurzausbildung zum Lageristen ausreichend, um das anschließende Studium der Zahnmedizin steuerlich als Werbungskosten geltend machen zu können.
Das Urteil stellt einen wichtigen Schritt auf dem Wege dar, die vielfach in beträchtlicher Höhe anfallenden Ausbildungskosten zu verringern. Es kann damit neben dem Bafög einen erheblichen Beitrag zu einer stärkeren staatlichen Förderung der Bildung leisten, die bekanntermaßen erklärtes Ziel aller politischen Parteien ist. Man darf gespannt sein, ob und auf welche Weise der Bundesminister der Finanzen durch Nichtanwendungserlasse oder gar die Regierung durch neue gesetzliche Regelungen auf dieses Urteil reagieren werden.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok
Das hat insbesondere Bedeutung bei der unternehmerischen Finanzierung von Immobilien. Die Strukturierung von Immobilienfinanzierungen hat sich in den vergangenen Jahren durch private Grundschulddarlehen erheblich verändert. Herkömmlicher Weise erhielt der Immobilienkäufer von der Bank ein erstrangiges, durch ein Grundpfandrecht besichertes Darlehen, wobei Geschäftsbanken heute regelmäßig bis 80% finanzieren und Hypothekenbanken gesetzlich an einen Beleihungswert von 60% des Verkehrswertes gebunden sind.
Der zweite Finanzierungsteil wurde oft durch ein nachrangiges Bankdarlehen oder durch Eigenmittel des Immobilienerwerbers dargestellt. Die Bank refinanzierte sich u.a. durch die Emission von Pfandbriefen. Der Pfandbriefmarkt ist jedoch seit Jahren rückläufig. Nunmehr sind nicht nur private Nachrangdarlehen, sondern ebenso grundschuldgesicherte Erstrangdarlehen von privaten Kapitalgebern am Kapitalmarkt zulässig. Voraussetzung für Erstrangdarlehen von privater Seite ist lediglich, dass dem erstrangigen Darlehensgeber eine Grundschuldabsicherung eingeräumt sein muss, die ihm selbst unabhängig von Dritten eigene Verwertungsrechte in Bezug auf die Grundschuld einräumt. Private Erstrangdarlehen bedürfen also für ihre kapitalmarktrechtliche Zulassung der Besicherung, während Nachrangdarlehen von Privat einer solchen Grundschuldbesicherung nicht bedürfen.
Auf Grund der gravierenden Verwerfungen im Bankenbereich, durch die schärfere Europäische Bankenunion mit der Aufsicht durch die EZB und durch Basel III sind die Kreditinstitute zunehmend weniger bereit und in der Lage, Kreditrisiken zu übernehmen. Deshalb fordern die Banken von Immobilienerwerbern höhere Eigenkapitalanteile und verkaufen häufig zur Liquidierung ihre Altkredite auf dem Kapitalmarkt: Sie treten ihre Grundschuldforderungen aus in Schieflage geratenen Objekten zur Verwertung an Dritte ab, indem sie sich durch Ausgabe von Schuldverschreibungen (Verbriefungen) oder durch die Abtretung von grundschuldbesicherten Erstrangdarlehen am Kapitalmarkt frische Liquidität besorgen.
Gegenüber anderen Finanzierungsinstrumenten hat auch das Nachrangdarlehen mit Gewinnbeteiligung (partiarisches Darlehen) kapitalmarktrechtlich den Vorzug, dass es ohne einen Verkaufsprospekt nach dem Vermögensanlagengesetz öffentlich angeboten und platziert werden darf. Dem kapitalsuchenden Unternehmen entstehen daher keine Aufwendungen für eine kostspielige Prospekterstellung und es bedarf keines Billigungsverfahrens bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Bei entsprechender Ausgestaltung des Nachrangdarlehens mit Gewinnabrede benötigt ein Finanzdienstleister für die Vermittlung von derartigen Darlehen auch keiner Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz (z.B. § 32 KWG), sondern allenfalls einen Gewerbeschein nach § 34c Gewerbeordnung (GewO). Das Nachrangdarlehen mit Gewinnbeteiligung ist also ein Finanzierungsmodell (= modellhafte Vertragsgestaltung zur unbegrenzten Wiederverwendung), das unter Beachtung der Abgrenzung zu den Einlagengeschäften der Banken nach § 1 KWG zu erstellen ist und am Finanzierungsmarkt umgesetzt werden kann. Die Gestaltung auch des Gewinndarlehens muss derart sein, dass bei Beendigung und Tilgung des Darlehens "keine fest rückzahlbaren Gelder" fixiert sind. Anderenfalls würde es sich um ein unerlaubtes Bankgeschäft handeln. Ferner darf es sich bei dem partiarischen Darlehen nicht um eine "gemeinsame Zweckverfolgung" handeln, denn dann wäre es eine stille Beteiligung als Finanzinstrument und würde dem Vermögensanlagengesetz sowie dem § 34 f GewO unterliegen. (Beitrag wird fortgesetzt)
von Dr. jur Lutz WERNER
- unsere Handelsgesellschaften wie AG, GmbH und KG(www.vorratsgesellschaft-kaufen.de) wurden von einem Notar ordnungsgemäß gegründet und im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaften haben noch keine geschäftlichen Tätigkeiten aufgenommen.
- Das Grundkapital der Aktiengesellschaft (50.000 €) bzw. das Stammkapital der GmbH (25.000 €) ist voll auf das Bankkonto der Gesellschaft eingezahlt und steht zur Verfügung der neuen Geschäftsführung. Darüber erhalten Sie beim notariellen Kaufvertrag eine zeitgleiche Bankbescheinigung.
- Alle Gründungskosten wie Notargebühren, die IHK-Pflichtbeiträge, die Kontoeröffnungskosten, Bankgebühren usw. wurden von uns bezahlt, ebenso die Kosten der Kontoführung bis zur Übernahme der Gesellschaft.
- Der Notar sowie unsere Wirtschaftsjuristen beraten Sie zu den schwierigen rechtlichen und geschäftlichen Fragen der Verwendung einer Vorratsgesellschaft, des Kaufvertrages, der Übernahme, der künftigen Satzung ihrer Gesellschaft sowie der zukünftigen Geschäftsführung und bei allen Ihren Fragen. Diese Beratung ist für Sie kostenlos.
- Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, stellen Sie ihre Fragen, vereinbaren Sie mit uns einen Termin und lassen Sie sich ihre Vorratsgesellschaft (AG, GmbH oder KG) reservieren. Bitte übersenden Sie dazu die Checkliste (www.vorratsgesellschaft-kaufen.de/bestellen/checkliste/) vollständig ausgefüllt. Alle Angaben sind für uns und den Notar wichtig, damit die Beurkundung entsprechend Ihrer Wünsche vorbereitet werden kann und die Übertragung der Vorratsgesellschaft reibungslos und kurzfristig vollzogen werden kann. Vor dem Termin übermitteln wir Ihnen per Mail den vom Notar vorbereiteten notariellen Kaufvertrag und weitere Gesellschaftsunterlagen zur Prüfung.
- Überweisen Sie den Kaufpreis von insgesamt 55.500 € für die Vorrats-AG, 27.500 € für die Vorrats-GmbH und 2100 € für die Vorrats.KG rechtzeitig vor der geplanten Beurkundung auf unser Konto Nr.: 620 6445 00 bei der Commerzbank BLZ: 260 400 30.
- Die Beurkundung durch den Notar kann erfolgen, sobald das Geld auf unserem Konto eingegangen ist.
- Die Gesellschaft bzw. die Geschäftsanteile gehen unmittelbar mit der Beurkundung auf den/die neuen Gesellschafter über. Die neue Geschäftsführung kann sofort ernannt und tätig werden.
- Nach Beurkundung händigt der Notar Ihnen oder Ihrem Bevollmächtigten alle Geschäftsunterlagen der Gesellschaft aus. Dazu gehören auch die Bankunterlagen mit dem Konto der Gesellschaft, die der neuen Geschäftsführung umgehend die Verfügung über die Geschäftskonten mit 50.000€ Grundkapital der AG bzw. 25.000 €Stammkapital der GmbH ermöglichen.
- Geschäftsführerwechsel und Satzungsänderungen mit neuer Firma werden durch den Notar zur Eintragung im Handelsregister angemeldet.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung:
Per Mail (info@vorratsgesellschaft-kaufen.de) oder auch Herr Dr. jur. Lutz WERNER telefonisch unter 0551/99964-0.
von Dr. Lutz WERNER
Geld als Tauschmedium hat keinen Wert an sich (es wäre lediglich Papier oder eine Buchungsziffer). Der Wert des Geldes liegt in dem Vollzug eines Tausches in eine Sachinvestition, sei es in “Wertpapiere” oder in reale Wirtschaftsgüter (wozu auch Unternehmensbeteiligungen gehören). Geld lebt also nur als Tausch- und Bewegungsmedium.
Investments implizieren also zweierlei: Für Unternehmen bedeutet es „Kapital aufnehmen und in Produktivität investieren“. Für Kapitalbesitzer als Anleger oder Investoren heißt eine Investition die bestmögliche, kapitalerhaltende, sichere Renditebeteiligung an Unternehmen der Realwirtschaft zur Geldvermehrung.
In der Finanzierungs-Broschüre “Alternative Finanzierungen für Unternehmen” und auf www.Anleger-Beteiligungen.de über geldvermehrende Renditeanlagen in Unternehmen wir dies erläutert. Auf 64 Seiten (kostenfrei bestellen !) wird beschrieben: Der Umgang mit Beteiligungskapital, innovative Finanzierungsstrategien, alternative Finanzierungsformen, die Kapitalversorgung und die beteiligungsorientierte Kapitalbeschaffung für Unternehmen sowie die Wege der bankenunabhängigen Kapitalerhöhung und Geldbeschaffung über die Risikokapitalmärkte: KAPITALBESCHAFFUNG von Beteiligungskapital und Nachrangkapital zur bankenunabhängigen Unternehmensfinanzierung durch Anlegerbeteiligung ohne Stimmrechtseinfluss = Mezzanine-Kapital und ohne Sicherheiten ab 50.000,- als Minifinanzierung ohne Bankenaufsichtsgenehmigung und von € 2,5 Mio. bis € Mio. 200 Mio. mit einem Kapitalmarktprospekt über den Beteiligungsmarkt.
Als langjährig erfahrene Kapitalmarkt-Experten in der bankenunabhängigen Unternehmensfinanzierung ohne Sicherheiten und ohne Einflussnahme der Geldgeber stellen die Mitarbeiter der Dr. Werner Financial Service AG die möglichen Finanzierungsstrukturen und deren Umsetzung der Kapitalbeschaffung an den Beteiligungsmärkten in verständlichen Worten und mit Schaubildern dar. Unternehmer erhalten mit einer Beteiligungsemission über eine Privatplatzierung weiteres, breit gestreut haftendes Eigenkapital ohne Stimmrecht (= sog. Mezzanine-Kapital, z. B. in Form von Genussrechtskapital, stillem Beteiligungskapital)oder als Nachrangdarlehen. Die Unternehmer bleiben deshalb beim Mezzanine Kapital in allen Geschäftsangelegenheiten alleiniger Entscheidungsträger und Alleininhaber. Finanzierungen zur Sanierung von Unternehmen über eine Kapitalbeschaffung ohne Bank sind über eine Privatplatzierung in gleicher Weise geeignet.
Mit unseren erfolgreichen Finanzierungs-Konzeptionen zur (Eigen-)Kapitalbeschaffung (bisher über 7 Mrd. Euro in mehr als 1.500 konzipierten Emissionsprospekten / Kapitalmarktprospekten und Beteiligungs-Exposés seit 1983 betreut) und mit unseren Verbindungen zu mehr als 5.000 Finanzdienstleistern eröffnen wir Unternehmen einerseits und Anlegern andererseits den Zugang zum Kapitalmarkt und zu weiterem Kapital bzw. zu interessanten Unternehmensbeteiligungen in gewünschter Höhe. Ferner bestehen Kontakte zu über 500 institutionellen Investoren und zu mehr als 10.000 Privatanlegern.
Die Unternehmen unterbreiten den Kapitalumfang und die vertraglichen Konditionen des Kapitals. Das Kapital kostet nur eine Grundausschüttung von 6 % bis 8 % p.a. und eine darauf anrechenbare rein erfolgsabhängige Gewinnbeteiligung. Das Kapital ist damit für Unternehmen nicht teurer als marktübliche Kreditzinsen.
Für die Anleger gibt es in Einzelfällen zusätzliche Steuervorteile als Renditehebel. Das Kapital unterliegt der freien Verfügbarkeit (auch zur Ablösung von Altverbindlichkeiten und Krediten).
Benötigt wird lediglich eine Investitions- und Unternehmensplanung als Geschäftsplan bzw. Businessplan und ein ausführliches Unternehmensporträt mit Ihrem geschäftlichen Know-how bzw. eine Leistungsbilanz. Wir besorgen alle behördlichen Abstimmungen bzw. Genehmigungen von der Bankenaufsicht BaFin. Offenes Beteiligungskapital und Mezzanine-Kapital sind der Schlüssel zum unternehmerischen Erfolg.
Ergebnis: Liquiditätsverbesserung, Eigenkapitalstärkung, Bonitätssteigerung und Erhöhung der Gesamtfinanzierungsfähigkeit der Unternehmen . So können sie Ihr Investitionsvolumen, den Absatz und Ihren Ertrag erheblich steigern. Gleichzeitig kann sich der Unternehmer privat entschulden und enthaften (z.B. Bankbürgschaften ablösen).
Fordern sie kostenlos diese Informationsbroschüre zur Geldbeschaffung an. Für ein unverbindliches, kostenfreies Informations- und Finanzierungsgespräch stehen wir Ihnen gern zur Verfügung (www.finanzierung-ohne-bank.de ).
Ein solches Geschehen läßt eine Vorahnung zu, was vor allem im Rahmen einer Großen Koalition auf den Bürger zukommen könnte: Es wird teuer ! Denn es zeichnet sich ab, daß unter dem wohlfeilen und nahezu alles umfassenden Schlagwort der sozialen Gerechtigkeit die Sozialpolitiker von schwarz und rot alles daran setzen werden, weitere soziale Wohltaten zu verteilen, ohne Rücksicht auf die finanziellen Auswirkungen. Dies wird durch eine Nachricht unterstrichen, wonach die CDU/CSU von der ab 2015 vorgesehenen Rückzahlung von Schulden schon jetzt abzurücken beginnt. Dabei steigen auch ohne das Ergebnis der Koalitionsverhandlungen ab Beginn des neuen Jahres die Abgaben im Sozialbereich durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen nicht unerheblich. Weitere direkte Anhebungen der Beiträge in der Pflegeversicherung zeichnen sich ab.
Vergeblich wartet man auf dringend notwendige Steuersenkungen insbesondere im Energiebereich oder Beitragssenkungen bei den gesetzlichen Krankenversicherungen, die derzeit über hohe Rücklagen verfügen, die sie nur zu einem sehr geringen Teil an ihre Versicherten zurückgeben.
Das ist kein guter Start in die Große Koalition und dürfte nicht den Erwartungen der Mehrheit der Wähler entsprechen!
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok
Bei der Auswahl der Finanzierungsformen für die gewerbliche Finanzierung ist schließlich zu beachten, dass künftige Weichenstellungen nicht beeinträchtigt werden. So sollten Umwandlungspläne in andere Rechtsformen, künftige Nachfolgeregelungen (z.B. im Rahmen MBI oder MBO) und andere Maßnahmen wie eine Unternehmensteilung durch Out-sourcing, eine Fusion oder sogar ein möglicherweise für einen späteren Zeitpunkt geplanter Börsengang bereits im Vorfeld berücksichtigt werden. Auf Grund der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten ist eine professionelle Beratung des Unternehmens eine wichtige Voraussetzung für das Gelingen der Kapitalmarktemission. Die Finanzierungsberatung einschließlich der Bilanzoptimierung und der Beratung über die interessengerechte Wahl der Beteiligungsfinanzierung hat für uns oberste Priorität. Die Architektur der Bilanz ist durch die breite Streuung von unterschiedlichen Finanzierungsinstrumenten zu verbessern.
In Hinblick auf die jeweiligen Modalitäten des Beteiligungsmodells zur Eigenkapitalfinanzierung und zur Eigenkapitalbeschaffung besteht je nach Finanzierungsform ein weitreichender Gestaltungsspielraum beim Finanzkapital für kleine und mittlere Unternehmen. Gestaltungsspielräume ergeben sich in Bezug auf die Veräußerbarkeit, die Höhe der Rendite, der Liquiditätsbelastung für die Gesellschaft z.B. durch jährliche oder endfällige Gewinnausschüttungen, der Wertsteigerung durch Bildung von stillen Reserven, der Steuergestaltung, des mittelfristigen oder langfristigen Kapitalrückflusses und der Einbindung der Kapitalgeber in die Haftung ihres Kapitals mit Nachrangigkeit.
2.Finanzierungen mit Risikokapital / Mezzanine Kapital zur Bilanzoptimierung
Unseren Mandanten werden bei der Eigenkapitalberatung alle alternativen Finanzierungsformen, sämtliche Kapitalbeschaffungswege und die mezzaninen Finanzierungsformen (stilles Kapital, Genussrechtskapital, Anleihen) in ihrer markttypischen Ausprägung im Vergleich zur Kenntnis gebracht, damit der Unternehmer eine optimale Auswahl für die Eigenkapitalbeschaffung bzw. Unternehmensfinanzierung und für die stimmrechtslose Mezzaninefinanzierung treffen kann. Das Ergebnis ist immer eine verbesserte Liquidität und eine optimierte Bilanz mit einer höheren Eigenkapitalquote und einem stärkeren Rating.
3.Finanzierungsmodelle mit Eigenkapitalcharakter für kleine, mittlere und große Unternehmen
Als Finanzierungsmodelle ausserhalb der Bankverbindlichkeiten kommen das vollhaftende, stimmberechtigte Gesellschafterkapital oder das stimmrechtslose Beteiligungskapital ohne Eigentümerschaft in Betracht. Zu dem letzteren zählen insbesondere das Mezzaninekapital in seinen Ausprägungen des stillen Gesellschaftskapitals, des Genussrechtskapitals und der Unternehmensanleihen als Inhaberschuldverschreibungen. Die Mezzanine-Finanzierungen können als Eigenkapitalfinanzierungen in bilanzrechtlicher Form gestaltet werden. Die Unternehmensanleihe ist dagegen nichts anderes als ein "wertpapierverbrieftes Darlehen", das immer als Verbindlichkeit zu bilanzieren ist. Soweit die Anleihe mit einer Nachranggikeit gegenüber anderen Gläubigern der Gesellschaft ausgestattet ist, kann es als sogen. "wirtschaftliches Eigenkapital" eingeordnet werden.
4.Neues Geld und frisches Kapital ohne bankübliche Sicherheiten
Die Finanzierung mit frischem Kapital und neuem Geld von privater Seite geschieht ohne bankübliche Sicherheiten von Risikokapitalgebern, die dafür eine "Risikoprämie" erhalten. Die Risikoprämie besteht in der Differenz zwischen banküblichen Festzinsen und der höheren Gewinnausschüttung bei den Unternehmen. Mit 6,5% bis 7,5% Gewinnausschüttung ist ein Unternehmen kapitalmarkt- und wettbewerbsfähig im "Kampf ums Kapital" bzw. im Wettbewerb um die Beteiligungsgelder..
Der Wettbewerb von Unternehmen wird nicht nur auf den Produkt- und Diensleistungsmärkten entschieden, sondern der Wettbewerb um Finanzmittel auf den Kapitalmärkten entscheidet über die Finanzkraft / Kapitalmacht zur Finanzierung innovativer Produkte und über die Finanzkraft zur Gewinnung neuer Märkte. Die Dr. Werner Financial Service AG bietet kleinen und mittleren Unternehmen zur praktischen Umsetzung der kapitalmarktorientierten Unternehmensfinanzierung eine Full-Service zu günstigen Konditionen an. Schicken Sie uns einfach Ihren Finanzierungsantrag zur kostenfreien Bearbeitung.
Angesichts einer Erhöhung der Energieumlage, die jeden Stromverbraucher und damit jeden Bürger betrifft, einer weiteren Erhöhung der Abgaben in der Renten-, Abeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung durch Anhebung der Bemessungsgrenzen und einer spürbaren Verteuerung von Lebensmitteln sowie der Heizkosten würde eine Steuererhöhung das Nettoeinkommen weiter verringern und kontraproduktiv für die weitere Wirtschaftsentwicklung sein. Auch dürfte es schwer zu vermitteln sein, warum Steuererhöhungen bei stetig weiter steigendem Steueraufkommen erforderlich sein sollen. Umgekehrt wird ein Schuh daraus: das steigende Steueraufkommen sollte für allgemeine Steuersenkungen verwendet werden, die sinnvollerweise auch noch mit Steuervereinfachungen verbunden werden sollten. Doch soweit scheinen die Verantwortlichen in den Parteien noch nicht zu sein, es geht noch immer in erster Linie um die Verteilung von sozialen Wohltaten und den Ausbau des Sozialstaats.
Sind nun alle Steuererhöhungspläne vom Tisch ? Daran muß trotz mancher Wahlversprechen gezweifelt werden. Denn im Rahmen einer sich abzeichnenden Großen Koalition muß man Kompromisse finden, die den Vorstellungen beider Verhandlungspartner gerecht werden. Dazu könnte einerseits die schon lange diskutierte leichte Anhebung der Spitzensteuersätze im oberen Einkommensbereich gehören, die nur eine relativ kleine Personengruppe betrifft sowie andererseits die Beseitigung der kalten Progression, von der bisher die Mehrzahl der Steuerzahler betroffen ist. Diese Maßnahme könnte als Kompensation für den Verzicht auf weitere Steuererhöhungen bei der Abgeltungs- und Erbschaftssteuer oder gar der Wiedereinführung der Vermögenssteuer angesehen werden.
Weitere Steuererhöhungen - von der Autobahnmaut einmal abgesehen - wären für die Regierungspartei CDU/CSU ein Desaster und würden ihr bei den bevorstehenden Wahlen zum Europaparlament und bei Landtagswahlen erheblich schaden, ganz abgesehen von der Tatsache, daß damit die Glaubwürdigkeit von Wahlversprechen und Parteien weiter untergraben wird.
Es bleibt zu hoffen, daß die CDU/CSU ihr Wahlversprechen "keine Steuererhöhungen" nunmehr in den Koalitionsgesprächen auch umsetzt und anschließend auch Steuervereinfachungen auf den Weg bringt.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok
von Dr. Lutz WERNER
Welche Vor- und Nachteile haben nun diese Niedrigstzinsen?
Wer profitiert, wer leidet in dieser Ära der Finanzrepression?
Schlagwortartig drückte der Präsident des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung, Clemens Fuest, es so aus: „Die niedrigen Zinsen sind für Deutschland kein Gewinn, sondern eine große Umverteilung, nämlich vom Sparer zum Schuldner.“
Wie die Anleger und Investoren die Folgen der Zinspolitik einschätzen mögen Sie aus untenstehender Tabelle ablesen:
Positiv werden die Folgen der Niedrigzinspolitik der Notenbanken für:
- kurzfristiges Wachstum,
- System-Risiken
- und Finanzmarktstabilität
- Inflation bzw. Geldwertstabilität,
- Stabilität der Altersvorsorge
- sowie langfristige wirtschaftliche Gesundung.
Der Staat spart durch niedrige Zinsen zig Milliarden, insbesondere der deutsche Finanzminister mit seinen vermeintlich sicheren Staatspapieren bei niedrigster Verzinsung. Durch tendenziell steigende Inflationsraten reduziert sich darüber hinaus auch seine reale Verschuldung.
Die Unternehmen können mit niedrigen Zinsen preiswert investieren und produzieren. Weil die Zinsen für deutsche Unternehmen im europäischen Vergleich deutlich niedriger sind, haben sie auch einen Wettbewerbsvorteil.
Der Sparer ist das Opfer der Finanzrepression durch negative Realzinsen und dauernden Wertverlust seiner Anlagen auf Bankguthaben und in deutschen Staatspapieren.
Der Anleger erleidet ebenfalls reale Verluste in diesem Niedrigzins-Umfeld und hat es deutlich schwer, eine auskömmliche Rendite zu erzielen. Dazu ist er gezwungen, in höher verzinsliche aber risikoreichere Anlageklassen auszuweichen. Er ist Verlierer mit hohen Netto-Geldvermögen, die nicht in Immobilien, Aktien oder gut verzinslichen Unternehmensanleihen oder –beteiligungen angelegt sind.
Nicht verschwiegen werden sollen aber auch indirekte Vorteile der Niedrigzinspolitik der Zentralbanken, insbesondere für Deutschland:
- als Steuerzahler durch Abbau der Staatsverschuldung,
- als Arbeitnehmer durch florierende Unternehmen bei guter Konjunkturlage,
- als Sozialversicherungspflichtiger durch positive Finanzlage der Sozialkassen bei guter Beschäftigung.
Zum Abschluss noch ein Ausblick, wie lange die Niedrigzinspolitik der Zentralbanken weltweit anhalten wird. Dabei ist ein Blick auf die Welt und die einzelnen wichtigsten Wirtschaftsblöcke Amerika, Europa und Japan zweckdienlich. Das Ergebnis einer Umfrage (siehe untenstehende Tabelle) kommt zu der Prognose, dass niedrige Zinsen am längsten in Europa zu erwarten sind aufgrund der Wirtschaftsschwäche in Südeuropa und nach den Ankündigungen der Europäischen Zentralbank.
Aber auch in den USA und Japan erwarten die befragten Investoren eine Erhöhung der Leitzinsen durch die jeweilige Zentralbank erst in 2015 oder später.
Fazit: Anleger und Investoren sollten sich mit ihren Finanzentscheidungen zur Vermeidung von realen Verlusten durch die Finanzrepression auf noch länger anhaltende sehr niedrige Zinsen einrichten. Die Erzielung einer positiven Rendite verlangt schwierige Entscheidungen auf der Basis umfangreicher Informationen nach individuellen Kriterien.
Liquidität und Finanzierungen braucht jedes Unternehmen als Finanzkapital ebenso wie gute Mitarbeiter und motivierte Arbeitnehmer als sogen. Humankapital. Hat sich das Unternehmen schließlich zwecks Kapitalversorgung für eine ergänzende Kapitalbeschaffung und damit für ein Private Placement bzw. eine Privatplatzierung entschieden, muss eine geeignete Finanzierungsform bzw. ein Beteiligungskonstrukt mit oder ohne Kontroll- und Stimmrechtseinflüsse erarbeitet werden, das auf die speziellen Belange des Unternehmens, seiner Gesellschafter sowie der externen Kapitalgeber zugeschnitten ist. Wir helfen den Unternehmen dabei, die zwei zentralen Fragen im Rahmen einer Kapitalmarktemission in einem Private Placement oder einer Börsenemission zu beantworten:
2.Alternative Finanzierungsformen eignen sich für die (Eigen-)Kapitalbeschaffung und Kapitalerhöhung bzw. private Kapitalaufnahme
Je nach der Rechtsform des Unternehmens, das Beteiligungen emittieren möchte, sind die geeigneten Finanzierungsformen auszuwählen. Dies können eine Aktienemission, die Ausgabe von Kommanditanteilen oder andere sogen. "offene Beteiligungen" mit Stimmrechten oder die Emission von wertpapierverbrieften Anleihen / Hypothekenanleihen bzw. anderer stimmrechtsloser nicht-wertpapierverbriefter Mezzaninekapital-Beteiligungen wie stilles Gesellschaftskapital, Namens-Genussrechtskapital oder festverzinsliches Nachrangdarlehenskapital sein. Dabei findet die Kapitalmarktfinanzierung mit Mezzanine-Kapital in gleicher Weise über ein öffentliches Beteiligungsangebot als Private Placement statt.
Bei der Auswahl alternativer, kapitalmarktorientierter Finanzierungsformen spielen sowohl Haftungsfragen als auch steuerliche Überlegungen eine Rolle; soll z.B. die Verwässerung der Einflußrechte vor dem Hintergrund von Nachfolgeüberlegungen in Kauf genommen werden ? Soll die Gesellschaft im Familienverbund verbleiben oder ist auch ein Teil "Kasse machen" gewünscht ? Hier spielen die unternehmerischen wie privaten Interessen des Unternehmers eine entscheidende, prioritäre Rolle.
Wichtige Faktoren bei der Auswahl einer alternativen Finanzierungsform sind die Rechtsform des Emittenten, bilanzielle Aspekte, das Maß der gewünschten Mitbestimmung, gewerbesteuerliche Aspekte, die Höhe der Ausschüttungen bzw. die Verzinsung, die erforderliche Kapitalbindungs-Dauer sowie die voraussichtliche, künftige Entwicklung des Unternehmens sowie die erwartete Kapitalrückführungsfähigkeit der Investorengelder. Gegebenenfalls ist auch eine Prolongation über den Beteiligungsmarkt möglich, indem mit neuem Beteiligungskapital älteres Kapital durch Austausch zurückgeführt wird.
3.Kapital und Geld für Unternehmen / Alternative Finanzierungsformen bzw. Finanzierungsmodelle unter Berücksichtigung künftiger Pläne
Bei der Auswahl der alternativen Finanzierungsform (Risikokapital, Mezzanine Kapital ohne Stimmrechte, Venture Capital, Private Equity etc.) für die gewerbliche Finanzierung ist schließlich zu beachten, dass künftige Weichenstellungen nicht beeinträchtigt werden. So sollten Umwandlungspläne in andere Rechtsformen, künftige Nachfolgeregelungen (z.B. im Rahmen eines MBI oder MBO) und andere Maßnahmen wie eine Unternehmensteilung, eine Fusion oder sogar ein möglicherweise für einen späteren Zeitpunkt geplanter Börsengang bereits im Vorfeld berücksichtigt werden.
4.Eigenkapital-Finanzierungen und Eigenkapitalbeschaffung für Investitionen
Auf Grund der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten auch der stimmrechtslosen Eigenkapitalfinanzierung ist eine professionelle Beratung des Unternehmens eine wichtige Voraussetzung für das Gelingen der Kapitalbeschaffung. Die Finanzierungsberatung einschließlich der Bilanzoptimierung und der Beratung über die interessengerechte Wahl der Beteiligungsfinanzierung hat für uns oberste Priorität. Die Architektur der Bilanz ist durch die breite Streuung von unterschiedlichen Finanzierungsinstrumenten zu verbessern.
(Beitrag wird in der nächsten Ausgabe des www.Investoren-Brief.de fortgesetzt)
In Zeiten der internationalen Schuldenkrise und in Zeiten der Liquiditätsverknappung durch Basel III sind alternative Finanzierungslösungen für mittelständische Unternehmen wegen der notwendigen Zukunftsinvestitionen im Wettbewerbskampf der Unternehmen um Kapital und Marktanteile eine Existenzfrage. Bedeutsamer denn je ist eine gleichmäßige Bilanzstruktur ohne Übergewicht des Kreditkapitals. Je mehr verschiedene Finanzierungspartner mit unterschiedlichen Bilanzauswirkungen vorhanden sind, umso größer ist die Finanz-Unabhängigkeit des Unternehmens. Zur Bewältigung zukünftiger Finanzierungsfragen ist ein interdisziplinär abgestimmtes Finanzmanagement erforderlich.
Die Bilanzstruktur entscheidet über die Selbständigkeit eines Unternehmens. Vom Finanzvolumen aus gesehen sollten die Eigenkapitalpartner, Kreditpartner, Leasingpartner und Factoringpartner (zur Bilanzverkürzung zwecks Eigenkapitalerhöhung) gut verteilt vorhanden sein. Ein Übergewicht des Kreditkapitals von z.B. mehr als 90% an der Bilanzsumme würde die Abhängigkeit von den Banken anzeigen. Alternative Finanzierungswege mit unterschiedlichen Finanzinstrumenten bei differenzierten bilanziellen und steuerlichen Auswirkungen sind unerlässlich. Auch der Mittelständler braucht eine neue Finanzarchitektur (sprich Bilanzstruktur), wenn er den Bestand und die Selbständigkeit seines Unternehmens sichern sowie eine Bankenabhängigkeit vermeiden will. Dies kann jeder Unternehmer über die beteiligungsorientierte Unternehmensfinanzierung mit Kapitalgebern und Privatinvestoren erreichen.
1. Unternehmens-Innenfinanzierung
Eine Unternehmensfinanzierung ist auch von innen heraus möglich. Als Unternehmens-Innenfinanzierung bezeichnet man die Mittel zur Finanzierung, die unmittelbar aus den Unternehmensgewinnen durch Thesaurierung im Unternehmen verbleiben oder die aus dem Cash-flow für Investitionen unternehmensintern als Liquidität vorhanden bleiben und die genutzt werden, um z.B. auf eine Kreditfinanzierung verzichten zu können. Unternehmensinterne Maßnahmen zur Kapitalfreisetzung bilden die Unternehmens-Innenfinanzierung:
- Innenfinanzierung aus Umsatz und Ertrag: Dazu gehören die einbehaltenen Überschüsse (=Eigenfinanzierung oder auch Selbstfinanzierung), aus Abschreibungsvorteilen (Entstehung stiller Reserven) und aus der Auflösung von Rückstellungen (= Verminderung von Verbindlichkeits-Positionen).
- Zum weiteren entsteht die Innenfinanzierung aus Vermögensumschichtung: Hierzu gehören finanzielle Folgen der Rationalisierung, der Veräußerung von nicht betriebsnotwendigen Vermögensgegenständen und die Auflösung gebundener Liquidität bei den sogen. Sale-and-Lease-Back-Verfahren (Verkauf von Gegenständen an eine Leasinggesellschaft mit anschließendem "Rück-Leasing").
Eine Unternehmensfinanzierung durch Kapitalzufuhr von außen ist die bekanntere Form. Im Rahmen der Unternehmens-Außenfinanzierung als Beteiligungsfinanzierung sind Bareinlagen, materielle Sacheinlagen (z.B. Immobilien, Maschinen etc.) und/oder immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Patente, Lizenzen etc.) zu nennen. Für die Einordnung als Außenfinanzierung spielt es keine Rolle, wer die Finanzierungsmittel bereitstellt. Mit dem Begriff der Außenfinanzierung werden nur die Herkunftsquellen (= Mittelherkunft) zusammengefasst, die das Finanzierungskapital zur Verfügung stellen, damit das Unternehmen seine Investitionen, Aufträge und andere Produktionsmittel finanzieren kann. So zählen zur Außenfinanzierung sämtliche Kredite (Bankkredite oder Investorendarlehen oder Anleihegelder) in welcher festzinsbelasteten Form auch immer, die von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Aber ebenfalls als Teil der Außenfinanzierung werden bei einer Definition im engeren Sinne Gelder betrachtet, die von Aktionären an eine Aktiengesellschaft für den Erwerb der Aktien gezahlt werden oder Kommanditkapital, welches von Kommanditisten bei einer Kapitalerhöhung überwiesen wird. In allen Fällen werden Gelder bereitgestellt, die von "außerhalb" des Unternehmens kommen. Eine klassische Form der Außenfinanzierung ist die Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt.
(Beitrag wird fortgesetzt)
von Dr. Lutz WERNER
Immerhin haben gemäß der amtlichen Statistik die privaten Haushalte ein Geldvermögen von 5 Billionen € zur Mitte dieses Jahres. Wie dieses Geld angelegt wird, ist für die gesamte Finanzwelt von allgemeinem und für viele von besonderem Interesse.
Die Investmentbank Goldman Sachs hat dazu wieder die Ergebnisse einer aktuellen Umfrage unter privaten Anlegern vorgelegt. Die Umfrage bestätigt frühere Erkenntnisse, gibt aber auch überraschende Einblicke in die Motivations- und Seelenlage der Privatanleger in Deutschland.
1. Was sind die wichtigsten Kriterien der Geldanleger?
Nicht erstaunlich ist das ausgeprägte und dominierende Sicherheitsbewusstsein der deutschen Anleger. Für ca. drei Viertel der privaten Anleger ist die Sicherheit der Anlage das wichtigste Kriterium. Das Untersuchungsergebnis kann nach den durchlebten Finanz-, Banken- und Staatsschuldenkrisen nicht überraschen. Nach dem Kriterium der Sicherheit folgen mit weitem Abstand auf Platz zwei mit 13 % Liquidität, es folgt das Kriterium der Rendite mit 9 %.
2. Was sind die bevorzugten Anlageformen?
Zu diesen Anlagekriterien passen auch die bevorzugtesten Anlageformen. Es führt mit weitem Abstand das Sparbuch vor Fonds, Immobilien und Festgeld. Dieses Umfrageergebnis von Goldman Sachs wird auch bestätigt durch die Statistik und Berechnungen der Deutschen Bundesbank. Die deutschen Anleger halten etwa 40 % ihres Geldvermögens von 5 Billionen €, also 2 Billionen € in Form von unterschiedlichen Bankguthaben (Sparbuch, Tagesgeld, Termingeld, Festgeld usw.).
3. Was sind die vom Anleger erzielten Renditen?
Mit der Dominanz des Sicherheitsbewusstsein des deutschen Anlegers korrespondiert die äußerst niedrig erzielte Rendite. Selbst bei einer aktuell niedrigen Geldentwertungsrate von ca. 1,5 %, erzielen die meisten Anleger mit ihren Bankeinlagen eine so geringe Rendite, dass sie nach Berücksichtigung von Inflation, Steuer und Gebühren größtenteils reale Verluste haben.
Die meisten Anleger wissen das auch. Nach den Krisen ist die Sicherheit oberstes Gebot, die Renditeerwartungen sind dementsprechend zurückgeschraubt und äußerst niedrig. Dementsprechend äußern sich die Anleger bei der Umfrage trotz realer Verluste mit ihrer Anlage zufrieden.
Das alles überragende Sicherheitsbewusstsein erklärt auch, weshalb der deutsche Anleger so zurückhaltend gegenüber Aktien ist. Hier wirken zusätzlich die Erfahrungen der letzten zwei Jahrzehnte nach: Stichwort Neuer Markt und Internetblase.
Bei der Suche nach höheren Renditen weicht der Anleger nur bedingt in andere Anlageformen wie Gold oder Immobilen aus.
Erstaunlich zurückhaltend sind die Anleger bei den höher verzinslichen Anleihen. Wenig erklärbar ist, dass der deutsche Privatanleger Direktanlagen in Unternehmensanleihen wenig schätzt. Eher ist er über Lebensversicherungen, Fonds usw. indirekt am Anleihemarkt (Staats- und Unternehmensanleihen) beteiligt.
4. In welcher Region und Währung tätigt er seine Anlage?
Die deutschen Unternehmen sind auslandsorientiert – lange Zeit Exportweltmeister. Die deutschen Touristen verdienen sich weiter den Titel des Tourismus-Weltmeister. Der deutsche Anleger ist dagegen auf den deutschen Markt fixiert und zeigt wenig Auslandsorientierung. Der Privatanleger erkennt zwar in Asien und Amerika wirtschaftlich vielversprechende Regionen, dort sieht er auch langfristig gute Anlagechancen, sein Geld legt er aber lieber in Deutschland an.
Der deutsche Anleger hat eine starke „Heimatorientierung“. Nicht nur die privaten Anleger auch die professionellen Investoren und sogar die Großinvestoren legen ihr Geld aktuell lieber im Euroraum oder in Deutschland an. Ihr Auslandsengagement überprüfen sie aktuell, auch mit Rücksicht auf schlechte Erfahrungen in Krisenzeiten.
Dabei spielt auch die Währung eine große Rolle. Trotz aller Unkenrufe der letzten Zeit ist der Euro stabil. Dementsprechend vertraut der Anleger dem Euro, den er vor dem Schweizer Franken und deutlich vor dem US-Dollar einstuft. Dabei bedenkt der Anleger und Investor das nicht unerhebliche und immer latente Währungsrisiko.
Das Gleiche gilt für die Erbschaftssteuer, wobei man hier wohl wie die Schlange aufs Kaninchen auf die kommenden Urteile des Bundesverfassungsgerichtes starrt. Und von einer Steuervereinfachung war auch nichts zu bemerken.
Die Gründe für dieses äußerst magere Ergebnis dürften einerseits in der europäischen Finanz- und Bankenkrise liegen, die gerade an Deutschland hohe Anforderungen hinsichtlich eines ausgeglichenen Haushalts stellten und immer noch stellen sowie durch die gesetzliche Vorgabe, in wenigen Jahren keine neuen Schulden mehr aufnehmen zu dürfen.
Andererseits hatte sich schon kurz nach Regierungsantritt die politische Situation in zahlreichen Bundesländern dahingehend geändert, dass die Regierungsparteien im Bundesrat keine Mehrheit mehr besaßen und deshalb in steuerpolitischen Fragen immer auf die Zustimmung der Opposition angewiesen war. Dies führte zwangsläufig, wenn überhaupt, zu einer Einigung auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner, zumal die Opposition ihre Zustimmung vielfach davon abhängig machte, daß die Bundesregierung ihr bei Vorhaben auf anderen Sachgebieten entgegenkam, quasi ein deutsches Spiegelbild des jetzigen Haushaltsstreits in den USA.
Ist das Ergebnis der letzten vier Jahre schon sehr dürftig, so sind die Ausblicke auf die nächsten vier Jahre auch nicht gerade positiv, trotz der kürzlichen Zusicherung ("Ehrenwort") des CSU-Parteivorsitzenden, dass es mit ihm keine Steuererhöhungen geben werde. Aber von Steuersenkungen ist in den Programmen der Parteien kaum etwas zu finden, von Vereinfachungen ganz zu schweigen. Die Haushaltskonsolidierung wird in den Vordergrund gestellt und neue soziale Wohltaten wie die Altersrente von mindestens 850 € und eine Rentenerhöhung für Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, werden verkündet.
Und die Ausblicke werden ganz düster, wenn man auf die Vorhaben der bisherigen Opposition schaut: Anhebung der Spitzensteuersätze bei der Einkommensteuer, Erhöhung der Abgeltungssteuer von bisher 25% auf 32% zuzüglich Mehrwertsteuer von 19%, Neugestaltung und Erhöhung der Erbschaftssteuer sowie Einführung einer Vermögenssteuer oder -abgabe.
Obwohl die Steuereinnahmen ständig steigen - nach Expertenmeinungen bei anhaltend guter Konjunkturlage bis 2017 auf mehr als 700 Milliarden Euro - zeichnet sich daher in der kommenden Legislaturperiode keine Senkung der steuerlichen Belastung ab. Vielmehr ist zu befürchten, daß in Verbindung mit steigenden Abgaben im Sozialbereich - Stichwort: höhere Beiträge in der Pflegeversicherung - die Belastung weiter nach oben schwellen wird - die Bundesländer geben hier mit der kontinuierlichen Erhöhung der Grunderwerbsteuer auf bis zu 6,5% ein schlechtes Beispiel - und daher weniger Netto vom Brutto übrig bleiben wird.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok
Mit dem neuen Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) über Investmentfonds (OGAW – Investition in Wertpapiere) und den sogen. AIF-Fonds (Investition in wertpapierfreie Vermögensanlagen) erhält die gesamte Fondsbranche in Deutschland für die bereits bisher BaFin-lizensierten sogen. Investmentfonds mit insolvenzgeschütztem Sondervermögen (früher bezeichnet als Kapitalanlagegesellschaften) und für die bisherigen freien Fonds ein einheitlich geltendes Fondsgesetz als Ersatz für das alte Investmentgesetz. Von besonderem Interesse dieses neuen, seit dem 22. Juli 2013 geltenden Gesetzes ist der Anwendungsbereich und welche kapitalmarktorientierten Vermögenseinheiten diesem neuen KAGB mit Zulassungspflicht unterstehen.
Der Fondsbegriff des KAGB wird durch das sogen. "Investmentvermögen" im § 1 KAGB materiell bestimmt. Unter dem Fondsbegriff ist nunmehr „jeder Organismus für gemeinsame Anlagen zu verstehen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger anzulegen bzw. zu investieren". Operativ tätige Unternehmen außerhalb des Finanzsektors mit einer offenen Investitionsstrategie, deren Hauptzweck nicht das Kapitalanlegen in Finanzinstrumenten am Kapitalmarkt ist, sind somit keine Fonds im Sinne des KAGB und bilden deshalb auch kein Fonds- bzw. Investmentvermögen. Sie sind vom KAGB ausgenommen und bedürfen keiner BaFin-Erlaubnis. Von gemeinsamen Anlagen ist dann auszugehen, wenn die Anleger am Gewinn und Verlust der Anlagen beteiligt werden. Ist die Verlustbeteiligung ausgeschlossen und besteht nur ein qualifizierter Rangrücktritt, dann geht die BaFin nicht von "gemeinsamen" Anlagen aus.
Ein BaFin-zulassungsfreies Unternehmen, welches vom KAGB ausgenommen ist, muss mit seinem Unternehmensgegenstand auf eine aktive, operative Geschäftstätigkeit ausgerichtet sein und darf nicht in dem passiven Halten von Vermögenswerten – gepoolt durch Anlegergelder - bestehen. Ein auf Umsatztätigkeit – durch Dienstleistungen, Produktion oder Handel (Warenumschlag) – angelegtes Unternehmen unterfällt nicht dem neuen Fondsgesetzbuch KAGB. Dementsprechend kann ein Immobilien-Bestandsunternehmen, wenn es sich überwiegend über Anlegerkapital refinanziert, einen zulassungsbedürftigen AIF-Fonds darstellen, auch wenn keine KG-Anteile ausgegeben werden. Dagegen stellt ein Immobilienunternehmen, in dem geplant, projektiert, gebaut und An- und Verkauf von Immobilien betrieben wird auch dann ein BaFin-zulassungsfreies „operativ tätiges Unternehmen“ dar, selbst wenn es sich in der Rechtsform einer GmbH & Co KG befindet und Kommanditanteile am Kapitalmarkt zur Finanzierung der Investitionen platziert.
Das Vorliegen einer bestimmten Rechtsform ist für das Bejahen eines Fonds-Organismus nicht erforderlich. Es ist ohne Bedeutung, in welchem Rechtsstatut das Investment- oder Fondsvermögen geführt wird; in welcher Vertragsform oder Satzungsform oder irgendeiner anderen Rechtsform errichtet ist und welche Rechtsstruktur das Fondsvermögen hat. Daraus folgt, dass alle denkbaren Rechtsformen (z.B. Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts) vom Begriff des Fonds-Organismus erfasst sein können, auch wenn die GbR nach KAGB nicht zulässig ist. Der aus der Vergangenheit bekannte GbR-Fonds ist also nach dem KAGB in jedem Falle ein verbotenes und nicht zulassungsfähiges Fondskonstrukt. Bei der Abgrenzung von Fonds zu Unternehmen kommt es also nicht auf die "äußere" Rechtsstruktur, sondern auf die satzungsmäßige und tatsächlich durchgeführte Tätigkeitsstruktur an, ob ein KAGB-Fonds oder ob ein KAGB-freies operativ tätiges Unternehmen vorliegt (siehe ausführlich zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des "Investmentvermögens" das Auslegungsschreiben der BaFin unter dem Link http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Auslegungsentschei...).
Ferner ist unbedeutend, in welcher Rechts- oder Anlageform der Anleger an dem Unternehmensvermögen beteiligt ist. Die Beteiligung des Anlegers kann gesellschaftsrechtlich, mitgliedschaftlich oder schuldrechtlicher Natur sein. Folglich ist jede Art der Beteiligung des Anlegers denkbar (z.B. stille Beteiligung, Genussrecht oder Schuldverschreibung). Ein Bestandshalter-Immobilienunternehmen, das sich überwiegend über stille Beteiligungen oder Genussrechte am Beteiligungsmarkt finanziert, unterfällt somit dem Fondsbegriff des neuen KAGB. Ob die jeweilige Rechtsform auch genehmigungsfähig ist, ist eine andere Frage. Liegt ein Investmentvermögen vor, sieht das KAGB grundsätzlich nur bestimmte Rechtsformen vor, in denen dieses aufgelegt werden darf.
von Dr. Lutz WERNER
Den Service dazu bieten Finanzportale und Online-Marktplätze wie www.Anleger-Beteiligungen.de (vormals Emissionsmarktplatz.de), die älteste Crowdfunding-Plattform in Deutschland. Dieses Finanzportal für kapitalsuchende Unternehmen und renditeorientierte Investoren wird flankiert durch den wöchentlich erscheinenden, kostenlos als Mail versandten www.Investoren-Brief.de.
Auf diesen Plattformen bzw. Portalen können Unternehmen ihre Beteiligungsangebote präsentieren, ihre Kapitalwünsche kommunizieren und damit Anleger sowie Investoren direkt ansprechen.
Für die Anleger besteht die Möglichkeit zu alternativen Investments unterschiedlichster Art in der Größenordnung von ca. 1.000 bis ca. 10.000 Euro. Der Anleger kann in mittelständische Unternehmen seiner speziellen Wahl investieren. Die Vielfalt dieser Anlagemöglichkeiten bei unterschiedlichen Unternehmen, in verschiedenen Branchen, mit vielfältigen Geschäftsideen und unterschiedliche Renditen schafft gleichzeitig dem Anleger eine große Auswahl und ermöglicht ihm eine erstrebenswerte Risiko- sowie Renditediversifizierung.
Das Finanzportal im Internet kann aus erster Hand, kostengünstig, direkt und umfassend in doppelter Hinsicht einen perfekten Service liefern:
Alle relevanten Daten zum Unternehmen, der Kapitalsuche, von der Geschäftsidee, zum konkreten Produkt oder Dienstleistung bis zur finanziellen Situation des Unternehmens können hier kommuniziert und für den Anleger und Investor transparent dargelegt werden.
Konservative Unternehmen mögen mit dieser Form der Information und Kommunikation über das Internet noch ihre Probleme haben. Diese Transparenz und Kommunikation ist aber für eine effiziente Kaptalbeschaffung im Interesse des Unternehmens notwendig. Mit dieser Transparenz und Informationspolitik kann und muss das Unternehmen seine Kapitalsuche befördern und unterschiedliche Investoren ansprechen.
Die Online-Plattform bietet dem Anleger alle relevanten und verfügbaren Daten und Informationen für seine Anlageentscheidung. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Rendite kann der Anleger und Investor für sich das geeignete Investment aussuchen, prüfen und entscheiden.
von Gerhard Schmok
Der Preis für eine Koalition wird dabei wesentlich von den steuerpolitischen Vorstellungen der bisherigen Opposition abhängen, nachzulesen in ihren Wahlprogrammen. Deshalb werden Steuererhöhungen unvermeidbar sein, trotz der Beteuerungen der jetzigen Bundesregierung, dass es mit ihr keine Steuererhöhungen geben werde, von der Autobahnmaut einmal abgesehen.
In erster Linie dürfte es die Erhöhung der Spitzensteuersätze im oberen Einkommensbereich von jetzt 45% auf 49% betreffen, verbunden mit einer eventuellen Abschaffung des Ehegattensplittings bei Neuverheirateten. Ferner könnte die Abgeltungssteuer von bisher 25% auf 30% - die Opposition fordert hier 32% - steigen. Dagegen wird es wohl kaum zu einer Vermögenssteuer oder -abgabe kommen, allein schon wegen der diffizilen Erhebungstatbestände. Auch auf eine Erhöhung der Erbschaftssteuer wird man wohl verzichten, vor allem wegen der schwer einschätzbaren Auswirkungen auf mittelständische Unternehmen, dem Rückgrat der deutschen Wirtschaft. Beim Solidaritätszuschlag wird es nach Ansicht von Experten keine Änderung geben, weder eine Reduzierung oder gar Abschaffung, da die Mittel dringend zum Haushaltsausgleich benötigt werden.
Vorstellbar ist als einzige Entlastungsmaßnahme die Beseitigung der sogenannten "kalten Progression", wobei die Ausgestaltung dieser Maßnahme von entscheidender Bedeutung sein wird. Ob eine Autobahnmaut eingeführt wird, ist sehr fraglich und hängt von anderen Verhandlungspunkten des Gesamtpakets ab. Das gilt auch für das von der bisherigen Opposition heftig bekämpfte Betreuungsgeld, an dem jedoch die CSU mit Herzblut zu hängen scheint. Interessant dürfte außerdem werden, ob und inwieweit es zu einem Abschluss über einen flächendeckenden Mindestlohn für alle Branchen kommt, dessen Auswirkungen auf die Wirtschaft allerdings von vielen unterschätzt wird.
Insgesamt zeichnet sich für die Mehrheit der Steuerzahler eine Reduzierung der steuerlichen Belastung ab, hauptsächlich durch die Beseitigung der kalten Progression. Jedoch wird es für mindestens die oberen zehn Prozent der Steuerpflichtigen, die schon jetzt zu mehr als 50% des Einkommensteueraufkommen beitragen, teurer werden.
Weitere soziale Wohltaten wie die Erhöhung des Kindergeldes oder eine Rentenerhöhung für Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren sind oder eine Mindestrente von € 850 monatlich werden stets unter dem Vorbehalt einer Gegenfinanzierung stehen, um die gesetzliche Vorgabe eines ausgeglichenen Haushaltes ohne Aufnahme neuer Schulden zu erfüllen.
Alles in allem sind die Perspektiven für die Mehrzahl der Steuerzahler nicht schlecht. Es bleibt abzuwarten, was nunmehr in den Koalitionsverhandlungen vereinbart werden wird.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Bis zu 20 Anteile (= Kapitalgeber) je Finanzinstrument dürfen von einem Unternehmen eingeworben werden, ohne dass es einer Genehmigung der Kapitalmarktaufsicht bedarf. Auf diese Weise sind Privatfinanzierungen bis ca. Euro 3 – 4 Mio. mit einer sogen. "Small-Capital-Finanzierung" bei richtiger Gestaltung ohne BaFin-Erlaubnis möglich. Dabei beachtet die Dr. Werner Financial Service AG den Anwendungsbereich des neuen Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) und die Abgrenzung von BaFin-zulassungspflichtigen Fonds, die lediglich mit einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen von Anlegern investieren und die kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors darstellen (siehe § 1 Abs. 1 S. 1 Kapitalanlagegesetzbuch). Nach dem seit dem 22. Juli 2013 gültigen KAGB können auch Unternehmen, die keine KG-Anteile platzieren, sondern stille Beteiligungen, Genussrechte oder Anleihen öffentlich anbieten, als zulassungsbedürftige Fonds eingeordnet werden. Diese bedürfen unter den gegebenen Voraussetzungen sodann einer Erlaubnis durch die BaFin und eines Mindestkapitals von Euro 300.000,-. Um nicht unter das neue Kapitalanlagegesetzbuch zu fallen, bedarf es der richtigen Unternehmensstrategie.
Mit einem Beteiligungs-Exposé (z.B. über stimmrechtsloses Beteiligungskapital und Nachrangkapital ) und den richtigen Beteiligungsverträgen (stilles Gesellschaftskapital, Genussrechtskapital, Nachrangdarlehen oder Anleihekapital) können somit Privatinvestoren gewonnen werden (Beispiele findet man bei www.Investoren-Brief.de oder auf dem Finanzportal www.Anleger-Beteiligungen.de). Das Dr. Werner Financial Service Netzwerk ist bei dieser Finanzierung ohne Bank mit kostenloser Beratung behilflich.
Die Beschaffung von Kapital und bankenunabhängiger Finanzierung über die privaten Finanz- und Kapitalmärkte ist für jedes Unternehmen in allen Größenordnungen möglich und umsetzbar. Bis zu zwanzig Kapitalgebern bedarf es also keiner bankaufsichtsrechtlichen Genehmigung zur Kapitalbeschaffung. Erst bei größerem Kapital, wofür mehr als 20 private Geldgeber pro Finanzinstrument erforderlich sind, muss eine von der Wertpapieraufsicht (BaFin in Frankfurt / Main) genehmigte Kapitalmarktemission mit einem gestatteten bzw. gebilligten Kapitalmarktprospekt über ein Private Placement durchgeführt werden.
Bei größeren Finanzierungsvolumina bis zu Euro 200 Mio. erarbeitet die Dr. Werner Financial Service AG mit der Erfahrung von über 700 Verkaufsprospekten einen Kapitalmarktprospekt, führt die Genehmigung der BaFin herbei und übernimmt das Platzierungsmanagement.
Für Existenzgründer stehen sog. Vorratsgesellschaften also AG, GmbH oder KG (www.Vorratsgesellschaft-kaufen.de) zum sofortigen Unternehmensstart mit anschließender genehmigungsfreier Kapitalbeschaffung zur Verfügung.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Ein Genussschein ist eine Anlageform zwischen Aktie und Anleihe. Er verbrieft wie eine Anleihe den Anspruch auf Zinsen und die Rückzahlung des Nominalwertes. Das Stimmrecht ist üblicherweise ausgeschlossen. Wie eine Aktie gewährt er dem Inhaber aber auch häufig das Recht, am Reingewinn einer Gesellschaft teil zu haben, nimmt andererseits auch am Verlust durch eine Verringerung des Rückzahlungsanspruchs teil. Der Verlust kann bei späterem Gewinn des Emittenten wieder aufgeholt werden. Im Konkurs- bzw. Liquidationsfall sind die Rückzahlungsansprüche zumeist gegenüber aller anderen Gläubiger nachrangig.
Genussrechte als Finanzierungsinstrument schauen auf eine lange Tradition zurück und sind bereits seit Mitte des 19. Jahrhunderts in Deutschland bekannt.
Angesichts der chronisch schwachen Eigenkapitalausstattung des deutschen Mittelstands und der sich verschärfenden Kreditvergabebedingungen wenden sich in den vergangenen Jahren immer mehr mittelständische Unternehmen dem Genussrecht als Finanzierungsinstrument zu.
1. Rechtliche Grundzüge
Der Gesetzgeber setzt Genussrechte zwar in einer Vielzahl von Vorschriften als selbstverständlich bestehend voraus, hat jedoch bewusst auf eine detaillierte Reglementierung verzichtet, um die Gestaltungsvielfalt nicht zum Nachteil der Vertragspartner einzuschränken. Wesentlicher Vorteil der Begebung von Genussrechten ist somit über die Möglichkeit des Eigenkapitalausweises hinaus ihre Flexibilität, so dass sie im Rahmen einer Unternehmensfinanzierung sowohl für Einzelmaßnahmen wie für Publikumsbeteiligungen gleichermaßen geeignet sind. Hintergrund der Existenz dieses Rechtsinstruments ist der Bedarf an haftendem Kapital für Kapitalgesellschaften, das keine Eigentums- und Mitspracherechte verbrieft und am Gewinn beteiligt ist. Zur Schließung dieser Lücke hat sich in Deutschland das allgemein anerkannte Rechtsinstrument des Genussrechts entwickelt.
2. Das Genussrecht als reines Vermögensrecht
Von einem Genussrecht spricht man, wenn ein Unternehmen einem Nichtgesellschafter – regelmäßig gegen die Leistung von Geld – typische Vermögensrechte einräumt. Anders als bei der stillen Gesellschaft ist das Rechtsverhältnis zwischen Unternehmen und Genussrechtsinhaber nicht gesellschaftlicher Natur. Insoweit ist der Begriff „Genussrechtsbeteiligung“ missverständlich, denn der Kapitalgeber erwirbt weder einen Anteil am Unternehmen noch eine sonstige Gesellschafterstellung, sondern stellt dem Unternehmen lediglich für einen bestimmten Zeitraum Kapital zur Verfügung und wird so zu dessen Gläubiger. Als Gegenleistung erhält er dafür bestimmte Genussrechte – in der Regel eine Beteiligung am Gewinn des Unternehmens, z. B. in Form einer jährlichen Ausschüttung. Üblicherweise werden die Genussrechte nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust des Unternehmens beteiligt. Auf diese Weise wird der unternehmerische Charakter dieses Finanzierungsinstrumentes betont, zumal der Investor meist eine höhere Rendite als z. B. ein Kreditgeber erwartet. Allerdings gewähren Genussrechte dem Investor keinerlei mitgliedschaftlichen Verwaltungs-, Stimm-, oder Kontrollrechte. Die Geschäftsleitung besitzt weiterhin uneingeschränkte Freiheit in allen unternehmerischen Entscheidungen. Als Vermögensrechte werden dem Genussrechtsinhaber üblicherweise eingeräumt das Recht auf
- Verzinsung,
- Beteiligung am Gewinn (und Verlust),
- Auf Rückerstattung des Kapitals und/oder
- Sachdividende.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Eine Anleihe wird als Wandelanleihe oder Convertible Bond bezeichnet, wenn sie mit einem Umtausch oder Wandlungsrecht auf Aktien des emittierenden Unternehmens verbunden ist. Dies ist der Fall, wenn der Gläubiger der Schuldverschreibung seinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens zu einem vorher festgelegten Wandlungsverhältnis in Aktien des ausgegebenen Unternehmens umwandeln kann und eine Rückzahlung des Darlehens bei der Ausübung des Wandlungsrechts entfällt.
Der vormalige Anleihegläubiger tritt im Falle der Wandlung als Gesellschafter in die Gesellschaft ein.
Zwar sind Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelanleihen gesetzlich nur im Aktienrecht geregelt, doch können sie auch von GmbH oder Kommanditgesellschaften emittiert werden.
2. Pflichtwandelanleihe
Neben der klassischen Form der Wandelanleihe, bei der der Anleihegläubiger erst nach Ablauf der Laufzeit sein Wahlrecht ausüben kann, besteht mit der Ausgabe einer sog. Pflichtwandelanleihe die Möglichkeit, den Anleihegläubiger bereits bei Zeichnung der Anleihe zu verpflichten, die Rückzahlung der Anleihe in Vollgesellschaftsanteile zu akzeptieren. Formal betrachtet erbringt der Anleihegläubiger in diesem Fall seine Einlage bzw. den Kaufpreis für den Vollgesellschaftsanteil bereits bei Zahlung der Zeichnungssumme, ohne aber die Rechte aus dieser Mitgliedschaft ausüben zu können.
3. Optionsanleihe
Der einzige Unterschied der Optionsanleihe zur Wandelanleihe liegt darin, dass dem Anleihegläubiger nicht ein Umtauschrecht anstelle der Kapitalrückzahlung, sondern ein Bezugsrecht auf Vollgesellschaftsanteile neben dem Rückzahlungsanspruch eingeräumt wird. Dieses Bezugsrecht bzw. diese Option berechtigt ihn dann, zusätzlich zur Rückzahlung des Darlehens zu den vorher festgelegten Modalitäten wie Bezugsrechtsausübung, Ausübungsfrist und Bezugsverhältnis gegen Barzahlung Vollgesellschaftsanteile zu erwerben. Die Gesellschafterstellung tritt bei Ausübung des Optionsrechtes neben die Gläubigerstellung. Optionsrechte werden üblicherweise in so genannten Optionsscheinen verbrieft, die von der Optionsanleihe getrennt werden können.
Wir geben zur Finanzierung in der Finanzmarktkrise und zur praktischen Kapitalbeschaffung - gerade auch für kleine Unternehmen - die besondere Gelegenheit, das Finanzierungs-Seminar am 26. September 2013 in Göttingen zum Vorzugspreis von € 189,- inkl. USt. (Normalpreis EUR 489,- inkl. USt) und jeder weitere Teilnehmer € 139,- zu besuchen. In unserem Finanzierungs-Seminar stellen wir ausführlich die Strukturen und verschiedenen Formen der bankenunabhängigen Unternehmensfinanzierung durch stimmrechtsloses Beteiligungskapital dar, informieren Sie über
(a) vollkommen prospekt- und BaFin-freie Nachrangdarlehen ohne Platzierungsvolumenbegrenzung und ohne Gewerbeerlaubnis für Vermittler gem § 34 f GewO,
(b) über BaFin-freie „Small-Capital-Platzierungen" von Finanzinstrumenten für kleine Unternehmen und Existenzgründer mit geringem Kapitalbedarf ohne BaFin-Prospekt von € 50.000,- bis ca. € 3.000.000,-;
(c) für größere Unternehmen mit einem BaFin-gebilligten Kapitalmarkt- oder Fondsprospekt für eine Privatplatzierung bis € 200 Mio. .
(d) Darstellung des neuen Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) mit der BaFin-Zulassungspflicht auch für private Fonds und Erläuterung der Abgrenzung zu den operativ tätigen Unternehmen.
Die Referenten beschreiben intensiv den Ablauf der Kapitalbeschaffung, erläutern die praktischen Platzierungswege und gehen schließlich auf die Finanzkommunikation als Mittel der erfolgreichen Investorengewinnung ein (www.Anleger-Beteiligungen.de). Tagungstermin:
im Best Western Parkhotel Ropeter in Göttingen
Sichern Sie sich den für die Zukunft Ihres Unternehmens oder den von Ihnen beratenen Unternehmen so wichtigen Informationsvorsprung im Rahmen der bankenunabhängigen Unternehmensfinanzierung und buchen Sie noch heute Ihren Platz in unserem Kompakt-Seminar.
Mittagessen und Pausengetränke/Gebäck sind inklusive!
Familiengesellschaften stehen bei Investitionsfinanzierungen angesichts der Kreditvergabe-Zurückhaltung der Banken und des Konjunktureinbruchs in Europa mit Auftragsrückgang und wegen der überwiegend schwachen Eigenkapitalausstattung von durchschnittlich unter 10 % und vor dem Hintergrund der ab dem 01. 01. 2013 wirksam gewordenen Baseler Eigenkapitalvereinbarung Basel III unter dem Druck der angemessenen Kapitalversorgung. Während früher die Aufnahme von Hausbank-Krediten übliches und angemessenes Mittel zur Deckung des Finanzierungsbedarfs war, müssen heute Familienunternehmen immer häufiger feststellen, dass ihnen diese Möglichkeit der Kapitalbeschaffung und der Kapitalversorgung über die Kreditinstitute verschlossen ist.
Familienunternehmen stehen somit vor der Aufgabe, bankenungebundene Finanzierungslösungen als alternative Finanzierungswege zu sondieren, um die Unternehmensentwicklung mit den zu finanzierenden Investitionen und Produktinnovationen auf dem richtigen Weg zu halten. Was können nun Familienunternehmen tun, um notwendige und sinnvolle Investitionen bankenunabhängig durchzufinanzieren und die Weichen für die Zukunft zu stellen?
Die Aufnahme von stimmrechtslosem Beteiligungskapital ist häufig eine Möglichkeit, um die Finanzierungsfähigkeit des Unternehmens zu erhalten, unternehmerische Visionen zu realisieren und anvisierte Projekte, beispielsweise zur Produktionserweiterung und Neu-Markterschließung zu verwirklichen. Durch die Ausgabe verwässerungsfreier Finanzierungsinstrumente kann das Unternehmen im Wege des Private Placements private wie auch institutionelle Anleger an ihrem Unternehmen beteiligen, ohne zugleich Eigentums- oder Mitspracherechte preiszugeben. Dem Familienunternehmen fließt bei entsprechendem Platzierungserfolg unmittelbar Liquidität als Eigenkapitalersatz mit Bonitätsverbesserung zu. Einer Bestellung von Sicherheiten bedarf es regelmäßig nicht.
Übliche Finanzierungsinstrumente einer Beteiligung mit Nachrangkapital sind beispielsweise Genussrechtskapital, stilles Gesellschaftskapital, private Nachrangdarlehen oder Anleihekapital. Das über eine Privatplatzierung eingeworbene Beteiligungskapital steht zur freien Verfügung des Unternehmens und kann innerhalb des Gesellschaftszwecks nach Belieben des Unternehmens verwendet werden. Es bedarf keiner Verpfändungen oder privater Bürgschaften.
Welche Anforderungen sollten nun aber die Unternehmen erfüllen, um am freien Kapitalmarkt private Investoren anzusprechen und für welche Unternehmen ist die Kapitalbeschaffung im Wege der Privatplatzierung geeignet?
Grundsätzlich können Unternehmen in jeder Rechtsform Beteiligungskapital einwerben. Der Kapitalmarkt ist somit keineswegs nur den großen und bekannten Börsengesellschaften vorbehalten, sondern steht ebenso den kleinen und mittelständischen Familienunternehmen zur Verfügung, die einen erheblich geringeren Kapitalbedarf haben. Diese können zum Beispiel durch die Ansprache und Beteiligung von Privatinvestoren, Mezzaninefonds oder auch Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern außerbörslich Kapital einwerben, das zur Durchführung notwendiger Investitionen erforderlich ist.
Jedoch sollte das Unternehmen bereits über eine solide Stellung am Markt verfügen und im operativen Geschäft ertragreich arbeiten können. Bei einem öffentlichen Angebot zur Mezzaninekapital-Beteiligung von über Euro 3.000.000,- muss das Unternehmen einen Beteiligungsverkaufsprospekt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestalten lassen, der nur durch einen spezialisierten Kapitalmarktfachmann erstellt werden sollte.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Genau wie bei einem einfachen Darlehen können die Kapitalbindung, Kündigung, Verzinsung und Rückzahlung sehr flexibel gestaltete werden.
Die Kapitalbindung kann befristet oder unbefristet sein. Es können verschiedene Kündigungsrechte vereinbart werden und die Verzinsung kann fest oder variabel sein. Darüber hinaus ist die Vereinbarung eines ergebnisabhängigen Gewinnanteils (Gewinnschuldverschreibung) oder auch eine Kombination verschiedener Renditeformen möglich. Auch hinsichtlich der Rückzahlung existieren verschiedene Tilgungsformen. Häufig erfolgt eine Gesamttilgung nach Kündigung durch den Emittenten oder am Ende der Laufzeit. Auch eine gestaffelte Rückzahlung in Raten ist möglich. Bei gutem Geschäftsverlauf kann das Unternehmen die Anleihen auch früher als vorgesehen „zurückkaufen“, indem es den Anlegern die vorzeitige Rückgabe mit einer Art „Entschädigung“ schmackhaft macht. Im Hinblick auf die Haftung können Anleihen auch mit einem Nachrang gegenüber Forderungen von Dritten ausgestattet werden und somit einen mezzaninen Charakter erlangen.
Zur Bezeichnung der einzelnen Verzinsungsvarianten haben sich unterschiedliche Bezeichnungen durchgesetzt:
- Bei einer festverzinslichen Anleihe (auch Rentenwerte bzw. Fixed Rate Notes) hat der Anleihegläubiger einen Anspruch auf Zahlung von festen Nominalzinsen, die an bestimmten Terminen fällig sind.
- Bei variabel verzinslichen Anleihen (Floating Rate Notes) wird meist ein fester Zinsbestandteil (Mindestverzinsung) mit einem Referenzzinssatz (z.B. EURIBOR oder LIBOR) verknüpft. Parameter eines variablen Zinssatzes können auch die Bonitätseinstufung des Emittenten oder ein bestimmter Inflationsindex sein.
- Gewinnschuldverschreibungen sind Anleihen mit zusätzlichen Zinszahlungen, die an die Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft gebunden sind, d. h. der Inhaber der Anleihe wird zusätzlich am Gewinn des Unternehmens beteiligt.
- Bei Nullkuponanleihen (Zero-Bonds) erfolgt die Zinszahlung nicht laufend, sondern endfällig über eine Auszahlung am Ende der Laufzeit der Anleihe. Die Rendite für den Gläubiger besteht damit ausschließlich in der Differenz zwischen dem Erwerbskurs und dem Rückzahlungspreis.
Zwei Formen von Nullkuponanleihen sind möglich:
- Nullkuponanleihe, im klassischen Sinn: hier wird am Ende der Laufzeit der Nennwert der Anleihe ausbezahlt. Der Ausgabekurs der Anleihe hat dann ein dementsprechend großes Disagio.
- Zinssammler: die Anleihe wird zum Nennwert ausgegeben und sammelt dann die (festen oder variablen) Zinsen bis zum Laufzeitende an.
von Gerhard Schmok
Nun soll also eine "Bürgerversicherung", in der jeder Bürger zwangsweise versichert werden soll, unter dem Deckmantel einer größeren Verteilungs- und Finanzierungsgerechtigkeit für einen Systemumbau sorgen. Insbesondere stehen dabei die privat Krankenversicherten, die etwas mehr als 10% der Bevölkerung ausmachen, und deren Krankenkassen, die über Rückstellungen von 140 Milliarden € verfügen, im Blickpunkt der Systemveränderer.
So soll es künftig für keinen Neukunden mehr einen Zugang zu einer Privatversicherung geben und die Einkommensgrenze für die Beitragserhebung soll stark erhöht werden oder ganz wegfallen. Damit ist aber keineswegs sichergestellt, daß das Gesamtniveau der Beiträge auf der bisherigen Höhe bleibt, denn aufgrund der demografischen Entwicklung wird die Zahl der Älteren und der Leistungsempfänger stärker steigen als die Zahl der jungen und gesunden Einzahler.
Bei einer einheitlichen Bürgerversicherung würde auch jeglicher Wettbewerb entfallen, der schon jetzt unter den noch bestehenden 134 Krankenkassen nur schwach ausgeprägt ist. Das Problem der ländlichen Gesundheitsversorgung dürfte weiter zunehmen, denn ohne Privatpatienten müßten schon jetzt zahlreiche Arztpraxen aus finanziellen Gründen schließen. Die Unkorrektheiten sowie die Auffälligkeiten bei der Abrechnung , die das Bundesversicherungsamt kürzlich bei 59 der 134 Krankenkassen festgestellt hat, würden auch mit einer Bürgerversicherung nicht aus der Welt geschafft, sondern eher noch steigen.
Neben zahlreichen wirtschaftlichen und verfassungsrechtlichen Fragen, die ein derartiger Umbau aufwirft, wird eine Bürgerversicherung auch nicht die vielfach beklagte "Zweiklassenmedizin" verhindern , sondern eher noch verstärken. Denn die wirklich Reichen dürften immer einen exzellenten Arzt finden, der sich auf diese Klientel spezialisieren würde. Das hätte zur Folge, daß mehr Ärzte für wenige Reiche arbeiten und weniger Ärzte für viele Versicherte, was die Wartezeiten bei Ärzten für gesetzlich Versicherte noch verlängern dürfte. Die "freie Arztwahl" würde es nicht mehr geben.
Statt dieses wirtschaftlich unsinnigen Vorhabens einer Bürgerversicherung sollten lieber die bestehenden Überschüsse in Höhe von 27 Milliarden €, die trotz des Wegfalls der Praxisgebühr entstanden sind, zu einer Beitragssenkung wie in der Rentenversicherung und zu einer Verbesserung der bestehenden Strukturen genutzt werden. Es ist auch nicht einzusehen, warum 134 Krankenkassen mit den erheblichen Kosten für Vorstände und Verwaltung weiterhin für die ärztliche Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Und es wird höchste Zeit, daß besonders im klinischen Bereich Qualitätsmerkmale stärker als bisher berücksichtigt werden müssen. Der beitragszahlende Bürger hat einen Anspruch darauf.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Die Bedeutung der (Eigenkapital-)Quote mit dem Verhältnis von Schulden zu Eigenkapital ist nicht nur bei den Kreditinstituten für die Finanzierungsfähigkeit der Unternehmen in den letzten Jahren stetig gewachsen und durch Basel III nochmals verschärft worden. Auch Investoren und private Kapitalgeber bzw. Anleger achten bei Investments zunehmend auf die Eigenkapitalausstattung von Unternehmen.
Bankkredite und eigenkapitalähnliches Haftkapital sind deshalb fortlaufend in ein gutes Verhältnis von Eigenkapital zu Fremdkapital bringen. Die Eigenkapitalverbesserung ist somit ein kontinuierlich zu beachtendes Unternehmensziel. Das bilanziell ausgewiesene Eigenkapital und die sich daraus ergebende Eigenkapitalquote haben mit ihren doppelten Leverage-Effekten ( Hebelwirkungen ) bei der Eigenkapitalrentabilität und bei der Gesamtfinanzierungsfähigkeit von Unternehmen eine herausragende Bedeutung. Die Eigenkapitalquote ist die Bilanzkennziffer, die den Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital eines Unternehmens anzeigt. Je höher die Eigenkapitalquote als Bilanzkennziffer mit dem Haftkapital ( = Eigenkapital ) ist, desto größer ist die Kreditwürdigkeit (= Bonität) eines Unternehmens.
Dies erfordert einen ständigen Prozess im Rahmen der kreditorientierten und beteiligungsorientierten Unternehmensfinanzierung. Nur so kann die Finanzierungsfähigkeit eines Unternehmens aufrechterhalten werden. Im Angesicht von Basel III und den damit verbundenen Ratingnoten und Bonitätseinstufungen sowie der immer stärker zurückgehenden Kreditvergabe durch die Banken wird es auch für die deutschen mittelständischen Unternehmen deutlich schwieriger, sich überwiegend mit Betriebsmittel-Krediten der Banken zu refinanzieren. Deshalb sind alternative Finanzierungswege zu einer optimalen Bilanzstruktur und Aufrechterhaltung der Kapitalversorgung mit Haftkapital und der Liquiditätssicherung für die Zahlungsfähigkeit von existentieller, unternehmerischer Bedeutung.
Produktions- und Dienstleistungsbetriebe müssen vor dem Hintergrund von starken Konjunkturschwankungen, Bankenkrisen und Staatschuldenproblemen erkennen, dass ihre finanzielle Unternehmensexistenz von einem ausgewogenen Verhältnis von Verbindlichkeiten (Bankkrediten ) und Haftkapital als Eigenkapital sowie ausreichender Liquidität abhängt. Es sind die enorm gestiegenen Bonitätsanforderungen der Banken zu erfüllen und gleichzeitig bleibt es unausweichlich, alternative Finanzierungswege zu beschreiten, damit nicht morgen im Unternehmen die Liquidität aufgrund unvorhergesehener Eruptionen am Bankenkreditmarkt ausgeht.
Es gibt viele alternative Finanzierungsformen für Unternehmen unabhängig von den Banken: Nachrangkapital vom freien Kapitalmarkt, Leasing-Finanzierungen, Factoring zur schnelleren Liquiditätsbeschaffung, die Ausgabe von privaten Nachrangdarlehen (= wirtschaftliches Eigenkapital), Mitarbeiterbeteiligungskapital, Finanzierungen von Venture-Capital-Gesellschaften, Private-Equity-Gesellschaften oder Fondsgesellschaften etc.
Um das Kapital von privaten Anlegern und Investoren muss man sich bemühen. Hierzu ist eine umfassende Unternehmenspräsentation des eigenen Geschäftsmodells und Transparenz bei den unternehmerischen Zahlen, Daten, Fakten und den realistischen Geschäftsaussichten erforderlich. Je glaubwürdiger und verständlicher die Unternehmensdarstellung in einem öffentlichen Angebot (www.anleger-beteiligungen.de) ausfällt, desto eher werden die angesprochenen privaten Anleger die Bereitschaft zur Finanzinvestition in das Unternehmen haben. Auf diese Weise wird der Unternehmer das magische Dreieck von Kreditkapital, Eigenkapital und Liquiditätsvorsorge ins Gleichgewicht bringen.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Eine Schuldverschreibung (Anleihe oder Obligation) ist ein Wertpapier, dass ein Forderungsrecht verbrief. Schuldverschreibungen sind klassische Instrumente der langfristigen Kapitalbeschaffung. Bei der Emission von Schuldverschreibungen wird Fremdkapital direkt über den Kapitalmarkt aufgenommen, d. h. Schuldverschreibungen sind eine Form der Außen- und Fremdfinanzierung.
In Zeiten einer restriktiveren Kreditvergabepolitik der Banken entscheiden sich zunehmend auch mittelständische Unternehmen für die Emission einer Anleihe. Anleihen können im Hinblick auf die Konditionen in unterschiedlichsten Varianten begeben werden. Schuldverschreibungen (Anleihen) können als Wertpapiere auch von mittelständischen Unternehmen (KMU) gestreut und öffentlich am Markt angeboten werden.
2. Rechtliche Grundzüge
Schuldverschreibungen sind Wertpapiere, in denen das Unternehmen als Schuldner, dem Berechtigten eine bestimmte Leistung verspricht. Der Emittent verspricht die Leistung üblicherweise als Gegenleistung für einen vom Erwerber als Darlehen zur Verfügung gestellten Geldbetrag. Schuldverschreibungen verbriefen Forderungsrechte und gewähren dem Kapitalgeber somit keinerlei Mitgliedschaftsrechte am Unternehmen.
Der Inhalt von Schuldverschreibungen bzw. Anleihen ist im BGB nur in den Grundzügen gesetzlich näher definiert. Die Schuldverschreibung kann wie jedes Wertpapier als Inhaber- oder Namenspapier ausgestaltet sein. Die Inhaberschuldverschreibung ist in den § 793 ff BGB geregelt, die Namensschuldverschreibung ist in § 806 BGB ausdrücklich erwähnt.
3. Inhaberschuldverschreibung
Die häufigste Form der Schuldverschreibung ist die sog. Inhaberschuldverschreibung. Hierbei handelt es sich um eine Schuldverschreibung, bei der das Unternehmen als Schuldner die Leistung dem jeweiligen Inhaber des Wertpapiers verspricht. Inhaberschuldverschreibungen sind üblicherweise frei handelbar und können auch an einer Börse notiert werden. Um eine Schuldverschreibung bei einer Vielzahl von Anlegern zu platzieren, wird ihr Gesamtvolumen meist in kleinere Teilbeträge gestückelt, die sog. Teilschuldverschreibungen.
4. Arten von Schuldverschreibungen bzw. Anleihen
Es bieten sich einem Unternehmen vielfältige Möglichkeiten, bei der Emission von Schuldverschreibungen die jeweiligen Anleihebedingungen individuell zu gestalten, da sich der Inhalt des Gläubigeranspruchs grundsätzlich aus den Anleihebedingungen ergibt und diese im Wesentlichen frei ausgestaltet werden können.
Die Konditionen einer Anleihe setzen sich insbesondere aus folgenden Elementen zusammen:
- Emissions- und Rückzahlungskurs,
- Nominalzinssatz und Laufzeit.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Die Hypothekenanleihe hat aus Sicht des Anlegers den Vorteil, dass der Anspruch auf Rückzahlung der auf die Hypothekenanleihe eingezahlten Gelder dinglich durch Grundbucheintragung gesichert ist und somit gegebenenfalls aus der Verwertung der mit dem Grundpfandrecht belegten Immobilien realisiert werden kann. Im Übrigen handelt es sich bei einer Hypothekenanleihe um eine normale Schuldverschreibung.
Die Hypothekenanleihe dient aus Sicht der Unternehmen der Aufnahme von besichertem Investorenkapital und kann auch von nicht börsennotierten Unternehmen BaFin-frei und ohne BaFin-gebilligten Kapitalmarktprospekt von jedem kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ausgegeben werden. Hierzu muss das Unternehmen auch keine fremden Anleger ins Grundbuch aufnehmen. Dies kann vielmehr über eine Eigentümergrundschuld zur Sicherungsabtretung geregelt werden. Die Besicherung des Investorenkapitals kann im ersten oder zweiten Rang im Grundbuch erfolgen. Die erfolgreiche Platzierung einer Hypothekenanleihe führt zu einem positiven Standing für das Unternehmen bei Banken, institutionellen Investoren, Geschäftspartnern und Lieferanten. Das Unternehmen, welches eine erste Anleihe am Kapitalmarkt untergebracht hat, tut sich umso leichter bei der Platzierung weiterer besicherter Schuldtitel.
Eine Hypothekenanleihe mit der Dr. Werner Financial Service Gruppe (www.finanzierung-ohne-bank.de und www.Anleger-Beteiligungen.de) über den Kapitalmarkt mit einem Hypothekenanleiheprospekt als Wertpapierprospekt zur bankenunabhängigen Kapitalbeschaffung emittieren, ist insbesondere für Immobilienunternehmen und Bauträgergesellschaften eine zusätzliche Alternative zur Kreditfinanzierung.
Hypothekenanleihen sind als Finanzinstrumente eine durch Grundschulden besicherte Sonderform der Schuldverschreibung zur Finanzierung von Immobilien und Bauträgerprojekte. Schuldverschreibungen (= Anleihen, Bonds oder auch Rentenpapiere genannt), Schuldscheindarlehen und partiarische Darlehen sind schuldrechtliche Verträge gem. §§ 488 ff, 793 ff BGB mit einem Gläubiger-Forderungsrecht ( “Geld gegen Zins” ). Anleihen sind deshalb nichts anderes als wertpapierorientierte Darlehen. Sie stellen bilanzrechtlich Verbindlichkeiten dar und werden mit einer Festverzinsung oder auch einer Mindestverzinsung plus Gewinnbeteiligung zur Unternehmensfinanzierung auf Zeit begeben (Gewinn-Schuldverschreibung). Die genannten Finanzinstrumente können mit einer Nachrangklausel bzw. einem Rücktritt hinter andere Gläubigeransprüche (= Rangrücktritt) versehen werden, so dass sie dann als sogen. “wirtschaftliches Eigenkapital” eingeordnet werden können.
Die Schuldverschreibung (auch Anleihe genannt) kann auch durch Hypotheken bzw. Grundschulden abgesichert werden, so dass man in diesem Falle von einer “Hypothekenanleihe” ( covered bonds ) oder von einem Pfandbrief spricht. Der Pfandbrief kann auch mit anderen Sicherheiten als Grundschulden, z.B. mit Forderungsabtretungen, belegt werden. Die Besicherung einer Anleihe mit Immobilien wird also “Hypothekenanleihe”; die Besicherung mit mobilen Vermögenswerten “Pfandanleihe” oder “Pfandbrief” genannt.
Die Hypothek bzw. Grundschuld wird zur Sicherung der Kapitalgeber in der III. Abteilung des Grundbuchs eingetragen. Die Eintragung kann erstrangig oder nachrangig nach den besicherten Bankkrediten eingetragen werden. Es handelt sich hierbei um ein Pfandrecht an einem Grundstück. Als akzessorische Sicherheit ist die Hypothek vom Bestehen einer Forderung abhängig. Eine Hypothek kann als Buch- oder Briefhypothek oder auch als verbriefte Eigentümergrundschuld beim Amtsgericht eingetragen werden.
Die Buchhypothek wird ohne Zusatzurkunde im Grundbuch eingetragen. Bei der Briefhypothek erhält der Gläubiger eine zusätzliche Urkunde, den sogenannten Hypothekenbrief. Dieser “Brief” hat Wertpapiercharakter. Er erleichtert die Übertragung einer Grundschuld bzw. einer Hypothek , da sie durch Zession ( = Abtretung ) und bloße Übergabe des Briefes unabhängig von Grundbuch übertragen werden kann. Als Berechtigter einer Hypothek kann der Anleihegläubiger eine Zwangsversteigerung einleiten, wenn der Anleiheschuldner seine Pflicht zur Zahlung der Anleihezinsen nicht erfüllt.
Die Hypothek ist dementsprechend ein Sicherungsmittel. Der Begriff Hypothek kommt aus dem griechischen und heißt soviel wie Unterpfand. Das Grundbuch für die Eintragung befindet sich beim zuständigen Amtsgericht des verpfändeten Objekts. Ein Anleihegläubiger, der ein berechtigtes Interesse nachweist, kann eine Grundbucheinsicht beim Amtsgericht vornehmen. Das Grundbuch gibt zudem Auskunft, wer Eigentümer des Grundstückes ist und welche Lasten oder vorrangige Eintragungen sich auf dem Grundstück befinden. Da in der III. Abteilung des Grundbuchregisters alle Grundpfandrechte eingetragen werden, kann aus der laufenden Nummer der Eintragung der Vor- oder Nachrang des Sicherungsrechts erkannt werden.
Für die Hypothekenanleihe gelten analog ergänzend die Vorschriften des Pfandbriefgesetzes von 2005 mit den dort dargelegten Beleihungsprinzipien. Unmittelbar gilt das Pfandbriefgesetz jedoch nur für Kreditinstitute. Nach den dort dargelegten Beleihungsprinzipien sind vom Herstellungs- oder Anschaffungswert vorsorglich Sicherheitsabschläge von 20% vorzunehmen. Und nach § 20 a Abs. 6 Kreditwesengesetz sind Gewerbeimmobilien von einem unabhängigen Sachverständigen einer jährlichen Bewertungs- und Werthaltigkeitskontrolle zu unterstellen. Wohnimmobilien müssen in dreijährigen Abstand durch Bewertung überwacht werden.
Hypothekenanleihen bzw. Schuldverschreibungen – gleich in welchen Ausprägungen – sind kapitalmarktrechtlich grundsätzlich Wertpapiere und zwar unabhängig davon, ob eine Verbriefung durch ein physisches Wertpapier stattfindet oder nicht. Die Bedeutung liegt deshalb für Anleihen darin, dass für die öffentliche Emission (= Ausgabe und Angebot an Dritte) von Anleihen ein bankenaufsichtsrechtlich genehmigter Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich ist. Ohne Wertpapierprospekt dürfen lediglich 149 potentielle Anleger angesprochen bzw. beworben werden (= gesetzliche Eintrittsschwelle – siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 2 WertpapierProspektGesetz – WpPG).
Bei einer Mindesteinlage ab € 100.000,- stellt das Wertpapierprospektgesetz die Ausgabe von (Anleihe-)Wertpapieren prospekt- und genehmigungsfrei, d.h. dass keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung eines Wertpapierverkaufsprospektes besteht ( siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 3 WpPG ). Hypothekenanleihen können also am Kapitalmarkt auch BaFin-frei angeboten werden. Ergänzende Informationen erteilt .
Marketing ist heute nicht einfach nur Werbung, sondern Fachinformation für den Konsumenten. Die Durchführung von Marketing-Strategien sind nichts kurzfristiges, sondern brauchen einen "langen Atem", um zu einem im Umsatz zählbaren Werbeerfolg zu kommen. Schon bei Zeitungsanzeigen gilt in der Werbebranche das Sprichwort "Einmal ist Keinmal". Der Ziel-Markt muss mit schlagwortartiger, ehrlicher Werbung durch Mehrfach-Anzeigenschaltungen (sogen. Anzeigenkampagnen) fortlaufend penetriert d. h. durchdrungen werden. Dies kann beispielweise mit großer Aufmerksamkeit durch farbige Kleinanzeigen als sogen. Inselanzeigen im redaktionellen Text-Lay-out einer Tageszeitung oder als Eckanzeigen - da wo der Leser typischerweise hin greift, um sein Lesemagazin umzublättern - erfolgen.
Die Streuung von Werbebotschaften an verschiedenen, unerwarteten Plätzen - z.B. auch mit Werbeaufklebern an Werbetafeln, Litfaßsäulen oder an Kraftfahrzeugen - nennt man auch "Guerilla-Marketing". Dazu gehört auch das "product placement" in Filmen und Videos, wo die Ware überraschend als Produkt-Promotion unterschwellig wahrgenommen wird.
Das True Marketing ist die ehrliche Produktinformation des Verbrauchers oder Kunden und gilt als aktueller, moderner Werbegrundsatz zum geschäftlichen Erfolg. Qualitativ gute Produkte wahrhaftig ohne Übertreibungen in den Printmedien (der gedruckten Presse als Offline-Werbeträger) oder in den Internet-Medien auf einer interessanten eigenen Homepage oder bei EBAY, YouTube, durch Google-Adwards oder im eigenen Onlineshop (als Online-Werbeträger) oder im Werbefernsehen auf den passenden Spartenkanälen dargestellt, finden ihre Abnehmer.
Erfolgreiches Marketing befindet sich im Wandel zu einer „neuen Ehrlichkeit“. Im Informationszeitalter mit der umfassenden Wissensvermittlung, der Produktaufklärung und der zahlreichen Bewertungs-Portale im Internet gilt beim effektiven Marketing der Grundsatz „Mehr Sein als Schein“. Die übertreibende „Mondwerbung“ ("Lügen haben kurze Beine") war gestern. Heute gilt True-Marketing und die Wahrhaftigkeit in der Werbung als Schlüssel zum Verkaufserfolg. Verbrauchertäuschung durch Fehlinformationen und irreführende Werbung (ohnehin nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG verboten) sind out.
Gute Produkte und Leistungen führen weitergehend durch Mund-zu-Mund-Propaganda zu einem noch wirksameren Empfehlungs-Marketing. Empfehlungen von Dritten setzen immer sehr gute Leistungen oder Produkte des Empfohlenen voraus.
Bei Dienstleistungen am und für den Kapitalmarkt ist zudem immer eine hohe Leistungsbreite mit der Abdeckung vielfältig angrenzender Finanzierungs-Fachgebiete von Bedeutung. Eine Kapitalmarkt-Finanzierung lässt sich nur nachhaltig erfolgreich mit dem Wissen des gesamten Wirtschafts-, Gesellschafts-, Bilanz-, Bank- und Steuerrechts bewerkstelligen, damit es zu Referenz-Empfehlungen kommen kann. Dazu ist eine gute Grundlagen-Bildung in Schule und Universität mit einem breitem fachspezifischen Grundwissen und dem Verständnis für interdisziplinäres Zusammenwirken erforderlich. Empfehlungsmarketing ist ein Instrument der Neukundengewinnung, welches man auch bei bester Leistung nur bedingt beeinflussen kann. Denn die Weiterempfehlung geht grundsätzlich von Dritten aus. Neben empfehlenswerten Leistungen bedarf es einer kreativen Kundenkommunikation bzw. Mandantenkommunikation als Dialogmarketing, um diese für sich einzunehmen und mit den Produkten so gut zu sein, dass die Kunden (oder Klienten im Dienstleistungsgewerbe) aktiv eine Empfehlung gegenüber Dritten aussprechen.
Gerade im Zeitalter des Übergangs vom Industrie-Kapitalismus der Realwirtschaft zum Finanz-Kapitalismus der Investmentwirtschaft spielt der Wettbewerb um das Kapital an den Investorenmärkten auch für mittelständische Unternehmen eine entscheidende Rolle. Wer es als Unternehmer versteht, sich seinen Teil aus „dem Kuchen der Kapitalanlagewirtschaft“ heraus zu schneiden, wird die Zukunft und unternehmerische Existenz mit der Kapitalversorgung seines Betriebes sicherstellen. Dazu braucht jeder Unternehmer die Anleitung und Begleitung von Finanzierungs- und Kapitalmarktspezialisten, zumal der Kreditspezialist in den Banken heute immer weniger der Realwirtschafts-Finanzierer ist. Die Banken ziehen sich immer mehr aus der Unternehmensfinanzierung zurück. Der Kapitalmarktrechtler Dr. Horst S. Werner aus Göttingen hat sich dagegen der zukunftsträchtigen bankenunabhängigen, kapitalmarktorientierten Finanzierung des Mittelstandes als Aufgabe verschrieben. Er hat als Fundament für das langjährige Bestehen der Dr. Werner Financial Service AG (www.finanzierung-ohne-bank.de) ein gut funktionierendes Empfehlungs-Marketing zu immer neuen Unternehmenskunden. Unternehmer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Finanzdienstleister und sonstige Kooperationspartner sorgen für Empfehlungen und Zuführungen von neuen Mandats-Unternehmen. Angestrebt wird von der Dr. Werner Financial Service AG die Vernetzung von Spezialisten zu einem größeren Beratungsverbund (z. B. mit der Hi-Tech Media AG als Herausgeber des Finanzportals www.Anleger-Beteiligungen.de und des www.Investoren-Brief.de) von Finanzierungsexperten, Steuerspezialisten und Wirtschaftsprüfern sowie von M & A-Beratern und Bankkaufleuten.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Anleger-Beteiligungen.de ist Treffpunkt für Angebot und Nachfrage von Beteiligungskapital. Gelistete Unternehmen begegnen hier vertriebsstarken Finanzdienstleistern, Finanzberatern, Anlegern, Investoren, der Wirtschaftspresse usw. Es ist Deutschlands ältestes Finanzportal, ausschließlich auf den vor- und außerbörslichen Kapitalmarkt konzentriertes Portal für Unternehmensbeteiligungen im Internet.
Mit dem Finanzportal ist eine direkte Ansprache de Zielgruppen, sprich der Finanzdienstleiter, Anleger und Investoren sowie der Wirtschaftspresse, ohne Streuverluste gewährleistet.
Neben der reinen Darstellung des Beteiligungsangebotes liefert Anleger-Beteiligung.de zusätzlich professionelle Unterstützung bei Marketing und Finanzkommunikation zur Kapitalbeschaffung über das Internet.
Weiter informiert das Finanzportal über alles Wissenswertes zu Finanzfragen. In einer gesonderten Rubrik „Finanzwissen für die Praxis“ erscheinen wöchentlich drei Beiträge von Finanzexperten zu den aktuellen und mannigfaltigen Themen der Finanz-, Wirtschafts-, Rechts- und Unternehmenswelt (siehe auch www.Finanzierung-ohne-Bank.de)
Mit der sog. Landing-Page steht Ihnen darüber hinaus ein Instrument zur aktiven Generierung von Anlegeradressen und Anlegerbeteiligungen zur Verfügung. Über regelmäßige Berichterstattung im Investoren-Brief, Newslettern, Mailings und Pressemitteilungen liefert Anleger-Beteilignugen.de zielgruppengerechte Finanzkommunikation – vor, während und nach dem Private Placement. Eine Provision für platziertes Kapital fällt dabei nicht an
Der wöchentlich erscheinende. www.Investoren-Brief.de ergänzt das Finanzportal. Er beschäftigt sich mit den Themen Mittelstandsfinanzierung und vor- und außerbörslicher Kapitalmarkt und wird an über 25.000 Abonnenten gemailt. Dazu gehören Investoren, Finanzdienstleister, die Wirtschaftspresse aber auch Unternehmen und Privatanleger. Dieser Investoren-Brief ist kostenlos und erscheint wöchentlich jeweils am Donnerstag.
Alle präsentierten Unternehmen werden hier mit ihrem Angebot mehrfach dargestellt. Das bedeutet: Wann immer die Unternehmen Neuigkeiten haben, die Ihnen wesentlich erscheinen, können sie diese Unternehmensnachrichten aktuell im Investoren-Brief veröffentlichen. Sie haben also Woche für Woche die Möglichkeit, den Inhalt mitzubestimmen und im Hinblick auf Ihre Unternehmensbeteiligung wie eine eigene Zeitung zu nutzen. So können Sie den Finanzmarkt immer wieder umfassend über Ihr Unternehmen und alle finanzmarktrelevanten Entwicklungen und Vorgänge informieren.
Dazu regelt das Schuldverschreibungsgesetz die kollektive Wahrnehmung der Gläubigerrechte in einer vom Anleiheemittenten einzuberufenden, förmlichen Gläubigerversammlung. Das Entscheidungsquorum in dieser Versammlung ist ausdrücklich gesetzlich bestimmt. Ein Unternehmen ist nach dem Schuldverschreibungsgesetz nicht zur Einberufung einer solchen Gläubigerversammlung verpflichtet, sondern es enthält lediglich eine rechtliche Obliegenheit. Das Unternehmen kann, muss aber nicht einberufen. Wenn es die Anleihebedingungen abändern will, dann ist dies rechtlich nur über eine solche Gläubigerversammlung nach dem SchVG möglich. Im anderen Falle würde Zahlungsunfähigkeit mit den entsprechenden insolvenzrechtlichen Antragspflichten eintreten.
Das Bedürfnis zur mehrheitlichen Regelung von bestehenden, am Kapitalmarkt bereits gehandelten Schuldverschreibungs- (Bond- oder Obligationenrechten) zur Abänderung der Anleihebedingungen kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Praktische Kollektivhandlungs-Beschlüsse sind in der Vergangenheit insbesondere bei unternehmerischem Sanierungsbedarf entstanden, wenn auf Seiten des Emittenten bei Umsatzeinbrüchen und erheblichen Bilanzverlusten ein Sanierungserfordernis mit dem Ziel der Verbindlichkeiten-Entlastung durch eine Abänderung der Anleihekonditionen entstand.
Das SchVG (vollständige Bezeichnung: "Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen") für Anleihen ermöglicht jeweils unter mehrheitlicher Zustimmung der Anleihe-Inhaber die nachträgliche Änderung von Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss der Anleihegläubiger, die dann auch für alle anderen Anleihegläubiger, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben, dennoch rechtsverbindlich sind. Diese der Tilgungsherabsetzung widersprechenden Anleihegläubiger fühlen sich dann oft durch den Mehrheitsbeschluss "enteignet".
Die Fa. SolarWorld AG in der derzeitigen Unternehmenskrise oder vor einiger Zeit die Hybridanleihe der Pfleiderer AG geben aktuell Veranlassung, sich über die gesetzlichen Problemlösungs-Regelungen zu informieren. Erforderlich ist nach dem Schuldverschreibungsgesetz eine Einigung mit der Mehrzahl der Schuldschein-Gläubiger. Die Unternehmensleitung muss die Anleihe-Gläubiger von jeweils begebenen Anleihen zu einer Krisenversammlung einladen. Wenn mehrere Anleihen begeben wurden, sind auch mehrere Gläubigerversammlungen abzuhalten. Der Vorstand muss in einer solchen Versammlung die Anleiheinhaber davon überzeugen, dass ihr Verzicht z.B. auf 60 % ihrer Ansprüche der einzig gangbare Weg zur Sanierung des Unternehmens ist. Es jedoch zunächst nicht einfach, dass auf der hierzu stattfindenden Versammlung die gesetzlich erforderliche Gläubigerpräsenz von 50 % herbeigeführt wird.
Sollte ein Unternehmen in der ersten Versammlung die erforderliche Anwesenheits-Präsenz von 50% der Anleihegläubiger nicht erreichen, muss ein Unternehmen - wenn es z.B. mehrere Anleihen emittiert hatte - je Anleihe zu einer zweiten Versammlung einladen, auf der für die vorgesehene Wahl eines gemeinsamen Vertreters keine Mindestpräsenz mehr erforderlich ist. Auf dieser Gläubigerversammlung ist abermals über den anteiligen Anleihe-Forderungsverzicht abzustimmen. Nach dem Schuldverschreibungsgesetz müssen 75 Prozent der Anleihezeichner den Plänen, von z.B. auf 60% des Tilgungsanspruchs zu verzichten, zustimmen. Es ist also eine qualifizierte Präsenzmehrheit zur Konditionenabänderung als Entscheidungsquorum erforderlich.
Erst nach einem solchen Anleihegläubiger-Verfahren kann auf einer weiteren einberufenen Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung über ein Gesamt-Sanierungskonzept für ein Unternehmen abgestimmt werden. Auf dieser Versammlung müssen auch die Aktionäre bzw. Gesellschafter den Kapitalschnitt als Sanierungskonzept befürworten. Für eine solche außerordentliche Gesellschafterversammlung werden z.B. die Aktionäre zunächst auf einem außerordentlichen Aktionärstreffen über einen bedeutsamen Verlust des Grundkapitals informiert. Nach Aktienrecht ist immer dann eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn die Hälfte des Grundkapitals verloren ist. Bei entsprechenden Zustimmungen der Aktionäre kann dann auch mit Billigung der Gläubiger eine Kapitalherabsetzung zur Reduzierung des Grundkapitals stattfinden.
von Gerhard Schmok
Was verbirgt sich nun hinter diesem Wortungetüm der Verwaltungswelt? Leider nichts Positives: denn es handelt sich um gemeinsame und unangemeldete Hausbesuche von Steuerprüfern und Steuerfahndern.
Dafür reicht laut dem Bund der Steuerzahler in NRW schon eine auffällige Angabe in der Steuererklärung aus. Es genügten schon Kleinigkeiten wie bei Vermietungseinkünften von Privatpersonen, wenn dort Reparaturaufwendungen geltend gemacht werden, die auch dem Privatbereich zugeordnet werden könnten. Bei dieser Sachlage würde der den Sachverhalt ermittelnde Finanzbeamte einen Steuerfahnder um Mithilfe bitten, ohne vorher den Betroffenen anzuhören. Beide Beamte könnten dann ohne Ankündigung an einem Freitagnachmittag zusammen beim Steuerzahler vor der Tür stehen, um die Wohnräume zu besichtigen.
Natürlich kann der Steuerbürger den Beamten den Zutritt verwehren und das sollte er auch. Denn die Unverletztlichkeit der Wohnung ist durch die Verfassung geschützt und kann nur durch richterliche Anordnung aufgehoben werden, sodaß die Beamten für das Betreten von Betriebs- und Wohnräumen grundsätzlich einen richterlichen Durchsuchungsbeschluß benötigen. Die Beamten bewegen sich daher in einer rechtlichen Grauzone, die sie oft wegen der Unkenntnis der Steuerzahler zu ihren Gunsten nutzen. Fatal ist, wenn die Beamten nach Belehrung einvernehmlich die Wohnung betreten, der Steuerbürger sie also ohne Durchsuchungsbeschluß einläßt, können die Beamten alle ihre dabei gewonnenen Erkenntnisse für den Steuerfall verwenden.
Zwar sagt der NRW-Finanzminister, daß die Flankenschutzfahnder nicht in Bagatellfällen eingesetzt werden sollten, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, doch was eine Bagatelle ist, bestimmt die Finanzverwaltung selber.
Es muß einem Bundesland finanziell schon sehr schlecht gehen, wenn es zu diesem Mittel der Flankenschutzfahnder greift und damit Gefahr läuft, den Steuerzahler unzulässig zu kriminalisieren. Darum sollte jeder Steuerzahler seine Rechte kennen und wissen, daß er zu Beginn des Kontrollbesuches von den Beamten darüber zu belehren ist, daß er nicht verpflichtet ist, seinen Wohnraum betreten zu lassen.
Denn statt personalaufwendige Kontrollbesuche von Privatpersonen durchzuführen, sollte sich die Finanzverwaltung überlegen, ihre Kontrollen und Prüfungen stärker auf andere Bereiche wie z.B. den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug zu fokussieren.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
von Gerhard Schmok
Einmal abgesehen von der Tatsache, daß die oberen 10 % der Einkommensbezieher zu mehr als 50% des Aufkommens der Lohn- und Einkommensteuer beitragen - sie betrug 2012 insgesamt mehr als 186 Milliarden € - hat nun eine Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung und an der Freien Universität ergeben, daß zwar die oberen Zehntausend mit einem Einkommen von über zwei Millionen € im Jahr zwar nur rund 80% ihres Einkommens versteuern müssen, die ärmere Hälfte der Deutschen aber nur auf 40% ihres Einkommens Steuern zahlen. Dabei wird das Gesamteinkommen der ärmeren Hälfte der Deutschen lediglich mit nur durchschnittlich rund zwei Prozent Steuern belastet, bei den Reichen sind es dagegen bis zu 39%.
Das Forschungsergebnis zeigt auch, daß von den zwischen 1992 und 2005 eingeführten Ausnahmeregelungen und neuen Absetzungsmöglichkeiten vor allem die Ärmeren, aber auch die Superreichen profitierten, aber nicht die obere Mittelschicht und Oberschicht. Der durchschnittliche tatsächliche Steuersatz der Reichsten fiel in diesem Zeitraum um ein Drittel, der der Ärmeren aber sogar um 50% !
Die Untersuchung unterstreicht erneut die Bedeutung der dringend notwendigen Verringerung des Steuersatzes im mittleren Bereich ("Beseitigung des Mittelstandsbauches") und verweist die Behauptung, daß immer nur die Reichsten mit ihren Absetzungsmöglichkeiten Steuern sparen können, ins Land der Märchen.
Gerade durch die Anhebung des Grundfreibetrages sowie der Erhöhung der Werbungskostenpauschale auf € 1.000 haben sich in den letzten Jahren auch für Geringverdiener Steuereinsparungen ergeben, die die durchschnittliche Steuerbelastung verringerten.
Weitere Steuerreduzierungen sollten von allen Parteien angestrebt werden. Angesichts eines Gesamtsteueraufkommens von 600 Milliarden € schon im vergangenen Jahr entbehren dagegen Forderungen nach Steuererhöhungen bei der Abgeltungs-, Einkommens- und Erbschaftssteuer und Wiedereinführung einer Vermögenssteuer jeder Grundlage. Es besteht kein Einnahmeproblem, sondern ein Ausgabenproblem.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Das Kapitalanlagegesetzbuch ist zum 22. Juli 2013 Gesetz geworden. In § 1 Abs. 1 KAGB ist der Anwendungsbereich und die Abgrenzung zwischen einem BaFin-zulassungsbedürftigen Fonds und einem „operativ tätigen Unternehmen“ geregelt, welches weiterhin zulassungsfrei ist.
Anlegerorientierte Unternehmen sollten unbedingt durch Fachleute prüfen lassen, ob ihr Unternehmensgegenstand und ihre Unternehmenstätigkeit nach dem neuen Gesetz als Fonds einzuordnen sind und sie deshalb bei der BaFin einen Zulassungsantrag stellen müssen oder ob sie bei entsprechender Gestaltung vom KAGB ausgenommen sind. Wer als Fonds qualifiziert wird, muss mit Euro 300.000,- Mindestkapital einen BaFin-Zulassungsantrag stellen oder das Unternehmen liquidieren, wenn er die Geschäftstätigkeit nicht umstellt.
Die Abgrenzung von Fonds (als Rechtsbegriff des neuen Fondsgesetzbuches) zu den sonstigen Unternehmen ist gerade wegen der neuen, gesetzlichen Erlaubnispflicht durch die Kapitalmarktaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) von existentieller Bedeutung. Mit dem neuen Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) über Investmentfonds (OGAW – Investition in Wertpapiere) und den sogen. AIF-Fonds (Investition in wertpapierfreie Vermögensanlagen – das sind die privaten Fonds vom freien Kapitalmarkt) erhält die gesamte Fondsbranche in Deutschland für die bereits bisher BaFin-lizensierten sogen. Investmentfonds mit insolvenzgeschütztem Sondervermögen (früher bezeichnet als Kapitalanlagegesellschaften) und für die bisherigen freien Fonds ein einheitlich geltendes Fondsgesetz als Ersatz für das alte Investmentgesetz. Von besonderem Interesse dieses neuen, seit dem 22. Juli 2013 geltenden Gesetzes ist der Anwendungsbereich und welche kapitalmarktorientierten Vermögenseinheiten diesem neuen KAGB mit Zulassungspflicht unterstehen.
Der Fondsbegriff des KAGB wird durch das sogen. "Investmentvermögen" im § 1 KAGB materiell bestimmt. Unter dem Fondsbegriff ist nunmehr „jeder Organismus für gemeinsame Anlagen zu verstehen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger anzulegen bzw. zu investieren".
Operativ tätige Unternehmen außerhalb des Finanzsektors mit einer offenen (nicht festgelegten) Investitionsstrategie, deren Hauptzweck nicht das Kapitalanlegen in Finanzinstrumenten am Kapitalmarkt oder in Sachwerten ist, sind somit keine Fonds im Sinne des KAGB und bilden deshalb auch kein Fonds- bzw. Investmentvermögen. Sie sind vom KAGB ausgenommen und bedürfen keiner BaFin-Erlaubnis. Von „gemeinsamen Anlagen“ des Unternehmens und der Anleger ist regelmäßig dann auszugehen, wenn die Anleger am Gewinn und Verlust der Unternehmensanlagen beteiligt werden. Dies gilt nach dem neuen Gesetz rechtsformunabhängig z.B. auch für stille Beteiligungen und für Genussrechte (und nicht nur für KG-Beteiligungen).
Ist die Verlustbeteiligung ausgeschlossen und besteht nur ein qualifizierter Rangrücktritt, dann geht die BaFin nicht von "gemeinsamen" Anlagen aus. Vom KAGB ausgenommen sind auch „operativ tätige Unternehmen“, wobei die Frage auftaucht, was das im gesetzlichen Sinne des KAGB heißt und wo die Grenze zwischen Fonds und operativer Geschäftstätigkeit zu ziehen ist. Hierzu gibt es erste Verwaltungsrichtlinien der BaFin, die eingehalten werden müssen, um sich nicht strafbar zu machen.
Ein BaFin-zulassungsfreies Unternehmen, welches vom KAGB ausgenommen ist, muss mit seinem Unternehmensgegenstand auf eine aktive, operative Geschäftstätigkeit ausgerichtet sein und darf nicht nur „gemeinsame Anlagen“ mit Investorenkapital finanzieren. KAGB-genehmigungsfreie Unternehmen dürfen nicht nur aus dem passiven Halten von Vermögenswerten – gepoolt durch Anlegergelder – zur Erzielung von z.B. Mieteinkünften oder Spekulationsgewinnen bestehen. Nur ein auf erarbeitete Umsatztätigkeit – durch Dienstleistungen, Produktion oder Handel mit An- und Verkauf (Warenumschlag) – angelegtes Unternehmen unterfällt nicht dem neuen Fondsgesetzbuch KAGB.
Kapitalmarktorientierte Unternehmen, die keine Überraschungen durch BaFin-Untersagungsverfügungen erleben wollen, können ihren Unternehmensgegenstand und ihre Geschäftstätigkeit von der Dr. Werner Financial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) prüfen und gegebenenfalls anpassen lassen. Kostenfreie Anfragen können an dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de gerichtet werden.
von Dr. jur. Lutz WERNER
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Das Crowdfunding wird von der Erkenntnis getragen, dass es z. B. schwerer ist, einen einzigen Geldgeber mit 1 Mio. € zu finden als 10.000 Kapitalgeber mit Kleinbeträgen von jeweils 100 €.
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Die Dr. Werner Financial Service Group betreibt seit nunmehr 14 Jahren eine Crowdfunding- Plattform unter www.emissionsmarktplatz.de, seit letztem Jahre umfirmiert in www.Anleger-Beteiligungen.de. Auf diesem Finanzportal, ergänzt durch den per Mail versandten Investoren-Brief.de, können kapitalsuchende Unternehmen nach dem Prinzip des Crowdfunding Beträge von einer großen Zahl von Anlegern und Investoren einsammeln, um das gewünschte Gesamtfinanzierungsvolumen für ihre unternehmerischen Projekte zusammen zu bringen.
Herausgeber der Crowdfunding-Plattform und des ergänzenden, wöchentlichen per Mail an ca. 25.000 Anleger und Investoren übersandten www.Investoren-Brief.de ist Dr. Lutz WERNER, Vorstand der Hi-Tech Media AG.
von Dr. jur. Lutz WERNER
1. Ausgestaltung des vertraglichen Nachrangs
Für die Ausgestaltung des Nachrangs besteht ein großer Gestaltungsspielraum, da genaue Gesetzesvorgaben fehlen.
2. Rangrücktrittsklausel
Inhalt einer Rangrücktrittsklausel ist immer, dass der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Kapitals hinter den Anspruch anderer Gläubiger zurücktritt. Der Rangrücktritt bewirkt, dass der Gläubiger auf seine sonst gegebene Befriedigungsmöglichkeit zu Gunsten anderer Gläubiger verzichtet.
Wie eine Rangrücktrittsklausel im Einzelfall ausgestaltet wird, hängt in erster Linie davon ab, in welchem Umfang bereits anderweitige Verbindlichkeiten seitens des Unternehmens bestehen und wer die jeweiligen Gläubiger dieser Verbindlichkeiten sind.
Wenn bereits bankübliche, besicherte Darlehen aufgenommen worden sind, ist aus Sicht der bereits als Kreditgeber engagierten Bank ausreichend, dass andere Darlehensnehmer mit ihrem Rückzahlungsanspruch hinter die Ansprüche dieser Bank zurücktreten, zumal dieser Anspruch regelmäßig auch erstrangig abgesichert ist. Um den Interessen des neuen Darlehensgebers gerecht zu werden, wird bei einem neuen Darlehen regelmäßig nur ein solcher Nachrang zugunsten der bereits engagierten erstrangig abgesicherten Darlehensgeber vereinbart (einfacher Rangrücktritt). Ein weitgehender Nachrang hinter die Forderungen aller Gläubiger des Unternehmens ist in diesem Zusammenhang unüblich, aber durchaus möglich.
Einfacher Rangrücktritt in der Unternehmenskrise
Ein einfacher Rücktritt genügt nicht, um zu erreichen, dass die Darlehensforderung bei der Ermittlung eines Überschuldungsstatus außer Acht bleibt. Deshalb sollte dem Kapitalgeber neben der Nachrangabrede die Option eingeräumt werden, bei Eintritt der Überschuldung den Nachrang hinter die Forderungen aller Gläubiger des Darlehensnehmers erklären können.
Um eine mögliche Überschuldung von vornherein zu vermeiden, bietet es sich an, von Anfang an einen Nachrang hinter allen Gläubigern des Unternehmens zu vereinbaren (qualifizierter Rangrücktritt). Da dieser qualifizierte Rangrücktritt für den Investor mit einem erhöhten Ausfallrisiko behaftet ist, zieht er i. d. R. einen höheren Zinsaufwand für das Unternehmen nach sich.
3. Begünstigungsklausel
Soll das Nachrangdarlehen neben der Liquiditätszuführung als Sicherungsmittel für bestimmte bereits gewährte oder zugleich zu gewährende Kredite eingesetzt werden, wird die Nachrangklausel mit einer Begünstigungsklausel für den bisherigen Kreditgeber oder durch eine selbstständige Vereinbarung zwischen dem bisherigen und dem neuen Darlehensgeber ergänzt. Inhalt einer solchen Klausel ist meist, dass sich der Darlehensgeber im Falle der Insolvenz des Unternehmens verpflichtet, seine Forderungen einzuziehen, aber den dadurch erzielten Erlös bis zur vollen Befriedigung des begünstigten Kapitalgebers an diesen auszukehren.
Damit eine Störung des Verhältnisses zwischen „nachrangigem“ Darlehensgeber und dem Unternehmen nicht automatisch zum faktischen Ausschluss der Begünstigungsklausel führt, werden unter Einbeziehung des zu finanzierenden Unternehmens zugunsten des bisherigen Kreditgebers weitergehende Klauseln vereinbart, die eine Abtretung bzw. Pfändung der nachrangigen Forderung verhindern. Eine Begünstigungsklausel kann auch so vereinbart werden, dass ein bereits engagierter Darlehensgeber zugunsten eines neu hinzutretenden Kapitalgebers im Rang hinter dessen Ansprüche zurücktritt.
Soll die Rangrücktrittserklärung nicht zur Kreditsicherung des vorrangigen Darlehensgebers dienen, ist es für bereits vorhandene Kreditgeber von untergeordneter Bedeutung, wie der Rangrücktritt neuer weiterer Darlehensgeber im Detail ausgestaltet ist.
Inhaberschuldverschreibungen (gelten stets als Wertpapiere) und auch Namensschuldverschreibungen, letztere die als Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG zu qualifizieren sind, stellen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagen- und Vermögensanlagenrechts am 01.06.2012 Finanzinstrumente im kapitalmarktrechtlichen Sinne dar. Dies gilt nunmehr auch für Genussrechte, stille Beteiligungen und Kommanditbeteiligungen. Für die zuletzt genannten Finanzinstrumente als nicht wertpapierverbriefte Vermögensanlagen gelten speziell die Bereichsausnahmen des Vermögensanlagengesetzes, die vollkommen anders geregelt sind, als die gesetzlichen Prospekt- und BaFin-Freigrenzen für Wertpapiere.
Nachfolgend werden deshalb die gesetzlichen Bereichsausnahmen des Wertpapierprospektgesetzes über die wertpapierprospekt- und BaFin-freien Wertpapier-Emissionen (Ausgaben z.B. von verbrieften oder unverbrieften Aktienanteilen oder Inhaberschuldverschreibungen) nach § 3 Abs 2 WpPG geschildert :
- Angebote an weniger als 150 nicht qualifizierte Anleger oder
- Mindesterwerbsbetrag von Wertpapieren ab Euro 100.000,- und Mindeststückelung der Wertpapiere Euro 100.000,- oder
- Angebote von Wertpapieren ausschließlich an „qualifizierte Anleger“ oder
- Wertpapierangebote an Mitarbeiter des eigenen Unternehmens oder nur an Mitarbeiter innerhalb eines Konzernverbundes (vgl. §§ 15, 17 ff. des Aktiengesetzes) - sogen. Konzernklausel
Im Gegensatz zu den privaten Anlegern bzw. Investoren ist für die qualifizierten Anleger - unscharf als „institutionellen Investoren“ bezeichnet - wegen der gesetzlichen Bereichsausnahme kein von der Kapitalmarktaufsicht gebilligter Wertpapierprospekt erforderlich. Die Homann-Unternehmensgruppe, einer der führenden europäischen Anbieter von dünnen, veredelten Holzfaserplatten für die Möbel-, Türen-, Beschichtungs- und Automobilindustrie, möchte - als aktuelles Beispiel - ihre bereits Ende vergangenen Jahres platzierte Unternehmensanleihe (ISIN: DE000A1R0VD4/WKN: A1R0VD) mit einem Zinskoupon von 7,0 % um bis zu 50 Mio. Euro ohne weiteren Wertpapierverkaufsprospekt durch Mehrzuteilung an "qualifizierte Anleger" erhöhen.
- Ausgabekurs: 102 % des Anleihen-Nennwerts
- Emissionserlös-Verwendung : Finanzierung des weiteren Unternehmenswachstums und Errichtung eines Dünnplattenwerks in Polen
Die Homann Holzwerkstoffe GmbH wird die zufließenden Mittel überwiegend zur Finanzierung des weiteren Unternehmenswachstums und für Ersatz- und Neuinvestitionen einsetzen. So ist geplant, am polnischen Standort in Krosno ein hochmodernes Dünnplattenwerk zu errichten und die Modernisierung des saarländischen Plattenwerks voranzutreiben. Parallel wird die Liquidität der Homann-Unternehmensgruppe gestärkt. Dadurch soll eine größere Flexibilität gegenüber den kreditgebenden Banken erzielt werden. Als weitere Investitions-Optionen bleiben mögliche Akquisitionen von Unternehmen oder Produktionsstätten, um neue Marktanteile und Fertigungskapazitäten hinzu zu erwerben.
Ein Track-Record ist ein individueller Zahlen-, Umsatz- und Bilanznachweis als Rankinkgrundlage und Referenzausweis aus der aktuellen Vergangenheit. Die Bedeutung dieser Rankings liegt im "menschlichen Herdentrieb" begründet. In unseren menschlichen Genen (ebenso wie in der Tierwelt) ist der Automatismus verankert, dem "Größten", "Stärksten", "Schönsten" zu folgen. Dazu nehmen wir optisch eine Einschätzung (eine Einstufung als "Privat-Ranking") vor und schließen uns wegen der Herdentriebbestimmung dem Ausgewählten an. Dieser Herdentrieb ist durch Moden, Schönheitsideale, Produktmarken oder Hitlisten überwiegend fremdbestimmt. Schon im frühen Kindesalter folgen wir automatisch dem Herdentrieb der "Marke" bei Spielzeug und Kleidung; No-Name-Produkte haben es wegen fehlenden Geschmacksrankings durch unser Umfeld schwerer zu Verkaufserfolgen zu gelangen. Eine der wichtigsten Ranking-Auswahlentscheidungen im menschlichen Leben ist im Privatbereich die Partnerwahl. Sie wird durch eine Einstufung nach Schönheit, Intelligenz und Emotions-"Chemie" bestimmt.
Im Geschäftsbereich werden Ranking-Einschätzungen belegt durch Produktreferenzen über verkaufte Stückzahlen (z.B. in der Autoindustrie oder dem Smart-Phone-Handel) oder in der Filmindustrie (Oscar) oder der Musikbranche über "Hitlisten" oder über Produktdesign- und Schönheits-Wettbewerbe. Die jeweiligen veröffentlichten Einstufungen und Zahlen belegen die Stellung eines Unternehmens, eines Künstlers oder eines Dienstleisters am Wettbewerbsmarkt. Die Ersten und Besten werden dann als Marktführer, als Spitzenreiter oder als Test-Sieger etc. betitelt und erlangen dadurch einen fast unbezahlbaren Wettbewerbsvorsprung. Hieraus wird deutlich, dass die Statistik- und Ranking-Industrie oder die Hitlisten-Macher (z.B. die wöchentliche Bestseller-Liste im SPIEGEl ) eine hohe Bedeutung für weitere Wirtschaftserfolge eines Unternehmens haben.
Jedermann kennt solche Rankings z.B. als Ranglisten aus dem Sport oder dem Bestseller-Markt von Büchern oder den Beliebtheit-Skalen von Politikern: Alles sind Rankings mit erfassbaren Track-Records. Ob sie jeweils wahr oder manipuliert oder gar gefälscht sind, um ein Marktverhalten zu beeinflussen, ist dabei eine andere Frage.
Bonitäts-Einstufungen oder Rating-Noten sind die Track-Records und Einstufungsnoten der Finanzindustrie. Sie bestimmen, wer weiteres Kapital am Geld- und Kreditmarkt bekommt oder nicht. Track-Records und Referenznachweise dienen dazu, eine Leistung messbar zu machen und sind dann der Erfolgsgarant für weitere Geschäfte. Am Kapitalmarkt wird die Messbarkeit durch platzierte Emissionsvolumina ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) bestimmt. Große, internationale Unternehmen wie Apple oder Facebook, VW oder Exxon haben aufgrund ihrer Track-Records die höchste Platzierungsfähigkeit an den internationalen Kapitalmärkten und der weltweite Verbraucher-Zuspruch mit verkauften Stückzahlen oder mit User- bzw. Kundenstatistiken sind der unbestechliche Referenz-Nachweis.
Kleine und mittlere Unternehmen tauchen mit Ihren Umsatz- und Ertragszahlen nicht in öffentlichen Hitlisten oder Statistiken auf und müssen selbst um Track-Records, messbare Referenzbeweise, Ratings sowie deren Öffentlichkeitsverbreitung kämpfen.
Die KMU´s spielen in einer anderen Liga und können sich allenfalls durch CREDITREFORM-Auskünfte und Bonitätseinstufungen im Geschäftsverkehr behelfen. Ratings von Standard & Poor´s oder Moody´s können diese Unternehmen nicht vorweisen. Schon allein deshalb haben es kleine Unternehmen und Familiengesellschaften schwer, in nationale oder internationale Rankings mit durchschlagendem, kostenlosem Marketingeffekt aufzusteigen. Wer in einer öffentlich aufgestellten Rankingliste auf den vorderen Plätzen auftaucht, bekommt seinen nützlichen Referenz-Nachweis frei Haus geliefert.
Das Spezialisten-Netzwerk bietet maßgeschneiderte Kapitalmarkt-Konzeptionen für Beteiligungs-, Verkaufs- und Wertpapierprospekte mit BaFin-Billigung sowie bei kleineren Emissionsvolumina BaFin-freie Investoren-Exposés entsprechend den Bereichsausnahmen des Vermögensanlagengesetzes und der freigestellten Wertpapier-Platzierungen.
Zur erfolgreichen Realisierung der Kapitalaufnahme am Kapitalmarkt und bei interessierten Investoren und Kapitalgebern bietet die Dr. Werner Financial Service Group einen einzigartigen "Voll-Service aus einer Hand“. Die Kapitalbeschaffung für Unternehmen mit ihren Finanzdiensten ist das Kerngeschäft der Dr. Werner Financial Service Group. Die Kapitalmarktspezialisten haben die Erfahrung aus über 700 BaFin-Kapitalmarktemissionen und aus weit über tausend Kapitalbeschaffungs-Maßnahmen ohne BaFin-Erfordernis. Dabei wurde in den letzten dreißig Jahren ein Kapitalvolumen von über € 7 Mrd. betreut.
Die Dr. Werner Financial Service Group, berät seit über dreißig Jahren mittelständische Unternehmen und Familienunternehmen bei der eigenkapitalorientierten Unternehmensfinanzierung, der Nachrangkapital-Finanzierung, speziell bei der Eigenkapitalfinanzierung sowie bei der Kapitalbeschaffung von offenem Beteiligungskapital oder stimmrechtsfreiem Mezzanine-Kapital.
Im Laufe der Jahre haben die Beratungspartner ein Netzwerk aus qualifizierten Finanzierungsspezialisten, Platzierungsvertriebs- und Kooperationspartnern aufgebaut, um für ihre Mandatsunternehmen in allen Bereichen einer Kapitalbeschaffung mit und ohne Kapitalmarktprospekten zuverlässige und leistungsfähige Spezialisten zu bieten. Aus langjähriger Kapitalmarkterfahrung deckt das Pre-IPO-Netzwerk alle Bereiche einer bankenfreien Finanzierung und eines erfolgreichen Private Placements ab.
Unternehmer können darüber hinaus innerhalb von 24 Stunden den passenden Rechtsträger als Vorratsgesellschaft erhalten. Einfach nur eine Vorratsgesellschaft (AG, GmbH, KG) erwerben und schon können Existenzgründer oder gestandene Unternehmer mit der neuen Gesellschaft ohne Haftungsrisiken und mit voller Kapitalausstattung starten ( www.Vorratsgesellschaft-Kaufen.de ). Vorratsgesellschaften eignen sich nicht nur für Existenzgründer, sondern auch für Spin-Offs (Ausgründung von operativen Geschäftsteilen) oder als Auffanggesellschaft zur Existenzsicherung mit neuer Bonität und neuem unbelasteten Bankkonto.
Der Finanzmarketing-Partner, die Hi-Tech Media AG mit dem Vorstand Dr. jur. Lutz Werner, betreibt mit dem Finanz-Portal www.Anleger-Beteiligungen.de seit über 13 Jahren die ( von Mario Werner gegründete ) erste professionelle vorbörsliche Pre-IPO- und Investor Relations-Plattform zum Capital-Funding im Online-Bereich. Auf der Beteiligungs-Angebotsplattform ( erstes deutsches Crowdfunding-Portal ) werden den Internet-Benutzern alle Formen außerbörslicher Unternehmensbeteiligungen angeboten. Die Beteiligungsplattform ist bereits seit 1999 online und hat monatlich über 50.000 Besucher. Das Beteiligungsportal bzw. Anlegerportal wird zur Kapitalmarktinformation von Privatinvestoren, Finanzdienstleistern und sonstigen Kapitalmarktteilnehmern wie Vermögensverwaltern, Investmentfonds, Beteiligungsgesellschaften, Mezzaninefonds, Banken, Wirtschaftspresse etc. in Anspruch genommen. Anleger-Beteiligungen.de zeichnet sich zudem durch die lückenlose Dokumentation aller BaFin-gebilligter Kapitalmarktprospekte und durch den Handelsblatt-Online-Ticker aus.
Zudem gibt die Hi-Tech-Media AG den Investoren-Brief.de heraus, der jede Woche an über 25.000 gelistete Kapitalmarktteilnehmer und Anleger per Mail versandt wird (siehe www.Investoren-Brief.de).
Alle Gesellschaften und Netzwerkpartner sind unter der gleichen Anschrift in 37079 Göttingen, Gerhard-Gerdes-Str. 5 postalisch und zu Finanzierungsgesprächen auf drei Büroetagen zu erreichen.
von Gerhard Schmok
War damals die Begründung für die 100 Jahre alte Sektsteuer - sie erbrachte im Jahr 2011 insgesamt noch € 470 Mio - die Finanzierung der kaiserlichen Kriegsflotte, so sollte der 1990 für die Dauer von 12 Monaten beschlossene Soli vor allem der Erneuerung der Infrastruktur in den ehemaligen Gebieten der DDR dienen. Das Aufkommen des Soli steht allein dem Bund zu und beträgt derzeit jährlich rund 13 Milliarden Euro.
Es ist schon ein sonderbares Verhalten von der größten Regierungspartei und der Opposition, bereits sechs Jahre vor dem eventuellen Auslaufen einer nicht unerheblichen steuerlichen Belastung für den Bürger, für eine Fortführung des Soli zu plädieren. Und das bei einem von Experten geschätzten Gesamtsteueraufkommen im Jahre 2017 von mehr als 700 Milliarden Euro ! Anstatt den Soli in jährlich kleinen Schritten von je zwei Milliarden Euro bis 2019 auf Null abzubauen - für etwas ähnliches setzte sich ursprünglich auch die FDP ein - überrascht man den Steuerbürger mit der Information, daß nun der Soli auch weiterhin benötigt wird, und zwar jetzt vor allem für die Verbesserung der Infrastruktur auch in westlichen Bundesländern. Dabei ist der Betrag des Soliaufkommens von jährlich 13 Milliarden Euro für diese Maßnahmen nur ein Tropfen auf den heißen Stein.
So ehrenwert und dringend notwendig die Einhaltung der in Kürze greifenden Verschuldungsgrenze auch ist, so wichtig ist auch eine Kürzung auf der Ausgabenseite. Eine Perpetuierung oder gar Ausdehnung von Steuern ist nicht der richtige Weg zur Sanierung der Staatsfinanzen. Und im Gegensatz zur Abschaffung der Sektsteuer würde eine Reduzierung oder Aufhebung des Soli jedem steuerzahlenden Bürger zugute kommen. Vielleicht bewegt sich die Regierung bis 2019 ja noch in diese Richtung, es wäre ihr und vor allem uns zu wünschen !
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Der Fondsbegriff des KAGB wird durch das sogen. "Investmentvermögen" im § 1 KAGB materiell bestimmt. Unter dem Fondsbegriff ist nunmehr „jeder Organismus für gemeinsame Anlagen zu verstehen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger anzulegen bzw. zu investieren". Operativ tätige Unternehmen mit einer offenen Investitionsstrategie außerhalb des Finanzsektors, deren Hauptzweck nicht das Geldeinsammeln am Kapitalmarkt ist, sind somit keine Fonds im Sinne des KAGB und bilden deshalb auch kein Fonds- bzw. Investmentvermögen. Sie sind vom KAGB ausgenommen und bedürfen keiner BaFin-Erlaubnis.
Durch die Neuregelung werden nun alle Fonds, ob Publikumsfonds oder Spezialfonds, Wertpapierfonds oder Privatfonds einem einheitlichen Regelwerk unterstellt. Vor der letzten Lesung im Bundestag hatte der Finanzausschuss noch mehrere Änderungen am Entwurf des KAGB vorgenommen. Die Novellierung der Kapitalanlage-Vorschriften geht zurück auf die Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie – der sogen. AIFM-Richtlinie - zur europäischen Vereinheitlichung des gesamten Fonds- und Vertriebswesens. Ferner wurden die Regelungen des Europäischen Parlaments und des EU-Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend gemeinsame Anlagen in Wertpapieren – die sogen. OGAW-Richtlinie – in das neue Kapitalanlagegesetzbuch integriert. Das neue Gesetz hatte im Gesetzgebungsverfahren den Bundesrat als Länderkammer Anfang Juli 2013 passiert und war zum 22. Juli 2013 in Kraft getreten.
Durch das KAGB wird z.B. das bisherige "Investmentgesetz" abgelöst und insbesondere werden auch die gesetzlichen Regeln für private, außerbörsliche Fonds vom freien Kapitalmarkt, also für die klassischen geschlossenen Fonds wie die Immobilien-, Film- oder Schifffonds gesetzlich mit Zulassungsauflagen durch die Bankenaufsicht neu geregelt. Im Kapitalanlagegesetzbuch wird die Kommanditgesellschaft erstmals als neue Investmentfonds-Rechtsform zugelassen und dem klassischen Fondskonstrukt am freien Kapitalmarkt - der Fonds GmbH & Co KG - Rechnung getragen.
Damit werden auch alle privaten Fondsgesellschaften unter die Kontrolle der BaFin und die Zulassungsgenehmigung durch die Bankenaufsicht gestellt. Das ist eine substantiell, qualitative Änderung, die viele als "Paradigmenwechsel" bezeichnen. Jetzt sind nicht nur die klassischen
Investmentfonds, die in börsennotierte Finanzinstrumente investieren, als OGAW-Fonds (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere) geregelt, sondern auch die (privaten) Fonds, die in nicht wertpapierverbriefte Vermögensanlagen als Sachwerte (wie Immobilien, Schiffe, erneuerbare Energieanlagen, Windparks etc.) investieren, als sogen. AIF-Fonds gesetzlich geregelt und unter die staatliche Aufsicht der BaFin gestellt.
Insgesamt waren Änderungen von 24 Gesetzen (z.B. des Investmentsteuergesetzes) erforderlich und Folgeänderungen in 21 weiteren Gesetzen aufgrund des KAGB enthalten. Viele Änderungen sind lediglich eine Anpassung an die neue Terminologie des Kapitalanlagegesetzbuchs.
Das erst vor einigen Jahren neu beschlossene Investmentgesetz über die BaFin-lizensierten Investmentgesellschaften (Vorläufer war das Gesetz über die Kapitalanlagegesellschaften KAGG) wird von dem KAGB vollständig ersetzt; viele Bestimmungen werden dort weitestgehend übernommen. Das Kapitalanlagegesetz gilt künftig für jede Art von Fonds, also auch für die Alternativen Investmentfonds (AIF – dazu zählen insbesondere die bislang unregulierten geschlossenen Fonds mit Investitionen in reine Sachwertanlagen oder in nichtbörsennotierte Unternehmesnbeteiligungen).
Ferner unterscheidet das KAGB zwischen interner Fondsverwaltung und externer Fondsverwaltung. Soweit ein Fonds sich selbst verwaltet, spricht man von interner Fondsverwaltung. Ist die Fondsverwaltung ausgelagert und wird diese durch einen Dienstleister oder durch eine außenstehende Fondsverwaltungsgesellschaft (z.B. ein Emissionshaus) wahrgenommen, so handelt es sich um eine sogen. externe Kapitalverwaltungsgesellschaft. Auch diese Fondsverwaltungsgesellschaften (Fonds-Verwaltungsstellen) bedürfen seit dem 22. Juli 2013 nach Inkrafttreten des KAGB grundsätzlich der schriftlichen Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit einem Befähigungsnachweis der Geschäftsführer und fortlaufenden Dokumentationspflichten sowie dem Vorhalten angemessener Liquidität. Damit unter liegen die Fondsverwaltungsgesellschaften nicht nur einer Zulassungspflicht, sondern auch einer ständigen BaFin-Kontrolle.
Das KAGB regelt aber auch eine Reihe von Bereichsausnahmen, die für bestimmte Fondskonstellationen (Holdingsgesellschaften, Arbeitnehmerbeteiligungs-Sammelbecken, Genossenschaftssysteme etc.) nicht gelten.
Voraussetzung für die Zulassung von externen Kapitalverwaltungsgesellschaften sind u.a. ein liquides Anfangskapital von mindestens Euro 125.000,-, die kontomäßig nachgewiesen werden müssen. Die Zulassung der selbstverwaltenden Fonds, also bei interner Kapitalverwaltungsgesellschaft (= Fondsselbstverwaltung) ist ein Anfangskapital von Euro 300.000,- erforderlich. Ferner gilt bei Fondsinvestitionen eine maximale Fremdkapitalquote von 60% und damit eine Beschränkung der Fonds-Kreditaufnahme. Während der Laufzeit des Fonds-Geschäftsbetriebs muss, wenn der Fonds sich nicht selbst verwaltet, jede externe Fondsverwaltungsgesellschaft liquide Gelder in der Größenordnung vorhalten, die mindestens einem Viertel der Fondskosten des Vorjahres entsprechen. Die Gründung sogen. Bürger-Fonds wird durch das neue Kapitalanlagegesetzbuch wegen der Mindestkapitaleinlage und der erforderlichen BaFin-Genehmigung erschwert und unverhältnismäßig verteuert. Die bewährte Rechtsform der GmbH & Co KG zur Bürgerbeteiligung z.B. bei BHKW-Wärmeanlagen oder Solardachanlagen auf Schulen, Kindergärten oder anderen öffentlichen Einrichtungen kommt praktisch nicht mehr in Betracht. Die Bürger müssen sich zukünftig als Genossenschaft organisieren.
Für die geschlossenen Publikums-AIF (geschlossene Publikumsfonds) enthält das KAGB eine Liste von Vermögensgegenständen, in die investiert werden darf; andere Investments sind ausgeschlossen.
Zu den erlaubten Vermögensgegenständen gehören u.a. Sachwerte wie Immobilien und Rohstoffe, Beteiligungen an öffentlichen Private Partnerships (ÖPP-)Projektgesellschaften, Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen, Anteile an anderen geschlossenen AIF sowie Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bankguthaben.
Übergangsfristen mit Befreiungsprivileg für ein Jahr ohne BaFin-Erlaubnis
Die bisherigen freien Fonds und Fonds-Kapitalverwaltungsgesellschaften haben gemäß § 343 KABG eine Übergangsfrist von einem Jahr zur Stellung eines Erlaubnisantrags bei der BaFin nach den neuen Regeln des Kapitalanlagegesetzbuchs. Für die bereits in der Platzierung befindlichen sog. Alternativen Investmentfonds werden also besondere Anforderungen erst nach dem 22. Juli 2014 aufgestellt. Dies betrifft neben einer Erlaubnis- bzw. Registrierungspflicht für Unternehmen, die Alternative Fonds (AIF) verwalten, auch Anforderungen an den Vertrieb sowie an die Verwahrung von Vermögensgegenständen des AIF. Verwahrstellen können insbesondere Banken, aber in bestimmten Fällen auch Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Steuerberater sein.
Kapitalanlagegesetz mit dem Verbot des „Ein-Objekt-Fonds“
Die Investmentfonds und ebenso die freien Bürgerfonds werden also in einem neuen "Kapitalanlagengesetz" zusammengefasst. So steht das Investmentrecht im Bundestag nach dem neuen Gesetz aus dem Finanzministerium vor dem Verbot des sogen. „Ein-Objekt-Fonds“. Das KAGB sieht strengere Regeln u.a. für Initiatoren von alternativen Bürgerfonds vor. Bundesfinanzminister Schäuble wollte durch die Gesetzesreform den Schutz von Kapitalanlegern verbessern. Durch das vorliegende Gesetz (ein bürokratisches Monster von über 600 Textseiten !) wurde ein neues Kapitalanlagegesetzbuch geschaffen, in welches sämtliche europäischen Regulierungsmaßnahmen aufgenommen wurden. Die neuen Regeln gelten nicht nur für die BaFin-Investmentfonds (bisher Investmentgesetz (InvG)), sondern auch für die freien Fonds nach dem Vermögensanlagengesetz. Danach wird es nunmehr keine „Ein-Objekt-Fonds“ und keine Kleinbeteiligungen unter Euro 20.000,- mehr geben. Ferner werden Fremdkapitalanteile über 60% verboten. Bei den Immobilienfonds gilt eine Mindestbeteiligungsdauer von zwei Jahren. Ferner ist eine Kündigungsfrist von einem Jahr gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
Durch derartige gesetzliche Beschränkungen wird das vollkommen neue Kapitalanlagegesetzbuch (wie es jetzt offiziell heißt) im Ergebnis neue Hürden bei der Finanzierung der Energiewende aufbauen, die vor allem für kleinere, regionale Bürgerwindparks und Solarfonds in der Zukunft das „Aus“ bedeuten werden. Was für ein Chaos in der Bundesregierung: Während der Umweltminister gerade im Januar 2013 die Idee der Bürgerfonds propagiert und anpreist, kommt der Finanzminister im Juli 2013 mit einem neuen Gesetz, das praktisch zu einer Einschränkung von Bürgerfonds führt.
Das neue Gesetz legt unter anderem fest, dass der nötige Eigenkapitalanteil bei neuen Fondsanlagen auf 40 Prozent steigt. Etliche kleinere Projekte brauchen jedoch mehr Fremdkapital und könnten sich nicht mehr finanzieren. Weiter schreibt das neue Kapitalanlagegesetz eine Mindestbeteiligung von Privatanlegern in Höhe von Euro 20.000,- vor. Bei regionalen Bürgerfonds liegen die Mindestbeteiligungen jedoch oft unterhalb dieses Betrages (meist ab Euro 2.500,- oder 5.000,-) . Hinzu kommen hohe Auflagen für Genossenschaften, die ihre Rechtsform umwandeln müssten. Nach dem Entwurf des neuen „Kapitalanlagengesetz“ dürfen nur Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Kommanditgesellschaften geschlossene Fonds initiieren.
„Greenpeace Energy“ und die Branche der Erneuerbaren Energien sorgen sich darum, dass mit dem neuen Fondsrecht die Möglichkeiten von Bürgerengagements erheblich demotiviert und kontraproduktiv beschnitten werden. Zumindest bei dezentralen Erneuerbare-Energie-Projekten sind neue Auflagen zum Anlegerschutz nicht notwendig, da diese Anlagen dank des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ohnehin eher geringe Risiken aufweisen.
Zum Steuerrecht der Fonds
Für Investmentaktiengesellschaften ergibt sich bereits aus ihrer Eigenschaft als Kapitalgesellschaft die Körperschaftsteuerpflicht, so dass insoweit keine neue spezielle Regelung im Investmentsteuergesetz erforderlich war. Handelt es sich bei dem Fonds um eine als Personen-Fondsgesellschaft in der Kommanditgesellschafts-Rechtsform, kommen die allgemeinen für Personengesellschaften und deren Anleger geltenden steuerrechtlichen Regelungen des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung. Die Einkünfte der Beteiligten sind nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung gesondert und einheitlich festzustellen.
Bei Anlegern gelten die Erträgnisse, Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder der Rückgabe von Anteilen, die im Privatvermögen gehalten werden, weiterhin als Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG. Ist der Anteil einem Betriebsvermögen zugeordnet, sind die Einkünfte als Betriebseinnahmen zu erfassen.
Das neue Kapitalanlagegesetzbuch KAGB ist nach Unterschrift des Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 22. Juli 2013 in Kraft gesetzt worden.
von Gerhard Schmok
Angesichts dieser positiven Nachricht hätte man gerade in Vorwahlzeiten eine Äußerung der Bundesregierung erwarten können, wie und auf welche Weise
sie den unerwarteten Geldregen denn nun verwenden würde. Aber Fehlanzeige ! Nur die bekannten Wahlgeschenke wie u.a. höhere Mütterente wurden wiederholt. Von der noch vor wenigen Monaten intensiv betriebenen Senkung der Steuersätze im mittleren Einkommensbereich - Mittelstandsbauch - war und ist keine Rede mehr.
Auch lässt die Vehemenz nach, mit der die Bundesregierung den Plänen der Opposition bisher stets widersprach, die Steuersätze im oberen Einkommensbereich zu erhöhen oder gar wieder eine Vermögenssteuer einzuführen. Ein solches Verhalten fördert Vermutungen, daß unabhängig vom Ausgang der Bundestagswahl im September die Bundesregierung bereits Pläne hat, zusammen mit der Opposition Steuererhöhungen zu beschließen. Das wird umso wahrscheinlicher als die Opposition im Bundesrat die Mehrheit hat und sie auf absehbare Zeit auch behalten wird. Damit benötigt die Bundesregierung zur Durchsetzung ihrer finanzpolitischen Vorstellungen immer die Zustimmung der Opposition, die sich das natürlich bezahlen läßt.
Für den steuerzahlenden Bürger sind das wahrhaft keine schönen Aussichten, zumal die Länder auf ihrer Ebene Steuererhöhungen beschließen und den Bürger zusätzlich schröpfen. Die Grunderwerbsteuer ist dafür ein eklatantes Beispiel. Vor vielen Jahren wurde sie von sieben auf zwei Prozent gesenkt unter gleichzeitiger Abschaffung zahlreicher Ausnahmetatbestände, um das Verfahren tranparenter zu machen. Mittlerweile hat sie aber fast wieder den gleichen Stand erreicht - in Schleswig-Holstein wird sie ab Januar nächsten Jahres 6,5 und in Berlin 6 Prozent betragen - , ohne daß es irgendwelche Ausnahmen gibt. Waren es früher rund 10% an Kosten für Grunderwerbsteuer, Notar und Gericht, mit denen man zusätzlich zum Grundstückspreis rechnen mußte, so hat sich dieser Betrag inzwischen auf oft mehr als 15% erhöht und ist damit zu einer echten Belastung von Bauherren und Grundstückserwerbern geworden.
Ständige Steuererhöhungen steigern die Politikverdrossenheit der Bürger und tragen damit auch zur Wahlabstinenz bei. Das ist kein gutes Zeichen für eine funktionierende Demokratie. Es ist an der Zeit, dies grundlegend zu ändern.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
von Dr. jur. Lutz WERNER
1. Rechtliche Grundzüge
Rechtliche Grundlage des Nachrangdarlehens ist zumeist ein Darlehensvertrag. Wesentliches Merkmal eines Nachrangdarlehens ist dabei die sog. Rangrücktrittserklärung. Danach tritt der Kapitalgeber mindestens mit seinem Rückzahlungsanspruch hinter die Forderungen bestimmter oder aller sonstigen Gläubiger zurück.
2. Arten von Nachrangabreden
Im Rahmen der Nachrangdarlehen wird bei den vertraglichen Regelungen üblicherweise zwischen einer Belassungsabrede und einer Rangrücktrittserklärung unterschieden. Bei der Belassungsabrede verpflichtet sich der Kapitalgeber, seine Forderung im bereits laufenden Insolvenzverfahren nicht geltend zu machen. Da eine solche Abrede nur im Insolvenzfall getroffen wird, kommt einer Belassungsabrede eine praktische Bedeutung nur bei der Unternehmenssanierung zu, nicht aber bei der Finanzierung.
Im Gegensatz zu der Belassungsabrede wird bei einer Rangrücktrittserklärung von vornherein mit dem Darlehensgeber vereinbart, dass er mit seiner Forderung hinter die Ansprüche anderer Gläubiger zurücktritt.
Weitere Einschränkungen der Gläubigerrechte (z.B. Aufschiebung bzw. Wegfall von Zinszahlungen, Teilnahme am Verlust, etc.) können vereinbart werden, sind markttypisch und für die Qualifizierung eines Darlehens als Nachrangdarlehen auch nicht erforderlich. Die Nachrangabrede als solches bezieht sich ausdrücklich nur auf den Liquidations- bzw. Insolvenzfall.
3. Abgrenzung zu stillen Beteiligungen und Genussrechten
Die Vielzahl der möglichen Rangrücktrittserklärungen und deren Kombination mit anderen eigenkapitaltypischen Bedingungen führt teilweise zu Abgrenzungsproblemen mit anderen Finanzierungsinstrumenten, insbesondere mit der stillen Beteiligung und Genussrechten.
Kein Nachrangdarlehen, sondern eine stille Beteiligung liegt immer dann vor, wenn die Beteiligten erkennbar die gleichen Ziele verfolgen und dies auch in dem Vertrag zwischen den Beteiligten ausdrücklich Niederschlag findet (z.B. Förderung des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft oder Sicherstellung der Finanzierung eines konkreten Projekts). Stellt der Kapitalgeber das Kapital hingegen ausschließlich aus Renditeinteresse zur Verfügung, verfolgt er also mit der Kapitalüberlassung keine weitergehenden Interessen, liegt ein reiner Darlehensvertrag vor.
Räumt der Darlehensvertrag dem Kapitalgeber aber weit reichende Mitspracherechte ein, gestaltet sich die Abgrenzung schwieriger. Die Bezeichnung als „Darlehens“-Vertrag dient zwar als erster Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Nachrangdarlehens, ist für sich allein genommen aber nicht ausschlaggebend. Nach der Rechtsprechung wird das Vorliegen einer stillen Gesellschaft vermutet, wenn dem Kapitalgeber die Mitspracherechte gerade im Hinblick auf die Verfolgung des Unternehmensgegenstandes eingeräumt werden. Diese Vermutung kann dadurch widerlegt werden, dass die Verlustbeteiligung ausgeschlossen und statt einer gewinnabhängigen eine fixe Vergütung gewährt wird.
Die Abgrenzung von Nachrangdarlehen zu nicht wertpapierverbrieften Genussrechten gestaltet sich noch schwieriger. Als Abgrenzungskriterium können deshalb nur die Art der Vergütung und eine etwaige Verlustbeteiligung dienen. Die gewinnabhängige Gestaltung der Vergütung für die Kapitalüberlassung und die Beteiligung des Kapitals an während der Laufzeit entstehenden Verlust (spätestens zum Ende der Laufzeit) sind Anhaltspunkte für das Vorliegen von Genussrechten. Ist das Kapital darüber hinaus in gleich ausgestaltete Anteile gestückelt und werden dem Kapitalgeber keine Mitwirkungsrechte gewährt, handelt es sich in jedem Fall um eine Genussrechtsbeteiligung.
4. Bedeutung der Abgrenzung
Diese Abgrenzung von anderen Finanzierungsinstrumenten ist nicht rein akademischer Natur, sondern hat ganz praktische Gründe. Insbesondere in der Krise des Unternehmens und unter steuerlichen Gesichtspunkten kommt der Unterscheidung eine erhebliche praktische Bedeutung zu. So unterliegt der externe Kapitalgeber bei einer stillen Beteiligung in der Krise des Unternehmens immer sog. „gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht“. Bei der Geltendmachung seiner Ansprüche muss er zwingend die Belange der Gesellschaft berücksichtigen. Soweit die Gesellschaft nicht über entsprechende Liquidität verfügt bzw. die Bedienung der Vergütungsansprüche zu einer Unterbilanz führen würde, kann er seine Ansprüche auf Bedienung seiner Zinsansprüche oder auf Rückzahlung des Kapitals nicht durchsetzen. Derartige Pflichten treffen den Kapitalgeber bei einem Nachrangdarlehen nicht.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Die Bilanzierung von Genussrechten hat in den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs keine ausdrückliche Regelung erfahren. Eine gesetzlich vorgeschriebene Bilanzierungsweise würde den vielfältigen Möglichkeiten rechtlicher Gestaltbarkeit bei der Begebung von Genusskapital auch zuwider laufen.
Soweit keine besonderen Vertragsabreden vorliegen, ist das Genusskapital grundsätzlich als Verbindlichkeit zu passivieren. Wirtschaftlich betrachtet stellt dieses Genusskapital „gewinnbeteiligtes Fremdkapital“ dar. Dementsprechend erhöht es die „Schulden“ des Unternehmens und verringert die Eigenkapitalquote. Konkret kann ein Ausweis des Genusskapitals als eigener Posten „Genusskapital“ in den Verbindlichkeiten erfolgen. Die Höhe des Genusskapitals kann entweder mit einem „Davon-Vermerk“ oder im Anhang angegeben werden.
Insbesondere mit Rücksicht auf die meist angestrebte Stärkung der Eigenkapitalbasis des Unternehmens kann das Genusskapital aber auch als Eigenkapital(-ersatz) ausgestaltet werden.
Voraussetzungen sind:
- Erfolgsabhängigkeit der Vergütung
- Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe und
- Langfristigkeit der Kapitalüberlassung (mindestens fünf Jahre)
- Nachrangabrede, d. h. Nachrangigkeit der Forderung im Insolvenz- oder Liquidationsfall gegenüber allen Gläubigern.
Bei der steuerlichen Behandlung ist zu differenzieren zwischen dem Unternehmen und dem Inhaber von Genussrechten.
a. Die steuerliche Behandlung bei dem Unternehmen
Für die Beurteilung der Besteuerung der Gewinnausschüttungen auf Seiten des Unternehmens ist zunächst die Frage entscheidend, ob die Genussrechte neben einer Beteiligung am Gewinn auch eine Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft vorsehen. Ist diese Frage zu verneinen, sind die Ausschüttungen bei der Gesellschaft im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung als Betriebsausgaben abzugsfähig und mindern deren steuerpflichtigen Gewinn.
Sind die Genussrechte hingegen am Liquidationserlös beteiligt, werden die Ausschüttungen auf die Genussrechte steuerrechtlich wie Ausschüttungen auf Anteilsrechte behandelt.
Um die Ausschüttungen als Betriebsausgaben anzusetzen, wird eine Beteiligung am Liquidationserlös in der Praxis jedoch immer ausgeschlossen.
b. Die steuerliche Behandlung bei dem Genussrechtsinhaber
Die Frage nach einer Beteiligung am Liquidationserlös ist auch für die Frage der Besteuerung der Ausschüttungen beim Genussrechtsinhaber von Bedeutung.
Sehen die Genussrechte ausschließlich eine Gewinnbeteiligung vor, unterliegen die Ausschüttungen einem Kapitalertragssteuerabzug in Höhe von 25 %. Die von dem Unternehmen an das zuständige Finanzamt abgeführte Kapitalertragsteuer wird bei der Ermittlung der Einkommensteuerbelastung des Genussrechtsinhabers auf dessen persönliche Einkommensteuerschuld angerechnet. Die Gewinnausschüttungen an die Genussrechtsinhaber unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommen- bzw. der Körperschaftsteuer.
Genau wie bei einem Börsengang handelt es sich bei der Form des Private Placements um ein öffentliches Angebot eines Unternehmens zur Kapitalbeschaffung an breit gestreute Anlegerkreise zur Erzielung einer breiten Finanzierungsbasis. Es ist damit gewissermaßen ein „Public Placement“ in und außerhalb der Börsen am freien Kapitalmarkt, der seit dem 1. Juli 2005 gesetzlich über die Verkaufsprospektgesetze reguliert und durch die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen transparent ist. Ebenso wie bei einem Börsengang sind bei einer Privatplatzierung am außerbörslichen Beteiligungsmarkt (www.Anleger-Beteiligungen.de) bestimmte gesetzliche Kapitalmarktregeln einzuhalten. Diese Regeln ergeben sich aus den Kapitalmarktgesetzen, den Verkaufsprospektgesetzen, den Anlegerschutzgesetzen und dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG).
Eine Privatplatzierung setzt Vertrauen der angesprochenen Kapitalgeber voraus. Dies muss mit einem Beteiligungs-Exposé und einer Unternehmenspräsentation gewonnen werden. Bei dem Gang an den Risikokapitalmarkt und in der praktischen Umsetzung muss das Privatplatzierungs-Unternehmen wissen, dass ein Private Placement nur mit einer großen Überzeugungsarbeit bzw. Fleißarbeit zum Finanzierungs-Erfolg gebracht werden kann. Denn ein Private Placement stellt eine sogen. ”Eigenemission” dar, die beim Platzierungsmanagement “eigene” Arbeit im Finanzmarketing und in der Ansprache von Investoren und Anlegern sowie von Finanzdienstleistern als Multiplikatoren bedeutet. Dazu kann sich das Unternehmen professioneller Dienstleister wie der Dr. Werner Financial Service AG bedienen.
Am Risiko-Kapitalmarkt sind Finanzierungsstrategien von Wachstumsunternehmen mit einer interessanten Equity Story, einer dynamischen Wachstums-Perspektive und einer unternehmerischen Vision erforderlich, um erfolgreich zu sein. Innovationen und Zukunftsmärkte sind der Treibsatz für umsetzbare kapitalmarktorientierte Finanzierungen.
Die Dr. Werner Financial Service AG bietet die bankkredit-freie Unternehmensfinanzierung mit Beteiligungskapital ohne Sicherheiten und ohne Bürgschaften: Nachrangkapital, Mezzanine-Finanzierungen und Eigenkapitalakquisition für Ersatzinvestitionen oder für Innovations-Investitionen zur Steigerung von Umsatz und Ertrag. Kapital zur Erhöhung der Liquidität, der Bonität bzw. beim Corporate Finance setzt die Dr. Werner Financial Service AG mit ihrer über 32-jährigen Kapitalmarkterfahrung um.
Dabei existieren folgende Wege zu Finanzierungen ohne Hausbank, spezielle, kostenfreien Finanzierungsberatungen und Kapitalbeschaffungs-Konzeptionen :
- Beteiligungs-Finanzierungen und Nachrangdarlehen für den Mittelstand ohne Banken
- Mezzanine-Kapital als stimmrechtsloses Beteiligungskapital
- wertpapierfreie Genussrechte als Vermögensanlagen / wertpapierverbriefte Genussscheine und Genussrechtskapital / Wandelgenussscheine
- Stilles Beteiligungskapital / Stilles Gesellschaftskapital
- Aktien-Kapital - Prospektierung und Platzierung gemäß BaFin-Genehmigung
- Fondskapital und Projektfinanzierungen
- Schuldverschreibungen als Anleihe-Kapital und Wandelanleihen
- Schuldscheindarlehen und Darlehen mit Gewinnbonus
- Private Equity /Mezzaninefonds-Kapital
- Finanzierung der Unternehmensnachfolge und Finanzierung des Nachfolge-Verkaufs
- Fördermittel /Bilanzoptimierung / Wertschöpfung durch Sacheinlage
- Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital/ Debt-Equity-Swap
- Umschuldungen ohne Bank
- Small-Capital-Finanzierungen bis ca. € 3 Mio. ( kleine Kapitalbeschaffung ) ohne BaFin
- Bilanzoptimierung zur Bonitäts-/ Ratingverbesserung
- außerbörsliche Kapitalmarktemission
- Geld ohne Kredit und ohne SCHUFA
- gewerbliche Finanzierungen
- Wachstumsfinanzierungen und Investitionsfinanzierungen
- Gründungsfinanzierungen für Start-up-Unternehmen und Ausgründungen
- Kapital ohne Bank
- Finanzierungen für Existenz-Gründer und Start-up-Unternehmer
von Dr. jur. Lutz WERNER
1. Geschäftsführung und Vertretung
Die Geschäftsführung obliegt weiterhin allein dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung des Unternehmens. Die Genussrechte gewähren keinerlei Mitspracherechte bei unternehmerischen Entscheidungen.
2. Informations- und Kontrollrechte
Die Genussrechte gewähren keinerlei Mitgliedschaftsrechte, insbesondere keine Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung. Nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt die Geschäftsführung allein dem Vorstand oder der Geschäftsführung des Unternehmens.
Üblicherweise werden den Genussrechtsinhabern aus Gründen der Transparenz zumindest der Jahresabschluss des Unternehmens in Kurzfassung sowie der Abschlussvermerk des Wirtschaftsprüfers über die Ergebnisse der Jahresabschlussprüfung ausgehändigt.
3. Laufzeit der Genussrechte
Genussrechte können mit bestimmter und mit unbestimmter Laufzeit begeben werden. Um das Genussrechtskapital als Eigenkapitalersatz zu bilanzieren, sehen Genussrechte mit bestimmter Laufzeit meist eine Kapitalbindung von fünf bis fünfzehn Jahren vor. Auch Genussrechte mit unbestimmter Laufzeit werden regelmäßig mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren ausgestattet. Kürzere Laufzeiten als fünf Jahre sind ohne weiteres möglich, ziehen aber die Bilanzierung des Genussrechtskapitals als Fremdkapital nach sich.
Üblich ist eine Vereinbarung, nach der eine Verlängerung der Laufzeit um eine bestimmte Anzahl von Jahren erfolgt, wenn die Genussrechte zum Ende einer bestimmten Mindestlaufzeit nicht fristgerecht gekündigt werden. Bei Genussrechten mit längerer Laufzeit sollte sich das Unternehmen in jedem Fall ein Kündigungsrecht aus steuerlichen Gründen vorbehalten (so genannte „Angstklausel“).
4. Beendigung der Genussrechtsbeteiligung
Am Ende der Laufzeit bzw. nach wirksamer Kündigung werden die Genussrechte zum Fälligkeitszeitpunkt üblicherweise zum bestehenden Buchwert zurückgezahlt. Bei Genussrechten ohne Verlustteilnahme entspricht der Buchwert in der Regel dem Nennbetrag der Genussrechte. Bei Genussrechten mit Verlustbeteiligung ist unter dem Buchwert der Genussrechte der Nennbetrag abzüglich etwaiger abgelaufener und noch nicht wieder aufgeholter Verluste zu verstehen. Genussscheine werden nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit durch Rückgabe bei der Emittentin eingelöst.
Das Unternehmen kann den Rückzahlungsvertrag an die Wertentwicklung des Unternehmens knüpfen, um dem Investor einen zusätzlichen Renditehebel zu gewähren. Auf diese Weise profitiert der Genussrechtsinhaber auch von einem Wachstum des Unternehmenswertes. Genussrechte können auch mit Bezugsoptionen auf Aktien oder mit Wandeloptionen in Aktien ausgestattet werden. Für das Unternehmen bedeutet dies, dass die Liquidität aus dem Genussrechtskapital nicht abfließt. Für den Kapitalgeber ist diese Variante v. a. bei einem geplanten Börsengang des Unternehmens interessant.
5. Veräußerbarkeit, Handelsbarkeit, Zirkulationsfähigkeit
Genussrechte und Genussscheine sind üblicherweise frei übertragbar. In den Genussrechtsbedingungen kann die Übertragung auch von der Zustimmung des Unternehmens abhängig gemacht werden. Man spricht dann von vinkulierten Genussrechten bzw. vinkulierten Genussscheinen. Auf diese Weise kann das Unternehmen die Kontrolle über den Anlegekreis behalten. Bei unverbrieften Genussrechten, die öffentlich angeboten werden sollen, wird die Veräußerbarkeit aus kapitalmarktrechtlichen Erwägungen üblicherweise ganz ausgeschlossen.
Für die erfolgreiche Umsetzung einer Kapitalmarktemission zur Kapitalaufnahme z.B. über den gesetzlich weitgehend unregulierten, freien Kapitalmarkt außerhalb der Börse sind Finanzmarketing- und Vertriebserfahrung sowie die Zugangskenntnisse zu den Investoren erforderlich. Insbesondere ist der Wettbewerb der kapitalsuchenden Unternehmen bei Anlegern und Investoren zu berücksichtigen. So konkurrieren eine große Anzahl von Emissionsunternehmen um die Gunst und die Aufmerksamkeit von geldanlegenden Fonds, Beteiligungsgesellschaften, institutionellen Investoren und Analysten. Dementsprechend ist ein professioneller Kapitalmarktauftritt auch unter werbe- und marketingtechnischen Gesichtspunkten dringend zu empfehlen. Beteiligungsprospekte sollten von modern designten Verkaufsfoldern und Finanz-Werbeflyern als Platzierungsmaterial für die Vertriebspartner ergänzt sein.
Das Beteiligungsangebot eines Kapitalmarktproduktes ist grundsätzlich wie jedes andere Produkt am entsprechenden Markt bekannt zu machen und zu bewerben. Der Finanzmarkt und die Investoren wollen mit interessanten Ertrags- und Renditeinformationen sowie News aus den kapitalsuchenden Unternehmen über dessen Aktien oder Anleihen umworben werden. Dafür gibt es das sogen. Pre-Marketing sowie den Aufbau von Public-Relations über eine Finanzfachkommunikation. Eine derartige Finanzmarktkommunikation besteht umfassend aus Presseinformationen, Pressekonferenzen, Bilanzpräsentationen, Anzeigenwerbung, Analysten-Treffen, Road-Show-Veranstaltungen und Unternehmens-Fachinformationen mit der Zielgruppenorientierung auf Wirtschafts- und Beteiligungsinteressierte.
Zur erfolgreichen Kapitalmarktpräsentation gehört weiter die Erkenntnis, dass der außerbörsliche Kapitalmarkt nicht so regulierungsfrei und gesetzesfrei ist, wie viele Unternehmer und selbst Rechtsanwälte bzw. Steuerberater mitunter denken. Sogar Allgemeinjuristen und Hausnotare machen bei der Hilfestellung für ihre Mandanten mit Beteiligungsverträgen immer wieder gravierende Fehler, die zu Unterlassungsverfügungen der Bundesbankbehörden oder der Bankenaufsicht aus Frankfurt/Main oder aus Bonn führen und nicht selten gem. § 54 KWG Strafrechtsverfolgungsmaßnahmen auslösen. "Aber das hat doch mein Anwalt gemacht", ist dann die Entschuldigung, die jedoch nicht von Strafe befreit . Unternehmer bedürfen für eine Kapitalmarktemission zunächst des passenden Rechtsträgers für eine erfolgreiche Platzierung. Also könnte eine anpassende Rechtsformgestaltung unter Berücksichtigung von Prospekthaftungsfragen erforderlich sein. Vor einem Gang an den Kapitalmarkt sollte zudem eine Bilanzkontrolle mit eventuellen Bilanzoptimierungs-Maßnahmen durchgeführt werden. Die von den Steuerberatern ausschließlich für das Finanzamt erstellten Jahresabschlüsse sind nicht immer hilfreich (meist sogar ungünstig) bei der Kapitalaufnahme am Investorenmarkt. Sodann ist die Equity Story zu erarbeiten, in der die wesentlichen High-lights des Geschäftsmodells mit den Zukunftsperspektiven und die unternehmerische Visionen und Ziele dargestellt werden. Dazu gehören auch die wesentlichen, positiven Bilanzkennzahlen sowie wichtige "hard facts" für ein kurz gefaßtes Investorenmemorandum zur ersten Kontaktaufnahme und Kurzvorstellung.
Bei der Erarbeitung eines Geschäftsplans für die Kapitalbeschaffung stehen die Kapitalmarktexperten der Dr. Werner Financial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) mit ihrer professionellen Erfahrung aus weit über tausend Kapitalbeschaffungsmaßnahmen zur Verfügung. Ein Geschäftsplan ist eine schriftliche Darstellung eines unternehmerischen Vorhabens, der der Realisierung von unternehmerischen Zielen und der Finanzierung von Investitionsvorhaben dient. Basierend auf dem Geschäftsmodell wird im Geschäftsplan die Umsetzungsstrategie und das Investitionsziel dargestellt. Von Bedeutung sind alle relevanten Daten, die mit der Produktion, dem Vertrieb und der Finanzierung des Investitionsvorhabens, des Produktes oder der Dienstleistung verbunden sind. Zudem sollten für das Vorhaben alle betriebswirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen verständlich erläutert werden. Der Geschäftsplan muss somit, um zum Erfolg beizutragen, bei der Erstellung einer Unternehmensziel- und Liquiditätsplanung die wichtigsten Antworten für Investoren und Kapitalgeber enthalten.
Beantwortet werden muss die Frage, was die entscheidungsrelevanten Merkmale für einen erfolgreichen Businessplan speziell aus Sicht der Kapitalgeber sind. Der Geschäftsplan beschreibt das Geschäftsmodell, analysiert den dafür vorhandenen Produkten-Markt, plant das Vorgehen in einzelnen Schritten zur Realisierung, schätzt den Kapitalbedarf bzw. das Platzierungsvolumen ab und gibt eine Voraussage auf zu erwartende Erträge und Gewinne zur Bedienung der prognostizierten Renditen für die Anleger und Investoren. Diese Merkmale gelten für einen privaten Investor in gleicher Weise wie für eine Kreditfinanzierung über eine Bank. Ebenso sind Planbilanzen und Liquditätspläne erforderlich, wie für eine Beteiligungsgesellschaft oder wie für die Anträge auf öffentliche Subventionen (= verlorene Zuschüsse). Ein professioneller Geschäftsplan ist deshalb für die Finanzierung und Kapitalbeschaffung unerlässlich. Der Businessplan bzw. der Geschäftsplan dient also nicht nur bei einer erfolgreichen Unternehmensgründung oder bei einer Beteiligungsfinanzierung durch fremde Investoren, sondern spielt auch bei Sanierungsfinanzierungen mit positiver Fortführungsprognose zur Unternehmensfortführung eine bedeutende Rolle.
Schließlich sind die Beteiligungs-Rechtsformen für die Kapitalgeber festzulegen. Soll es sich z.B. um offene Beteiligungen der Investoren handeln oder werden stimmrechtslose mezzanine Finanzierungsformen als kapitalmarktrechtliche Finanzinstrumente bevorzugt oder wird Nachrangkapital in der Form von Privatdarlehen mit qualifizierter Nachrangabrede angestrebt. Jede Wahl hat wesentliche bankaufsichtsrechtliche Bedeutung nach dem Kreditwesengesetz und ebenso nach den gesetzlichen Regeln des Vermögensanlagengesetzes und des Wertpapierprospektgesetzes. Ferner ist vorausschauend die Platzierung und der Vertrieb zu berücksichtigen, wenn dritte Finanzdienstleister als Vermittler eingeschaltet werden sollen. Je nach Beteiligungsrechtsform benötigen die Platzierungspartner eine Erlaubnis gem. § 32 KWG z.B. als Wertpapierhändler oder nach § 34 f Gewerbeordnung (GewO) oder eine Genehmigung gem.§ 34 c GewO. Hat man hier das falsche Finanzinstrument gewählt, bleibt eventuell die Platzierung erfolglos, da man keinen geeigneten Vertrieb dafür findet. Lediglich bei der eigenen Direktplatzierung gilt das sogen. Emittentenprivileg.
Wer die Praxis und die hausinternen Verwaltungsrichtlinien der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Frankfurt/Main ( Wertpapieraufsicht ) und der BaFin in Bonn ( Bankrechtsaufsicht ) nicht kennt, wird sich hoffnungslos im Gestrüpp der Kapitalmarktvorschriften verfangen und riskiert, sich gem. § 54 KWG strafbar zu machen. Fehler am Kapitalmarkt führen leider häufig in die Strafbarkeit.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Werden Genussrechte als Finanzierungsinstrument eingesetzt, so erhält der Genussrechtsinhaber gegen Leistung einer bestimmten Geldsumme Vermögensrechte, die auf einen bestimmten Nennbetrag lauten und mit einer Beteiligung am Gewinn und Verlust verbunden sind. Am Ende der Laufzeit gewährt das Unternehmen das Kapital grundsätzlich zum Nominalwert zurück. Die Einzelheiten des Rechtsverhältnisses erhalten in den verschiedenartigsten Genussrechtsbedingungen eine nähere Ausgestaltung.
2. Zeichnungssumme
Der Genussrechtsinhaber hat in der Regel nur die Pflicht, den Kaufpreis für die Genussrechte zu entrichten. Üblicherweise werden Genussrechte zu einem Ausgabepreis von 100 % des Nennbetrages ausgegeben. So erhält der Genussrechtsinhaber gegen Einzahlung von 10.000 € beispielsweise Genussrechte mit einem Nennbetrag von 10.000 €.
Das Unternehmen organisiert den Zahlungsverkehr in der Regel in eigener Durchführung. Es zahlt die Gewinnanteile aus und gewährt das Kapital am Ende der Laufzeit zurück. Werden die Genussrechte in Genussscheinen verbrieft, erfolgt auch die Einreichung der Gewinnanteilscheine für die laufenden Ausschüttungen sowie der Genussscheine zur Einlösung am Ende der Laufzeit bei dem Unternehmen.
Im Rahmen eines Private Placement haben die Anleger neben dem Ausgabebetrag üblicherweise ein Aufgeld als Abschlussgebühr zur teilweisen Deckung der anfallenden Emissionskosten zu entrichten.
3. Haftung des Genussrechtsinhabers
Eine Haftung des Genussrechtsinhabers gegenüber den Gläubigern des Unternehmens besteht nicht. Sobald der Genussrechtsinhaber die Nominaleinlage erbracht hat, ist er zu weiteren Leistungen nicht verpflichtet. Nachschüsse über die Entrichtung der vereinbarten Einlagesumme hinaus sind nur zu leisten, sofern eine Nachschussverpflichtung ausdrücklich vereinbart wird.
Für den Fall der Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens sehen die Genussrechtsbedingungen regelmäßig vor, dass die Rückzahlungsansprüche der Genussrechtsinhaber allen anderen Gläubigerforderungen im Range nachgehen, also erst nach Befriedigung aller sonstigen Gläubiger bedient werden (Nachrangabrede).
Die Nachrangabrede ist eine der Voraussetzungen, um das zur Verfügung gestellte Kapital als haftendes Eigenkapital bilanzieren zu können (Equity Mezzanine). Auch bei Vereinbarung einer Nachrangklausel haftet der Genussrechtsinhaber stets nur mit seiner Einlage niemals persönlich.
4. Beteiligung am Jahresgewinn
Als Gegenleistung für die Bereitstellung des Kapitals erhält der Genussrechtsinhaber eine Beteiligung am Gewinn des Unternehmens. Welche Form diese Gewinnbeteiligung hat, wird in den jeweiligen Genussrechtsbedingungen geregelt und kann ganz unterschiedlich gestaltet werden. Dabei lassen sich marktgängige Genussrechte in drei Kategorien unterteilen:
- Genussrechte mit einer konstanten Dividende (konservativ);
- Genussrechte mit einer variablen Dividende (renditeorientiert);
- Mischformen.
5. Beteiligung am Jahresverlust
Bei den meisten Genussrechten wird neben der Beteiligung am Gewinn auch eine Teilnahme an etwaigen Verlusten vereinbart (Verlustbeteiligung). Will der Emittent das Genusskapital als bilanziellen Eigenkapitalersatz ausweisen, so ist eine solche Verlustbeteiligung sogar zwingend erforderlich. Die Teilnahme am Verlust der Gesellschaft vollzieht sich dann durch Verminderung seines Rückzahlungsanspruchs für die Genussscheine.
von Dr. jur. Lutz WERNER
1. Begründung der Genussrechtsgewährung
Genussrechte als Finanzierungsinstrument können von jedem Unternehmen unabhängig von seiner Größe oder Gesellschaftsform gewährt werden. Genusskapital kann also nicht nur von einer GmbH oder AG, sondern z. B. auch von einer OHG oder KG und sogar von einem einzelkaufmännisch geführten Betrieb begründet werden. Das Rechtsverhältnis zwischen Unternehmen und Genussrechtsinhaber wird zwischen den Beteiligten individualvertraglich in sog. Genussrechtsbedingungen vereinbart.
2. Formale Anforderungen
Da gesetzliche Vorgaben fehlen, müssen die einzelnen Modalitäten der Finanzierung, insbesondere Regelungen zur Laufzeit, Kündigung, Fälligkeit und Rückzahlung des Kapitals in den Genussrechtsbedingungen bestimmt sein. Werden Genussrechte von einer Aktiengesellschaft gewährt, so ist grundsätzlich ein Beschluss der Hauptversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit erforderlich. Darüber hinaus ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren, das aber ausgeschlossen werden kann.
Genussrechte können sowohl unverbrieft als reine Genussrechte als auch wertpapierverbrieft in sog. Genussscheinen ausgegeben werden. Dabei können Genussscheine als Namenspapier oder Inhaberpapier ausgestaltet werden. Bei einer Emission von nicht verbrieften Genussrechten werden die Genussrechtsinhaber in der Regel in ein Namensregister eingetragen.
3. Abgrenzung zum partiarischen Darlehen und zur stillen Gesellschaft
Da Genussrechte wegen ihrer Flexibilität ohne weiteres wie eine stille Beteiligung ausgestaltet werden können, kann eine Abgrenzung in der Praxis meist dahin stehen, bzw. haben die Beteiligten eben durch die Bezeichnung ihres Vertrages als stillen Gesellschaftsvertrag oder Genussrechtsvertrag die Wahl zu treffen. Unterschiede ergeben sich aber insoweit, als sich allein das Genussrecht im Genussschein verbriefen lässt. Ferner besitzt nur der stille Gesellschafter zwingend gewisse Rechte aus den §§ 230 ff. HGB und nur bei einer stillen Gesellschaft lässt sich eine steuerrechtlich relevante Mitunternehmerschaft des Investors begründen.
Beim partiarischen Darlehen wie auch bei den Genussrechten erfolgt die Hingabe des Kapitals gegen eine Beteiligung am Gewinn. Da bei Genussrechten regelmäßig auch eine Beteiligung am Verlust vereinbart wird, die beim partiarischen Darlehen nicht möglich ist, die Abgrenzung insoweit unproblematisch.
Auch in den letzten drei Jahrzehnten ist es nicht gelungen, die bankenunabhängigen "Private Placements" in Deutschland zugunsten der mittelständischen Unternehmen zu einem allgemeinen Durchbruch zu verhelfen. Privatplatzierungen zur Kapitalbeschaffung sind immer noch ein relativ unbekannter bankenfreier Finanzierungsweg. Die Kapitalaufnahmen von KMU's oder privaten Fonds am außerbörslichen Beteiligungsmarkt sind keine Massenbewegung geworden, sondern sind - mitunter auch misslungene - Einzelmaßnahmen mit differenziert zu bewertenden Ergebnissen geblieben. „Störfeuer“ als Marktbelastungen gab es am freien Kapitalmarkt immer wieder durch spektakuläre Pleiten und Insolvenzen (zuletzt S & K aus Frankfurt/Main oder bei der WGF Hypothekenanleihe, Düsseldorf). Die Wirtschaftspresse hat derartige Pleiten – meist mit Betrügereien einhergehend – immer wieder überdimensioniert aufgegriffen und darüber berichtet.
Gesetzesänderungen wie die allgemeine Prospektpflicht mit BaFin-Genehmigung seit 2005 haben an stets periodisch wiederkehrenden Pleiten ebenso wenig etwas geändert, wie die Insolvenzen an den Börsen oder die Bankbetrügereien trotz BaFin-, Börsen- und Bankenaufsicht.
Die Prospektpflicht bei den Vermögensanlagen wurde im letzten Sommer 2012 im Vermögensanlagengesetz mit wesentlichen Änderungen neu geregelt. Davon sind insbesondere die Finanzdienstleister betroffen, die seit dem 01. 01. 2013 gem. dem neuen § 34 f Gewerbeordnung eine Befähigungsprüfung ablegen müssen, einen Nachweis über eine Vermögensschadenshaftplicht-Versicherung vorzulegen haben und die nunmehr über ihre Vertriebstätigkeit bestimmte Dokumentationspflichten zu erfüllen haben.
Unmittelbar vor dem Inkrafttreten am 22. Juli 2013 steht das neue Kapitalanlagegesetzbuch, das als neues einheitliches „Fondsgesetzbuch“ zu verstehen ist. Für die privaten Fonds am freien Kapitalmarkt gilt nunmehr genauso wie bei den Investmentfonds eine Zulassungspflicht durch die BaFin und bei den sich selbstverwaltenden Privatfonds der Nachweis eines Mindestkapitals von Euro 300.000,- vor der BaFin-Zulassung.
Der fehlende Marktdurchbruch gilt genauso für die Mitarbeiterbeteiligung, die seit 1987 vom Gesetzgeber im 5. Vermögensbildungsgesetz massiv staatlich und steuerlich gefördert wird. Selbst die Erhöhung der Steuervorteile in 2009 für Mitarbeiterbeteiligungen und die Freistellung der Beteiligungsgelder von der Sozialversicherungspflicht haben an dem "Dahindümpeln" der Mitarbeiterbeteiligung in Deutschland kaum etwas geändert. Sogar Bundespräsident Köhler hatte sich einmal in einer Fernsehansprache vehement für die Mitarbeiterbeteiligung als gesellschaftliche Strukturveränderungs-Aufgabe eingesetzt, ohne jedoch einen nachhaltigen Erfolg am Beteiligungsmarkt der Arbeitnehmer zu erzielen.
Manches emittierende Unternehmen war in den letzten Jahren über den freien Kapitalmarkt und den sich dort „tummelnden“ obskuren Finanzhaien und unseriösen Kapitalanbietern (ob über die Schwarzgeldanbieter und Betrüger aus Mailand, Rom, Rotterdam oder Amsterdam etc. oder über die unseriösen Mezzanine-Anbieter aus der Schweiz) „irritiert" und wollte kein Mitspieler an diesem dubiosen „Schmuddelmarkt“ werden. Andere Emissionsunternehmen waren von ausbleibenden Platzierungserfolgen enttäuscht und zogen sich von diesem Markt wieder zurück (genauso wie man es von börsennotierten Unternehmen beim Delisting kennt). Meist wurde von diesen Unternehmen verkannt, dass Platzierungserfolge erarbeitet werden müssen und nicht von selbst "vom Himmel fallen". Diejenigen Unternehmer, die ein stetiges Bemühen am Platzierungsmarkt zeigten und ihre Equity Story glaubhaft und vertrauenswürdig kommunizieren konnten, haben auch ihren Platzierungserfolg erreicht.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Angesichts der chronisch schwachen Eigenkapitalausstattung des deutschen Mittelstands und der sich verschärfenden Kreditvergabebedingungen wenden sich in den vergangenen Jahren immer mehr mittelständische Unternehmen dem Genussrecht als Finanzierungsinstrument zu.
1. Rechtliche Grundzüge
Der Gesetzgeber setzt Genussrechte zwar in einer Vielzahl von Vorschriften als selbstverständlich bestehend voraus, hat jedoch bewusst auf eine detaillierte Reglementierung verzichtet, um die Gestaltungsvielfalt nicht zum Nachteil der Vertragspartner einzuschränken.
Wesentlicher Vorteil der Begebung von Genussrechten ist somit über die Möglichkeit des Eigenkapitalausweises hinaus ihre Flexibilität, so dass sie im Rahmen einer Unternehmensfinanzierung sowohl für Einzelmaßnahmen wie für Publikumsbeteiligungen gleichermaßen geeignet sind. Hintergrund der Existenz dieses Rechtsinstruments ist der Bedarf an haftendem Kapital für Kapitalgesellschaften, das keine Eigentums- und Mitspracherechte verbrieft und am Gewinn beteiligt ist. Zur Schließung dieser Lücke hat sich in Deutschland das allgemein anerkannte Rechtsinstrument des Genussrechts entwickelt.
2. Das Genussrecht als reines Vermögensrecht
Von einem Genussrecht spricht man, wenn ein Unternehmen einem Nichtgesellschafter – regelmäßig gegen die Leistung von Geld – typische Vermögensrechte einräumt. Anders als bei der stillen Gesellschaft ist das Rechtsverhältnis zwischen Unternehmen und Genussrechtsinhaber nicht gesellschaftlicher Natur. Insoweit ist der Begriff „Genussrechtsbeteiligung“ missverständlich, denn der Kapitalgeber erwirbt weder einen Anteil am Unternehmen noch eine sonstige Gesellschafterstellung, sondern stellt dem Unternehmen lediglich für einen bestimmten Zeitraum Kapital zur Verfügung und wird so zu dessen Gläubiger. Als Gegenleistung erhält er dafür bestimmte Genussrechte – in der Regel eine Beteiligung am Gewinn des Unternehmens, z. B. in Form einer jährlichen Ausschüttung.
Üblicherweise werden die Genussrechte nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust des Unternehmens beteiligt. Auf diese Weise wird der unternehmerische Charakter dieses Finanzierungsinstrumentes betont, zumal der Investor meist eine höhere Rendite als z. B. ein Kreditgeber erwartet. Allerdings gewähren Genussrechte dem Investor keinerlei mitgliedschaftliche Verwaltungs-, Stimm-, oder Kontrollrechte. Die Geschäftsleitung besitzt weiterhin uneingeschränkte Freiheit in allen unternehmerischen Entscheidungen. Als Vermögensrechte werden dem Genussrechtsinhaber üblicherweise eingeräumt das Recht auf:
- Verzinsung,
- Beteiligung am Gewinn (und Verlust),
- Auf Rückerstattung des Kapitals und/oder
- Sachdividende.
Bei den klassischen Kaufoptionen wird der Kaufvertrag bereits heute rechtsgültig abgeschlossen und die Zahlung des Kaufpreises praktisch gegen eine in jedem Falle zu bezahlende Optionsgebühr als eine Art Zinsersatz für die verzögerte Kaufpreiszahlung gestundet oder als Schadensersatz für den späteren zulässigen Vertragsrücktritt gezahlt. Eine Kaufoption berechtigt, aber sie verpflichtet den Käufer nicht mit Ausnahme der Zahlung des Optionspreises.
Der Vorteil ergibt sich für beide Vertragsparteien: der Verkäufer erhält bei Vertragsschluss mit der sofort fälligen Optionsgebühr eine Art "Kaufpreis-Anzahlung" und er weiß, dass er diesen Betrag in jedem Falle behalten darf. Der Käufer kann sich einerseits das Zielobjekt schon heute sichern, ohne gleich den gesamten Kaufpreis zahlen zu müssen; er hat aber andererseits durch das Wesen der Option eine Ausstiegsklausel aus dem Vertrag, wenn er wider Erwarten den Gesamtkaufpreis nicht finanziert bekommt. Das Risiko des Käufers besteht lediglich in dem Verlust des Optionspreises. Gerade bei Immobilienobjekten werden nicht selten derartige Optionsklauseln vereinbart. Als Beispiel: Eine Wohnimmobilie mit 12 Wohnungen soll zu Euro 1,6 Mio. verkauft werden. Der Käufer bietet eine Optionsklausel dergestalt, die Immobilie zu Euro 1,65 Mio. mit Zahlungsziel in einem Jahr zu erwerben und zu bezahlen. Neben dem bereits aufgezinsten Kaufpreis bietet der Käufer einen Optionspreis von z.B. Euro 40.000,-, der sofort bei notariellem Vertragsschluss zu zahlen ist.
Durch eine Kaufoption kann auch bei Grundstücken die Immobilie als Investitionsobjekt sachenrechtlich durch die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zwecks Eigentumsübergang gesichert werden. Vorsorglich für den Fall der Nichtausübung der Option wird der Notar beauftragt, nach Fristablauf des Optionsrechts und bei Nichtzahlung des Kaufpreises die Auflassungsvormerkung wieder zu löschen. Da die Auflassungsvormerkung bedingungsfeindlich ist, darf nur der schuldrechtliche Vertragsanspruch auflösend bedingt abgeschlossen werden.
Kaufoptionen gibt es auch im Börsenbereich bei Wertpapieren. Auch hier ist eine Option rechtlich ein einseitig zugestandenes Wahlrecht, dass während einer Laufzeit von dem Options-Emittenten nicht entzogen werden kann. Eine Finanzmarkt-Option unterscheidet sich rechtlich vom Optionsschein vor allem dadurch, dass der Optionsschein eine Wertpapierverbriefung darstellt. Optionen werden an der Terminbörse EUREX, die Optionsscheine hingegen an allen Aktienbörsen gehandelt.
Der Optionsschein ist somit ein handelbares Wertpapier mit einer Kursfeststellung und wird nicht nur von Banken ausgegeben. Optionsscheine enthalten wertpapierverbriefte, abgeleitete Rechte, zu einem vertraglich vereinbarten Kurs innerhalb einer vorgegeben Frist ein Vollrecht zu erwerben. Dieses Recht kann sich auf den Bezug von Aktien, Währungen, Rohstoffe oder Anleihen etc. zu einem bestimmten vorher festgelegten Bezugs-Preis (Optionspreis) zum Ende der Optionsfrist – Verfalltag genannt – beziehen. Bei Optionen handelt sich um Vertragsrechte, die das Recht beinhalten, z.B. eine Aktie oder eine Währung als sogen. Basiswert zu einem bereits heute festgelegten Preis, im Fachjargon "Basispreis", kaufen (Call-Option) oder verkaufen (Put-Option) zu können. Optionsgeschäfte sind also Börsentermingeschäfte an den sogen. Terminbörsen. Optionsscheine sind an der Börse Teil des Wertpapierhandels (Optionshandel). Optionsscheine sind im angelsächsischen Finanzmarkt als sogen. Warrants bekannt.
Im Gegensatz zu Aktien als wertpapierverbriefte Gesellschaftsanteile erwirbt man mit einem Optionsschein nicht die Aktie selbst, sondern nur das Recht zu dem Ankauf z. B. von Aktien von einem Dritten (Aktieninhaber) zu einem vorher festgelegten Bezugskurs. Der Optionsschein enthält also nur abgeleitete Rechte und gehört deshalb zu den sogen. Derivaten. Mit einem geringen Kapitaleinsatz lassen sich also im Erfolgsfalle erhebliche Gewinne erzielen. Optionsscheine können von verschiedenen Emittenten mit unterschiedlichen Bedingungen ausgegeben werden.
Das Bezugsrecht, für den ein Bezugspreis gezahlt wurde, kann ausgeübt werden; es muss aber nicht wahrgenommen werden. Wird auf das Bezugsrecht am Verfalltag verzichtet, so verfällt auch der gezahlte Optionspreis.
Optionsscheine beinhalten gerade bei phantasievollen Bankprodukten im gewissen Sinne eine Form des wirtschaftlichen Wettgeschäfts, bei dem auf eine bestimmte Kursentwicklung eines Wertpapiers gesetzt wird und deshalb handelt es sich um besonders risikoreiche Börsengeschäfte für Privatanleger. Der Optionshandel an den Börsen unterliegt deshalb auch besonderer staatlicher Aufsicht durch die Börsenaufsicht und die BaFin.
Die BaFin-Pflichtzulassung für Privatfonds wird den freien Kapitalmarkt radikal verändern. Wegen der mittelfristig bemessenen Übergangsvorschriften von 12 Monaten haben Fondsinitiatoren die Möglichkeit, schnell noch einen Fonds zu gründen und diesen noch vor dem 22. Juli 2013 an den Kapitalmarkt zu bringen. Nur der bereits in der Platzierung befindliche Fonds genießt dann die Vorteile der Fonds-Übergangsvorschriften und bedarf für ein ganzes Jahr bis zum 21 Juli 2014 keiner BaFin-Zulassung.
Interessenten können einen Vorrats-Fonds als ins Handelsregister eingetragene Vorrats-GmbH & Co. KG binnen 48 Stunden erwerben (www.Vorratsgesellschaft-kaufen.de). Dieser kann von uns in wenigen Tagen an den Kapitalmarkt gebracht werden (www.Anleger-Beteiligungen.de), um die Voraussetzungen für die Erlangung der gesetzlichen Übergangs-Privilegien ohne Bafin zu erhalten. Der Fonds muss also gegründet, ins Handelsregister eingetragen sein und den Nachweis des Beginns der Privatplatzierung am freien Kapitalmarkt erbringen, um für das erste Jahr von der BaFin-Zulassungspflicht befreit zu sein. Die Dr. Werner Financial Service Gruppe kann potentiellen Fondsinitiatoren die Erfüllung dieser gesetzlichen Voraussetzungen aus einem Hause bzw. aus einer Hand bieten, schnell und kostengünstig.
Das neue Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ist ein Gesetzes-Monster im würdigen "Juristen-Deutsch" von über 330 Paragraphen auf mehr als 600 Seiten. Durch dieses Gesetz für „Alternative Investment Fonds“ (AIF) – wie es im Amtsdeutsch heißt – mit der Bezeichnung „Kapitalanlagegesetzbuch“ wird z.B. das bisherige "Investmentgesetz" von 2004 abgelöst (auch der "Halbzeitwert" von Gesetzen wird immer kürzer) und insbesondere werden auch die gesetzlichen Regeln für private, außerbörsliche Fonds vom freien Kapitalmarkt, also für die klassischen geschlossenen Fonds wie die Immobilien-, Solarpark- oder Windkraft- Fonds gesetzlich mit strengen Zulassungsauflagen durch die Bankenaufsicht (BaFin) neu geregelt. Insgesamt sind Änderungen von 24 Gesetzen erforderlich und Folgeänderungen in 21 weiteren Gesetzen in dem KAGB enthalten.
Das erst vor einigen Jahren neu beschlossene Investmentgesetz über die BaFin-lizensierten Investmentgesellschaften (Vorläufer war das Gesetz über die Kapitalanlagegesellschaften, KAGG für die Investmentfonds) wird nun von dem neuen KAGB vollständig ersetzt. Viele Bestimmungen werden von dort weitestgehend übernommen, aber eine Vielzahl von neuen Gesetzesregeln und neuen Rechtsbegriffen kommt auf den Fondsmarkt zu. Es wird einer jahrelangen "Einübungszeit" bedürfen, um das neue Gesetz praktikabel und zügig umsetzbar für die Marktteilnehmer zu handhaben. Allein interne Abstimmungsprozesse im Hause der BaFin, wie man das neue Gesetz auszulegen und anzuwenden habe, wird seine Zeit brauchen. Zulassungen erster BaFin-Fonds werden deshalb voraussichtlich mehr als sechs Monate Zeit in Anspruch nehmen. Die private Fondsbranche wird sich auf eine entsprechende Wartezeit einstellen müssen: "nichts geht mehr"!
Das Kapitalanlagengesetz gilt künftig für jede Art von Fonds, also auch für die Alternativen Investmentfonds (AIF – dazu zählen insbesondere die bislang unregulierten geschlossenen Fonds); ebenso für eine Gesellschaft, die offene oder geschlossene Fonds als Emissionshaus verwaltet (Kapitalverwaltungsgesellschaft). Auch diese Fondsverwaltungsgesellschaften bedürfen ab dem 22. Juli 2013 nach Inkrafttreten des KAGB grundsätzlich der schriftlichen Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Voraussetzungen für die Zulassung von Fondsgesellschaften sind u.a. ein liquides Anfangskapital von mindestens € 125.000,-, bei interner Kapitalverwaltungsgesellschaft sogar mindestens € 300.000,-. Für die geschlossenen Publikums-AIF (geschlossene Publikumsfonds) enthält das KAGB eine Liste von Vermögensgegenständen, in die investiert werden darf; andere Investitionen sind ausgeschlossen. Zu den erlaubten Vermögensgegenstände gehören u.a. Sachwerte wie Immobilien und Rohstoffe, Beteiligungen an öffentlichen Private Partnerships (ÖPP), Projektgesellschaften, Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen, Anteile an anderen geschlossenen AIF sowie Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bankguthaben.
Das neue Fondsgesetzbuch beschränkt ferner den Fremdkapitalanteil auf maximal 60 % der Gesamtfinanzierung. Diese starre Beschränkung der Kreditaufnahme des Fonds hat berechtigter Weise Kritik ausgelöst, da ein Fonds gegebenenfalls dann nicht mehr in der Lage ist, einen optimalen „cost-leverage-Effekt“ auszunutzen. Bei den derzeit sehr niedrigen Zinsen könnte ein höherer Fremdkapitalanteil neben den Eigenkapitalanteilen der Fondsgesellschafter als Kommanditisten deutlich kostengünstiger sein und die Eigenkapitalrendite stärker nach oben hebeln.
Die steuerliche Behandlung des Unternehmens und des stillen Gesellschafters
Der Besteuerung unterliegen das Unternehmen einerseits und der stille Gesellschafter andererseits. Das Unternehmen muss seinen Gewinn nach Ausschüttung versteuern, weshalb es nicht zu einer Doppelbesteuerung des Gewinnanteils beim Unternehmen und dem Stillen kommen kann.
1. Unternehmen
Ausschüttungen mindern als Betriebsausgaben den Gewinn und damit die Bemessungsgrundlage für Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das typisch stille Gesellschaftskapital als Eigenkapital ausgestaltet ist oder als Fremdkapital. Nimmt der typisch stille Gesellschafter auch an Verlusten teil, so mindert sich entsprechend der Verlustzuweisung der Verlust des Geschäftsinhabers.
2. Typisch stiller Gesellschafter
Für den typisch stillen Gesellschafter, der die Beteiligung im Privatvermögen hält, stellen sich die Ausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen dar und unterliegen als solche der Einkommensteuer des Stillen. Als Besteuerungszeitpunkt gilt der Veranlagungszeitraum des Zuflusses. Der Geschäftsinhaber hat als Vorauszahlung auf die Gewinnbesteuerung bei dem stillen Gesellschafter die Kapitalertragsteuer in Höhe von zurzeit 25 % des jeweils auszuschüttenden Gewinnanteils an das Finanzamt abzuführen. Diese Kapitalertragsteuer kann der Stille im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuerveranlagung erstatten bzw. auf seine persönliche Einkommensteuerschuld anrechnen lassen.
3. Gewerbe- und Umsatzsteuer
Der Gewerbesteuer unterliegt ebenfalls nicht die stille Gesellschaft selbst, sondern der Gewerbebetrieb des Geschäftsinhabers. Dabei mindern Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters auch die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer.
Auch bei der Umsatzsteuer ist die stille Gesellschaft selbst nicht steuerpflichtig. Unternehmer ist allein der Geschäftsinhaber. Sofern seine Gewährung von stillen Gesellschaftsanteilen eine Leistung darstellt, ist sie grundsätzlich von der USt befreit.
4. Steuerliche Behandlung des atypisch stillen Gesellschafters
Auf Ebene der Einkommen- und Körperschaftsteuer bringt die steuerliche Behandlung des atypisch stillen Gesellschafters als Mitunternehmer mit sich, dass sich Geschäftsinhaber und Stiller den Gewinn als Mitunternehmer teilen. Danach versteuert jeder Beteiligte seinen Gewinnanteil abhängig von der Rechtsform nach Einkommen- oder mach Körperschaftsteuerrecht (in der Regel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Dementsprechend erscheint der an den Stillen ausgeschüttete Gewinn beim Unternehmen auch nicht als Betriebsausgabe, sondern stellt steuerlich eine reine Ergebnisverwendung dar.
5. Stille Gesellschaft als Steuerrechtssubjekt
Um dies zu ermöglichen, ist die stille Gesellschaft selbst Steuerrechtssubjekt der sog. einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung. Dabei erstellt das Betriebsfinanzamt des Geschäftsinhabers einen Gewinnfeststellungsbescheid und stellt zugleich die Gewinnanteile der einzelnen stillen Gesellschafter fest. Dieser Feststellungsbescheid ist für alle Beteiligtem Grundlagenbescheid für die jeweils gegen sie ergehenden Folgebescheide (z. B. Einkommenssteuerbescheid).
Steuerliche Behandlung der atypisch stillen Gesellschaft
Die „atypische“ stille Beteiligung ist eine Sonderform der stillen Gesellschaft, bei welcher der stille Gesellschafter als „Mitunternehmer“ im steuerlichen Sinne gilt. Die Voraussetzungen einer atypisch stillen Gesellschaft gehen über die Anforderungen an eine Bilanzierung des stillen Kapitals als Eigenkapital hinaus. Dabei entspricht eine „atypische“ Ausgestaltung regelmäßig den Interessen solcher Investoren, die neben der Gewinnbeteiligung auch an den Verlusten beteiligt sind und einen Nachrang vereinbart haben. Als Kompensation für dieses erhöhte Risiko erhält er Kontrollrechte, die denen des Kommanditisten entsprechen, d. h. mindestens Bucheinsichtsrechte und gewisse Mitbestimmungsrechte. Damit verfolgt er tatsächlich ein gewisses unternehmerisches Interesse und wird deswegen steuerlich wie ein Mitunternehmer behandelt. Aus der Gestaltung der atypisch stillen Gesellschaft ergibt sich, dass die Einlage des atypisch Stillen – anders als beim typisch stillen Gesellschafter – für das Unternehmen stets auch Eigenkapital darstellt.
Unterscheidung zwischen „typischer“ und „atypischer“ stiller Beteiligung
Bei der Unterscheidung zwischen „typisch“ und „atypisch“ ausgestalteter stiller Beteiligung gelten folgende Kriterien:
- Mitunternehmerinitiative (d. h. Zustimmungsrechte) und Mitunternehmerrisiko;
- Beteiligung an den stillen Reserven bzw. dem Geschäftswert;
- (Total-)Gewinnerzielungsabsicht.
Die Einordnung des atypisch stillen Gesellschafters als Mitunternehmer im steuerlichen Sinne fordert ferner ein Mitunternehmerrisiko. Daher ist die Einlage des atypisch Stillen nicht nur an den Gewinnen, sondern – anders als bei der typisch stillen Gesellschaft – zwingend auch an den Verlusten des Unternehmens zu beteiligen. Eine unbeschränkte Haftung der Einlage des Stillen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens ist nicht notwendig. Vielmehr genügt es, die Beteiligung an den Verlusten auf die Höhe der Einlage zu beschränken.
Der atypisch stille Gesellschafter ist ferner wie ein Kommanditist an Wertsteigerungen und Wertminderungen des Anlagevermögens und den offenen und stillen Reserven zu beteiligen.
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die Finanzierung des Projekts innerhalb des bestehenden Unternehmens als Ganzes,
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oder eine Projekt-Finanzierung in einem wirtschaftlich separierten Profitcenter mit einer Segment-Unterbilanz,
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in einer neuzugründenden Tochtergesellschaft oder
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als Fondsfinanzierung in einer juristisch selbständigen Einheit als Fonds-GmbH & Co KG in Form einer Fondsfinanzierungs-Zweckgesellschaft mit dem Verlust des Projekteigentums.
Mit diesen Fragen sieht sich jeder Unternehmer spätestens dann konfrontiert, wenn es sich um ein kapitalintensives Einzelvorhaben handelt, das nicht ohne weiteres mit der Hausbank oder aus eigenen Mitteln finanziert werden kann. Externe Kapitalgeber sind gefragt. Doch woran sollen diese Investoren beteiligt werden: Am Unternehmen als Ganzes oder nur an dem in eine Zweckgesellschaft ausgegliederten Einzelprojekt?
Im Rahmen einer separaten Projektfinanzierung, beteiligen sich der Investor bzw. die Anleger an einem eigens für die Umsetzung des Vorhabens gegründeten Unternehmen (Projektgesellschaft / Zweckgesellschaft). Die Gesellschafter werden Miteigentümer des Objekts und dem Initiator geht das Eigentum an dem Objekt verloren. Es wird eine Fondsgesellschaft initiiert, deren einziger Zweck darin besteht, die Finanzierung aus Eigenkapital und Fremdkapital für ein Großprojekt zu erhalten. Die Fondsinitiatoren sind regelmäßig Projektentwickler, die das später fertige Fondsobjekt an einen Investmentfonds oder an ein Großunternehmen bzw. institutionellen Investor verkaufen wollen. Zu den Fondsinitiatoren gehören aber auch Industrieunternehmen und Holding-Gruppen, die das fertige Fondsobjekt später für ihre eigenen operativen Geschäftszwecke nutzen und nicht weiterveräußern wollen. Auf diese Weise wird die Finanzierung und die anfängliche Aufwandsbelastung aus der eigenen Bilanz ausgegliedert. Der offene oder geschlossene Fonds ist also immer eine Zweckgesellschaft, die einen separaten Investitionsauftrag zu erfüllen hat.
Der Anteil am Vermögen der Kommanditgesellschaft hängt von der Höhe der jeweiligen Kommanditbeteiligung ab. Aus dem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis entsteht für den Kommanditisten die Pflicht zur Erbringung der Einlage, mit der er gewisse Gesellschafterrechte, d.h. Vermögens-, Informations- und Kontrollrechte erwirbt. Werden Kommanditanteile breitgestreut an Privatanleger (= sogen. Publikums-KG) angeboten, ist es sinnvoll, einen Treuhänder einzuschalten, der alle emittierten Kommanditanteile zeichnet und im Namen der Investoren verwaltet. Auf diese Weise werden die mit der Eintragung der einzelnen Kommanditisten verbundenen Kosten gespart. Zugleich wird durch Einschaltung eines Treuhänders eine geringe Publizität der Anleger bewirkt. Die direkte Zeichnung von Kommanditanteilen – z.B. für größere Beteiligungssummen – bleibt daneben weiterhin möglich.
Die Gewinnausschüttungen und Renditen für die Anleger werden ausschließlich aus den Erträgen des Projekts erwirtschaftet. Üblicherweise wird hierzu auf die Rechtsform der GmbH & Co. KG zurückgegriffen. Das für die Realisierung des Projektes erforderliche Kapital wird entweder vollständig oder teilweise durch die Ausgabe von Kommanditanteilen aufgebracht. Die Investoren bzw. Anleger sind dann die Gesellschafter der Zweckgesellschaft und partizipieren direkt nur an dem wirtschaftlichen Erfolg des Projektes. Aufgrund ihrer Stellung als Projektgesellschafter können die Investoren unmittelbaren Einfluss auf die Realisierung des Vorhabens nehmen und sind die „Eigentümer“ der Projektgesellschaft und damit des Projektes.
Bei der Unternehmensfinanzierung stellen die Investoren z.B. über stimmrechtslose Beteiligungsformen (Stille Beteiligungen, Genussrechte, Nachrangdarlehen oder Anleihen als Inhaberschuldverschreibung) oder über offene, stimmberechtigte Beteiligungen dem Unternehmen als Ganzes Kapital zur Verfügung. Das Kapital kann in diesem Fall auch ohne Zweckbindung für andere Investitionsgüter als die Umsetzung des konkreten Vorhabens verwendet werden (sog. „blind-pool“-Beteiligung). Denn die Mittel unterliegen der freien Verwendung durch die Geschäftsführung im Rahmen des satzungsgemäßen Unternehmensgegenstandes für Investitionen und der Aufrechterhaltung des laufenden Geschäftsbetriebes.
Die Renditen für die Anleger werden dann aus den laufenden Erträgen des gesamten operativen Geschäfts gezahlt. Der Investor ist demnach nicht nur an dem Erfolg eines konkreten Projektes, sondern dem Ertrag und den Gewinnen des gesamten Unternehmens beteiligt. Die Unternehmensfinanzierung ist also die Beschaffung liquider Mittel für Investitionen oder den laufenden Geschäftsbetrieb eines Gesamt-Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe. Die Anleger sind am Gesamtunternehmen zins- oder gewinnbeteiligt. Die Bedienung des Kapitals erfolgt aus den Erträgen des gesamten operativen Geschäfts.
Die Fondsfinanzierung oder Projektfinanzierung ist die Finanzierung einer wirtschaftlich oder juristisch selbständigen, separaten Einheit (Projekt). Die Anleger bzw. Investoren sind nur an dem Projekt gewinnbeteiligt. Die Bedienung des eingesetzten Anlegerkapitals erfolgt nur aus dem künftig erwirtschafteten Cash-Flow und Gewinn des Projekts.
Von den privaten Fonds ohne BaFin-Zulassung sind die Investmentfonds (= Investmentgesellschaften) nach dem seit 2004 bestehenden Investmentgesetz (InvG) mit einem insolvenzrechtlich geschützten Sondervermögen zu unterscheiden. Derartige unter staatlicher Bankenaufsicht stehenden InvG-Fonds (Investmentfonds) bedürfen zu ihrer Zulassung einer Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Abteilung Bankenaufsicht in Bonn). Die Investmentfonds unterliegen der staatlichen Bankenaufsicht mit besonderen Kapital- und Zuverlässigkeitsanforderungen und haben vor allem den Insolvenzschutz für die Einlagen aller Investmentanleger. Das von der BaFin beaufsichtigte Fondsmanagement-Team mit nachweisbar berufserfahrenen Spezialisten folgt fest definierten Anlagerichtlinien. So sind die Anleger bei Kapitalanlagen in Investmentfonds durch das Gesetz über Investmentgesellschaften geschützt. Investmentfonds sind regelmäßig offene Fonds mit der Kapitalanlage in eine Vielzahl von Projekten wie z.B. Aktienfonds, Rohstofffonds, Anleihefonds etc. Bekannt sind z.B. die Deka-Fonds der Sparkassen, die DWS-Fonds der Deutschen Bank oder die Union Investmentfonds der Volksbanken. Dachfonds, Hedgefonds, thesaurierende Fonds etc. sind nichts weiter als spezialisierte Unterformen von Fonds.
Die privaten GmbH & Co KG-Fonds - ob als geschlossene oder offene Fonds - unterliegen mit Ausnahme der Prospektgesetze bei einem öffentlichen Beteiligungsangebot keiner staatlichen Kontrolle und bieten auch beim Missmanagement keinen Insolvenzschutz. Einen Fonds bzw. Fondsgesellschaft genehmigungsfrei gründen und Geld am Kapitalmarkt einwerben zur Fondsobjekt-Finanzierung z.B. mit einer Vorrats-Fondsgesellschaft (zum Kauf einer Vorratsgesellschaft wie AG, GmbH oder KG siehe www.Vorratsgesellschaft-kaufen.de) bedarf keiner staatlichen Erlaubnis. Jeder Privatmann kann eine Fonds-GmbH & Co KG als Fondsgesellschaft zu jedem gewerblichem Zweck mit Gewinnerzielungsabsicht gründen.
Das Einsammeln des Kapitals über Fondsgesellschafter (regelmäßig als Kommanditisten) dient der Finanzierung eines geplanten Projekts oder der Verwirklichung eines Fondsgegenstandes. Die Fondsfinanzierung bzw. das Kapital für Projektvorhaben mit einem Fonds-Beteiligungs-Exposé oder einem Fonds-Prospekt am Beteiligungsmarkt beschaffen (siehe dazu www.Anleger-Beteiligungen.de), dient der bankenunabhängigen Finanzierung mit dem Kapital der Fondsgesellschafter und im Falle des Verkaufs des Fondsobjekts der Gewinnerzielung.
Private Fonds, Fondsmodelle und Fondskonzepte zu erstellen (Fondsgesellschaften gründen) und Fondsprospekte zu erarbeiten bzw. innovative Fondskonzepte zu prospektieren und die BaFin-Billigung für die Platzierung von Fonds einzuholen, ist Teil der Finanzierungs-Dienstleistungen der Dr. Werner Financial Service AG (www.finanzierung-ohne-bank.de). Bekannt sind als klassische Privatfonds z.B. Immobilienfonds, Schiffsfonds, Filmfonds etc. Eine Geldanlage in einem Privatfonds ist eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Ertragschancen, aber auch mit allen Beteiligungsrisiken bis hin zum Totalverlust der getätigten Fondseinlage.
Die Forscher bewegen sich daher mit ihrer Studie offensichtlich im Land der Märchen und Sagen.
Diesen Eindruck gewinnt man allerdings auch von Umfrageergebnissen, wonach die Deutschen für höhere Steuern sind. 72% von 1006 Befragten sind der Ansicht, daß Personen mit hohem Einkommen höhere Steuern zahlen sollten, 27% sagen am Telefon sogar, daß sie selbst gerne höhere Steuern zahlen möchten, bei Anhängern der Grünen sind es unglaubliche 48%! Ob diese es dann in realiter auch umsetzen, ist eine andere Frage.
Und die Mehrheit - 53% - der Bundesbürger tritt auch für eine Erhöhung der Spitzensteuersätze bei der Einkommensteuer ein, für die Wiedereinführung der Vermögenssteuer sprechen sich gar 62% aus. Sind die Bundesbürger nun plötzlich zu einem Volk der selbstlosen Steuerzahler mutiert ? Gemach, gemach: sowie es an das eigene Portemonnaie gehen könnte, sieht die Welt ganz anders aus. Da sind auf einmal stolze 65% gegen eine Erhöhung der Erbschaftssteuer, weil man ja eventuell selbst etwas erben könnte wie Oma ihr klein Häuschen. Ähnlich dürfte es sich mit den erwähnten Umfrageergebnissen verhalten.
Soweit man nicht davon betroffen ist, kann die Steuer ruhig erhöht werden, zahlen müssen ja die anderen (Reichen!).
Das Sankt Floriansprinzip feiert fröhliche Wiederkehr: wenn es schon brennt, dann bitte schön bei den anderen (Reichen), aber nicht bei mir !
Dabei übersieht man aber, daß aufgrund der progressiven Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs - die Abschmelzung dieser Progression hat die Opposition bisher verhindert, was Herrn Schäuble auch in diesem Jahr wieder etliche Zusatzmilliarden beschert - die Steuererhöhungspläne der Opposition sehr rasch zu einer Steuererhöhung führen können, schon ab € 60.000 Bruttojahreseinkommen, sofern beide Partner unterschiedlich hohe Einkommen haben.
Man kann unschwer erkennen, daß derartige Umfragen daher mit äußerster Vorsicht zu betrachten sind. Und daß höhere Steuerzahlungen glücklich machen, ist noch weniger wahrscheinlich. Dagegen spricht schon die große Zahl derjenigen, die sich einen Sport daraus machen, mit fehlerhaften oder unrichtigen Angaben in ihrer Steuererklärung bei den Werbungskosten, den Sonderausgaben oder den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein paar Euros zusätzlich zu erhalten ebenso wie die Heerscharen, die mit Hilfe von Steuerberatern oder Lohnsteuerhilfevereinen versuchen, Steuern zu sparen.
Die Mehrheit der Bundesbürger dürfte Steuerzahlungen als notwendiges Übel ansehen, dem man sich nicht entziehen kann und das zur Finanzierung unseres Sozialstaates auch erforderlich ist. Aber glücklich dürfte das kaum machen !
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok
Entspricht das Gesellschaftsverhältnis dem gesetzlichen Leitbild des § 236 Abs. 1 HGB, dann kann der Stille die Einlagerückforderung in der Insolvenz des Geschäftsherrn als Insolvenzforderung geltend machen, nicht anders als die anderen Unternehmensgläubiger auch. Das Einlagenkonto verkörpert – selbst wenn eine Verlustbeteiligung vorgenommen wird – nichts weiter als eine normale Forderung gegen das Unternehmen. Das stille Beteiligungskapital ist daher als Fremdkapital in der Handelsbilanz zu passivieren.
Vor dem Hintergrund der ohnehin schwachen Eigenkapitalausstattung der deutschen Unternehmen sollte aber die Möglichkeit genutzt werden, das eingelegte Kapital durch bestimmte vertragliche Vereinbarungen als Equity Mezzanine, d. h. als Eigenkapital(-ersatz) auszugestalten.
Der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. hat in seiner Stellungnahme „Zur Behandlung von Genussrechten im Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften“ Kriterien aufgestellt, die einen Ausweis im Eigenkapital rechtfertigen und die nach allgemeiner Auffassung auf stille Beteiligungen übertragbar sind:
- Erfolgsabhängigkeit der Vergütung,
- Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe,
- Langfristigkeit der Kapitalüberlassung (mindestens fünf Jahre) und
- Nachrangabrede, d. h. Nachrangigkeit der Forderung im Insolvenz- oder Liquidationsfall gegenüber allen Gläubigern.
Im Rahmen von Publikumsbeteiligungen wird vom Anleger (Geldgeber) regelmäßig ein sog. Aufgeld (Agio) verlangt. Dieses ist in die Kapitalrücklage zu buchen, es sei denn, es dient ausdrücklich einer erfolgswirksamen Vereinnahmung, z.B. als Abschlussgebühr zur teilweisen Deckung von Emissionskosten. In diesem Fall ist das Aufgeld als sonstiger betrieblicher Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen.
Gewinnanteile von fremdkapitalähnlichen stillen Beteiligungen stellen regelmäßig Aufwand dar und sind bei einer Vergütung als „Zinsaufwand“ und bei einer gewinnabhängigen Vergütung als „auf Grund eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne zu erfassen“. Gewinnanteile bei stillem Eigenkapitalersatz stellen auf Grund des Eigenkapitalausweises regelmäßig eine reine Ergebnisverwendung dar; allerdings ist auch hier grundsätzlich eine ergebniswirksame Erfassung möglich.
Die Begebung einer Unternehmensanleihe ist seit Anfang der neunziger Jahre jedem Unternehmen und sogar Privatpersonen möglich ( siehe §§ 793 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches ). Die gesetzliche Beschränkung der Emission von Anleihen auf börsennotierte Unternehmen wurde aufgehoben. Zur Begebung einer Unternehmensanleihe - soweit man die Platzierung öffentlich bewerben möchte und die Mindesteinlage unter Euro100.000,- liegt - ist jedoch ein Wertpapierprospekt gemäß Wertpapierprospekt-Gesetz WpPG mit Zulassung und Billigung des Bundesamtes für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) / Abteilung Wertpapieraufsicht BaFin in Frankfurt/Main erforderlich.
Der Unternehmensanleihe-Wertpapierprospekt ist lediglich dann gesetzlich nicht erforderlich, soweit Mindestzeichnungssummen über Euro 100.000,- in jedem Einzelfall angeboten werden oder die Platzierung sich nur an institutionelle Kapitalmarktteilnehmer richtet.
Unabhängig vom gesetzlichen Erfordernis eines Wertpapier- bzw. Anleiheprospektes ist aus Haftungsgründen in jedem Falle ein Kapitalmarktprospekt nach IDW S 4 ( Prospektprüfungsrichtlinien des Instituts der Wirtschaftsprüfer, Düsseldorf ) dringend geboten. Unternehmensanleihen bzw. Schuldverschreibungen - gleich in welchen Ausprägungen - sind kapitalmarktrechtlich grundsätzlich Wertpapiere und zwar unabhängig davon, ob eine Verbriefung durch ein physisches Wertpapier stattfindet oder nicht. Die Bedeutung liegt deshalb für Anleihen darin, daß für die öffentliche Emission ( = Ausgabe und Angebot an Dritte ) von Anleihen grundsätzlich ein kapitalmarktaufsichtsrechtlich genehmigter Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich ist. Ohne Wertpapierprospekt dürfen lediglich 149 potentielle private Anleger angesprochen bzw. beworben werden (= gesetzliche Bereichsausnahme bzw. Geringfügigkeitsschwelle - siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 2 WertpapierProspektGesetz - WpPG). BaFin-frei sind auch Anleihe-Prospekte mit einer MIndestbeteiligung ab Euro 100.000,- .
Die Grundformen der Unternehmensanleihe, die Inhaberschuldverschreibung oder die Namensschuldverschreibung, stellen ein "wertpapierverbrieftes Darlehen" dar. In der Regel wird die Unternehmensanleihe mit einer festen Laufzeit und einem festen, jährlich zahlbaren Zins versehen. Die Verzinsung kann jedoch auch halb- oder vierteljährlich ausgezahlt oder gar endfällig gestaltet werden ( sogen. Null-Kupon-Anleihe ) oder mit einem steigenden Staffelzins wie z.B. bei den früheren Bundesschatzbriefen als Staatsanleihen ausgestattet werden. Die Unternehmensanleihen dienen der Finanzierung von öffentlichen Körperschaften oder privaten Gewerbebetrieben, Stiftungen oder Vereinen.
Unternehmensanleihen als Schuldverschreibungen können in Form der Inhaberpapiere begeben werden ( Inhaberschuldverschreibungen ) oder auf den Namen des Anleihegläubigers ausgestellt werden ( Namensschuldverschreibungen ). Je nach Emittent bzw. Schuldner unterscheidet man zwischen Staatsanleihen, Kommunalobligationen, Bankanleihen, Industrieanleihen oder sonstigen Unternehmensanleihen. Die öffentlichen Anleihe-Schuldner genießen wegen der größeren Sicherheit für Anleger und aufgrund höherer Bonität einen Ausgabezins-Vorteil gegenüber den privaten Anleihe-Schuldnern, die teilweise eine bis zu 3% - 5% höhere Verzinsung bieten müssen, um am Anleihemarkt wettbewerbsfähig zu sein.
Sonderformen von Unternehmensanleihen sind forderungsbesicherte Anleihen (asset backed securities ABS als sogen. ABS-Unternehmensanleihen) von Refinanzierungs-Zweckgesellschaften, die durch Vermögenswerte unterlegt und abgesichert sind. Der Forderungsbestand von Unternehmen (z.B. Kreditforderungen) wird auf diese Weise aus der eigenen Bilanz ausgelagert und gegen liquide Mittel aus einer Anleihenemission veräußert.
Die Unternehmensanleihe kann auch durch Grundschulden abgesichert werden, so dass man in diesem Falle von einer Hypothekenanleihe oder Immobilienanleihe spricht. Die Schuldverschreibung kann auch mit anderen Sicherheiten als Grundschulden, z.B. mit Forderungsabtretungen und nicht registerfähigen Vermögenswerten belegt werden. Soweit es sich nicht um strukturierte ABS-Anleihen handelt spricht man einfach von "Secured Corporate Bonds".
von Dr. jur. Lutz WERNER
Die Geschäftsführung obliegt bei einer stillen Gesellschaft – vorbehaltlich abweichender Abreden – allein dem Geschäftsinhaber des Unternehmens. Solange er sich im Rahmen des vereinbarten Gesellschaftszwecks hält, kann er das Unternehmen führen, wie es ihm beliebt. Selbst bei außergewöhnlichen Geschäften ist er grundsätzlich nicht von einer Zustimmung des stillen Gesellschafters abhängig oder einem Widerspruchsrecht ausgesetzt. Auch insoweit bleibt der beitretende Gesellschafter „still“. Selbst abredewidrige Geschäftshandlungen sind im Außenverhältnis voll wirksam. Der Geschäftsinhaber kann sich in diesem Fall aber gegenüber dem Stillen schadensersatzpflichtig machen oder ein Recht zur Kündigung auslösen.
Eine Beschränkung des Geschäftsinhabers findet nur hinsichtlich solcher Geschäfte statt, welche die Grundlagen der stillen Gesellschaft selbst berühren.
2. Informations- und Kontrollrechte
Obwohl er kein unmittelbares Mitspracherecht bei der Geschäftsführung besitzt, stehen dem Stillen gewisse Kontrollrechte zu, mit denen er seine berechtigten Interessen wahren kann. Diese sind in Umfang und Reichweite aber nicht mit denen eines Anteilseigners vergleichbar. Der Stille kann eine abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Papiere und Bücher prüfen.
Eine vertragliche Beschneidung der Kontrollrechte des Stillen ist nicht empfehlenswert. Doch auch das Gebot einer transparenten Unternehmensführung, steht einer zusätzlichen Beschränkung dieser ohnehin geringen Rechte entgegen.
Das formelle und vertraglich nicht vollends beschneidbare Informations- und Kontrollrecht stellt im Übrigen ein weiteres Abgrenzungsmerkmal zum Genussrecht dar: während der Stille neben gewissen gesellschaftsrechtlichen Pflichten auch stets gewisse Einsichtsrechte besitzt, ist der Genussrechtsinhaber gerade kein Gesellschafter.
3. Beendigung der stillen Gesellschaft
Wird die stille Beteiligung nicht vertraglich auf eine bestimmte Dauer eingegangen, so gilt sie nach dem gesetzlichen Leitbild auf unbestimmte Zeit eingegangen. Die Gesellschaft kann dann unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres gekündigt werden. Abweichende Vereinbarungen sind auch hier ohne weiteres möglich. Anders als beim Genussrecht ist aber die Vereinbarung einer „ewigen“ also nicht kündbaren stillen Gesellschaft möglich. Es ist empfehlenswert, eine bestimmte Mindestvertragsdauer zu vereinbaren, nach deren Ablauf das Gesellschaftsverhältnis sich im Zweifel auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn nicht auch die Verlängerung ausdrücklich geregelt ist. Eine von vornherein feste Befristung der Stillen Gesellschaft sollte – auch mit Blick auf die erforderliche Abgrenzung zum partiarischen Darlehen – vermieden werden.
4. Gestaltung des stillen Kapitals als Equity Mezzanine
Will das Unternehmen die Einlage des Stillen nicht nur wirtschaftlich, sondern auch bilanziell als Eigenkapital gestalten, so ist eine gewisse Mindestbindung des Kapitals von fünf Jahren erforderlich. Eine Mindestvertragsdauer sollte bei der Bemessung von Kündigungsfristen aber schon aus Gründen der Planungssicherheit berücksichtig werden.
5. Vertragsgemäße Beendigung der stillen Gesellschaft
Bei vertragskonformer Auflösung der stillen Gesellschaft z. B. durch Kündigung kommt es, ähnlich wie bei der Beendigung einer Kommanditbeteiligung, zu einer Auseinandersetzung. Als deren Folge erwächst dem stillen Gesellschafter regelmäßig ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Geschäftsinhaber auf Auszahlung seines Guthabens. Ob und in welcher Höhe ein Guthaben besteht, lässt sich unmittelbar dem Saldo des Kapitalkontos des Stillen entnehmen. Auf diesem werden geleistete Einlagen und gutgeschriebene Gewinne (soweit nicht ausbezahlt) mit möglicherweise vom Stillen getätigten Entnahmen und ihm eventuell belasteten Verlusten (soweit nicht schon mit Gewinnen ausgeglichen) saldiert.
An den stillen Reserven (d. h. an der Entwicklung des Unternehmenswertes) ist der Stille nicht beteiligt, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart (z. B. zur Begründung einer mitunternehmerischen atypisch stillen Gesellschaft).
6. Veräußerbarkeit, Handelbarkeit, Zirkulationsfähigkeit
Die stille Beteiligung kann bei entsprechender Ausgestaltung mit Zustimmung des Unternehmens ganz oder teilweise an Dritte verkauft bzw. vererbt werden. Eine weitgehende Einschränkung der Veräußerbarkeit ist möglich aber nicht üblich. Ein Sekundärmarkt für stille Beteiligungen existiert nicht. Die stille Beteiligung basiert auf einem Vertrauensverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem stillen Gesellschafter und ist ihrer Natur nach nicht auf dem Börsenmarkt handelbar.
7. Bilanzielle Behandlung der stillen Gesellschaft
Die Bilanzierung von stillen Einlagen ist in den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs nicht ausdrücklich geregelt oder vorgeschrieben. Die Zuordnung der stillen Einlage zum Fremd- oder Eigenkapital der Handelsbilanz hängt von der gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung des Beteiligungsverhältnisses ab.
Für die Finanzierung eines solchen Sozialstaates reichen aber die besagten 10 Prozent nicht mehr aus, sodaß sich neben der Steuerlastenverteilung auch die Steuerhöhe erheblich geändert hat. Dabei gibt es bei der Einkommensteuer keinen prozentuale Belastung mehr, sondern eine höchst komplizierte Mischung aus einem prozentualen und progressiven Tarif, der für den Laien kaum nachvollziehbar sein dürfte und der so gestaltet ist, daß höhere Einkommen prozentual insgesamt stärker belastet werden als niedrigere bis hin zu einem Grenzsteuersatz von derzeit 45% zuzüglich Soli von 5,5%, insgesamt daher
fast 47,5%.
Während die Bundesregierung die bisherigen Steuersätze für ausreichend hält, um spätestens ab 2015 einen ausgeglichenen Bundeshaushalt ohne neue Schuldenaufnahmen zu fahren, überbietet sich die Opposition mit Steuererhöhungsvorschlägen mit 51,7% einschließlich Soli als Grenzsteuersatz bei der Einkommensteuer, mit fast 34% bei der Abgeltungssteuer (statt bisher fast 26,4%) und der Einführung einer Vermögenssteuer. Und dies alles bei sich abzeichnenden Gesamtsteuereinnahmen von mehr als 600 Milliarden Euro in Deutschland !
Mit der Überschreitung der magischen Grenze von 50% bei der Einkommensteuer wird daher von der Opposition ein falsches Signal gesetzt, da zu diesem Steuersatz noch diverse Zwangsabgaben wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung hinzukommen, die sehr rasch das Bruttoeinkommen auf weniger als die Hälfte reduzieren können. Zusätzlich sollen die höheren Steuersätze schon ab einem Bruttoeinkommen von € 60.000 beginnen.
Ein solches Vorhaben dürfte die Motivation und Leistungsbereitschaft gerade derjenigen treffen, die ohnehin schon fast 60% des Steueraufkommens erbringen, das sind rund 10% der Steuerzahler. Diese noch stärker zu belasten, nimmt raubbauartige Züge an und fördert natürlich Überlegungen, sich derartigen Steuerlasten zu entziehen, was man beispielhaft gerade in Frankreich erleben kann.
Andererseits ist vor diesem Hintergrund verständlich, daß nach Umfragen 72% der Bevölkerung für höhere Steuern für die oberen Einkommensbezieher eintreten, da sie selber davon nicht betroffen sein würden. Denn 90% der Steuerzahler in Deutschland erbringen nur gut 40% des Steueraufkommens,
sie würden durch die vorgeschlagenen Steuererhöhungen nicht oder nur ganz gering belastet werden.
Es ist natürlich ein Trugschluß zu glauben, daß es eine vom Einzelnen als gerecht empfundene Steuerlast geben wird, aber eine Schwächung der starken Steuerzahler wird nicht zu einer Stärkung der schwachen Steuerzahler oder Nichtzahler, sondern insgesamt zu einer Schwächung und einem Verlust der Steuermoral führen. Das sollte bedenken, wer mit populistischen Steuererhöhungsplänen an die Öffentlichkeit geht.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok
von Dr. jur. Lutz WERNER
Zwingend ist dabei lediglich, dass
- die stille Beteiligung nur an einem sog. Handelsgeschäft zulässig ist (z. B. sind Leistungen eines Architekten solche eines sog. Freien Berufs, der kein Handelsgewerbe darstellt; ein Architekt könnte also keinen stillen Gesellschafter an seinem Unternehmen – das er bei rein wirtschaftlicher Betrachtungsweise zweifellos betreibt – aufnehmen; eine Alternative wäre eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts),
- die Einlage des stillen Gesellschafters endgültig in das Vermögen des Unternehmens übergehen muss und
- die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters nicht ausgeschlossen werden darf.
1. Einlage
Der stille Gesellschafter ist aus dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet, eine Einlage zu erbringen. Im Rahmen eines Finanzierungsvorgangs wird die Einlage immer in einer Geldzahlung zu erbringen sein. Als Einlage des stillen Gesellschafters kommen aber auch andere (Vermögenswerte) Rechte, Sachen und Dienstleistungen in Betracht (z.B. Grundstücke). Dabei ist die Einlage so zu erbringen, dass sie in das Vermögen des Geschäftsinhabers übergeht und er über sie im Rahmen des Gesellschaftsvertrages frei verfügen kann. Ein gemeinsames Geschäftsvermögen der „stillen Gesellschaft“ entsteht also nicht.
Im Innenverhältnis schreibt der Geschäftsinhaber die Einlage dem Einlagenkonto des Stillen gut. Dieses Konto repräsentiert den Rückzahlungsanspruch des Stillen nach Auflösung der stillen Gesellschaft. Die Höhe dieses Anspruchs bestimmt sich ggf. nicht nur nach der geleisteten Einlage, sondern auch nach dem Erfolg der Gesellschaft (dazu später mehr).
2. Haftung des stillen Gesellschafters
Berechtigt und verpflichtet aus Verträgen des Unternehmens wird allein der Geschäftsinhaber, nicht etwa die „stille Gesellschaft“, die es als Außengesellschaft ja nicht gibt. Hat der stille Gesellschafter seine vereinbarte Einlage erbracht, können sich die Gläubiger nur noch an den Unternehmensträger halten. Auch im Innenverhältnis haftet der stille Gesellschafter dem Unternehmensträger nur für die Erbringung der Einlage. Eine über die versprochene Einlage hinausgehende Nachschusspflicht besteht nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wird.
An der vertraglichen Pflicht zur Einlagenleistung ändert sich auch dann nichts, wenn das Unternehmen in die Insolvenz gehen sollte und der stille Gesellschafter seine Einlage noch nicht (vollständig) erbracht hat. Allerdings ist die Einzahlungsverpflichtung des stillen Gesellschafters in diesem Fall auf den Betrag beschränkt, der zur Deckung des Anteils am Verlust erforderlich ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Geht das Unternehmen in die Insolvenz, nachdem der Stille seine Einlage voll geleitet hat, so kann er seine Forderung auf Rückzahlung der Einlage als Insolvenzforderung anmelden und steht damit nicht anders als die übrigen Insolvenzgläubiger. Die stille Einlage stellt also nach dem gesetzlichen Vorbild bilanziell kein haftendes Eigenkapital, sondern Fremdkapital dar (Debt Mezzanine).
3. Gestaltung des stillen Kapitals als Equity Mezzanine
Wenn das stille Gesellschaftskapital wirtschaftlich bzw. bilanziell dem Eigenkapital angenähert werden soll, wird vereinbart, dass der Stille im Insolvenzfall mit seiner Einlagenrückforderung hinter die Forderungen anderer Gläubiger zurücktritt (sog. Nachrangabrede). In diesem Fall werden die Gläubiger des Unternehmens im Insolvenzfall vorrangig vor dem stillen Gesellschafter befriedigt. Dem korrespondiert die Verpflichtung des Stillen, seine gesamte Einlage auch dann voll zu erbringen, wenn das Unternehmen in die Insolvenz geht. Eine solche Nachrangklausel ändert jedoch nichts daran, das der Stille auch im Insolvenzfall niemals persönlich haftet, sondern stets nur mit seiner Einlage. Auf diese Rechtsfolgen der Nachrangabrede sollte der stille Gesellschafter bei Vertragsschluss ausdrücklich hingewiesen werden.
4. Beteiligung am Jahresgewinn
Im Gegenzug für seine Einlagenleistung partizipiert der stille Gesellschafter am Gewinn des Unternehmens. Wie bereits gezeigt wurde, ist diese Gewinnbeteiligung eine zwingende Voraussetzung für die stille Gesellschaft. Entscheidens ist dabei die Abhängigkeit der Vergütung vom Gewinn. Wird die Einlage gewinnunabhängig verzinst, so ist sie im Zweifel im Rahmen eines partiarischen Darlehensvertrags gewährt worden und keine Gesellschaftseinlage. Innerhalb dieses Rahmens sind die Beteiligten bei der Ausgestaltung der Gewinnbeteiligung durch den Gesellschaftsvertrag weitgehend frei. Sie können es bei der wenig aussagekräftigen gesetzlichen Regel eines „angemessenen Anteils“ belassen, eine genaue quotale Beteiligung – mit oder ohne Übergewinnbeteiligung – vereinbaren oder den Gewinnanteil nach oben oder unten begrenzen. Letzteres rückt allerdings die Gewinnbeteiligung in die Nähe einer „Mindestverzinsung“ und sollte aus kapitalmarktrechtlichen Erwägungen zumindest gewinnabhängig gestaltet werden.
Im Rahmen einer Projektfinanzierung besteht auch die Möglichkeit, die Gewinnbeteiligung auf bestimmte Geschäftsbereiche oder Niederlassungen zu begrenzen.
5. Beteiligung am Jahresverlust
Auch im Hinblick auf die Entscheidung, ob und in welcher Weise der Stille an einem negativem Jahresergebnis beteiligt wird, sind die Vertragsparteien keinen gesetzlichen Bestimmungen unterworfen. Treffen sie keine Vereinbarung hierüber, nimmt der Stille an dem seit seinem Beitritt entstandenen Verlust teil; wenn keine abweichende vertragliche Regelung getroffen wird, geschieht dies im Zweifel in demselben Verhältnis, das für die Gewinnbeteiligung vereinbart wurde. Die Verlustbeteiligung ist dabei jedoch auf die Höhe der Einlagepflicht des Stillen beschränkt.
Gestaltung des stillen Kapitals Equity Mezzanine
Um die stille Einlage wirtschaftlich bzw. bilanziell als Eigenkapital zu gestalten (Equity Mezzanine), muss sie an einem etwaigen Jahresverlust bis zur vollen Höhe beteiligt werden.
Hypothekenanleihen sind als Finanzinstrumente eine durch Grundschulden besicherte Sonderform der Schuldverschreibung zur Finanzierung von Immobilien und Bauträgerprojekte. Schuldverschreibungen ( = Anleihen, Bonds oder auch Rentenpapiere genannt ), Schuldscheindarlehen und partiarische Darlehen sind schuldrechtliche Verträge gem. §§ 488 ff, 793 ff BGB mit einem Gläubiger-Forderungsrecht ( "Geld gegen Zins" ). Anleihen sind deshalb nichts anderes als wertpapierorientierte Darlehen. Sie stellen bilanzrechtlich Verbindlichkeiten dar und werden mit einer Festverzinsung oder auch einer Mindestverzinsung plus Gewinnbeteiligung zur Unternehmensfinanzierung auf Zeit begeben ( Gewinn-Schuldverschreibung ). Die genannten Finanzinstrumente können mit einer Nachrangklausel bzw. einem Rücktritt hinter andere Gläubigeransprüche ( = Rangrücktritt ) versehen werden, so daß sie dann als sogen. "wirtschaftliches Eigenkapital" eingeordnet werden können.
Die Schuldverschreibung ( auch Anleihe genannt ) kann auch durch Hypotheken bzw. Grundschulden abgesichert werden, so daß man in diesem Falle von einer "Hypothekenanleihe" ( covered bonds ) oder von einem Pfandbrief spricht. Der Pfandbrief kann auch mit anderen Sicherheiten als Grundschulden, z.B. mit Forderungsabtretungen, belegt werden. Die Besicherung einer Anleihe mit Immobilien wird also "Hypothekenanleihe" genannt.
Die Hypothek bzw. Grundschuld wird zur Sicherung der Kapitalgeber in der III. Abteilung des Grundbuchs eingetragen. Die Eintragung kann erstrangig oder nachrangig nach den besicherten Bankkrediten eingetragen werden. Es handelt sich hierbei um ein Pfandrecht an einem Grundstück. Als akzessorische Sicherheit ist die Hypothek vom Bestehen einer Forderung abhängig. Eine Hypothek kann als Buch- oder Briefhypothek oder auch als verbriefte Eigentümergrundschuld beim Amtsgericht eingetragen werden.
Die Buchhypothek wird ohne Zusatzurkunde im Grundbuch eingetragen. Bei der Briefhypothek erhält der Gläubiger eine zusätzliche Urkunde, den sogenannten Hypothekenbrief. Dieser "Brief" hat Wertpapiercharakter. Er erleichtert die Übertragung einer Grundschuld bzw. einer Hypothek , da sie durch Zession ( = Abtretung ) und bloße Übergabe des Briefes unabhängig von Grundbuch übertragen werden kann. Als Berechtigter einer Hypothek kann der Anleihegläubiger eine Zwangsversteigerung einleiten, wenn der Anleiheschuldner seine Pflicht zur Zahlung der Anleihezinsen nicht erfüllt. Die Hypothek ist dementsprechend ein Sicherungsmittel. Der Begriff Hypothek kommt aus dem griechischen und heißt so viel wie Unterpfand.
Das Grundbuch für die Eintragung befindet sich beim zuständigen Amtsgericht des verpfändeten Objekts. Ein Anleihegläubiger, der ein berechtigtes Interesse nachweist, kann eine Grundbucheinsicht beim Amtsgericht vornehmen. Das Grundbuch gibt zudem Auskunft, wer Eigentümer des Grundstückes ist und welche Lasten oder vorrangige Eintragungen sich auf dem Grundstück befinden. Da in der III. Abteilung des Grundbuchregisters alle Grundpfandrechte eingetragen werden, kann aus der laufenden Nummer der Eintragung der Vor- oder Nachrang des Sicherungsrechts erkannt werden.
Für die Hypothekenanleihe gelten keine speziellen gesetzlichen Vorschriften. Nach allgemein anerkannten Beleihungsprinzipien sind vom Herstellungs- oder Anschaffungswert vorsorglich Sicherheitsabschläge von 20% vorzunehmen. Und nach § 20 a Abs. 6 Kreditwesengesetz sind Gewerbeimmobilien von einem unabhängigen Sachverständigen einer jährlichen Bewertungs- und Werthaltigkeitskontrolle zu unterstellen. Wohnimmobilien müssen in dreijährigen Abstand durch Bewertung überwacht werden.
Hypothekenanleihen bzw. Schuldverschreibungen - gleich in welchen Ausprägungen - sind kapitalmarktrechtlich grundsätzlich Wertpapiere und zwar unabhängig davon, ob eine Verbriefung durch ein physisches Wertpapier stattfindet oder nicht. Die Bedeutung liegt deshalb für Anleihen darin, dass für die öffentliche Emission ( = Ausgabe und Angebot an Dritte ) von Anleihen ein bankenaufsichtsrechtlich genehmigter Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich ist.
Ohne Wertpapierprospekt dürfen lediglich 149 potentielle Anleger angesprochen bzw. beworben werden (= gesetzliche Eintrittsschwelle - siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 2 WertpapierProspektGesetz - WpPG). Bei einer Mindesteinlage ab Euro 100.000,- stellt das Wertpapierprospektgesetz die Ausgabe von (Anleihe-)Wertpapieren prospekt- und genehmigungsfrei, d.h. dass keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung eines Wertpapierverkaufsprospektes besteht ( siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 3 WpPG ). Hypothekenanleihen können also am Kapitalmarkt auch BaFin-frei angeboten werden.
von Dr. jur. Lutz WERNER
1. Gesellschaftsrechtliche Grundzüge
Die stille Gesellschaft findet ihre Regelung im Gesellschaftsrecht, speziell in den §§ 230 ff. HFB, im Übrigen in den Vorschriften für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Allerdings sind die meisten gesetzlichen Regelungen dispositiver Natur, d. h. geregelt wird die stille Gesellschaft vorrangig durch den Vertrag zwischen den Beteiligten. Damit bietet das Gesetz einen großen Gestaltungsspielraum, den die Beteiligten zum beiderseitigen Vorteile nutzen können.
2. Entstehung der stillen Gesellschaft
Als echte Personengesellschaft entsteht die stille Gesellschaft durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. In diesem verpflichtet sich der Stille zur Leistung der Einlage in das Vermögen des Unternehmens und erhält hierfür eine Beteiligung am Gewinn, aber nicht notwendigerweise auch am Verlust des Unternehmens.
Die stille Gesellschaft kann dabei unabhängig von der Rechtsform des Unternehmensträgers eingesetzt werden, solange dieser Kaufmann ist. Wenn eine AG, OHG oder KG einen stillen Gesellschafter aufnimmt, so handelt es sich dabei meist um ein Geschäft, das der Beschlussfassung aller Gesellschafter bedarf.
3. Formale Anforderungen
Obwohl der Gesellschaftsvertrag grundsätzlich keiner Form bedarf, sollte er aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit niedergeschrieben werden. Eine Formbedürftigkeit kann sich im Einzelfall aus anderen Gesetzen als dem HGB ergeben.
Eine Ausnahme von der Formfreiheit gilt beispielsweise bei der stillen Beteiligung an einer Aktiengesellschaft. Hier bedarf der Gesellschaftsvertrag zu seiner Wirksamkeit neben der Zustimmung der Hauptversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit auch der Schriftform und der Eintragung in das Handelsregister. Die Hauptversammlung muss jedoch nicht jeden einzelnen Vertrag genehmigen, sondern kann im Vorhinein ihre Einwilligung zu dem öffentlichen Angebot von stillen Beteiligungen erteilen.
Bringt der stille Gesellschafter keine Geldleistung, sondern ein Grundstück als Einlage ein, so muss der gesamte Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden.
4. Abgrenzung zum partiarischen Darlehen und Genussrecht
Stiller Gesellschafter und der Geschäftsinhaber verfolgen vorrangig das Ziel der Gewinnerzielung des Unternehmens.
Wenn sich die Abreden der Beteiligten allerdings in diesem Punkt erschöpfen – Kapitalhingabe gegen Gewinnbeteiligung -, liegt keine stille Gesellschaft vor, sondern ein gegenseitiger Vertrag, in Form eines sog. Partiarischen Darlehens. Dies ist ein Darlehen, bei dem die Vergütung der Kapitalüberlassung nicht in einem festen Zins besteht, sondern der Zins gewinnabhängig bemessen wird.
Eine stille Gesellschaft liegt deshalb nur dann vor, wenn der gemeinsame Zweck über die bloße Gewinnerzielung hinausgeht. Dies ist der Fall, wenn der Stille nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust teilnimmt, was bei der stillen Gesellschaft auch der gesetzliche Regelfall ist.
Da auch Genussrechtsbeteiligte gemeinsam den Zweck der Gewinnerzielung verfolgen, muss auch eine Abgrenzung der stillen Gesellschaft zur Genussrechtsbeteiligung erfolgen. Die Vereinbarung einer Verlustbeteiligung allein ist hier nicht ausreichend, da auch Genussrechte am Verlust beteiligt werden können. Überhaupt kann eine Genussrechtsbeteiligung genau wie eine stille Beteiligung ausgestaltet werden. Unterschiede ergeben sich aber insoweit, als dass allein das Genussrecht sich im Genussschein verbriefen lässt, nur dem stillen Gesellschafter einzelne zwingende Rechte aus den §§ 230 ff. HGB zur Seite stehen und sich nur bei der stillen Gesellschaft eine steuerliche relevante Mitunternehmerschaft des Investors begründen lässt.
5. Die stille Gesellschaft als reine Innengesellschaft
Als reine Innengesellschaft tritt die stille Gesellschaft nicht nach außen auf. Sämtliche Entscheidungen des operativen Geschäfts werden weiterhin durch die Geschäftsführung bzw. den Vorstand des Unternehmens getroffen. Dementsprechend wird der Stille im Außenverhältnis auch nicht gegenüber Dritten verpflichtet, d. h. es bestehen lediglich interne Ansprüche und Verpflichtungen zwischen dem Unternehmen und dem Investor.
Wegen dieses Charakters der stillen Gesellschaft als reine Innengesellschaft wird der Stille in der Regel auch nicht in das Handelsregister eingetragen.
Eine Ausnahme gilt bei der stillen Beteiligung an einer Aktiengesellschaft. Hier gilt die Eintragungspflicht sogar dann, wenn eine Aktiengesellschaft im Rahmen eines öffentlichen Angebots eine Vielzahl gleichförmiger stiller Beteiligungen begibt, wobei aber nicht der einzelne stille Gesellschafter namentlich in das Handelsregister eingetragen werden muss.
Die durch die Banken und Staaten ausgelöste Schulden- und Finanzierungskrise sowie der Konjunkturabschwung lassen in vielen Unternehmen eine Sanierungsberatung unerlässlich erscheinen. Die Verbesserung der Kapitalisierungsstruktur eines Unternehmens ist durch begleitende Maßnahmen auch ohne die Banken und ohne die Zuführung von frischer Liquidität in vielen Fällen unkompliziert möglich.
Die Dr. Werner Financial Service AG hat in der Sanierungsberatung langjährige Praxiserfahrung. Mit leicht und schnell durchzuführenden Finanzierungsvertrags-Änderungen lassen sich erhebliche Verbesserungen der Bilanz- und Kapitalstruktur eines Unternehmens in der Krise erreichen, um den Tatbestand der bilanziellen Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens zu beseitigen. Damit werden auch die gesetzlich festgelegten Insolvenzantragsfristen hinausgeschoben und Zeit gewonnen.
Eine Stärkung des Eigenkapitals und damit die Beseitigung einer Finanzierungskrise ist für jedes Unternehmen mit einem so genannten „Debt-Equity-Swap“ möglich. Der Begriff „Debt-Equity-Swap" bezeichnet die Umwandlung von Verbindlichkeiten („Debt") in Eigenkapital („Equity") und ist eine Massnahme der bilanziellen Umfinanzierung bzw. Umschuldung ohne Bank und gleichzeitig ein Akt der Bilanzoptimierung und der Stärkung der Eigenkapitalquote. Durch entsprechende Vereinbarungen werden bilanzrechtliche Schulden in Eigenkapital gewandelt. Verbindlichkeiten können sowohl in Vollgesellschaftsanteile (z.B. KG-Anteile, GmbH-Stammanteile oder Aktien) als auch in mezzanine Finanzierungsformen (z.B. in Genussrechtskapital und stilles Beteiligungskapital als bilanzrechtliches Eigenkapital) umgewandelt werden.
Die Schuldumwandlung bzw. Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital kann angewendet werden bei Gesellschafterdarlehen und Lieferantenverbindlichkeiten in Beteiligungen mit Eigenkapitalcharakter. Derartige Vertragsänderungen eignen sich als Sanierungsmaßnahmen, ohne dass einer der Beteiligten Verluste oder Nachteile erleiden muss. Auch die Ausgabe von Schuldverschreibungen bzw. Anleihekapital (z.B. als Lohnumwandlung zwecks Mitarbeiterbeteiligung) kann die Liquiditätssituation eines Unternehmens verbessern.
Die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital eignet sich z.B. für bestehende Gesellschafterdarlehen, aber auch für alle anderen Verbindlichkeiten gegenüber außerhalb des Unternehmens stehenden Dritten (z.B. die Umwandlung von Lieferanten-Verbindlichkeiten). Bei noch kritischeren Finanzierungsengpässen läßt sich eventuell ein Sanierungs-Vergleich mit teilweisem Forderungsverzicht der Gläubiger herbeiführen.
Die Refinanzierung, Neufinanzierung, Umfinanzierung oder Nachfinanzierung von Bankkrediten soll der Kostenreduzierung und Verbesserung des Bilanzbildes dienen. Dementsprechend sollen Umstrukturierungen von Finanzierungen eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit gewährleisten. Zu den Sanierungsmassnahmen zählen ebenso die Tilgungsaussetzung und Zinsaussetzungen mit Verlängerungen der Endfälligkeit. Auch die Verflüssigung gebundenen Kapitals in Immobilien kann die Überschuldung und/oder die Zahlungsunfähigkeit beseitigen helfen. Hierzu bieten sich Überlegungen eines "Sale-and-Lease-back" an. So wird z.B. die Betriebsstätten-Immobilie an eine Immobilien-Leasinggesellschaft verkauft und anschließend zurückgemietet. Die Kapitalbeschaffung von Sanierungskapital mit einem Beteiligungsexposé oder einem Kapitalmarktprospekt von Investoren und privaten Kapitalgebern ist eine weitere denkbare Sanierungsmassnahme, die zügig umgesetzt werden kann.
Die Umfinanzierung von Bankdarlehen kann ebenfalls eine heilsame Maßnahme für die Verbesserung der Finanzierungssituation eines Unternehmens ohne oder mit geringeren Kreditverpflichtungen und mit neuem Privatkapital sein. Am Beteiligungsmarkt läßt sich nach Durchführung von Restrukturierungsmaßnahmen Sanierungskapital beschaffen. Auf diese kann das Unternehmen sukzessive entschuldet werden. Schließlich wird sich der Unternehmer durch diese Finanzierungs-Umstrukturierungen selbst und persönlich enthaften.
Die Dr. Werner Financial Service AG bietet Interessenten ein erstes kostenloses Sanierungsberatungs-Gespräch an.
von Dr. jur. Lutz WERNER
1. Institutionelle Investoren (Institutionelles Mezzanine)
Förderorientierte Beteiligungsgesellschaften bieten stilles Gesellschaftskapital nur bis zu einer Höhe von maximal 1 Mio. € an. Für kommerzielle Beteiligungsgesellschaften hingegen sind Beteiligungen – ob als Vollgesellschafter oder als mezzaniner Kapitalgeber – wegen der Transaktionskosten und Illiquiditätsprämien regelmäßig erst ab einem Finanzierungsvolumen von mindestens 5 bis 10 Mio. € wirtschaftlich. Zudem können nur die wenigsten mittelständischen Unternehmen das von kommerziellen Beteiligungsgesellschaften bei mezzaninen Beteiligungen üblicherweise angepeilte Renditeziel von jährlich 15 bis 30 % erreichen. Hinzu kommt, dass kommerzielle Beteiligungsgesellschaften insgesamt eher mit einem kurz- und mittelfristigen Zeithorizont investieren und wegen der gewünschten Einflussnahme meist die Abgabe zusätzlicher substanzieller Vollgesellschaftsanteile verlangen, was den Autonomiebedürfnissen mittelständischer Unternehmen oft nicht gerecht wird. Banken stellten Mezzanine-Kapital im Rahmen von individuellen Transaktionen lange Zeit nur großen Unternehmen mit einer erstklassigen Bonität und einem Jahresumsatz in der Größenordnung von meist 50 Mio. € zur Verfügung.
Um die Angebotslücke beim institutionellen Mezzanine-Kapital zu schließen, wurde zunächst eine Reihe von innovativen Förderprogrammen initiiert, die Beteiligungsgesellschaften einen zusätzlichen Anreiz für eine Investition in mittelständische Unternehmen bieten sollen. In einem nächsten Schritt wurden erstmals so genannte Mittelstandsfonds errichtet. Seit dem Jahr 2004 etablieren sich zunehmend die Mezzanine-Verbriefungsprogramme wie PREPS am Markt, die auch in kleinere Mittelständler mit einem Umsatz ab 5 Mio. € und einem Finanzierungsbedarf ab 0,5 Mio. € investieren.
2. Private Anleger (Publikums-Mezzanine)
Anstelle oder ergänzend zu institutionellen Investoren können auch private Anleger als mezzanine Kapitalgeber angesprochen werden. Auf Grund der gestalterischen Vielfalt können Unternehmen mit mezzaninen Instrumenten praktisch jede Privatperson als Kapitalgeber gewinnen.
Als Privatanleger können beispielsweise Business Angels, Mitarbeiter und im Rahmen einer Friends-and-Family-Aktion weitere unternehmensnahe Kreise angesprochen werden. Mezzanine Beteiligungen können im Rahmen eines Private Placement auch öffentlich zur Zeichnung angeboten werden. Auf diese Weise kann das Unternehmen ein breit gestreutes Anlegerpublikum erreichen. Eingeschränkt wird der Kreis der potenziellen Investoren durch das Rendite-Risiko-Profil der jeweiligen Beteiligungsform. Außerbörsliche Mezzanine-Beteiligungen sprechen vor allem solche Anlegerschichten an, die ihrem privaten Portfolio eine Geldanlage mit einem hohen Renditepotenzial beifügen möchten und einen möglichen Verlust des investierten Kapitals wirtschaftlich verkraften können.
Durch eine Streuung des Mezzanine-Kapitals auf eine breite Schicht von Anlegern lässt dich seitens des Unternehmens die Gefahr einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von wenigen Großinvestoren vermeiden.
Die Verantwortung des Finanzdienstleisters gegenüber dem Anleger ist wie bei anderen Kapitalanlagen in vollem Umfang gegeben.
In nicht unerheblichem Umfang finden Platzierungen von Anlageangeboten in einem Bereich statt, der keiner gesetzlichen Prospektpflicht unterliegt oder wo die Geringfügigkeitsgrenzen des Vermögensanlagengesetzes nicht überschritten wurden. In diesen Fällen finden die Platzierungen ohne BaFin-Prospekt statt. Die Platzierung und der Vertrieb von z.B. festverzinslichen Darlehen mit Rangrücktritts-Abrede bedürfen - anders als die Finanzinstrumente des Vermögensanlagengesetzes - weder eines förmlichen Kapitalmarktprospekts noch einer Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung mit dem geprüften Sachkundenachweis. Im Falle von Falschberatung oder verschwiegener wesentlicher Informationen besteht dennoch die zivil- und strafrechtliche Haftungs-Verantwortlichkeit (z. B. § 264 a Strafgesetzbuch wegen Anlagebetruges) ! Der Vermittler bzw. Anlageberater, der dem Anlageinteressenten in dem Beratungsgespräch ein Exposé oder einen Werbeflyer oder eine formlose Unternehmensdarstellung vorlegt und diesen zur Grundlage seines Verkaufsgesprächs macht, obwohl diese Darstellung unvollständig oder fehlerhaft ist oder wesentliche Informationen verschweigt, hat den Anleger falsch beraten. Die Pflichtverletzung des Anlageberaters steht dann aufgrund der Übergabe der fehlerhaften Unterlagen fest. Die Haftungsverantwortung entfällt nur dann, wenn der Finanzdienstleister selbst die Fehlinformation korrigiert. Dafür, ob der Vermittler eine fehlerhafte Information berichtigt hat, ist der vermittelnde Berater in der Beweislast. Der Kapitalanleger muss diesen Beweis nicht erbringen.
Das Nachrangdarlehen ist zwar BaFin-prospektfrei. Die KWG-zulässigen Nachrangdarlehen bedürfen auch im Rahmen des Vermittlervertriebs weder einer Genehmigung als Finanzdienstleistungsinstitut nach dem Kreditwesengesetz ( z.B. § 32 KWG ), noch wird ein Gewerbeschein nach § 34 f Gewerbeordnung (GewO) benötigt. Da es sich bei den Nachrangdarlehen nicht um „Finanzinstrumente“ im rechtlichen Sinne des Vermögensanlagengesetzes handelt, ist die Vermittlung dieser Darlehensanlageform auch weiterhin ohne Haftungsdach ( wie z.B. beim § 32 KWG ) und ohne Vermögensschadens-Haftpflicht-Versicherung mit einer einfachen Erlaubnis nach § 34c GewO, die ohne Befähigungsnachweis auf Antrag vom zuständigen Gewerbeamt gewährt wird, zulässig. Ein Private Placement von qualifizierten Nachrangdarlehen ist, da die Nachrangdarlehen nicht zu den prospektpflichtigen Finanzinstrumenten gehören, zudem prospekt- und bankenaufsichtsfrei zulässig und kann somit von Vertrieben und Vermittlern allein gem. § 34 c GewO platziert bzw. verkauft werden. Darin liegen leider auch Missbrauchsrisiken, denn der Anleger sollte über das Anlageunternehmen in einer Unternehmensdarstellung hinreichend informiert und über seine Risiken aufgeklärt werden. Auch wenn keine Prospektpflicht besteht, so bleibt dennoch die Prospekthaftung als allgemeines Rechtsprinzip bestehen. Auch ohne Prospekt gibt es eine Prospekthaftung und eine Vermittlerhaftung.
von Dr. jur. Lutz WERNER
1. Merkmale von Mezzanine-Kapital
Mezzanine-Kapital ist ein flexibles Finanzierungsinstrument, das in unterschiedlichen Gestaltungsformen zur Verfügung steht und so an die Bedürfnisse des mittelständischen Unternehmens angepasst werden kann. Unabhängig von der jeweiligen Gestaltung handelt es sich bei Mezzanine-Kapital zumindest wirtschaftlich und bei entsprechender rechtlicher Gestaltung auch bilanziell um Eigenkapital.
2. Eigenkapitalähnliche Mezzanine-Instrumente (Equity Mezzanine)
Das Spektrum mezzaniner Beteiligungsformen ist groß. Auf der einen Seite finden sich Mezzanine-Instrumente, die nicht nur wirtschaftlich, sondern auch bilanziell als Eigenkapital gelten, da sie genau wie Eigenkapital von Anteilseignern eine erfolgsabhängige Vergütung einschließlich einer Verlustteilnahme vorsehen, im Insolvenzfall nur nachrangig bedient und langfristig gewährt werden.
Ein Vorteil dieses sog. „Equity Mezzanine“ besteht darin, dass es trotz des Eigenkapitalcharakters des zur Verfügung gestellten Kapitals nicht zu einer Verwässerung der Anteilsstruktur kommt und die mezzaninen Kapitalgeber keinen rechtlichen Einfluss auf das operative Geschäft ausüben können.
Equity Mezzanine gibt es als rein schuldrechtliche Beteiligung in Form von Genussrechten (die auch als Wertpapiere in sog. Genussscheinen verbrieft werden können) oder als gesellschaftsrechtliche Beteiligung in Form der stillen Gesellschaft. Dabei können diese Beteiligungen so gestaltet werden, dass die Ausschüttungen beim Unternehmen steuerrechtlich als Betriebsaufwand gelten und das zu versteuernde Ergebnis mindern.
3. Fremdkapitalähnliche Mezzanine-Instrumente (Debt Mezzanine)
Am anderen Ende des Spektrums steht Mezzanine-Kapital, bei dem die fremdkapitalnahen Merkmale stärker ausgeprägt sind – so genanntes „Debt Mezzanine“. „Debt“ weil diese Instrumente als Fremdkapital zu passivieren sind, d. h. aus rein bilanzieller Sicht nicht zu einer Verbesserung der Eigenkapitalquote führen. „Mezzanine“, weil diese Finanzierungsinstrumente wegen ihrer strukturellen Nachrangigkeit als „Fremdkapital mit Eigenkapitalcharakter“ gelten und in ihrer Funktion als wirtschaftliches Eigenkapital auch im Rahmen eines bankinternen Ratings regelmäßig mindestens zu 50% Eigenkapital gezählt werden und sich somit gleichsam positiv auf das Rating und die Bonität auswirken.
Zu diesen Instrumenten mit Fremdkapitalausrichtung gehören insbesondere Nachrangdarlehen. Je nach Gestaltung des Rechtsverhältnisses werden auch Genussrechte und die typisch stille Gesellschaft als Fremdkapital passiviert, wenn sie die Voraussetzungen für die Qualifizierung als Eigenkapitalersatz nicht erfüllen.
4. Hybride Mezzanine-Instrumente
Zu den hybriden Mezzanine-Instrumenten gehören solche Finanzierungsinstrumente, die sich in bilanzieller Hinsicht in einen Eigenkapitalanteil und einen Fremdkapitalanteil aufspalten lassen. Dies ist insbesondere bei Wandel- bzw. Optionsanleihen der Fall.
5. Finanzierungsanlässe
Einen speziellen Finanzierungsanlass als solchen gibt es bei der Aufnahme von Mezzanine-Kapital nicht. Allgemein gilt, dass die Finanzierung über Mezzanine-Kapital nicht nur, aber insbesondere dann in Betracht kommt, wenn das Unternehmen die Grenze zur Aufnahme weiterer Kredite zwar erreicht hat, es aber gegenwärtig oder in absehbarer Zeit über eine in Höhe und Stabilität ausreichende Ertragskraft verfügt, um die Ansprüche der mezzaninen Kapitalgeber das Kapital bedienen und das Mezzanine-Kapital mit den aus den Investitionen resultierenden Erlösen zurückzahlen zu können.
Traditionelle Anwendungsbereiche von Mezzanine-Kapital sind Wachstumsfinanzierungen wie z. B. die Erschließung neuer Märkte, die Erweiterung der Produktionskapazitäten sowie die Finanzierung von speziellen Prospekten (z. B. Forschung und Entwicklung) und Unternehmensakquisitionen.
Daneben eignet sich Mezzanine-Kapital ausgezeichnet für die Finanzierung von MBI- und MBO-Transaktionen sowie allgemeinen zur Finanzierung von Gesellschafterwechseln im Rahmen einer Unternehmensnachfolge. Auch für Sanierungen kann Mezzanine-Kapital eingesetzt werden. Hieraus folgt, dass Mezzanine-Kapital praktisch in allen Phasen eines Unternehmens eine mögliche Form der Finanzierung darstellt, die auch für mittelständische Unternehmen vielfältige Möglichkeiten bietet.
Die Eigenkapitalquote ist die Bilanzkennziffer, die den Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital eines Unternehmens anzeigt. Je höher diese Bilanzkennziffer mit dem Haftkapital (= Eigenkapital) ist, desto größer ist die Kreditwürdigkeit (= Bonität) eines Unternehmens. Mit dem Eigenkapital lässt sich nicht nur über ergänzendes Fremdkapital die Finanzierungssumme eines Unternehmens nach oben hebeln, sondern gleichzeitig wird durch den ermöglichten Kreditkapitaleinsatz die Eigenkapitalrendite gesteigert. Es können also zweifache Leverage-Effekte gleichzeitig entstehen: Es wird die Investitionssumme mit einem Fremdkapitaleinsatz vervielfacht und dadurch der Eigenkapitalgewinn gesteigert. Bankkredit-technisch wird in der Regel eine Eigenkapitalquote von 20% gefordert. Wer also mit einer Finanzinvestition von z.B. € 1 Mio. (davon Euro 200.000,- Eigenkapital) einen Netto-Jahresertrag (nach Abzug der Fremdkapitalkosten) von z.B. Euro 50.000,- erzielt, erwirtschaftet damit bezogen auf den Eigenkapitaleinsatz eine Eigenkapitalrentabilität von 25%. Die Investitionshöhe von € 1 Mio. wurde nur über die Finanzierungsfähigkeit durch den Eigenkapitaleinsatz ermöglicht. Ergebnis: Investitions- bzw. Finanzierungsvolumen (mal 5) und Eigenkapitalrendite (ebenfalls mal 5) wurden gleichzeitig nach oben gehebelt.
Das bilanzielle Eigenkapital bzw. eine hohe Eigenkapitalquote bieten die entscheidende Hebelwirkung für die Finanzierungsfähigkeit eines Unternehmens. Das Eigenkapital ist das Haftkapital für das Gläubigervertrauen eines Unternehmens. Es gliedert sich in
- das eingezahlte Eigentümer-Kapital,
- das gezeichnete (und eingezahlte) Nachrangkapital,
- die Kapitalrücklage und
- den bilanzierten Jahresüberschuss bzw. Gewinnvortrag.
Das Eigenkapital kann nicht nur durch eine Stammkapital- (GmbH) oder Kommanditkapital (KG) oder Grundkapitaleinlage (AG) erhöht werden, sondern auch durch nachrangiges stilles Beteiligungskapital oder durch Genussrechtskapital von dritten Kapitalgebern, wenn der Unternehmensinhaber selbst die Mittel für eine Kapitalerhöhung zur Steigerung des Eigenkapitals nicht zur Verfügung hat. Die Gesamtfinanzierungsfähigkeit eines Unternehmens lässt sich somit auch durch Kapital von Dritten ohne Fremdeinfluss verbessern. Die Eigenkapitalquote lässt sich auch durch einen effektiveren Forderungseinzug und eine kürzere Kapitalbindungsdauer beim Umlauf- und Anlagevermögen steigern. Jede Forderung und jedes Wirtschaftsgut, was durch frühzeitigen Kapitalrückfluss nicht mehr kreditfinanziert werden muss, erhöht den Eigenkapitalbestand und damit die Eigenkapitalquote.
Die Eigenkapitalquote kann auch ohne Barliquidität durch die Umwandlung von Verbindlichkeiten aller Art in bilanzrechtliches Eigenkapital verbessert werden. Dies geschieht durch einen sogen. Debt-Equity-Swap als eine bilanzpolitische Maßnahme (= Bilanzoptimierung). Dabei ist die Umwidmung von Verbindlichkeiten aller Art in stilles Beteiligungskapital und Genussrechtskapital regelmäßig besonders interessenadäquat und z.B. bei Gesellschafterdarlehen jederzeit ohne Einschaltung von unternehmensfremden Personen, ohne Inanspruchnahme des Kapitalmarktes und nahezu ohne Aufwand möglich: Der mit der Gewährung eines (Gesellschafter-)Darlehens verfolgte Zweck, die Liquidität des Unternehmens zu verbessern und gleichzeitig die Rückzahlbarkeit des überlassenen Kapitals zu ermöglichen, lässt sich mit Mezzanine-Kapital in Form von Genussrechten und stillen Beteiligungen besser erreichen.
Die Eigenkapitalquote eines Unternehmens kann z.B. auch bargeldlos mit einer Sacheinlage teilweise erheblich verbessert werden. Als einzubringende Sachwerte kommen alle Gegenstände in Betracht, die einen Vermögenswert haben und als Betriebsvermögen dienlich sein können. Dies können materielle Wirtschaftsgüter wie Immobilien oder mobile Vermögensgegenstände sein. Es kommen aber auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Warenzeichen, Urheberrechte, Lizenzen, Franchise-Rechte etc. in Betracht.
Die Eigenkapital-Bildung kann mit Sacheinlagen von materiellen Vermögensgegenständen, also von mobilen Gegenständen und Sachen durch Eigentums-Übertragung auf das Unternehmen nach einem Bewertungsgutachten erfolgen. In Betracht kommen z.B. Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung, ein Fuhrpark oder Immobilien oder andere Sachgegenstände. Bei Immobilien ist darauf zu achten, dass bei unmittelbarer Einbringung die Grunderwerbsteuer anfallen kann. Sofern die Immobilie im Eigentum einer Kapitalgesellschaft steht, kann die Grunderwerbsteuer vermieden werden, wenn die Gesellschaftsanteile dieser "Immobiliengesellschaft" lediglich zu 94,5% übertragen werden. In Höhe der aufgelösten stillen Reserve (Wertdifferenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert = Einbringungswert) ist mit einer Ertragsbesteuerung zu rechnen, die jedoch auf die Hälfte reduziert ist.
Als Sacheinlage können auch immaterielle Vermögensgegenstände wie Patente, Erfindungen, Marken, Know-how oder Lizenzen eingebracht werden. Im Rahmen der Kapitalerhöhung durch Sacheinlage wird der Vermögensgegenstand von einem Gutachter bewertet. Dabei kann sich z.B. bei einer Immobilie ein erhöhter Einbringungswert ergeben, wenn ihr Verkehrswert über dem Buchwert liegt, etwa weil sie weitgehend abgeschrieben wurde oder weil werterhöhende Eigenleistungen vorgenommen wurden.
Die Dr. Werner Financial Service AG (www.finanzierung-ohne-bank.de) berät Unternehmen bei Bilanzumstellungen, um die Eigenkapitalquote deutlich zu erhöhen und die Grundlagen für eine neue Finanzarchitektur zu legen. Zudem lassen sich von Anlegern und privaten Kapitalgebern stimmrechtloses Beteiligungskapital (= Nachrangkapital) als stilles Beteiligungskapital, Genussrechtskapital, Nachrang-Darlehenskapital als wirtschaftliches Eigenkapital oder Anleihekapital mit einer Privatplatzierung beschaffen.
Empört haben die Parteien und ein Vielzahl von Bürgern auf den OECD-Bericht reagiert, wonach zahlreiche Weltfirmen ihre Gewinne durch eine geschickte Strategie in exotische Steueroasen mit Niedrigsteuersätzen verlagern, um ihre Steuerquote in den einstelligen Bereich abzusenken, wovon der normale Steuerzahler nur träumen kann. Und natürlich wird gefordert, nun endlich diesen Missstand zu beenden. Dabei wird dem Publikum vorgegaukelt, wenn man diese "bösen Buben" zur Raison gebracht hätte, würde alles zum Besten stehen. Mitnichten!
Wie sich jetzt herausstellt, ziehen selbst die EU-Länder nicht an einem Strang, Österreich und Luxemburg wollen sich erst jetzt dem Informationsaustausch anschließen und die Niederländer begünstigen weiterhin steuerlich die Trustbildung. Bevor man sich daher mit fernen Steueroasen befasst, sollte man lieber die eigenen Hausaufgaben machen.
Dazu gehört in erster Linie eine wirksame und effiziente Steuerverwaltung, insbesondere in den südeuropäischen Ländern, aber auch in Frankreich, wo der verantwortliche Minister zwar Wasser predigt, aber lieber Wein trinkt. Während in Deutschland und vielen anderen nord- und mitteleuropäischen Ländern mit Akribie jede noch so kleine Tätigkeit erfasst und mit Steuern und Abgaben belegt wird, stellt es in manchen südeuropäischen Ländern offenbar schon eine Besonderheit dar, wenn man überhaupt Steuern zahlt. Nicht umsonst stehen gerade diese Länder vor dem Offenbarungseid. Manche sehen in der überproportionalen Vermögensbildung der Bürger in südeuropäischen Ländern im Verhältnis zu den Deutschen, die laut EZB-Studie an letzter Stelle unter den Ländern Europas stehen mit weniger als der Hälfte des Durchschnitts, auch eine Korrelation zwischen effizienten und wenig wirksamen Steuerbehörden.
Wenn Deutschland schon für einen Großteil der Schulden südeuropäischer Länder mithaftet, sollte es auch möglich sein, Mindestkriterien für die Steuerfassung und die Steuerverwaltung in diesen Ländern durchzusetzen. Nicht umsonst ist geplant, ab 2015 in Deutschland einen Bundeshaushalt ohne die Aufnahme neuer Schulden zu verabschieden. Die Steuereinnahmen bewegen sich auch ohne die Steuererhöhungsvorschläge der Opposition auf einem Höchststand. Möglich wird dies zwar in erster Linie durch eine anhaltend positive Wirtschaftskonjunktur, aber auch durch effiziente Steuergesetze und -behörden, für manchen allerdings auch zu effizient.
Bevor man daher mit populistischem Getöse auf die fernen Steueroasen einschlägt - sie wird es bei allem Verfolgungswahn immer geben - sollten die EU-Länder im Steuerbereich für alle verbindlichen Kriterien der Steuererfassung und -verwaltung schaffen. Das würde auch dazu beitragen, die oft von Neid getragenen Vorwürfe gegenüber Deutschland zu verringern.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok
von Dr. jur. Lutz WERNER
Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung – Vorteile, Merkmale, Förderung
Das Unternehmen kann als Arbeitgeber mit einer Mitarbeiterbeteiligung sowohl personalwirtschaftliche Ziele als auch finanzwirtschaftliche Ziele verwirklichen. Im Vordergrund steht neben der Erhöhung der Kapitalisierung zumeist die Zielsetzung, Mitarbeiter stärker an das Unternehmen zu binden, Motivationsschübe zu geben und letztlich auch die Produktivität des Unternehmens zu steigern. Daneben stehen immaterielle Ziele wie eine verbesserte Kommunikation und stärkere Einbindung der Mitarbeiter in Entscheidungsprozesse und eine daraus resultierende erhöhte Arbeitnehmerzufriedenheit.
Die Mitarbeiter können sich durch eine Kapitalbeteiligung am eigenen Unternehmen eine zusätzliche Einkommensquelle erschließen. Zudem steigt ihre Zufriedenheit, weil sie infolge der Mitarbeiterbeteiligung erkennen, dass sie mit ihrer eigenen Leistung die Produktivität des Unternehmens und damit auch ihr eigenes Einkommen aus der Mitarbeiterbeteiligung beeinflussen können.
Eine gut durchdachte Mitarbeiterbeteiligung bedeutet für das Unternehmen eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit, mehr Produktivität und Liquidität und damit insgesamt eine größere Arbeitsplatzsicherheit. Darüber hinaus können Arbeitnehmer ihre Kapitalbeteiligung am Unternehmen auch zur Erweiterung ihrer privaten Altersvorsorge nutzen und dabei von steuerfreien Zuschüssen des Arbeitgebers oder von der Arbeitnehmersparzulage im Rahmen von Vermögenswirksamen Leistungen profitieren.
2. Merkmale der Mitarbeiterbeteiligung
Eine Beteiligung der Mitarbeiter steht grundsätzlich Unternehmen in allen Rechtsformen offen (AG, GmbH, KG etc.). Je nach Rechtsform des Unternehmens gibt es z. B. die Möglichkeit einer direkten Beteiligung über GmbH-Anteile bzw. Belegschaftsaktien (Eigenkapital), einer Genussrechtsbeteiligung sowie einer stillen Beteiligung oder der Ausgabe eines Mitarbeiterdarlehens (Fremdkapital).
Die Beteiligung am Eigenkapital ist die am weitesten reichende Form der Mitarbeiterbeteiligung. Eigenkapital steht dem Unternehmen dauerhaft zur Verfügung, ist im vollen Umfang am Gewinn, aber auch am Verlust des Unternehmens beteiligt, haftet für Unternehmensverbindlichkeiten bis zur Höhe der Einlage und ist je nach Ausgestaltung mit verschiedenen Gesellschaftsrechten verbunden.
Das Unternehmen kann auch Fremdkapital über Darlehensverträge aufnehmen, das grundsätzlich fest zu verzinsen und am Ende der Laufzeit zwingend zurückzuzahlen ist. Als Gläubiger erhalten die Mitarbeiter weder Mitbestimmungs- noch Informationsrechte. Allerdings fallen wegen der ergebnisunabhängigen Vergütung die Bindungswirkung und der Motivationseffekt eher gering aus. Zudem führen Darlehen auf Grund ihrer Fremdkapitaleigenschaft zu einer Verschlechterung der Bilanzstruktur des Unternehmens.
Vorteilhafter ist aus Unternehmens- und Mitarbeitersicht regelmäßig die Ausgabe von mezzaninen Beteiligungsformen (z. B. stille Beteiligungen oder Genussrechte). Sie können ohne weiteres als bilanzieller Eigenkapitalersatz konzipiert werden und so genau wie „klassisches“ Eigenkapital die Eigenkapitalquote des Unternehmens mit allen Vorteilen für das Unternehmen erhöhen. Genau wie bei der Ausgabe von Mitarbeiterdarlehen bleiben die Altgesellschafter „Herren im eigenen Haus“, da den beteiligten Mitarbeitern nur eingeschränkte Informations- und Kontrollrechte eingeräumt werden können.
3. Förderung der Mitarbeiterbeteiligung
Im Bereich der Mitarbeiterbeteiligungen bestehen zurzeit zwei Möglichkeiten einer staatlichen Förderung von Unternehmensbeteiligungen.
Einerseits gibt es eine Förderung durch die Arbeitnehmersparzulage, für vermögenswirksame Leistungen gemäß dem Fünften Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Abreitnehmer (5. VermBG).
Zum anderen besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Steuerfreibetrages nach § 19a EStG für den vergünstigten Erwerb von Unternehmensbeteiligungen. Diese beiden Förderungsmöglichkeiten können – sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen – auch gleichzeitig genutzt werden. Die Förderung durch den Staat ist auch bei einer indirekten Beteiligung der Mitarbeiter möglich.
Unter dem Kapital eines Unternehmens können nicht nur sein Barkapital oder sein Anlage- oder Umlaufvermögen, seine Immobilienwerte oder seine immateriellen Wirtschaftsgüter verstanden werden. Zum wichtigsten Kapital eines Unternehmens gehören ebenso seine Mitarbeiter und seine Reputation bzw. sein Standing am Produkten- oder Dienstleistungsmarkt. Der „good will“ und die bestehenden Kunden- und Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens machen sein (Sach-)Kapital (den Geschäftswert) aus. Es beruht auf Vertrauen der Geschäftspartner in die zuverlässige Arbeit und Auftragsabwicklung des Unternehmens. Kapital ist etwas, was stichtagsbezogen ermittelt werden kann und dennoch muss es bereits am nächsten Tag wieder neu erarbeitet und bestätigt werden. Kapitalerhalt setzt also einen fortlaufenden Arbeits- und Vertrauensbildungsprozess voraus.
Finanzierung dagegen steht im Vorfeld einer Kapitalbildung durch einen Überzeugungs- und Vertrauensbildungsprozess bei dritten Kapitalgebern; sei es die Finanzierung durch Kreditkapital oder durch Risikokapital. Der Begriff Kredit kommt von dem lateinischen Verb „credere“, was nichts anderes als „glauben“ bedeutet. Der Kreditgeber will und muss also den „Glauben“ gewinnen, dass er sein Geld nach Vertragsablauf zurückerhält. Er will sein Vertrauen in den Kreditnehmer durch den Glauben in seine Zuverlässigkeit bestätigt bekommen.
Die Finanzierungs- bzw. Kreditwürdigkeit eines Unternehmens wird durch ein Rating-Verfahren als ein „Glaubwürdigkeits-Qualifizierungsverfahren“ eingestuft. Das Rating ist ein Standard-Punkteverfahren, an dessen Ende ein Bonitätsergebnis mit einer Bonitätsnote (z.B. Tripple A) steht. Ziel des Einstufungsverfahrens ist es, eine möglichst genaue Ausfallwahrscheinlichkeit des Kapitalnehmers in der Zukunft zu bestimmen. Die Bonitätsnote hat sodann eine direkte Auswirkung auf die Finanzierungsentscheidung von Banken oder freien Kapitalgebern.
Nach positiver Glaubwürdigkeitseinstufung wird ein Kapitalinvestor oder eine Bank eine Finanzierung – eine Geldhingabe – durchführen. Die Vertrauenseinschätzung vollzieht in gleicher Weise auch ein Risikokapitalgeber, denn auch dieser möchte neben den möglichen Gewinnaussichten auf keinen Fall einen Kapitalverlust erleiden. Auch der Risikokapitalgeber kann nur durch Vertrauensbildung und eine zuverlässige Abwicklung gewonnen werden. Eine Finanzierung durch die Gewinnung eines Kapitalgebers (siehe www.finanzierung-ohne-bank.de) setzt also die Überzeugung von der eigenen Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit voraus. Je schwächer die Glaubwürdigkeit in die Bonität eines Kapitalnehmers untermauert werden kann, desto größer sind die Sicherungsmittel (Grundschulden, zusätzliche Bürgschaften etc. ), die zur Durchführung einer Finanzierung zur Verfügung gestellt werden müssen.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Mitarbeiterbeteiligungen sind in größeren Betrieben häufiger anzutreffen als in kleineren. Führend ist in Deutschland das Kredit- und Versicherungsgewerbe. Zudem ist festzustellen: Unternehmen in ausländischem Besitz verfügen wesentlich häufiger als einheimische Firmen über Gewinn- und Kapitalbeteiligungsmodelle – hier macht sich bemerkbar, dass Mitarbeiterbeteiligungen in vielen Ländern eine stärkere Tradition und Verbreitung aufweisen als in Deutschland.
In Zukunft ist nicht zuletzt angesichts der aktuellen Reformbemühungen und der prominenten Befürworter in Politik und Wirtschaft auch in Deutschlandmit einer wachsenden Bedeutung von Mitarbeiterbeteiligungen zu rechnen.
1. Gründe für eine Mitarbeiterbeteiligung
Es gibt viele Anlässe für eine Mitarbeiterbeteiligung. So fordert die Gründung eines Unternehmens neben Kapital auch qualifizierte Mitarbeiter. Hier kann die Bindungswirkung einer Mitarbeiterbeteiligung ideal mit der Kapitalbeschaffung verbunden werden. Auch bei der Unternehmensnachfolge bieten Mitarbeiterbeteiligung interessante Möglichkeiten, die Übernahme des Unternehmens zu finanzieren. Vor dem Hintergrund der restriktiven Kreditvergabe der Banken stehen viele Unternehmen vor der Aufgabe, zusätzliche Kapitalquellen zu erschließen und ihre Finanzierung auf ein möglichst breites Fundament zu stellen. Hier liegt über die zufließende Liquidität hinaus der Vorteil einer Mitarbeiterbeteiligung darin, dass ohne großen Aufwand das Kapital und damit die Bonität des Unternehmens gestärkt und die ergänzende Fremdfinanzierung erleichtert werden können. Zudem lässt sich eine Mitarbeiterbeteiligung ausgezeichnet in eine Kapitalmarktemission am außerbörslichen Kapitalmarkt (Private Placement) integrieren.
2. Ängste bei einer Mitarbeiterbeteiligung
Befürchtungen seitens des Unternehmens, dass es zu Veränderungen der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse kommt, dass der Entscheidungsspielraum der Geschäftsführung eingeschränkt wird oder dass eine zu große Transparenz hinsichtlich der internen Vorgänge im Unternehmen erforderlich ist, sind überwiegend psychologisch motiviert. Tatsächlich steht den Unternehmen eine Reihe von Beteiligungsformen zur Verfügung, die oft einen weiten Gestaltungsspielraum bieten. So können bei einer Mitarbeiterbeteiligung in Form von Genussrechten eine gesellschaftsrechtliche Stellung ausgeschlossen und Mitwirkungsrechte auf ein Minimum beschränkt werden.
Wenn selbst eine mezzanine Beteiligung der Mitarbeiter ohne Mitspracherechte noch ein „Zuviel“ an Beteiligung bedeutet, besteht die Möglichkeit einer „indirekten“ Mitarbeiterbeteiligung. Dabei beteiligen sich die Mitarbeiter nicht direkt am operativen Unternehmen, sondern über eine Zweckgesellschaft, die als eine Art „zwischengeschaltetes Sammelbecken“ für das Kapital der Mitarbeiter dient (zumeist in der Rechtsform der GmbH) und das Mitarbeiterkapital wiederum dem operativen Unternehmen zur Verfügung stellt.
- das atypisch stille Beteiligungskapital führt zur Steuerreduzierung,
- bei richtiger Gestaltung zur Eigenkapitalerhöhung und
- zur Verlustminderung im Unternehmen durch Verlustzuweisung an den atypisch still Beteiligten als Dritten.
Die atypisch stille Beteiligung stellt eine Sonderform des Beteiligungskapitals mit Eigenkapitalcharakter dar, zumal es sich um Nachrangkapital mit zwingender Beteiligung am Geschäftswertzuwachs (oft als “Equity-Kicker” bezeichnet) handelt. Bei der atypisch stillen Gesellschaft als Innengesellschaft des bürgerlichen Rechts ohne Haftungsverantwortung nach außen ist der stille Gesellschafter also nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern ab dem Zeitpunkt der Einzahlung seiner Einlage auch an der Entwicklung der Vermögenswerte des Unternehmens (den stille Reserven, dem Firmenwert) beteiligt und kann teilweise auch im vertraglich vereinbarten Umfang unternehmerische Einflüsse ausüben. Im Steuerrecht spricht man von einer sogen. „mitunternehmerischen Beteiligung“ bzw. von einer „steuerlichen Mitunternehmerschaft“ vergleichbar dem Kommanditisten.
Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag hat somit eine steuerrechtliche Ausprägung und muss die steuerrechtlichen Voraussetzungen der Anerkennung beachten. Diese Ausprägung gewährt dem atypisch still Beteiligten Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( und nicht aus Kapitalvermögen ), mit der Möglichkeit positive und negative Einkünfte miteinander zu verrechnen. Die atypische stille Beteiligung gewährt also die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Rechtspersonen ( z.B. dem Geschäftsführer als natürliche Person und seinem Unternehmen als Kapitalgesellschaft ) den Steuerkreis zu schließen und dadurch private Gewinne mit unternehmerischen Verlusten einkommen- oder körperschaftsteuerlich zu verrechnen. Ferner können zusätzliche Vertragsbedingungen aufgenommen werden, die sodann erlauben, das stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital zu passivieren.
Befindet sich ein Unternehmen in einer längerfristigen Verlustphase, so kann es geboten sein, Gesellschafterdarlehen durch einen sogen. “Debt-Equity-Swap” in eine atypisch stille Beteiligung umzuwandeln. Auf diese Weise entsteht zum einen bilanzrechtliches Eigenkapital und zum anderen kann z.B. der Geschäftsführer durch Verlustübernahme die GuV seiner Gesellschaft entlasten und gleichzeitig die übernommenen Verluste einkommensteuerlich geltend machen (also gegen seine anderweitigen positiven Einkünfte gegenrechnen).
Die atypisch stille Gesellschaft bietet steuerlich eine echte Gewinnverteilung. Es findet sodann eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung per “Sondersteuerbilanz” statt. Steuerliche Voraussetzung für die Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft ist
- die Übernahme einer Verlustbeteiligung durch den stillen Gesellschafter,
- die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Firmenwertzuwachs und
- die Einräumung einer sogen. Mitunternehmerinitiative (= bestimmte Mitspracherechte).
Ferner sind zusätzliche Vertragsbedingungen aufzunehmen(z.B. Mindestlaufzeit von 5 Jahren, qualifizierter Rangrücktritt hinter andere Gläubiger etc.), die sodann erlauben, das atypisch stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital gleich nach dem Grundkapital oder Stammkapital oder Kommanditkapital zu passivieren.
Nun sollen auch die Minijobber bluten. Nach den Vorstellungen der Spitzenkandidatin der Grünen sollen für den Arbeitnehmer nicht mehr € 450, sondern nur noch € 100 künftig steuer- und abgabenfrei sein.
Bei der Umsetzung dieser Forderung dürfte aber manches Arbeitsverhältnis auf der Strecke bleiben, da dann durch die erhebliche Abgabenbelastung diese Beschäftigung für die meisten Minijobber unattraktiv werden würde. Hauptgrund für die Aufnahme eines Minijobs ist einer Studie des Landes Nordrhein-Westfalen zufolge die Aufbesserung des Haushaltseinkommens. Nur jeder zehnte Minijobber ist daran interessiert, die Tätigkeit zu erweitern.
Der große Vorteil dieser Minijobs, die ja auch rentenversicherungspflichtig sind, ist die geringe Bürokratie. Denn der Arbeitgeber zahlt nur einen pauschalierten Steuer- und Abgabesatz von 30 Prozent, der Arbeitnehmer bleibt abgabenfrei. Ferner können Wirtschaft, Handel und der Dienstleistungsbereich mit dem Instrument der Minijobs flexibel Nachfragespitzen abdecken, was sonst nur mit hohen Kosten verbunden wäre und die Wettbewerbsfähigkeit dieser Bereiche gefährden würde. Außerdem gelingt manchen Minijobbern auf diese Weise auch der Sprung in die volle Erwerbstätigkeit und trägt damit zu einer Reduzierung der Arbeitslosenquote in Deutschland bei, die eine der niedrigsten in ganz Europa ist.
Während gemäß der NRW-Studie die Gruppe der Studenten die größte Zahl der Minijobber darstellt, sind des Weiteren vor allem Hausfrauen und Rentner unter den Minijobbern zu finden. Mancher Minijobber übt gleichzeitig mehrere Jobs aus, um über die Runden zu kommen und entlastet damit die öffentlichen Kassen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum gerade die derzeitige Opposition, die sich stets als Vertreter der Arbeitnehmerinteressen geriert, einschließlich der Gewerkschaften, bestrebt ist, die ohnehin schon leicht rückläufige Zahl der Minijobber zu begrenzen bzw. das Arbeitsverhältnis derart zu belasten, dass es für den Arbeitnehmer uninteressant wird, eine solche Tätigkeit aufzunehmen.
Im Gegenteil sollte alles versucht werden, die Aufnahme einer solchen Tätigkeit zu fördern und die Bemühungen zu forcieren, diesen Minijobber, wenn sie es denn wollen, den Sprung in die volle Erwerbstätigkeit zu erleichtern. Die Forderung nach einer Reduzierung der Steuer- und Abgabenfreiheit der Minijobs auf € 100 konterkariert alle diese Ansätze und trifft besonders die Geringverdiener, eine Wählergruppe, die eher der Opposition nahestehen dürfte. Man sollte daher auch im Wahlkampfgetöse die Konsequenzen einer solchen Forderung gut überlegen, sonst könnte ein Bumerang daraus werden.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok
von Dr. jur. Lutz WERNER
Das Private Placement – ein FazitEin Private Placement erfordert einen beachtlichen Aufwand an Zeit und Arbeit vor allem beim Management des Unternehmens. Da der größte Kostenfaktor – die Vertriebsprovisionen – variabel gestaltbar und durch den tatsächlichen Platzierungserfolg bestimmt wird, kann ein Emissionskostenrisiko für das Unternehmen praktisch ausgeschlossen werden. Gerade für Mittelständler kann es gewöhnungsbedürftig sein, einer interessierten Öffentlichkeit Rede und Antwort zu stehen. Eine transparente Finanzkommunikation schafft jedoch das Fundament für den Platzierungserfolg und wirkt sich außerdem positiv auf den Absatz operativer Produkte und Dienstleistungen aus.
Anders als bei einem Börsengang oder der Finanzierung durch kommerzielle Beteiligungsgesellschaften ist ein Private Placement unabhängig von der Unternehmensgröße möglich. Auch ein Wechsel der Unternehmensrechtsform ist nicht erforderlich, denn gerade die rechtsformunabhängigen mezzaninen Instrumente wie Genussrechte und stille Beteiligungen lassen sich ausgezeichnet auf die individuellen Bedürfnisse des Unternehmens zuschneiden und sind mittelstandsgerechte Finanzierungsformen. Mezzanine-Kapital schließt bestehende Eigenkapitallücken, ohne dass den Kapitalgebern Stimmrechte eingeräumt werden müssen oder ein einzelner Großinvestor die Geschicke des Unternehmens mitbestimmt.
Ein Private Placement eignet sich nicht für den Ausgleich akuter Liquiditätsengpässe oder zur Bewältigung von Turnaround-Situationen. Sinn und Zweck eines Private Placement ist die Sicherung der mittel- bis langfristigen Unternehmensfinanzierung auf einem breiten Fundament. Hierbei müssen sich gerade mittelständische Unternehmen der Erkenntnis öffnen, dass bei der Unternehmensfinanzierung der Weg das eigentliche Ziel ist. In diesem Sinne ist das Private Placement ein Finanzierungsweg, der unabhängig von der Unternehmensphase jederzeit nicht anstelle, sondern ergänzend zu anderen Finanzierungswegen beschritten werden kann. Dabei verbindet es die Vorteile einer bankenunabhängigen Finanzierung durch Beteiligungsgesellschaften (flexible Möglichkeiten der Eigenkapitalbeschaffung) mit denen eines Börsengangs (Ansprache eines großen Investorenkreis) und vermeidet gleichzeitig deren Nachteile.
Hierfür gibt es zahlreiche positive Beispiele aus der Praxis. So erhielt z.B. die Fa. Contigo GmbH von über 170 Kunden ein Kapitalvolumen von Euro 3 Mio. und die Bohrerhof GmbH platzierte über Kundenkontakte mehr als Euro 1,5 Mio. Ebenso waren auf diesem Weg die Biermanufaktur Tangermünde KG, die Fenrich Automobile GmbH in Magdeburg oder die Carrots & Coffee KG in Hannover erfolgreich (alle von der Dr. Werner Financial Service AG betreut). Die Erfolgsliste könnte hier mit vielen Unternehmen fortgeschrieben werden. Auf Anfrage teilen wir gern weitere Platzierungs-Unternehmen mit. In der Ansprache von Geschäftsfreunden des Unternehmens muss nur der "richtige Ton" getroffen werden: "Wir führen ein kleines Private Placement durch und möchten Sie darüber informieren, bevor Sie es als guter Partner unseres Hauses von dritter Seite hören".
Ergänzend sollte ein kostengünstiges Online-Marketing auf den vielen Beteiligungs- und Presseportalen und eine Bewerbung in den Printmedien durch kleine Anzeigenserien stattfinden. Die Dr. Werner Financial Service AG (www.finanzierung-ohne-bank.de) entwickelt deshalb nicht nur über die interessengerechten Rechtsformbeteiligungsverträge entsprechende Kapitalbeschaffungs-Strategien, sondern setzt diese auch mit Informationen an potentielle Kapitalgeber, Anleger und Investoren zur Kapitalfindung um. Die Kapitalisierungsexperten aus Göttingen erstellen somit nicht nur Kapitalmarktprospekte, Beteiligungs-Exposés und Beteiligungsvertragsunterlagen, sondern bringen die Unternehmen auch mit Investoren und privaten Kapitalgebern über ein öffentliches Beteiligungsangebot zusammen.
Der Anleger bzw. Kapitalgeber ist am Markt vorhanden und hält nach höheren Renditen (mehr als z.B. 0,75 % für Bankzinsen oder 1,5 % für deutsche Staatsanleihen) für sein Kapital Ausschau. Der Investor muss nur aufmerksam gemacht, angesprochen und von dem angebotenen Geschäftsmodell überzeugt werden, damit der potentielle Anleger in das Unternehmen sein Kapital investiert. Von der Marktfähigkeit des Unternehmens mit seinen Produkten hängt die Sicherheit seiner Kapitalanlage und die Verzinsung seines Kapitals ab. Die Unternehmensdarstellung, die Geschäftsperspektive und die unternehmerische Vision müssen in Prospektunterlagen überzeugend dargestellt werden. Dem Investor sollte eine dynamische Equity Story, eine Produktpräsentation und eine schlüssige, realistische Unternehmensplanung vorgelegt werden können.
Das Finanzportal Anleger-Beteiligungen.de präsentiert die Unternehmen und deren Beteiligungsangebote auf seinem vor- und außerbörslichen Unternehmensbeteiligungs-Portal. Zudem wird wöchentlich jeden Donnerstag der Investoren-Brief.com von dem Unternehmensbeteiligungs-Portal an über 25.000 gelistete Kapitalmarktteilnehmer, Investoren, private Kapitalgeber, Beteiligungsgesellschaften und Finanzdienstleister mit den Firmenpräsentationen und deren Kontaktdaten mit digitalen Verlinkungen zu den Webseiten der Unternehmen versandt. Ergänzend enthält der Investoren-Brief Informationen zu dem gesamten Themenspektrum des vor- und ausserbörslichen Kapitalmarkts mit Beteiligungsangeboten, Anlegertipps und Analysen. Herausgeber dieser beiden erfolgreichen Finanzkommunikationen ist Dr. jur. Lutz WERNER, Vorstand der Hi-Tech Media AG.
Die Adressaten dieser Mailings (eingetragene Abonnenten) setzen sich aus beteiligungswilligen Privatinvestoren, Kapitalanlegern, Unternehmensfinanzierern, Finanzmarktteilnehmern und Business-Angeln zusammen, die sich für diesen kostenlosen Kapitalanlage-Service gelistet haben. So wird sichergestellt, dass die Empfänger an dem Inhalt auch wirklich interessiert sind. Die Finanzmarktkommunikation Im Online-Bereich kann durch Offline-Präsentationen in den Printmedien ergänzt werden.
E-Mailings haben den Stellenwert von traditionellem Postversand sinken lassen. Postversand ist erstens viel teurer und zweitens dauert es länger, bis die Informationen ankommen. Bei Geschäftspartnern, Kunden oder Bekannten ist jedoch der Postbrief die persönlichere Form der Ansprache. Die Vorteilhaftigkeit von E-Mailings liegt in der Erreichung der Masse von Kapitalanlegern. Das hat sich das führende und älteste vor- und außerbörsliche Finanzportal Anleger-Beteiligungen.de (vormals Emissionsmarktplatz.de) mit dem Investoren-Brief.com schon seit langem zu Nutze gemacht.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Unternehmensgröße
Emissions-Unternehmen sollten grundsätzlich eine gewisse Umsatz-, zumindest aber Ertragsstärke aufweisen. Allerdings steht es auch Start-Up-Unternehmen in betriebswirtschaftlicher wie in tatsächlicher Hinsicht offen, ihre Finanzierung über ein Private Placement zu realisieren. Die aktuelle Kapitalaustattung und der Cash-flow spielen eine eher untergeordnete Rolle. Genau wie an der Börse und bei Beteiligungsgesellschaften werden in erster Linie die Zukunftsaussichten des Unternehmens honoriert.
Eine überzeugende Unternehmensstrategie mit nachhaltigen Planzahlen auf einer sicheren Tatsachenbasis (z. B. Marktstellung und Wettbewerbssituation) sind jedoch unerlässlich. Anleger setzen sich durch die Überlassung ihres privaten Kapitals einem Risiko aus und erwarten eine optimale Kapitalanlage, die ihnen faire Konditionen sowie gute Erträge bzw. langfristige Wertsteigerungen bietet. Mittel- bis langfristig muss das Unternehmen dem Geldgeber eine risikogerechte Rendite bieten können.
Zeitpunkt der Emission
Die Frage nach dem richtigen Zeitpunkt für die Emission stellt sich bei einem Private Placement im Grunde genommen nicht, denn es ist in jeder Phase der Unternehmensentwicklung ein attraktiver Finanzierungsweg. Es gilt hier jedoch der gleiche Grundsatz wie bei der Kreditfinanzierung: Die besten Chancen auf eine erfolgreiche Finanzierung bestehen dann, wenn das Unternehmen das Geld nicht offensichtlich „zum Überleben“ braucht.
Die Unabhängigkeit am außerbörslichen Kapitalmarkt erfordert zudem Selbstdisziplin, Eigenverantwortung und Kapitalverantwortung gegenüber den Investoren. Hierzu gehören vor allem
- eine transparente Finanzkommunikation,
- ein strenges Kostenmanagement und qualifiziertes Controlling,
- ein sorgfältig durchdachtes strategisches Unternehmenskonzept sowie
- ein transparenter und übersichtlicher Unternehmensaufbau.
Emissionsvolumen und -kosten
Zu den direkten Kosten einer Emission gehören die Konzeptions- und Prospektierungskosten sowie die Vertriebskosten während der Platzierung. Dabei stehen allerdings nur die Kosten für die Konzeption und Prospektierung fest. Die gesamten Platzierungskosten können vertraglich variabel gestaltet und so an die Leistungsfähigkeit des Unternehmens angepasst werden. Zu den Platzierungskosten gehören beim Eigenvertrieb vor allem die Kosten für Öffentlichkeitsarbeit und Abwicklung, beim Fremdvertrieb zusätzlich die Aufwendungen für Akquisition, Betreuung und Koordination von Vertriebspartnern sowie für die erfolgsabhängigen Platzierungsprovisionen. Zu den indirekten Kosten zählen alle nach der Platzierung auftretenden Kosten, z.B. für Anlegerverwaltung und Investor Relations. Ein Teil der Emissionskosten kann mit einem Aufgeld (Agio) gedeckt werden. Wirtschaftlich sind Emissionen ab einem Emissionsvolumen von rund 1,5 Mio. € durchführbar. Andernfalls droht die Gefahr, dass fixe und laufende Kosten die potenziellen Erträge aus den Investitionen aufzehren.
Auch kleinere Platzierungsvolumina können sich für das Unternehmen rechnen, wenn sie einem begrenzten Personenkreis angeboten werden. Interessante Platzierungswege sind hier Friends-and-Family-Aktionen und Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Hier besteht grundsätzlich keine Prospektpflicht.
- das atypisch stille Beteiligungskapital führt zur Steuerreduzierung,
- Bei richtiger Gestaltung zur Eigenkapitalerhöhung und
- zur Verlustminderung im Unternehmen durch Verlustzuweisung an den atypisch still Beteiligten als Dritten.
Die atypisch stille Beteiligung stellt eine Sonderform des Beteiligungskapitals mit Eigenkapitalcharakter dar, zumal es sich um Nachrangkapital mit zwingender Beteiligung am Geschäftswertzuwachs (oft als "Equity-Kicker" bezeichnet) handelt. Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag hat somit eine steuerrechtliche Ausprägung und muss die steuerrechtlichen Voraussetzungen der Anerkennung beachten. Diese Ausprägung gewährt dem atypisch still Beteiligten Einkünfte aus Gewerbebetrieb (und nicht aus Kapitalvermögen), mit der Möglichkeit positive und negative Einkünfte miteinander zu verrechnen. Die atypische stille Beteiligung gewährt also die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Rechtspersonen (z.B. dem Geschäftsführer als natürliche Person und seinem Unternehmen als Kapitalgesellschaft) den Steuerkreis zu schließen und dadurch private Gewinne mit unternehmerischen Verlusten einkommen- oder körperschaftsteuerlich zu verrechnen. Ferner können zusätzliche Vertragsbedingungen aufgenommen werden, die sodann erlauben, das stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital zu passivieren.
Befindet sich ein Unternehmen in einer längerfristigen Verlustphase, so kann es geboten sein, Gesellschafterdarlehen durch einen sogen. "Debt-Equity-Swap" in eine atypisch stille Beteiligung umzuwandeln. Auf diese Weise entsteht zum einen bilanzrechtliches Eigenkapital und zum anderen kann z.B. der Geschäftsführer durch Verlustübernahme die GuV seiner Gesellschaft entlasten und gleichzeitig die übernommenen Verluste einkommensteuerlich geltend machen (also gegen seine anderweitigen positiven Einkünfte gegenrechnen).
Die atypisch stille Gesellschaft bietet steuerlich eine echte Gewinnverteilung. Es findet sodann eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung per "Sondersteuerbilanz" statt. Steuerliche Voraussetzung für die Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft ist
- die Übernahme einer Verlustbeteiligung durch den stillen Gesellschafter,
- die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Firmenwertzuwachs und
- die Einräumung einer sogen. Mitunternehmerinitiative (= bestimmte Mitspracherechte).
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Beitragssätze gegen erheblichen Widerstand ab 1. Januar 2013 von 19,6% auf 18,9% gesenkt worden, eine Maßnahme, die sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern zugutekommt. Gleichwohl zeichnen sich nach Ansicht von Experten aufgrund der guten Konjunktur- und Beschäftigungslage auch weiterhin Überschüsse ab, die die vorhandenen Rücklagen erhöhen werden, die aber leider auch die Begehrlichkeiten von sozialen Wohltatenverteilern geweckt haben. Sie sollen nämlich zur Finanzierung einer höheren Rente in Höhe von jährlich mehr als sechs Mrd. Euro für diejenigen Mütter dienen, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, im Einzelfall ist von einem zusätzlichen Betrag von € 330 im Jahr die Rede.
So sehr man auch Verständnis für die Bemühungen des Bundesfinanzministers um einen Haushalt ohne Neuverschuldung haben mag, so eindeutig sind die Überschüsse durch die Versicherten selber erzielt worden. Während man in der Rentenversicherung die Überschüsse teilweise an die Versicherten in Form einer nicht unerheblichen Beitragssenkung zurückgibt, ist dies bei den gesetzlichen Krankenkassen leider versäumt worden. Es zeichnet sich auch keine Änderung ab: die gesetzlichen Krankenkassen beharren immer noch darauf, ihre Rücklagen für schlechte Zeiten zu vergrößern und den Versicherten höchstens bei wenigen Unternehmen - soweit bekannt rund 20 - geringe Beitragsrückzahlungen zu gewähren, die selten mehr als € 100 im Jahr betragen und daher als Alibi anzusehen sind. Das Gleiche gilt für zusätzlich finanzierte Ertüchtigungsmaßnahmen, die zeitlich befristet sind und bei weitem nicht von allen Versicherten wahrgenommen werden können.
Hier zeigt sich deutlich die Kurzsichtigkeit der in der Mehrzahl dreiköpfigen und sehr gut bezahlten Vorstände der gesetzlichen Krankenkassen, die nicht erkennen wollen, dass die Beiträge von den Versicherten erbracht werden und dass diese einen Anspruch auf die zumindest teilweise Rückzahlung der Überschüsse haben. Überschüsse, die bei einer stärkeren Fusion der 134 Krankenkassen und der damit verbundenen Einsparung von Vorstandsgehältern noch höher ausfallen könnten. Mit Zeter- und Mordio-Geschrei wird man an der jetzigen Kürzung der Bundeszuschüsse nichts ändern, sondern nur mit einer versichertengerechten Beitragssenkung oder -rückzahlung.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok
von Dr. jur. Lutz WERNER
Die Finanzkommunikation, also eine gute Investor Relations, ist wichtige Voraussetzung für einen nachhaltigen Platzierungserfolg. Dabei sind unter Investor Relations alle Maßnahmen zur Beziehungspflege zwischen Unternehmen und Kapitalmarktteilnehmern zu verstehen. Wichtig ist dabei die kontinuierliche Information und Kommunikation zu den Anlegern bzw. potenziellen Kapitalgebern.
Dazu ist es ratsam, ja geradezu unerlässlich, sich der Hilfe professioneller Finanzkommunikatoren, wie z. B. Anleger-Beteiligungen.de und Investoren-Brief.com, zu bedienen.
1. Inhalte der Investor Relations
Bei der Auswahl der Inhalte bieten sich solche Informationen an, die für die Bewertung des Unternehmens und seiner Produkte sowie für die Entwicklung der Wertpapiere und Vermögensanlagen von Interesse sein können. Problematische Entwicklungen, die Anlegerinteressen berühren können, sollten nicht verschwiegen werden. Je mehr Informationen eine Unternehmen selbst zur Verfügung stellt, desto größer die Akzeptanz und das Vertrauen bei den Marktteilnehmern und desto besser kann der Informationsfluss gesteuert werden. Wichtigste Faktoren für eine erfolgreiche Finanzkommunikation sind Aktualität, Glaubwürdigkeit, Kontinuität, Transparenz und Relevanz der bereitgestellten Informationen.
2. Instrumente der Investor Relations
Es existiert eine Reihe von Instrumenten, die eine zielgruppenspezifische und zielgruppenübergreifende Ansprache der verschiedenen Akteure ermöglichen.
Instrumente der Investor Relations | |
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Unabhängig davon, ob der Kapitalanleger ein gesetzliches oder vertragliches Recht auf die Zusendung eines Jahresabschlusses hat, handelt es sich hierbei um eine Pflichtübung des Unternehmens, denn mit dem Jahresabschluss legt das Unternehmen umfassend Rechenschaft über das abgelaufene Geschäftsjahr ab. Rundschreiben an Anleger und Vertriebspartner und kleine Unternehmenszeitschriften sind eine überaus flexible Publikationsform, denn sie informieren kurzfristig, flexibel und aus erster Hand über mögliche Ereignisse oder Veränderungen der Geschäftssituation. Eine aktive Pressearbeit ist auch nach der Platzierung ein überaus wirksames und vor allem kostengünstiges Instrument der Finanzkommunikation. Anlegermessen bieten Emittenten eine ausgezeichnete Möglichkeit zur Präsentation, da sie ausschließlich von Interessenten, Multiplikatoren und Investoren besucht werden und diese Zielgruppen ohne Streuverluste erreicht werden können.
Das Internet ist ein ideales Medium für Investor Relations. Kaum ein anderes Medium ermöglicht es den Unternehmen, sich so effizient und zugleich kostengünstig, zeitnah und unmittelbar zu präsentieren. Um interessierte Marktteilnehmer schnell auf die wichtigsten Neuigkeiten, z. B. aktuelle Pressemeldungen, aufmerksam zu machen, empfiehlt sich die Einrichtung eines Newsletters. Für die Kommunikation via Internet können neben dem eigenen Internetauftritt auch die Internetangebote professioneller Marktteilnehmer genutzt werden, die über außerbörsliche Emissionen informieren.
Bilanzen dienen deshalb nicht nur der Steuererklärung beim Finanzamt, sondern insbesondere muss der bilanzierte Jahresabschluss so aufgestellt und eventuell optimiert werden, damit er auch für eine Kapitalbeschaffung und erfolgreiche Finanzierung nützlich ist. Angesprochen ist damit das Spannungsverhältnis von steuersparender Bilanzaufstellung mit geringen steuerauslösenden Erträgen einerseits (am besten eine "schwarze Null") und einer eigenkapitalstarken, positiven Bilanz andererseits zum Vorzeigen bei den Banken oder Investoren für die Durchsetzung der erforderlichen Kreditfinanzierungen oder Beteiligungsfinanzierungen. Oder noch kürzer ausgedrückt: Für das Finanzamt rechnet man sich meist arm; für die Kapitalgeber muss man sich dagegen "reich" und erfolgreich darstellen. Dieses Ziel läßt sich steuerneutral erreichen, wenn ein Unternehmen alle bilanzpolitischen Maßnahmen konsequent nutzt und bilanztechnische Fehler vermeidet.
Oft entsteht beim Steuerberater (der sich leider zu häufig nur als Buchhalter betätigt) nur ein steuervermeidender Jahresabschluss meist ohne Gewinnausweis (aber kein finanzierungsoptimaler Jahresabschluss). Die finanzierenden Kapitalgeber (z. B. die finanzierenden Banken) wollen jedoch genau etwas anderes sehen. So wird die Bilanz zwar finanzamtstauglich, aber finanzierungsschädlich. Diese Bilanzen taugen deshalb nur selten zur Vorlage bei den finanzierenden Banken oder bei kapitalgebenden Investoren.
In einer zweiten Phase einer Jahresabschluss-Erstellung müsste immer auch ein Bilanzoptimierer den vorläufigen Jahresabschluss zur (weiteren) bilanzpolitischen Bearbeitung mit der Ausrichtung auf verbessernde Bilanzstrategien und die Bilanzgestaltung durch Bilanzierungswahlrechte erhalten, um so zu einer Bilanzstruktur-Optimierung zu kommen. Dabei geht es z. B. um die Optimierung der Eigenkapitaldarstellung zur Verbesserung der Eigenkapitalquote. Die Eigenkapitalquote ist bekanntlich eine der bedeutendsten Bilanzkennzahlen, die bei einem Rating über die Bonität eines Unternehmens entscheidet. Je besser die Eigenkapitalquote, desto höher ist auch die Bonität des Unternehmens, d. h. die Finanzierungsfähigkeit, sich durch zusätzliche und ergänzende Liquidität (beispielsweise Bankdarlehen) zu refinanzieren. Was nützt das beste Steuersparergebnis, wenn am Ende das Unternehmen finanzierungsunfähig ist und nicht einmal mehr Kapital zur Auftragsvorfinanzierung erhält. Ergebnis: Steuern null; aber Umsatz ebenfalls null!
Der Steuerberater ist von berufswegen für die Erstellung aller Unterlagen unter steuerlichen Gesichtspunkten zuständig; er ist kein "Finanzierungs"berater und achtet deshalb meist nicht auf Maßnahmen der Bilanzoptimierung unter Rating-technischen Gesichtspunkten zur Stärkung der Bonität. Deshalb haben viele Unternehmen zwar einen steuersparenden Jahresabschluss, der aber in der Finanzkommunikation mit der Bank als Kreditunterlage zur Erlangung einer Darlehensfinanzierung untauglich ist. Die Dr. Werner Financial Service AG hat jahrelange Erfahrungen in der Bilanzoptimierung und stellt die Jahresabschlüsse steuerneutral auf eine erfolgreiche Kapitalbeschaffung bei Banken und Investoren um. Nachfolgend sind nur zwei bilanzoptimierende Maßnahmen erläutert:
1. Bilanzstrukturverbesserung durch bargeldlose Sachkapitalerhöhung:
Nicht nur börsennotierte Großkonzerne, sondern auch zahlreiche mittelständische Unternehmen sind in Form von kleinen und mittleren Unternehmensgruppen mit Tochtergesellschaften oder Schwestergesellschaften organisiert (Konzern). Hier ist es möglich, einzelne Gesellschaften durch Verschmelzung in eine andere Gesellschaft einzubringen. Bei bisher nicht gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen bietet sich an, die Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft in eine andere Gesellschaft zu überführen. Dabei kann das einzubringende Unternehmen unter Aufdeckung der stillen Reserven und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Unternehmenswertes (bei dem auch die zukünftigen Ertragsperspektiven des Unternehmens Berücksichtigung finden) in die übernehmende Gesellschaft bei gleichzeitiger bargeldloser Sachkapitalerhöhung und Aufstockung des Eigenkapitals eingebracht werden.
Die Kapitalerhöhung per Sacheinlage/Verschmelzung läßt sich auch über eine weitere, neue Gesellschaft (z. B. eine Vorratsgesellschaft) konstruieren und vollziehen; siehe www.vorratsgesellschaft-kaufen.de. Auf diese Weise können stille Reserven in einer Gesellschaft gehoben und bilanzrechtlich wirksam gemacht werden. Dies kann in besonderen Fällen steuerrechtlich neutral vollzogen werden, soweit Firmenwert und/ oder Good-will durch Übertragung eingebracht werden. Die Wertschöpfung bzw. die Erhöhung des nominellen Eigenkapitals in der Bilanz resultiert aus der Differenz des niedrigeren Buchwerts des Einbringungsgegenstandes zu dem höheren Verkehrswert der Sacheinlage. Für die Einbringung der Sacheinlage erhält der Leistende weitere neue Gesellschaftsanteile (z. B. weitere Aktien, GmbH-Geschäftsanteile, KG-Anteile etc.) Neben der Stärkung des Eigenkapitals hat eine Einbringung oftmals den Effekt, dass undurchsichtige Unternehmensstrukturen entzerrt und transparent werden, was gleichsam positive Auswirkungen auf die Bonität und das Rating des Unternehmens hat. Bei richtiger Konstruktion lässt sich also bargeldlos und steuerfrei das Eigenkapital eines Unternehmens erhöhen. Die richtigen steuerlichen Voraussetzungen können meist im Vorfeld einer Sachkapital-Einbringung durch Rechtsgestaltung geschaffen werden.
2. Bilanzstrukturverbesserung durch Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital:
Angesichts der restriktiven Kreditvergabe der Banken aufgrund der internationalen Bankenkrise erhöhen immer mehr kleine und mittlere Unternehmen zwecks Finanzierungsverbesserung ihr Eigenkapital und ihre Liquidität mit stimmrechtslosen Finanzierungsformen (z. B. Genussrechte und stille Beteiligungen). Auf diese Weise können u.a. Insolvenzgefahren abgewendet werden. Die Stärkung der Eigenkapitalbasis des Unternehmens ist aber auch ohne Zuführung von frischer Liquidität unkompliziert möglich. Mit oft einfach durchzuführenden Maßnahmen lassen sich erhebliche Verbesserungen der Bilanz- und Kapitalstruktur erzielen. Eine solche Stärkung des Eigenkapitals ist für jedes Unternehmen mit einem so genannten „Debt-Equity-Swap“ möglich. Der Begriff „Debt-Equity-Swap" bezeichnet die Umwandlung von Verbindlichkeiten („Debt") in Eigenkapital („Equity") und ist eine Massnahme der Umschuldung ohne Bank und gleichzeitig ein Akt der Bilanzoptimierung:
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Unternehmensverbindlichkeiten (z. B. Gesellschafterdarlehen oder Lieferantenverbindlichkeiten) können sowohl in Vollgesellschaftsanteile (z. B. GmbH-Stammanteile oder Aktien) als auch in stimmrechtsloses Finanzierungskapital (z. B. Genussrechte und stille Beteiligungen) umgewandelt werden.
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Der Debt-Equity-Swap eignet sich vor allem für bestehende Darlehen, aber auch für alle anderen Verbindlichkeiten gegenüber außerhalb des Unternehmens stehenden Dritten.
Das Bundesfinanzministerium will in einem Gutachten bereits untersuchen lassen, ob eine Selbstveranlagung, die es in Deutschland bei der Umsatzsteuer gibt, auch auf die Körperschaftssteuer angewendet werden kann. Die jetzige Überlegung, dieses Verfahren auch auf die Einkommensteuer auszudehnen, dürfte aber auf erhebliche Widerstände stoßen.
Zunächst muss man sich verwundert fragen, was denn so verkehrt daran ist, wenn sich die Finanzamtsbeschäftigten zu 60 % mit der Einkommensteuer befassen, die eine der wichtigsten Steuerarten vom Umfang und Aufkommen ist. Nicht die mitunter mangelnde Ausfüllung der Erklärung - bei der Kompliziertheit der Formulare kein Wunder - kostet Arbeitszeit, sondern die riesige Zahl von Regelungen einschließlich der Nichtanwendungserlasse des Bundesfinanzministeriums. Das hat aber der Steuerbürger nicht zu vertreten. Statt Vereinfachung soll nun der Steuerbürger dazu gebracht werden, auf eigenes Risiko alles korrekt auszufüllen und dabei Gefahr zu laufen, vielleicht acht oder neun Jahre später erhebliche Nachzahlungen plus Zinsen zu leisten, wenn das Finanzamt später im Rahmen einer Überprüfung etwaige Fehler feststellt. Um das zu vermeiden, wird selbst der engagierteste Steuerbürger dazu gezwungen sein, sich der Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins zu bedienen, deren Kosten er aber steuerlich nicht absetzen kann. Warum im Übrigen nur Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine sowie nahe Angehörige bei der Einkommensteuererklärung helfen dürfen, weiß auch nur die Finanzverwaltung, eine überflüssige und antiquierte Regelung, die schleunigst abgeschafft werden sollte.
Da hilft es auch nicht viel, wenn das Finanzamt wie vorgesehen eine bereits mit den Informationen des Arbeitgebers und der Riesterrente ausgefüllte Einkommensteuererklärung zusenden würde, denn angesichts der unübersehbaren Sonder- und Ausnahmeregelungen, der von Bundesland zu Bundesland unterschiedlichen Anwendungen und Interpretationen des diffizilen Einkommensteuerrechts sowie der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes muss der steuerliche Normalbürger verzweifeln.
Und in einer Vielzahl von Fällen ergibt sich darüber hinaus keine Nachzahlung, sondern eine Rückzahlung von Steuern, die der Finanzbeamte dann zweifellos überprüfen muss. Eine erhoffte Arbeitsersparnis bedeutet dies also nicht.
Ferner gibt es angesichts der demografischen Entwicklung eine ständig steigende Zahl von älteren Personen, die leider kürzlich die bittere Erfahrung machen mussten, dass sie plötzlich vom Finanzamt aufgefordert wurden, Einkommensteuerklärungen für die Jahre ab 2005 abzugeben. Gerade dieser Fall zeigt, wie wenig flexibel die Finanzverwaltungen sind. Denn in den allermeisten Fällen liegen dem Finanzamt die von den Rentenversicherungsträgern übermittelten Einkommensdaten bereits vor, sodass eine Überprüfung auch ohne Abgabe eine Einkommensteuererklärung bereits möglich wäre. Auch dieser Personenkreis wird nicht darauf vertrauen können, dass das Finanzamt ihre im Rahmen eines künftigen Selbstveranlagungsverfahrens gemachten Angaben zu Renten- und Pensionseinkünften nicht doch eines fernen Tages beanstandet und Nachzahlungen fällig werden.
All dies zeigt, dass eine Selbstveranlagung bei der Einkommensteuererklärung solange nicht in Frage kommen dürfte, ehe nicht wirklich Maßnahmen zur Steuervereinfachung umgesetzt worden sind. Darüber hinaus sind auch keine wesentlichen Arbeitszeiteinsparungen zu erwarten.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok
von Dr. jur. Lutz WERNER
Finanzkommunikation nach der Platzierung
Die Informationspflichten des Unternehmens am außerbörslichen Markt ergeben sich überwiegend aus der rechtlichen Verbindung zwischen Unternehmen und Kapitalgeber. Anders als am Börsenmarkt gibt es keine über die allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften hinausgehenden Verpflichtungen zu vierteljährlichen, Wirtschaftsprüfer testierten Zwischenbilanzen und Jahresabschlüssen. Art, Zeitpunkt und Umfang des Informationsflusses sollten aber nicht von gesetzlichen oder vertraglichen Mindestanforderungen, sondern von dem Informationsbedürfnis des Marktes bestimmt werden.
Investor Relations
Investor Relations sind alle Maßnahmen zur Beziehungspflege zwischen Unternehmen und Kapitalmarktteilnehmern und somit ein Teilbereich der Public Relations. Im Zentrum stehen dabei der kontinuierliche Informationsfluss zu Anlegern und potenziellen Kapitalgebern sowie Multiplikatoren wie Medien, Kunden und Mitarbeiter und institutionelle Investoren.
Zu den wesentlichen Zielen der Investor Relations zählen die langfristige Bindung von Kapitalgebern an das Unternehmen sowie die Gewinnung neuer Kapitalgeber. Zu diesem Zweck gilt es, den Bekanntheitsgrad des Unternehmens zu steigern und mit einer transparenten und offenen Informationspolitik das Vertrauen der Marktteilnehmer zu gewinnen, indem Informationslücken zwischen Unternehmen und Finanzmarktteilnehmern durch eine optimale Finanzkommunikation geschlossen werden.
Die wichtigsten Zielgruppen der Investor Relations
Insbesondere Kapitalgeber, die bereits in das Unternehmen investiert haben, sollten regelmäßig über das Unternehmen und dessen Produkte und Dienstleistungen sowie über ihre Geldanlage informiert werden. Auch Anleger sind Kunden für „Dienstleistungen und Produkte“ des Unternehmens, nur eben auf der Passivseite der Bilanz.
Weitere Zielgruppen sind
- private Investoren,
- Finanzvertriebe, Finanzdienstleister, Vermögensverwalter und Steuerberater,
- Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten,
- Presse, Wirtschaftsmagazine und Fachzeitschriften,
- Institutionelle Investoren und
- Finanzanalysten.
Nach der ergebnislosen jahrzehntelangen Diskussion über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf einem Bierdeckel darf man als Steuerbürger froh sein, wenn im Bundestag auch einmal wieder Vereinfachungsgedanken aufgegriffen werden, wenngleich dies im Vorfeld der Bundestagswahl mit Vorsicht zu betrachten ist und sicherlich schon aufgrund der Widerstände der Opposition nicht in dieser Form umgesetzt wird. Das wirft gleichzeitig die generelle Frage auf, ob und inwieweit Steuerpauschalen gerecht sind.
Pauschalen bergen immer eine gewisse Ungerechtigkeit in sich, da sie nicht auf den Einzelfall zugeschnitten sein können. Sie haben daher stets Vor- als auch Nachteile. Aber sie helfen, den im Steuerrecht überbordenden Verwaltungsaufwand erheblich zu reduzieren, was sowohl dem Steuerbürger als auch der Finanzverwaltung zugutekommt und letzten Endes auch Kosten einspart. Denn gerade die zahllosen Einzelregelungen, die auch noch durch die Urteile des Bundesfinanzhofes ständig erweitert werden, machen das Steuerrecht für den Steuerbürger so kompliziert und unüberschaubar. Insofern ist der Vorschlag ausdrücklich zu begrüßen, insbesondere auch hinsichtlich der automatischen Anpassung des Steuertarifs an die Inflation. Das würde auch ständige aufwändige Gesetzgebungsverfahren überflüssig machen, den Steuertarif permanent an die Inflation anzupassen.
Man fragt sich daher, was an diesem Vorschlag falsch oder gar ungerecht sein soll. Er hat den Vorteil, dass beruflich bedingte Fahrten zur Arbeitsstätte ohne Nachweis bis zur Höhe von € 2.000 absetzbar sind, wenn man keine Aufwendungen für handwerkliche Leistungen und keine Außergewöhnlichen Belastungen geltend machen kann.
Letztere hat eigentlich jeder, sie fallen aufgrund des zumutbaren Eigenanteils bisher in den meisten Fällen unter den Tisch. Insofern birgt der Vorschlag große Vorteile und ist keinesfalls ungerecht.
Leider ist zu befürchten, dass auch wegen der verringerten Steuereinnahmen, die mit diesem Ansatz verbunden sind, kaum eine praktische Umsetzung zu erwarten ist, obwohl diese Steuermindereinnahmen weitestgehend zwischen Bund und Ländern aufgeteilt werden. Die größte Ersparnis dürfte allerdings bei der Finanzverwaltung der Länder liegen, sodass sich diese eigentlich ernsthaft mit dem Vorschlag befassen müssten. Aber, wohlgemerkt, es ist Wahlkampfzeit!
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok
von Dr. jur. Lutz WERNER
Die Anlegerverwaltung
Der Vertrieb hat die ordnungsgemäß ausgefüllten, vom Anleger und vom Vertriebspartner selbst unterschriebenen Zeichnungsscheine zeitnah (z.B. alle zwei Wochen) dem Emissionsunternehmen zur Gegenzeichnung zu übersenden. Nach Ablauf einer Widerrufsfrist wird sodann der Beteiligungsvertrag wirksam und nach Eingang des Anlegergeldes auf dem Konto des Emittenten die Provision an den Vertrieb ausgezahlt.
Die Dauer der Platzierung
Die Dauer der Platzierung hängt von verschiedenen Faktoren ab, vor allem natürlich von dem Emissionsvolumen. Erfahrungsgemäß liegen zwischen den ersten Vertriebsgesprächen und dem Vertriebsstart drei bis sechs Monate. Insgesamt sollten für die Platzierung sechs Monate bis zwei Jahre angesetzt werden. Abhängig von Emissionsvolumen, Platzierungskraft der Vertriebspartner und natürlich der Produktqualität kann die Platzierung auch wesentlich weniger, aber auch mehr Zeit in Anspruch nehmen.
Was auf den ersten Blick als Nachteil erscheinen mag, entpuppt sich bei genauer Betrachtung als vorteilhaft für das Unternehmen: Es kann während der gesamten Platzierung auf die äußeren Rahmenbedingungen reagieren und die Beteiligungskonditionen jederzeit den Anforderungen des Marktes anpassen. Auch können – anders als beim Börsengang – jederzeit individuell ausgehandelte Verträge mit einzelnen Investoren geschlossen werden. Das Unternehmen genießt beim Private Placement auch in der Platzierungsphase eine große Unabhängigkeit und Flexibilität.
Erfolgsvoraussetzungen bei der Platzierung
Für einen dauerhaften Platzierungserfolg ist neben einem stimmigen Emissionskonzept und einer professionellen Vertriebsstrategie entscheidend, dass das Unternehmen nur mit seriösen und erfahrenen Partnern zusammenarbeitet. Eine reibungslose Anlegerverwaltung schafft zusätzliches Vertrauen bei den Anlegern. Hinter jedem Finanzprodukt steht das Unternehmen selbst. Für eine erfolgreiche Emission muss das Management „lernen“, in Zukunft „Emissionsunternehmer“ zu sein. Es muss dem Markt kommunizieren können, warum es vorteilhaft ist, gerade in das eigene Unternehmen zu investieren.
Viele Unternehmen gehen wegen der zögerlichen Kreditvergabe durch Banken alternative Wege der Unternehmens- oder Projektfinanzierung. Die Aufnahme von Beteiligungskapital von Investoren und Anlegern ist dabei ein weit verbreiteter und empfehlenswerter Weg, der beinahe jedem Unternehmen offen steht. Allerdings sind hierbei gewisse kapitalmarktrechtliche Spielregeln einzuhalten, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht werden.
Werden solche Beteiligungen in einer gewissen Größenordnung öffentlich angeboten, so müssen Anleger und Investoren über das jeweilige Unternehmen sowie die von ihm angebotene Beteiligung umfassend informiert werden. Dies geschieht mit Hilfe eines durch die BaFin gebilligten Verkaufsprospektes, der stets aktuell zu halten ist.
Sollten während der Dauer des öffentlichen Beteiligungsangebotes Änderungen eintreten, die für die Beurteilung des Unternehmens oder der angebotenen Vermögensanlage von Bedeutung sind, so ist unverzüglich ein Nachtrag zum Verkaufsprospekt zu erstellen und der Finanzaufsicht zur Billigung vorzulegen.
Beispielhaft seien erwähnt: Ein neuer Jahresabschluss, eine Sitzverlegung oder sonstige gesellschaftliche Veränderungen, ein Wechsel bei Organen oder Schlüsselpersonen, neue Investitions- und Anlageobjekte oder Abweichungen bei den prognostizierten Planzahlen können eine solche Nachtragspflicht auslösen. Auch sog. Blind-Pool-Beteiligungen, bei denen die Investitionsvorhaben nur allgemein beschrieben sind, bedürfen eines Nachtrags, wenn mit der Realisierung einzelner konkreter Objekte begonnen wurde.
Bei der Nachtragspflicht handelt es sich um eine nach dem Verkaufsprospektgesetz bzw. Vermögensanlagengesetz normierte Verpflichtung, deren Nichtbefolgung Prospekthaftungsansprüche und sogar strafrechtliche Vorwürfe wie Kapitalanlagebetrug begründen könnte. Daher sollten betroffene Unternehmen bei Vorliegen entsprechender Veränderungen umgehend einen Nachtrag zum Verkaufsprospekt erstellen und sich hierbei von einem erfahrenen Spezialisten beraten lassen.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Vertriebspartner bei einer Kapitalmarktemission
Bei Interesse sollte der potenzielle Vertriebspartner die vollständigen Emissionsunterlagen in Verbindung mit einer Einladung zu einer Unternehmens- bzw. Emissionspräsentation in den Geschäftsräumen des Unternehmens oder einem Seminarhotel erhalten. Bei einer solchen „Road Show“ kann sich das Unternehmen mit seinem Management, seiner Geschäftsstrategie im operativen Bereich und konkreten Investitionsvorhaben vorstellen sowie die Emission mitsamt Beteiligungs- und Vertriebskonzept detailliert erläutern. Dabei kann das Unternehmen potenzielle Vertriebspartner persönlich kennen lernen. Selbstverständlich können zu solchen Road Shows auch interessierte Privatanleger und – je nach Emissionsvolumen – auch institutionelle Investoren und Journalisten eingeladen werden.
Bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von größeren Road Shows kann sich das Unternehmen der professionellen Hilfe von Vertriebskoordinatoren bzw. Emissionsmanagern bedienen, die mit den Gepflogenheiten des Kapitalmarktes vertraut und kompetente Ansprechpartner für interessierte Vertriebe und Investoren sind.
Bei kleineren Emissionen kann das Unternehmen potenziellen Vertrieben und Kapitalgebern auch in persönlichen Gesprächen („One-to-One-Meetings“) die Möglichkeit geben, sich intensiv über das Unternehmen und die Emission zu informieren. In jedem Fall muss das Unternehmen den interessierten Vertrieben die Qualität des Produkts, den reibungslosen Ablauf der Zeichnung, die pünktliche Provisionszahlung und eine ordentliche Anlegerverwaltung glaubhaft kommunizieren.
Wurde ein Vertriebskontakt erfolgreich geknüpft, werden die entsprechenden Verträge üblicherweise als Maklerverträge abgeschlossen. Die Vermittlungsprovision erfolgt rein erfolgsbezogen, wenn der Kapitalgeber das Geld auf das Konto des Emittenten eingezahlt hat.
Um eine ordnungsgemäße und seriöse Platzierung zu gewährleisten, sollten auch vertragliche Verhaltensregeln im Umgang mit potenziellen Anlegern vereinbart werden und deren Einhaltung überwacht werden, um das Haftungsrisiko des Unternehmens für eine falsche Beratung des Anlegers auf ein Minimum zu begrenzen.
Der Vertriebsstart
Nach dem erfolgreichen Aufbau eines Vertriebsnetzes hat das Emissionsunternehmen zur fortlaufenden Unterstützung der Emissionsplatzierung Vertriebsseminare abzuhalten, in denen die Vertriebspartner in die Details des Emissionsprospektes eingewiesen und mit neuen Unternehmensinformationen bzw. weiteren Emissionsunterlagen versorgt werden.
Bei größeren Emissionen kann neben der Vertriebsgewinnung auch die Schulung und Führung des Vertriebes von erfahrenen Vertriebskoordinatoren übernommen werden, um die Unternehmensführung zu entlasten, die sich so weiterhin voll und ganz auf das operative Geschäft konzentrieren kann.
Pressearbeit während der Platzierung
Ergänzend zu allen anderen Vertriebsmaßnahmen sollte das Emissionsunternehmen auch die Möglichkeiten einer aktiven Pressearbeit nutzen, um regional bzw. bundesweit den eigenen Bekanntheitsgrad des Unternehmens und der Emission zu steigern. Kontinuierliche Unternehmensberichte, aktuelle Erfolgsmeldungen und Zwischeninformationen im regelmäßigen Turnus fördern den Platzierungserfolg. Umfang und Inhalt der einzelnen Maßnahmen richten sich nach den Besonderheiten der jeweiligen Emission. Auch bei der Pressearbeit kann das Internet als zeitgemäßes, schnelles und kostengünstiges Kommunikationsmedium genutzt werden.
Die Werbung darf keine Hinweise darauf enthalten, dass etwa die Prospektprüfung durch die BaFin der Emission eine besondere Bonität verleihe oder dass beim Anleger in irgendeiner Weise der Eindruck „Vom Amt geprüft und deshalb sicher!“ entsteht. Unzulässige Werbung kann die BaFin untersagen.
Nachrangdarlehen mit einer qualifizierten Rangrücktrittsabrede können als Finanzierungsverträge modellhaft zur unbegrenzten Kapitalaufnahme (ausführlich auf www.finanzierung-ohne-bank.de) am privaten Finanzierungsmarkt ohne Prospektpflicht angeboten werden. Das Rangrücktritts-Darlehen ist das einzige Finanzierungsinstrument, das keiner Verkaufsprospektpflicht unterliegt. Unternehmen können also unbegrenzt von Privatpersonen Kreditkapital bzw. Nachrangdarlehens-Kapital aufnehmen, ohne einen genehmigten BaFin-Prospekt dafür haben zu müssen. Das Nachrangdarlehen hat bilanziell eine eigenkapitalnahe Bedeutung (= wirtschaftliches Eigenkapital), da es zur Vermeidung der Überschuldung im Rang hinter den Forderungen aller übrigen Bankkredite oder anderer Verbindlichkeiten steht. Dadurch verbessert sich die Haftungs-Kapitalstruktur und somit die Bonität des Unternehmens. Auch kleinen und mittleren Unternehmen, die nicht über genügend bankübliche Sicherheiten verfügen, wird auf diese Weise die Aufnahme von weiterem Finanzierungskapital ermöglicht.
Das private Nachrangdarlehen von Privatinvestoren hat - weil es keine Unternehmensbeteiligung im eigentlichen Sinne darstellt und keine (Gewinn-)Ergebnisbeteiligung an einem Unternehmen enthält - kapitalmarktrechtlich den Vorzug, dass es ohne einen Verkaufsprospekt nach dem VerkaufsProspektGesetz und ohne Volumenbegrenzug als privates Kreditgeschäft öffentlich angeboten und platziert werden darf, wenn gleichzeitig kein Verstoß gegen § 1 Kreditwesengesetz (unerlaubte Bankgeschäfte wegen fester rückzahlbarer Gelder) vorliegt. Dem kapitalsuchenden Unternehmen entstehen daher keine Aufwendungen für eine kostspielige Prospekterstellung und es bedarf keines Gestattungsverfahrens bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Bei entsprechender Ausgestaltung des Nachrangdarlehens mit Rangrücktritts-Vereinbarung benötigt ein Finanzdienstleister für die Vermittlung von derartigen Darlehen auch keiner Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz (z. B. § 32 KWG), sondern allenfalls einen Gewerbeschein nach § 34c Gewerbeordnung (GewO). Lediglich für die gesetzlichen Finanzinstrumente bedarf der Finanzdienstleister ab dem 01.01.2013 einer Erlaubnis gem. dem neuen § 34 f Gewerbeordnung.
Das Nachrangdarlehen von privaten Anlegern ist also ein Massen-Finanzierungsinstrument (= modellhafte Vertragsgestaltung zur unbegrenzten Wiederverwendung), das unter Beachtung der Abgrenzung zu den Einlagengeschäften der Banken nach § 1 KWG zu erstellen ist und am Finanzierungsmarkt im Wege der prospektfreien Privatplatzierung umgesetzt werden kann. Die Gestaltung des Nachrangdarlehens von privaten Investoren muss derart sein, dass bei Beendigung und Tilgung des Darlehens "keine fest rückzahlbaren Gelder" fixiert sind. Anderenfalls würde es sich um ein unerlaubtes Bankgeschäft handeln.
Es kommt also bei der Vertragsgestaltung des privaten Nachrangdarlehens als "Massen-Finanzierungsinstrument" entscheidend auf die kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechts-konforme Vertragsgestaltung an. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt sich dringend eine Vorlage des Nachrangdarlehens-Vertrages bei der BaFin, um ein Negativ-Testat (keine Verletzung des Kreditwesengesetzes) zu erhalten. Bankaufsichtsrechtlich (unter der Kontrolle der Bankenaufsicht BaFin Bonn) ist entscheidender Bedeutung, dass das private Nachrangdarlehen keine "festen rückzahlbaren Gelder" beinhalten darf. Dies wird regelmäßig gestaltet durch eine sogen. Nachrangabrede mit einem Rücktritt hinter die Ansprüche anderer Gläubiger des Unternehmens. Eine einfache Rangrücktrittserklärung ist jedoch nach Beurteilung der BaFin allein nicht ausreichend, um das Tatbestandsmerkmal der "festen rückzahlbaren Gelder" auszuschließen. Es muss sich vielmehr um einen sogen. qualifizierten Nachrang handeln, der die Nachrangigkeit sowohl der Zinsen und/ oder Gewinnausschüttungen als auch den Nachrang der Tilgung beinhaltet. Dieser Rangrücktritt hinter andere Gläubiger des Unternehmens ist z. B. ist noch dadurch zu verstärken, in dem vereinbart wird, dass eine Darlehens-Tilgung Rücksicht auf eine entstehende Zahlungsunfähigkeit zu nehmen hat. Das Nachrangdarlehen muß übertragbar und jederzeit kündbar sein, um sich von der prospektpflichtigen stillen Beteiligung eindeutig abzugrenzen.
Bei der Platzierung eines prospektfreien, KWG-konformen Nachrangdarlehens bedarf ein Finanzdienstleister zur Vermittlung von derartigen Nachrangdarlehen keiner Genehmigung als Finanzdienstleistungsinstitut nach dem Kreditwesengesetz (z.B. § 32 KWG), sondern allenfalls wird ein Gewerbeschein nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) benötigt. Ein Private Placement von qualifizierten Nachrangdarlehen ist also bankenaufsichtfrei zulässig und kann unbegrenzt von Finanzdienstleistern, Vertrieben und Vermittlern platziert bzw. verkauft werden.
Die Bundesregierung versucht mit immer neuen und zum Teil höchst umstrittenen sozialen Wohltaten (Betreuungsgeld, Lebensleistungsrente u.a.) die Wähler zu gewinnen. Die Opposition blockiert mit ihrer Mehrheit im Bundesrat und der Verknüpfung von allem mit allem jeden Fortschritt, ja sogar das übliche Jahressteuergesetz. Trippelschritte sind nur durch das Bundesverfassungsgericht oder den Bundesfinanzhof auf dem Steuersektor möglich, wobei die Urteile des letzteren hin und wieder durch Nichtanwendungserlasse außer Kraft gesetzt werden. Der Steuerbürger muss diesem Treiben ohnmächtig zusehen und wird noch durch die Bankenkrise mit oft dramatischen Folgen für große Bevölkerungsteile sowie ständig steigenden Energiepreisen und höheren Kommunalabgaben zusätzlich belastet.
Experten sind schon jetzt der Ansicht, dass sich - unabhängig vom Ausgang der Bundestagswahl im September - bis zum Jahresende 2013 nichts bewegen wird. Die Steuerhinterzieher mit ihrem Geld in der Schweiz wird es freuen, weil dann für ein weiteres Jahr Verjährung eintreten wird.
Es ist die Frage, wie lange können wir uns in einem exportabhängigen Industrieland in einer globalisierten Welt einen derartigen Stillstand noch leisten? Bei aller Anerkennung und Beachtung der föderalen Struktur dieses Landes müssen Regelungen gefunden werden, die es einer Bundesregierung ermöglichen, die ihr nach der Verfassung zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen auch umzusetzen. Sonst dürfte der Ruf nach einem Zentralstaat lauter werden und die Politikverdrossenheit der Bürger weiter zunehmen einschließlich der Stärkung von radikalen Randgruppen links und rechts.
Ob eine Verlängerung der Wahlperiode von vier auf fünf Jahre, wie sie in vielen Bundesländern üblich ist, zur Problemlösung beitragen würde, muss offen bleiben. Sie würde aber sicher dazu beitragen, dass der Wahlkampf nicht wie jetzt fast die Hälfte der Legislaturperiode ausfüllt und zu einer Lähmung von politischen Entscheidungen führt.
Stillstand bedeutet auch eine immense Vergeudung von Steuergeldern. Der Steuerbürger erwartet von seinen gewählten politischen Vertretern mehr Entscheidungsfreudigkeit und eine Verantwortung, die das Wohl des ganzen Landes und nicht einer Partei oder Interessengruppe im Auge hat. Daran mangelt es uns derzeit sehr!
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Platzierung und Vertrieb der Kapitalmarktemission
Emissionsunterlagen
Ausgangspunkt für den Vertrieb des neuen Finanzprodukts ist zunächst der Verkaufsprospekt. Darüber hinaus sollten insbesondere für die Platzierung größerer Emissionen ergänzende Emissionsunterlagen angefertigt werden.
Für Direkt-Mailing-Aktionen, Unternehmenspräsentationen und Vertriebspartner bieten sich Unternehmensbroschüren, Kurzprospekte sowie Emissionsflyer an. Für Vertriebspartner sollte das Unternehmen zusätzlich auch Schulungsmaterial für Produktseminare erstellen.
Vertriebswege
Bei einem Private Placement übernimmt das Unternehmen selbst die Planung der Emission und auch der Platzierung. Dabei muss aktiv der Weg zu den Kapitalgebern gesucht werden. Einerseits kann das Unternehmen potenzielle Kapitalgeber selbst ansprechen (Direkt- bzw. Eigenvertrieb). Der größte Vorteil eines Direktvertriebs liegt darin, dass keine Vertriebsprovisionen anfallen. Auch bei einem Private Placement kann sich das Unternehmen Unterstützung in Gestalt von Absatzorganen wie Finanzvertrieben und ähnlichen Vertriebspartnern einkaufen, die ergänzend oder anstelle des Unternehmens die Emission platzieren (Fremdvertrieb).
Generell sollte das Unternehmen alle Möglichkeiten ausschöpfen, um die Platzierung zum Erfolg zu führen. In Zeiten der neuen Medien kann neben herkömmlichen Vertriebswegen ergänzend das Internet als Vertriebsweg genutzt werden. Ein professioneller Internetauftritt sollte potenziellen Anlegern und Vertriebspartnern sowohl Informationen über das Unternehmen als auch über die Emission sowie Emissionsunterlagen zum Herunterladen bieten. Eine intensive Vernetzung mit den entsprechenden Wirtschafts- und Finanzseiten fördert die Bekanntheit des Finanzprodukts.
Schließlich bietet es sich auch an, im Rahmen einer so genannten „Friends-and-Family-Aktion“ auch unternehmensnahe Personen wie Kunden, Lieferanten und auch Mitarbeiter als potenzielle Kapitalgeber anzusprechen und ggf. zu vergünstigten Konditionen ein Engagement anzubieten.
Neben Privatanlegern kann das Emissionsunternehmen selbstverständlich auch institutionelle Investoren ansprechen. Bei Interesse an einer Investition bestehen diese üblicherweise auf eine individuelle Vereinbarung der Beteiligungskonditionen und beanspruchen mehr Mitspracherechte als Privatanleger. Institutionelle Anleger sollten bereits während der Prospektierungsphase einbezogen werden, da deren Engagement förderlich für die weitere Platzierung der Emission sein kann.
Auswahl der geeigneten Vertriebspartner
Am außerbörslichen Kapitalmarkt sind heute über 450.000 Finanzdienstleister, Anlageberater, Versicherungskaufläute, Makler und Vermittler tätig. Hiervon platzieren bereits heute rund 25.000 Finanzvertriebe und Vermittler Finanzprodukte im Rahmen eines Private Placement.
Unternehmen, die nicht über entsprechende Kontakte zum Kapitalmarkt verfügen, können auf die Erfahrung von Emissionsberatern zurückgreifen, die als Intermediär zwischen Emittent und geeigneten Finanzvertrieben agieren.
Inwieweit sich große Vertriebe oder auf den Handel mit außerbörslichen Wertpapieren spezialisierte Wertpapierhandelshäuser für die Platzierung einer Emission interessieren, hängt vor allem vom Emissionsvolumen ab, denn für große Vertriebe ist es vergleichsweise aufwendig und kostspielig, eine Platzierung anzuschieben. Es existieren jedoch genügend einzelne Finanzdienstleister, kleinere Vertriebe oder auch Vertriebsorganisationen mit mehreren hundert Mitarbeitern, die Emissionen in unterschiedlichsten Größenordnungen platzieren können.
Das Unternehmen sollte nicht davor zurückscheuen, frühzeitig auch bei Banken anzufragen, ob und falls ja in welcher Form eine Unterstützung bei der Platzierung in Frage kommt. Die Chancen auf eine Unterstützung stehen bei Sparkassen, Genossenschaften und kleineren Privatbanken besser als bei großen Geschäftsbanken.
In dieser Situation bringt die Bundesregierung noch zusätzlich belastende Gesetzesvorhaben auf den Weg wie die Streichung des ermäßigten Steuersatzes für Kunstwerke, wenn diese nicht direkt beim Künstler, sondern im Geschäft gekauft werden. Zwar ist dies eine EU-Vorgabe, aber eben doch belastend. Dagegen dürfte die Neuregelung der niedrigeren Besteuerung der privaten Nutzung von Elektro-Dienstwagen kaum ins Gewicht fallen.
Auch für Aktienkäufer und -verkäufer verdunkelt sich der Himmel. Denn alte Aktienverluste können mit neuen Gewinnen aus Aktienverkäufen nur noch bis zum Jahresende 2013 verrechnet werden, und zwar über die Einkommensteuererklärung für 2013. Dabei gilt die Regel, dass Altverluste nur mit anderen Spekulationsgeschäften, also mit Gewinnen aus Aktien, Zertifikaten, Fonds oder Kurszuwächsen von Anleihen verrechnet werden können, wobei einige Gestaltungsmöglichkeiten existieren.
Ein weiteres Feld sind die durch öffentliche Abgaben stark belasteten Energiepreise. Zwar wird eine Deckelung der Stromsteuer in Form der EEG-Umlage heftig diskutiert, doch angesichts der sehr unterschiedlichen Lösungsansätze - erwähnt sei hier nur die Verringerung oder Abschaffung der Ausnahmetatbestände für Unternehmen, die sehr viel Strom verbrauchen - zeichnet sich in diesem Jahr keine Ermäßigung des Strompreises ab, auch wenn sich die Preise an der Strombörse erheblich reduziert haben. Das kann ein Normalverbraucher kaum noch nachvollziehen.
Das trifft auch auf die verwirrende Diskussion über die Beibehaltung oder Neugestaltung des Ehegattensplittings im Steuerrecht zu, ebenso wie auf die Forderung aller Oppositionsparteien nach einer Erhöhung des Steuertarifs für "Besserverdienende", Frankreich mit 75% lässt grüßen. Um Steuerbetrug schärfer zu ahnden, soll auch noch eine bundesweite Steuerfahndung aufgebaut werden.
Dabei hat der Bundesrechnungshof erst kürzlich geschätzt, dass mittelfristig im Bundeshaushalt jährlich 25 Milliarden Euro eingespart werden könnten, da viele Förderinstrumente und Subventionen völlig überholt seien.
Mit Bedauern muss man feststellen, dass in der jetzigen Zeit von Steuersenkungen geschweige denn von Steuervereinfachungen nicht mehr die Rede ist, sondern sich unter dem schönen Schlagwort der "sozialen Gerechtigkeit" für die Mehrheit der Steuerzahler Steuererhöhungen abzeichnen.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok.
Mit der Aufnahme von Genussrechtskapital, stillem Beteiligungskapital oder einer Anleihefinanzierung (nachrangige Schuldverschreibungen) stehen mezzanine Finanzierungsinstrumente zur Verfügung, die den Unternehmer trotz der Beteiligung Dritter nicht in seiner unternehmerischen Selbständigkeit und Handlungsfreiheit einschränken.
Die mezzaninen Finanzierungsformen bieten dabei für jede Unternehmensgröße (auch für Start-up-Unternehmen und Existenzgründer) die passende Finanzierungs- und Beteiligungsmöglichkeit. Als Kapitalgeber kommen zur Zeit wegen der gestörten Finanzmärkte zwar nicht die Mezzanine-Fonds der Banken in Betracht, aber weiterhin engagieren sich die Privatanleger über die individuelle Mezzaninekapital-Beteiligung. Hierbei wird der Mittelständler zum Initiator eines eigenen Beteiligungsangebots und verschafft sich so selbst den Zugang zum privaten Beteiligungsmarkt. Grundsätzlich können Unternehmen in jeder Rechtsform Beteiligungskapital-Angebote über einen Eigenemission begeben und unter Beachtung der kapitalmarktrechtlichen Gesetze Kapital einwerben. Der Kapital- und Beteiligungsmarkt ist somit keineswegs nur den großen und bekannten Börsengesellschaften vorbehalten, sondern steht ausserbörslich ebenso den kleinen und mittelständischen Unternehmen zur Verfügung. Die einzigen Voraussetzungen zur Beschaffung von stimmrechtslosem Mezzanine-Kapital sind Eigeninitiative, eine geschickte Marketingstrategie und ein Beteiligungs-Exposé bzw. ein Verkaufsprospekt zur Aufklärung der Anleger (siehe www.anleger-beteiligungen.de)
Mezzanine-Kapital, erläutert der Wirtschaftsjurist und Vorstand der Hi-Tech Media AG, ist ein Sammelbegriff für innovative Kapitalbeschaffung und beschreibt wie Anleger sich an mittelständischen Unternehmen und deren wirtschaftlichem Erfolg beteiligen können. Das Kapital, das der Anleger dem Unternehmen überlässt, wird dort zwischen Eigen- und Fremdkapital eingeordnet („Mezzanine“ = ital. Zwischengeschoss). Auf diese Weise bringt der Anleger sein Kapital direkt in den unternehmerischen Wertschöpfungsprozess ein.
Überlässt der Anleger sein Geld z. B. einer Bank, etwa im Rahmen eines Sparproduktes, so bringt sie es in den Finanzierungskreislauf ein, indem sie Kredite vergibt. Auf der anderen Seite kann der Anleger zum Gesellschafter werden, indem er Geschäftsanteile – z. B. in Form von Aktien oder Kommanditanteilen erwirbt. Auf die damit einhergehenden Mitspracherechte kommt es ihm in der Regel aber nicht an. Diese Rechte wahrzunehmen, überlässt er der Depotbank oder dem Treuhänder.
Will sich der Anleger also nur kapitalmäßig beteiligen und zwar an einem innovativen mittelständischen Unternehmen, dann bieten mezzanine Beteiligungen wie Genussrechte oder stille Beteiligungen eine echte Alternative. Das Angebot an solchen Mezzaninen-Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen wächst, so wie der Mittelstand nach wie vor der Wachstumsmotor der deutschen Wirtschaft ist.
Für den mittelständischen Unternehmer auf der anderen Seite eröffnet sich eine alternative Finanzierungsmöglichkeit. Hat die deutsche Wirtschaft über Jahrzehnte ihr Wachstum durch Bankkredite finanziert, versiegt diese Quelle in Zeiten von „Basel II und III“ zunehmend. Ergebnis jener überkommenen Finanzierungstradition per Bankkredit ist eine geringe Eigenkapital- und hohe Fremdkapitalquote vieler kleiner und mittlerer Unternehmen.
Eigenkapital lässt sich in großem Stil über den Kapitalmarkt aufnehmen. Allerdings lohnt sich der Gang an die Börse angesichts der damit verbundenen Kosten in der Praxis fast nur für große Unternehmen. Somit sind die Wege kleiner und mittelständischer Unternehmen zum klassischen Eigen- wie Fremdkapital beschwerlich, teuer oder gar versperrt.
Damit richtet sich der Blick auf eine dritte Dimension: Das Mezzanine-Kapital. Richtig ausgestaltet vereinigt es die steuerlichen Vorteile des Fremdkapitals mit den Finanzierungsvorteilen des Eigenkapitals. Dem Eigenkapital wird es zum Vorteil des Unternehmens bilanziell und im Rating zugerechnet. Mit Mezzanine-Kapital kann der Unternehmer in seiner Bilanz ein „Zwischengeschoss“ zwischen die Eigenkapital- und die Fremdkapitalebene einziehen. Das verleiht dem gesamten Gebäude der Unternehmensfinanzierung mehr Stabilität. Für den Anleger hat es den Vorteil unmittelbar am Gewinn teilzunehmen, ohne dass ein Dritter zwischen ihn und das Unternehmen tritt, in dem sein Kapital arbeitet und Früchte tragen möge.
Beispielhafte Angebote für Mezzanine-Kapital für Unternehmer wie auch Anleger und Investoren finden Sie unter www.Anleger-Beteiligungen.de und im www.Investoren-Brief.com.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Prospektierung der Kapitalmarktemission
Prospektierung für öffentliche Angebote
Bereits in der Vergangenheit galt bei einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren auch außerhalb der Börse die Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts. Mit dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz ist diese Prospektpflicht auch auf nicht wertpapierverbriefte Vermögensanlagen ausgedehnt worden. Damit unterliegt z. B. auch das öffentliche Angebot von Kommanditbeteiligungen, stillen Beteiligungen und wertpapierlosen Genussrechten grundsätzlich der gesetzlichen Prospektpflicht.
Maßgeblich für das Entstehen der Prospektpflicht ist das Vorliegen eines öffentlichen Angebots. Ein Angebot ist jede schriftliche Willensäußerung mit der Einladung zur Zeichnung zu formulierten Beteiligungsmodalitäten. Ein solches Angebot ist dann öffentlich, wenn es einer unbestimmten Zahl von Personen möglich ist, davon Kenntnis zu nehmen.
Ausnahmen von der Prospektierung bestehen nur im Hinblick auf die Art des Angebots, auf bestimmte Emittenten und auf bestimmte Wertpapiere bzw. Vermögensanlagen. Von Bedeutung für Emissionen von mittelständischen Unternehmen sind hier nur die Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebots.
Ausnahmen von der Prospektierung auf Grund der Art des Angebots
Ein Angebot ist von der Prospektpflicht ausgenommen, wenn
- ein begrenzter Personenkreis angesprochen wird,
- das Angebot an Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber oder von einem seinem Unternehmen verbundenen Unternehmen erfolgt,
- sich das Angebot an Personen richtet, die beruflich oder gewerblich für eigene oder fremde Rechnung Wertpapiere oder Vermögensanlagen erwerben oder veräußern,
- bei Wertpapieren Stückelungen von mindestens 100.000 € angebotenen werden oder Wertpapiere nur zu einem Kaufpreis von mindestens 100.000 € je Anleger erworben werden können oder wenn der Verkaufspreis für alle angebotenen Wertpapiere 100.000 € nicht übersteigt,
- bei Vermögensanlagen das Angebot derselben Vermögensanlage nicht mehr als 20 Anteile umfasst oder der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile insgesamt 100.000 € nicht übersteigt oder der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens 200.000 € je Anleger beträgt.
Inhaltliche Anforderungen an den Prospekt
Zum Schutze der Anleger hat es der Gesetzgeber nicht bei der bloßen Prospektpflicht bewenden lassen, sondern er hat auch gesetzliche Mindestanforderungen für alle Verkaufsprospekte formuliert.
Zusätzliche Anforderungen an die Prospekterstellung ergeben sich aus den Grundsätzen der Rechtsprechung. Eine Hilfestellung für die inhaltliche und formelle Aufbereitung des Verkaufsprospekts geben auch die Grundsätze ordnungsgemäßer Anlageprospekte nach den Richtlinien des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
Alle diese Anforderungen verfolgen zwei wesentliche Ziele:
- Der Verkaufsprospekt mit allen Vertragsunterlagen muss den potenziellen Anleger nach bestem Wissen der Prospektverantwortlichen wahrheitsgemäß, vollständig und sorgfältig über alle Umstände informieren, die für ihn im Hinblick auf seine Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können.
- Die potenziellen Anleger muss in die Lage versetzt werden, sich ein zutreffendes Urteil über den Emittenten selbst sowie über die angebotenen Wertpapiere bzw. Vermögensanlagen zu bilden. Dabei müssen ihm die Risiken klar und unmissverständlich aufgezeigt werden.
Bei der Erstellung des Verkaufsprospekts ist eine einfache und klare Sprache zu verwenden und die relevanten Informationen müssen auch für den fachlich weniger versierten Kapitalgeber in übersichtlicher und verständlicher Art und Weise präsentiert werden. Die Lesbarkeit, die Gliederungsstruktur, Hervorhebungen, Tabellen und Graphiken sollen das Verständnis beim potenziellen Anleger erleichtern, nicht aber Unternehmensverhältnisse oder Risiken verschleiern. Während der Emission ist stets darauf zu achten, dass der Prospekt aktuell ist. Das Emissionsunternehmen hat die Pflicht zur Aktualisierung, wenn sich wesentliche Umstände im Umfeld des Unternehmens oder der Emission ändern.
Behördliche Genehmigung der Emission
Der Verkaufsprospekt darf erst dann veröffentlicht werden, wenn die BaFin die Veröffentlichung gestattet hat. Die BaFin überprüft den Prospekt auf Vollständigkeit, Klarheit und Kohärenz. Damit der Anleger Kenntnis von dem Prospekt nehmen kann, muss der Emittent die Veröffentlichung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt bekanntmachen und den Prospekt zur kostenlosen Abgabe bereithalten.
Angesichts der komplexen gesetzlichen Anforderungen an Kapitalmarktemissionen, die weit über die eigentliche Erstellung des Prospekts hinausgehen, sollte sich der Emittent bei der Konzipierung der Emission und bei der Erstellung des Verkaufsprospektes frühzeitig der Beratung durch fachkundige erfahrene Rechtsanwälte bedienen.
Druck des Verkaufsprospekts
Um die Emission platzieren zu können, benötigt das Unternehmen drucktechnische und optisch gut aufbereitete Prospektunterlagen.
Ferner können auch ganze Unternehmen (z.B. durch Verschmelzung) oder einzelne Unternehmensanteile (z.B. 50%-GmbH-Geschäftsanteile) durch Sacheinlage in eine andere (zweite) Gesellschaft nach gutachterlich festgestelltem Verkehrswert zur Sachkapitalerhöhung eingebracht werden. Bei bisher nicht gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen bietet sich an, die Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft in eine andere, neu gegründete Gesellschaft zu überführen, wenn dadurch ein höherer Eigenkapitalwert erzielt werden kann. So kann das einzubringende Unternehmen unter Aufdeckung der stillen Reserven und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Unternehmenswertes (bei dem auch die zukünftigen Ertragsperspektiven des Unternehmens Berücksichtigung finden) in die übernehmende Gesellschaft bei gleichzeitiger Kapitalerhöhung und Aufstockung des Eigenkapitals eingebracht werden. Auf diese Weise können auch die Werte, die nach HGB-Bilanzrecht in der zu übertragenden Gesellschaft nicht bilanzierungsfähig sind, mit einem Bewertungs- und Übertragungsvorgang bilanzrechtlich zu aktuellen Verkehrswerten im Eigenkapital der neuen Gesellschaft erfasst werden.
Die Kapitalerhöhung per Sacheinlage oder Verschmelzung lässt sich auch über eine weitere, neue Handelsgesellschaft (z.B. eine neue Vorratsgesellschaft) konstruieren und vollziehen; siehe www.vorratsgesellschaft-kaufen.de. Auf diese Weise können stille Reserven in einer Gesellschaft gehoben und bilanzrechtlich in der übernehmenden Gesellschaft bilanzwirksam gemacht werden. Jeder Unternehmer hat also auch als Einmann-Gesellschafter mit nur einem einzigen Unternehmen die Möglichkeit, sein Unternehmen per Sacheinlage in eine von ihm selbst gegründete zweite Gesellschaft einzubringen und damit das Eigenkapital und die Eigenkapitalquote in der neuen, zweiten Gesellschaft nicht unwesentlich zu erhöhen. Die zweite Gesellschaft (z.B. GmbH-1 und GmbH-2) führt dann die Geschäfte der GmbH-1 mit erhöhter Stammkapitalausstattung fort. Damit hat die GmbH-2 zwar keine Liquidität erhalten, hat aber mit dem erhöhten Stammkapital eine bessere Eigenkapitalquote; konnte eventuell eine Unterbilanz beseitigen und bekommt bei der Kreditwürdigkeit Bonität und Rating verbessert.
Bei einer (übernehmenden) Aktiengesellschaft muss eine Sacheinlagen-Bewertung aktienrechtlich zwingend durch einen Wirtschaftsprüfer mit Bewertungs-Testat erfolgen. Der Wirtschaftsprüfer wird als Bewertungsgutachter auf Vorschlag des Unternehmens amtlich vom Handelsregister als Sachverständiger bestellt. Erst nach amtlicher Bestellung kann das Bewertungsgutachten erstellt werden. Das ausgefertigte Bewertungsgutachten ist mit dem Kapitalerhöhung-Beschluss und dem Eigentumsübertragungs-Vollzug (dem nachgewiesenem Einbringungsvorgang als schriftliche Übertragungs-Urkunde) dem Handelsregister einzureichen. Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen ihr Gegenstand und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals festgesetzt werden (vergl. § 56 GmbHG).
Bei Immobilien ist darauf zu achten, dass bei unmittelbarer Einbringung die Grunderwerbsteuer anfallen kann. Sofern die Immobilie im Eigentum einer Handelsgesellschaft steht, kann die Grunderwerbsteuer vermieden werden, wenn die Gesellschaftsanteile dieser "Immobiliengesellschaft" lediglich zu 94,5% übertragen werden. In Höhe der aufgelösten stillen Reserve (Wertdifferenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert = Einbringungswert kann allerdings mit einer Ertragsbesteuerung zu rechnen sein, die jedoch wiederum auf den hälftigen Steuersatz reduziert sein kann.
Wird eine Immobilie in eine Personengesellschaft eingebracht, so löst die Grundstückseinbringung grundsätzlich eine entsprechende Grunderwerbsteuer aus. Der Vorgang ist jedoch dann steuerbefreit, wenn der das Grundstück einbringende Mitgesellschafter am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft (zivilrechtlich Gesamthandsgemeinschaft; steuerlich eine Mitunternehmerschaft) bereits beteiligt ist. So greift dann eine Steuerbefreiung in Höhe des prozentualen Anteils, mit dem der Übertragende am Vermögen der Personengesellschaft beteiligt ist. Der darüber hinausgehende Wert unterliegt sodann dem geltenden Grunderwerbsteuersatz. Ist der Einbringende zu 50% beteiligt, so ist die Grunderwerbsteuer auch nur zu 50% zu entrichten.
Grundsätzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil aus 2009 u.a. entschieden, dass die Einbringung eines Wirtschaftsguts als Sacheinlage in eine Kommanditgesellschaft einkommensteuerrechtlich auch dann als Veräußerungsgeschäft einzuordnen ist, wenn ein Teil des Einbringungswertes nicht ins Kommanditgesellschaftskapital, sondern bilanziell nur der Kapitalrücklage zugeführt wird. Mit dem weiteren BFH-Urteil vom 7.4.2010 (I R 55/09) wurde entschieden: "Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), darf die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995). Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile".
Die Einbringung zur Sachkapitalerhöhung kann in vielen Fällen steuerneutral und ohne Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbelastung vollzogen werden, soweit Firmenwert und/oder Good-will durch Übertragung eingebracht werden. Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Unternehmesanteil in eine Kapitalgesellschaft durch Einbringung übertragen und erhält der Übertragende dafür neue Geschäftsanteile an der übernehmenden Gesellschaft, darf die Kapitalgesellschaft im Rahmen einer solchen Sacheinlage das eingebrachte Betriebsvermögen gemäß § 20 UmwStG mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen. Der angesetzte Wert gilt in gleicher Höhe einerseits als Übertragungspreis für das eingebrachte Betriebsvermögen und andererseits als Anschaffungswert der neuen Gesellschaftsanteile.
Steuerliche Sonderregelungen befreien prinzipiell alle die Einbringungen, bei denen die Kapitalgesellschaft, auf die Sacheinlagen übertragen werden, eine Gesellschaft aus Deutschland oder der EU ist und derjenige, der die Sacheinlage zu Kapitalerhöhungszwecken leistet, ebenfalls eine deutsche oder Eu-Gesellschaft ist und bezüglich der deutschen Besteuerung bei der Veräußerung von Anteilen nicht eingeschränkt ist (§1 UmwStG).
Die Steuerneutralität setzt also die Übertragung von Unternehmen zu Unternehmen voraus, die beide dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegen müssen. Der übertragende Unternehmer muss dann anschließend nur die steuerlichen Haltefristen der neuen Gesellschaftsanteile beachten und darf diese nicht innerhalb der Haltefristen - gesetzlich nach § 22 UmwStG sperrfristbehaftet - (sieben Jahre – sonst anteilige Nachtragsbesteuerung) weiterveräußern. Der einbringende Gesellschafter muss innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist dem Finanzamt gem. § 22 Abs. 3 UmwStG jedes Jahr bis zum 31. Mai nachweisen, dass die betreffenden Anteile noch immer ihm bzw. der übernehmenden Gesellschaft gehören. Die Frist kann nicht verlängert werden. Bei Fristversäumnis gelten die Anteile als veräußert.
Werden Vermögenswerte von natürlichen Personen auf Unternehmen oder Kapitalgesellschaften übertragen, besteht die Gefahr der Einkommensbesteuerung aus Veräußerungsgewinnen. Die Übertragung von Kapitalgesellschaft zu Kapitalgesellschaft bleibt dagegen in den meisten Fällen (körperschafts-)steuerfrei. Bei richtiger Konstruktion lässt sich also bargeldlos und steuerfrei das Eigenkapital eines Unternehmens erhöhen. Die richtigen steuerlichen Voraussetzungen können meist im Vorfeld einer Sachkapital-Einbringung durch Rechtsgestaltung geschaffen werden.
von Dr. jur. Lutz WERNER
„Crowdfunding oder Schwarmfinanzierung“ erläutert der Wirtschaftsjurist und Vorstand der Hi-Tech Media AG Dr. jur. Lutz WERNER, ist eine moderne Form der Kapitalbeschaffung durch Online-Werbung und bedeutet “Klein-Beträge einsammeln von einer großen Menge von Leuten (crowd)”. Das nutzt das Massenprinzip für eine große Finanzierungssumme. Die älteste Crowdfunding-Plattform in Deutschland ist www.emissionsmarktplatz.de und wurde 1999 von der Dr. Werner Financial Service Group gegründet. Gerade in den letzten Monaten sind eine Reihe neuer Plattformen im Internet aufgetaucht.
Crowdfunding gibt es mit den Unterformen des “fundraising” oder auch des “capital raising”. Unter Crowd-Funding wird speziell die Geldbeschaffung über mehrere oder fast zahllose kleinere Geldbeträge zu einem unternehmerischen, sozialen oder gemeinnützigen Zweck (Crowdsponsering, Fansponsering bei Vereinen oder Socialsponsering bei Hilfsorganisationen oder Politicalsponsering bei Wahlen ) verstanden, um mit der Summe der Kleinbeträge eine große Gesamtsumme an Kapital für eine größere Anschaffung, Hilfsaktion oder Investition zu erhalten.
Das Crowdfunding wird von der Erkenntnis geleitet, dass es z.B. viel schwerer ist, einen einzigen Geldgeber mit Euro 1.000.000,- zu finden als zehntausend Kapitalgeber mit Kleinbeträgen von jeweils Euro 100,- . Beim Crowdfunding macht man sich also das Vorteilsprinzip der Masse ( crowd – “Die Masse macht´s” ) zu nutze.
Ein Beispiel für gelungenes Crowdfunding waren die Online-Aufrufe zu den Wahlkampfspenden für das “running for president” des amerikanischen Präsidenten Obama. Nie zuvor in der Geschichte kamen mehr Wahlkampfgelder zusammen.
Das sogen. “fondsraising” folgt demselben Massen-Prinzip und ist dem Fonds-Kapitaleinsammeln zugeordnet. Die Fondsanleger stellen jeweils ein Teilkapital des Gesamtfondskapital zur Verfügung. Der Begriff “capital raising” nach dem Prinzip des Crowdfunding bedeutet allgemein die Kapitalbeschaffung im unternehmerischen, gewerblichen Bereich.
Im unternehmerischen Bereich findet das Crowdfunding über Private Placements am Beteiligungsmarkt mit geringen Einmaleinlagen in ein Unternehmen statt, z.B. mit Beträgen ab Euro 500,- oder mit monatlichen Teilbeträgen von z.B. Euro 50,-. Die Summe der kleinen Einmaleinlagen oder Rateneinlagen als Minibeteiligungen soll dann insgesamt den erforderlichen Gesamtfinanzierungsbetrag für die geplante Investition erbringen. Dabei ist der prinzipielle Weg über die addierte Masse von Minigeldern der Kapitalhingabe von vereinzelten Investoren haushoch überlegen.
An der Börse findet das Crowdfunding z.B. bei den sogen. Publikumsgesellschaften statt, die dann teilweise hunderttausende Kapitalgeber bzw. Aktionäre haben. Ein Beispiel für ein solch erfolgreiches Crowdfunding an der Börse war 1996 die Deutsche Telekom mit Beteiligungsbeträgen beim Börsengang ab nur ca. Euro 4.000,- und die ‘Telekom bekam mehr als zwei Millionen Aktionäre ( also eine große Menge an Beteiligten ).
In Deutschland unterliegt das Crowdfunding der staatlichen Kontrolle. Entweder bedarf es der Genehmigung für eine Spendensammlung durch die Gewerbeämter oder beim gewerblichen Crowdfunding der Genehmigung der Kapitalmarktaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) in Frankfurt/Main, wenn jemand mehr als Euro 100.000,- einsammeln möchte. Der Geldbetrag ist wiederum unbeschränkt, wenn das Unternehmen dann aber nicht mehr als 20 Kapitalgeber pro Finanzart aufnimmt.
Die Dr. Werner Financial Service Group betreibt seit nunmehr zwölf Jahren eine Crowdfunding-Plattform unter www.emissionsmarktplatz.de , bzw. seit Ende letzten Jahres umfirmiert in www.Anleger-Beteiligungen.de. Dort können sich kapitalsuchende Unternehmen nach dem Prinzip des Crowdfunding Kleinbeträge von vielen Anlegern besorgen, um das gewünschte Gesamt-Finanzierungsvolumen zusammen zu bringen. Beraten werden die Unternehmen beim Crowdfunding von dem Finanzierungs- und Kapitalmarktfachmann Dr. jur. Horst Siegfried Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ).
Die Crowdfunding-Plattform www.Emissionsmarktplatz.de bzw. www.Anleger-Beteiligungen.de dient dem Finanzmarketing zur Anwerbung von Kapitalgebern. Sie betreibt weiter eine aktive Finanzmarktkommunikation mit dem wöchentlichen, kostenlosen Investoren-Brief (www.Investoren-Brief.com). Dieser dient der gezielten Akquisition von ca. 25.000 Anlegern und Investoren per Mail. Dabei führt das Online-Finanzmarketing zu erstaunlich positiven Ergebnissen.
Herausgeber der Crowdfunding-Plattform www.Anleger-Beteiligungen.de und des wöchentlichen per Mail übersandten http://www.Investoren-Brief.com ist der Wirtschaftsjurist und Vorstand der Hi-Tech Media AG, Dr. Lutz WERNER
von Dr. jur. Lutz WERNER
Aspekte der KapitalmarktemissionBilanzielle Aspekte
Bei der Kapitalmarktemission muss das Unternehmen unter bilanziellen Aspekten entscheiden, ob mit der Kapitalmarktemission das Eigenkapital gestärkt werden soll oder ob es im Rahmen einer Projektfinanzierung ausreicht, wenn Fremdmittel mit mittel- bzw. langfristigen Charakter eingeworben werden. Genügt die Aufnahme von Fremdkapital, so bietet sich die Emission einer Anleihe an. Hierdurch lassen sich Anleger mit einem größeren Sicherheitsbedürfnis ansprechen.
Will das Unternehmen hingegen das Eigenkapital stärken, so kommen neben dem Angebot von Vollgesellschaftsanteilen wie Aktien und Kommanditbeteiligungen vor allem mezzanine Finanzierungsformen wie stille Beteiligungen und Genussrechte/-scheine in Betracht. Bei einer eigenkapitalersetzenden Gestaltung sind die eingeworbenen Mittel bilanziell kein Fremdkapital, sondern erhöhen die Eigenkapitalquote des Unternehmens.
Mitspracherechte
Das Ausmaß der Einflussnahme der Kapitalgeber kann entsprechend den Bedürfnissen der bestehenden Gesellschafter und den Ansprüchen der Kapitalgeber durch die Wahl bestimmter Finanzierungsformen gesteuert werden. Ist eine Mitsprache der Anleger vorgesehen, sind Aktien geeignete Instrumente. Keinerlei Mitspracherechte stehen hingegen Anleihegläubigern zu, deren Gelder beim Unternehmen aber als Fremdkapital auszuweisen sind.
Insbesondere mittelständische Unternehmen möchten gerne das Eigenkapital stärken, aber aus den bereits genannten Gründen weiterhin alleinige „Herren im Haus“ bleiben. Hier sind eigenkapitalersetzende Genussrechte und stille Beteiligungen eine ideale Wahl. Bei diesen mezzaninen Emissionsformen sieht die rechtliche Gestaltung regelmäßig vor, dass keine Gesellschafterversammlungen unter Beteiligung von Anlegern abzuhalten sind und die gesamte operative Leitung des Unternehmens bei dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung verbleibt. Den Anlegern werden lediglich gewisse Informationsrechte und bei atypisch stillen Beteiligungen ein Mitspracherecht nur bei außergewöhnlichen Entscheidungen eingeräumt, welche die Grundlage der Beteiligung betreffen.
Kapitalbildung
Ein weiterer wichtiger Aspekt der Emission ist die gewünschte Kapitalbildung, die an der unternehmerischen Politik und der jeweiligen Investitions- und Finanzierungsstrategie ausgerichtet sein sollte. Werden Gelder nur kurzfristig benötigt, sind kündbare Ausgestaltungen vorzuziehen; ist eine dauerhafte Beteiligung vorgesehen, empfehlen sich Aktien- oder Kommanditbeteiligungen, aber auch stille oder Genussrechtsbeteiligungen bzw. Anleihen mit entsprechend langen Laufzeiten. Bei der Emission von stillen Beteiligungen, Genussrechten und Anleihen sollte bei der Liquiditätsplanung die spätere Rückführung des eingeworbenen Kapitals beachtet und im Rahmen der langfristigen Finanzierungsstrategie ausreichend berücksichtigt werden.
Steuerliche Aspekte
Während die Ausschüttungen auf Aktien und Kommanditanteile aus Unternehmenssicht reine Gewinnverwendung darstellen und somit steuerlich nicht abzugsfähig sind, gelten Ausschüttungen auf Anleihen, typisch stille Beteiligungen und bei entsprechender Konzeption auch auf Genussrechte stets als Betriebsausgaben, die den zu versteuernden Jahresüberschuss des Unternehmens mindern. Diese Vorteile der Mezzanine-Finanzierung können auch bei einem Private Placement genutzt werden: Das Unternehmen erhält bilanzielles Eigenkapital, das steuerlich wie Fremdkapital behandelt wird.
Sonstige Aspekte
Bei der Auswahl der Finanzierungsform ist schließlich darauf zu achten, dass künftige Weichenstellungen nicht beeinträchtigt werden. So sollten Umwandlungspläne in andere Rechtsformen, künftige Nachfolgeregelungen (z. B. im Rahmen eines MBI oder MBO) und andere Maßnahmen wie eine Unternehmensteilung, eine Fusion oder sogar ein möglicherweise für einen späteren Zeitpunkt geplanter Börsengang bereits im Vorfeld berücksichtigt werden. Auf Grund der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten ist eine externe Beratung des Unternehmens eine wichtige Voraussetzung für das Gelingen der Emission.
Bezüglich der jeweiligen Modalitäten des Emissionsmodells besteht je nach Finanzierungsform ein weit reichender Gestaltungsspielraum im Hinblick auf Veräußerbarkeit, Rendite, Liquiditätsbelastung für die Gesellschaft, Wertsteigerung, Steuern, Kapitalrückfluss und Haftung der Anleger. Bei der rechtlichen Gestaltung müssen die Interessenten der Beteiligten ausgeglichen und auch kapitalmarktrechtliche Anforderungen beachtet werden, z. B., die Abgrenzung zu unerlaubten Bankgeschäften nach §§ 1, 32 des Kreditwesengesetzes, insbesondere das Einlagen-, Depot- und Finanzkommissionsgeschäft.
Fondskapital für neu gegründete Fonds über KG-Fonds-Anteile mit einer Privatplatzierung beschaffen (www.finanzierung-ohne-bank.de) kann sowohl mit einem BaFin-freien Fonds-Exposé als auch mit einem BaFin-gestatteten Fondsprospekt geschehen. Fondsbeteiligungen bestehen regelmäßig aus nicht wertpapierverbrieften Kommanditeinlagen oder (selten) aus Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Es handelt sich also im prospektrechtlichen Sinne um Vermögensanlagen, so daß hier das einfachere Verkaufsprospektgesetz zur Anwendung kommt. Danach ist grundsätzlich ein von der Wertpapieraufsicht der BaFin zu genehmigender Fondsprospekt erforderlich. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn nicht mehr als 20 Kapitalgeber pro Finanzintrument (= "Small-Capital-Finanzierung") beteiligt werden sollen oder wenn eine Mindesteinlage ab Euro 200.000,- besteht. Also ist jeweils bei sehr geringer Beteiligtenzahl und bei großen Beteiligungssummen gemäß den gesetzlichen Vorschriften kein BaFin-Fondsprospekt erforderlich. Da es sich bei den Fondsanteilen um Finanzinstrumente im Sinne des seit dem 01. Juni 2012 reformierten Verkaufsprospektgesetzes handelt, ist die Vermittlung von Fondsanteilen durch Finanzdienstleister ab dem 01. 01. 2013 nur mit Genehmigung gem. § 34 f Gewerbeordnung (GewO) zulässig.
Handelt es sich nicht um einen geschlossenen Fonds zur Einzelprojektfinanzierung, sondern um einen Fonds zur Finanzierung mehrerer zukünftiger Projekte, die erst in der Zukunft ausgewählt werden, so spricht man von einem sogen. "offenen Fonds", der regelmäßig zeitlich unbefristet ist. Der offene Fonds hat eingeschränkten "blind pool Charakter", da bei Gründung des Fonds zukünftige Projekte noch unbestimmt sind. Es werden in dem Fonds lediglich die Systematiken der Projektinvestition und die Art der Einzelprojekte festgelegt, z.B. nur zukünftige Investitionen in Solar- und Windparks oder Container-Schiffe oder Einzelhandelsimmobilien.
Einen Fonds bzw. Fondsgesellschaft genehmigungsfrei gründen und Geld am Kapitalmarkt einwerben zur Fondsobjekt-Finanzierung z.B. mit einer Vorrats-Fondsgesellschaft bedarf keiner staatlichen Erlaubnis. Jeder Privatmann kann eine GmbH & Co. KG als Fondsgesellschaft zu jedem gewerblichem Zweck mit Gewinnerzielungsabsicht gründen. Das Einsammeln des Kapitals über Fondsgesellschafter (regelmäßig als Kommanditisten) dient der Finanzierung eines geplanten Projekts oder der Verwirklichung eines Fondsgegenstandes. Die Fondsfinanzierung bwz. das Kapital für Projektvorhaben mit einem Fonds-Beteiligungs-Exposé oder einem Fonds-Prospekt am Beteiligungsmarkt beschaffen, dient der bankenunabhängigen Finanzierung mit dem Kapital der Fondsgesellschafter und im Falle des Verkaufs des Fondsobjekts der Umsatzerzielung. Das Fondsobjekt hat also beim Initiator entweder einen Hintergrund der Eigennutzung als Betriebsmittel (z.B. die Produktionshalle als Fondsobjekt) oder ist als Umsatzgeschäft durch Teilverkauf vorgesehen (z.B. das Hotelprojekt eines Bauträgers).
Eine Fondsgesellschaft wird typischer Weise als sogen. "doppelstöckige Gesellschaft" gegründet und regelmäßig in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG installiert. Die Kommanditgesellschaft ist als Personengesellschaft Inhaber des operativen Geschäfts, in der die Kommanditgesellschafter gesamthänderisch als (Mit-)Eigentümer verbunden sind. Die GmbH nimmt die Stellung eines Komplementärs (= Geschäftsführer der KG) ein, die als juristische Person nur beschränkt auf das Vermögen der GmbH haftet. Auch die Haftung der Kommanditisten ist ausgeschlossen, sobald sie ihre Pflichteinlage geleistet haben. Fonds gibt es als Immobilien-Fonds, Schiffs-Fonds, Wind-Fonds, Leasing-Fonds, Solar-Fonds, Photovoltaik-Fonds, Flugzeug-Fonds etc. Der Fonds kann durch Übernahme einer Vorrats-GmbH & Co. KG (Vorrats-Fondsgesellschaft) binnen 24 Stunden gegründet und an den Beteiligungsmarkt gebracht werden. Ein Fonds sollte mit einem Fachmann des Gesellschaftsrechts und einem Kapitalmarktexperten gegründet werden.
Der Initiator des zu finanzierenden Fonds-Projekts übernimmt in der GmbH und mit der GmbH die Geschäftsführung des Fonds, während sich die Kapitalgeber und Anleger mit entsprechendem Eigenkapital als Kommanditisten an der KG als Besitzgesellschaft oder Betriebsgesellschaft beteiligen. In einer solchen kapitalistisch strukturierten KG übernehmen die Kommanditisten die Eigenkapitalfinanzierung des Fonds durch ihre jeweilige Kapitaleinlage. Die Fonds GmbH & Co KG finanziert regelmäßig das Besitzobjekt in einer gemischten Finanzierung aus Fremdkapital (anteilige Bankenfinanzierung) und Eigenkapital in Form von Kommanditeinlagen der Fondsgesellschafter. Die Kommanditgesellschafter bilden einen "Finanzierungs-Pool", an dem sie anteilig entsprechend ihrer Beteiligungshöhe mitberechtigt sind.
Regelmäßig wird zur vereinfachten Abwicklung des Beitritts von Fondskommanditisten ein Fonds-Treuhänder zwischengeschaltet, der die Rechte der Kommanditisten wahrnimmt (Verwaltungs- und Abwicklungs-Treuhänder). Die Fondsgesellschafter werden also wirtschaftliche Miteigentümer und Mitgesellschafter (Fondsgesellschafter) des zu finanzierenden Projekts, während der Fondsinitiator das Fondsobjekt im Rahmen seiner operativen Geschäftstätigkeiten nutzen kann. Die Treuhandkommanditisten werden nicht ins Handelsregister eingetragen.
Der Fonds kann auch in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR bestehen. Dies ist jedoch weitgehend unüblich, da die Fondsgesellschafter als GbR-Gesellschafter persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten des Fonds haften.
Von den erlaubnisfreien privaten Fonds sind die Investmentfonds (= Investmentgesellschaften) nach dem KAGG mit einem insolvenzrechtlich geschützten Sondervermögen zu unterscheiden. Derartige unter staatlicher Bankenaufsicht stehende Fonds bedürfen zu ihrer Zulassung einer Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Abteilung Bankenaufsicht in Bonn). Hier sind zur Gründung mindestens Euro 3 Mio. Kapitalausstattung und eine BaFin-Eignungslizenz von mindestens zwei Geschäftsführern erforderlich.
Fonds und Fondskonzepte erstellen (Fondsgesellschaften gründen oder als Fonds-Vorratsgesellschaft erwerben) und Fondspropekte erabeiten bzw. innovative Fondskonzepte prospektieren und die BaFin-Genehmigung für den Fonds einholen, ist Teil der Finanzierungs-Dienstleistungen der Dr. Werner Financial Service AG (siehe www.finanzierung-ohne-bank.de).
Betrachtet man einmal unseren Tagesablauf, so träumen wir in Betten, für die wir 19 % Mehrwertsteuer gezahlt haben und für die wir in manchen Städten wie Köln bei einer privaten Hotelübernachtung noch eine Bettensteuer entrichten müssen. Duschen wir uns und frühstücken, begleiten uns 7 % MwSt., da Wasser steuerlich als Lebensmittel behandelt wird. Fahren wir mit dem Auto zur Arbeitsstätte, so sind uns nicht nur die Kraftfahrzeugsteuer, die Steuer auf die Autoversicherung, sondern auch noch die sehr hohe Mineralölsteuer auferlegt, von den 19 % beim Kauf des Autos ganz zu schweigen. Es gibt praktisch keinen Lebensbereich, der nicht von der Steuerentrichtung befreit ist. Das gilt sogar für den kirchlichen Bereich, wo für die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft Kirchensteuer gezahlt werden muss. Und natürlich müssen wir für Verwaltungsleistungen wie das Ausstellen von Ausweisen und Pässen noch gesondert zahlen.
Man könnte nun meinen, die Steuern würden in einem schwarzen Loch verschwinden, denn trotz hoher Steuereinnahmen entsteht in der Regel ein Defizit, selten ein Überschuss. Aber anders als im Mittelalter dienen die Steuern und Abgaben heute nicht mehr der Finanzierung eines aufwendigen Lebensstils eines Feudalherren, Burggrafen oder Ritters, sondern werden zum überwiegenden Teil für soziale Zwecke, zur Deckung der menschlichen Grundbedürfnisse verwandt wie die Grundsicherung, Mietzuschüsse und erhebliche Zuschüsse zur Rentenversicherung zur Altersversorgung. Das gestaltet das Zusammenleben friedlicher, anders als im Mittelalter. Dort gab es Aufstände und Unruhen, wenn die Abgaben und Frondienste über Gebühr erhöht wurden. Heute ist dies nicht mehr zeitgemäß.
Man versucht sich der Steuer zu entziehen, durch Verbringung seines Kapitals ins Ausland, durch strafbewehrte falsche oder unterlassene Angaben bei der Steuererklärung, durch Ausnutzen von legalen Lücken im Steuerdschungel, die oftmals durch tatkräftige Lobbyarbeit erzielt wurde, und nicht zuletzt durch Beendigung unternehmerischer Aktivitäten wie Konkurs, Insolvenz oder Verkauf. Letzteres ist volkswirtschaftlich besonders negativ zu bewerten, weil man dann vom Geber (Steuerzahler) zum Nehmer (Rentner oder Empfänger von Sozialleistungen) wird und nicht mehr zum wirtschaftlichen Wachstum beiträgt.
Der Staat sollte daher sehr daran interessiert sein, mit maßvollen Steuersätzen und einer Ausgabenpolitik ohne Neuverschuldung dazu beizutragen, dass eine solche Entwicklung nicht eintritt.
Daran muss man derzeit aber große Zweifel hegen. Denn die Parteien überbieten sich mit der Verkündung neuer sozialer Wohltaten einerseits und erschrecken andererseits mit der Absicht, höhere Steuern auf Einkommen und Vermögen einzuführen.
Nun ist Wahljahr und nicht alles wird so beschlossen wie es im Wahlkampf verkündet wird. Gleichwohl beschleicht den Steuerzahler das ungute Gefühl, dass dies alles nur geschieht, um die Wiederwahl von Bundestagsabgeordneten zu gewährleisten, deren Zahl sich nach dem neuen Wahlgesetz auch noch um fast ein Drittel auf nahezu 800 erhöhen könnte, mehr als das gesamte Europäische Parlament. Das ist fürwahr kein guter Start ins Jahr 2013!
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Der außerbörsliche KapitalmarktDie Entscheidung für ein Private Placement erfordert eine umfassende Analyse der Chancen und Risiken. Hierbei spielt auch die Frage der Kostenbelastung eine Rolle. Die Emissionskosten sollten in einem angemessenen Verhältnis zum erwarteten Nutzen stehen und in die Finanz- und Liquiditätsplanung der Gesellschaft integriert werden. Hat sich das Unternehmen schließlich für ein Private Placement entschieden, muss ein geeignetes Beteiligungsmodell entwickelt werden, das auf die speziellen Belange des Unternehmens, seiner Gesellschafter sowie externen Kapitalgeber zugeschnitten ist. Zwei zentrale Fragen stehen dabei im Mittelpunkt:
- Welche Finanzierungsform eignet sich für die Emission?
- Mit welchen Modalitäten soll die jeweilige Finanzierungsform ausgestattet werden?
Rechtsform des Emittenten
Die wohl bekannteste Möglichkeit der Kapitalmarktemission ist das Angebot von Aktien, das jedoch Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) und der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) vorbehalten ist. Unternehmen in diesen beiden Rechtsformen können auch alle anderen Kapitalmarktinstrumente anbieten, also insbesondere stille Beteiligungen, Genussrechte bzw. –scheine sowie Schuldverschreibungen (Anleihen) jeder Art.
Typische Emissionsformen
- Vollgesellschaftsanteile (z.B. Aktien und Kommanditanteile)
- Mezzanine Instrumente (z.B. Genussrechte/-scheine, stille Beteiligungen)
- Fremdkapital (z.B. Anleihen)
Denn auf Jahre hinaus dürfte die jetzige Opposition eine absolute Mehrheit im Bundesrat besitzen, mit der sich die Bundesregierung stets arrangieren müsste. Und anders als bei der CDU, wo hin und wieder Länderinteressen Vorrang vor Parteiräson haben - Thüringen und Saarland - ist nicht zu erwarten, dass die Opposition ihre starke Position im Bundesrat selber schwächen wird.
Bekommen wir nun ähnliche Verhältnisse wie in den USA, wo sich seit Monaten Republikaner mit einer Mehrheit im Repräsentantenhaus und Demokraten mit einer Mehrheit im Senat weder über die Anhebung der Schuldengrenze noch über elementare Fragen des Bundeshaushaltes nicht einigen können?
Diese Befürchtung ist nicht grundlos, zumal sich in Deutschland fünf Parteien mit zum Teil doch sehr unterschiedlichen Programmen einigen müssten. Es sei nur an die steuerlichen Vorstellungen der Opposition erinnert - Einführung einer Vermögenssteuer, Erhöhung des Spitzen- und Abgeltungssteuersatzes, Erhöhung der Erbschaftssteuer , Gleichstellung der Homo-Ehe mit der normalen Ehe - von Problemen in anderen Bereichen wie z.B. Einführung von flächendeckenden Mindestlöhnen einmal abgesehen. Es ist zwar noch zu früh, hier die Tür für Spekulationen zu öffnen, doch dürften sich eine Reihe von Fragen nach dem Prinzip "do, ut des" - geben und nehmen - lösen lassen. Wer am Ende der Gewinner sein wird, ist noch völlig offen, aber unter dem Schlagwort "soziale Gerechtigkeit" werden sicherlich nicht die Hartz IV- Empfänger und Geringverdiener auf der Verliererseite sein. Experten erwarten denn auch eine höhere steuerliche Belastung der oberen Einkommensbezieher und Unternehmer.
Letzteres dürfte vor allem dann eintreten, wenn die jetzige Opposition die Bundestagswahlen im Herbst gewinnt. Sie hätte dann einen zeitlichen Gestaltungsspielraum von mehreren Jahren, den sie sicherlich auch dafür nutzen würde, um ihre steuerlichen Vorstellungen zu realisieren. Dies alles wird aber vom Ausgang der Bundestagswahl abhängen, die sicherlich nicht weniger spannend werden dürfte wie die Niedersachsenwahl am vergangenen Sonntag.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok
Vorratsgesellschaften lassen sich zur Erhaltung der Unternehmensexistenz instrumentalisieren und als sogen. zweites Standbein einsetzen. Eine vorgegründete Gesellschaft kann als Auffanggesellschaft mit Finanzierung zur sofortigen Fortführung der unternehmerischen Existenz eingesetzt und ohne Altlasten inklusive neuer Bankverbindung und Bankkonto von der Dr. Werner Financial Service Gruppe (www.vorratsgesellschaft-kaufen.de) kurzfristig erworben werden: Insolvenzbedrohte Unternehmen können mit einer Auffanggesellschaft die Unternehmensfortsetzung und bestehende Aufträge sichern. Lieferaufträge können auf die neue Auffanggesellschaft umgeschrieben werden. Auch zur Sicherung von Geschäftsverbindungen, von Know-How und Arbeitsplätzen übertragen wir Ihnen eine Auffanggesellschaft als im Handelsregister eingetragene Vorratsgesellschaft ohne Verbindlichkeiten mit einem Bankkonto, so daß Unternehmer in der Krise sofort mit der Auffanggesellschaft am Geschäftsleben / am Geschäftsverkehr teilnehmen und die unternehmerische Tätigkeit fortsetzen können.
Die Auffanggesellschaft bzw. Vorratsgesellschaft begründet neue Identität und neue Bonität: Mit einer vorgegründeten Auffanggesellschaft begründen Sie eine n e u e Bonität, die von Ihrer Person unabhängig ist. Über den Kauf einer Auffanggesellschaft als Vorratsgesellschaft von unserem Netzwerkpartner, der Hi-Tech Media AG, werden Sie über einen neuen Rechtsträger wieder kreditwürdig und finden einen unbelasteten Neuanfang. In der Auffanggesellschaft können Sie zudem über einen Treuhänder eine anonyme Beteiligung übernehmen, wenn Sie im Hintergrund bleiben möchten.
Die Auffanggesellschaft tritt mit neuem Rating am Markt und bei den Banken auf: Ist in einer Unternehmenskrise zum weiteren Fortbestand der unternehmerischen und privaten Existenz eine Auffanggesellschaft erforderlich, so kann hierfür ohne Zeitverzug die Übernahme einer vorgegründeten Kapitalgesellschaft als juristische Person dienen. Auf diese Vorratsgesellschaft können die Geschäftsverbindungen übertragen und die unternehmerische Auftragtsabwicklung fortgesetzt werden.
Die Auffanggesellschaft mit Beratungs- und Übernahmeservice und Finanzierungsberatung sowie bankenunabhängiger Kapitalbeschaffung: Bei der Übernahme einer Auffanggesellschaft bieten wir Ihnen den gesamten Übernahmeservice und eine "Rund-um-Beratung" für einen guten Start mit Ihrer neuen Auffanggesellschaft. Wir helfen zudem auf Wunsch bei der weiteren Aufkapitalisierung und Finanzierung bzw. Kapitalerhöhung der Auffanggesellschaft.
Die Dienstleistungen der Dr. Werner Financial Service Gruppe beim Kauf einer Auffanggesellschaft: GmbH, AG, KG, AG & Co. KG sowie GmbH & Co. KG jüngst frisch ins Handelsregister eingetragen und nach notarieller Übernahme (Firmenänderung, Sitzverlegung etc.) sofort einsetzbar.
- Beratung bei der Rechtsformwahl (GmbH, AG, KG, AG & Co. KG oder GmbH & Co. KG)
- Anpassung der Satzung an Ihre Bedürfnisse Ihres operativen Geschäfts bzw. an den Kapitalmarkt
- Vorbereitung des Notartermins und der Übernahmeverträge
- Umsetzung der Kapitalbeschaffung und der Einwerbung von stimmrechtslosem Beteiligungskapital bzw.Genussrechtskapital, stillem Beteiligungskapital oder Anleihekapital
- Finanzkommunikation zur Eigenkapitalbeschaffung und Unternehmensfinanzierung
Denn in realiter bewegt sich aufgrund der Boykotthaltung des von der Opposition beherrschten Bundesrates in Deutschland leider sehr wenig: so wird der Bundestag heute noch nicht einmal das Jahressteuergesetz beschließen können - hierfür fordert die Opposition die steuerliche Gleichstellung der Homo-Ehe mit der normalen Ehe - , sondern wird nur die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des Grundfreibetrages rückwirkend zum 01. Januar 2013 verabschieden.
Ferner dürfte ein "Schmalspurgesetz" zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung beschlossen werden, das aber nicht mehr die so wichtigen Förderelemente enthält, da die Mehrzahl der Länder negative Folgen für ihre Landeshaushalte befürchten. Stattdessen soll ein vergleichbares Förderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau aufgelegt werden. Ferner soll ein Gesetz zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung beschlossen werden.
Zeichnen sich daher auf dem Steuersektor keine Lichtblicke ab, so beginnt sich die Finanzsituation des Bundes langsam, aber stetig zu verbessern. In 2012 wurden nur 22,5 Mrd. € neue Schulden aufgenommen - 5,6 Mrd. € weniger als geplant - und erstmals seit fünf Jahren haben die öffentlichen Haushalte einen Finanzierungsüberschuss von 0,1 Prozent erreicht. Trotz des geringen Wachstums in 2012 von nur 0,7 % und prognostizierten 0,4 % in diesem Jahr ist geplant, für 2014 einen Bundeshaushalt ohne strukturelle Neuverschuldung vorzulegen. Angesichts der avisierten sozialen Wohltaten wie Betreuungsgeld und Lebensleistungsrente ein wahrhaft sehr ehrgeiziges Ziel.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok
von Dr. jur. Lutz WERNER
Finanzierungen am außerbörslichen KapitalmarktRegelungen des außerbörslichen Kapitalmarkts
Der außerbörsliche Markt für Finanzierungen weist eine geringere Regelungsdichte auf als der Börsenmarkt. Er ist ein Markt ohne gesetzliche Zugangsbeschränkungen, d. h. jedes Unternehmen kann unabhängig von seiner Rechtsform und Größe an diesem Markt teilnehmen und als sog. Emissionsunternehmen (Emittent) auftreten. Anders als an den Börsen bestehen für den außerbörslichen Kapitalmarkt keine quartalsweisen Veröffentlichungspflichten und keine Publizitätspflichten für Zwischenbilanzen und Jahresabschlüsse.
Der außerbörsliche Kapitalmarkt ist aber kein rechtsfreier Raum, sondern untersteht der behördlichen Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Deren Aufsichtskompetenzen sind hier zwar nicht so weit gefasst wie am Börsenmarkt, doch es existieren gesetzliche Mindeststandards, die dem Schmutz der Anleger dienen.
Zu den wichtigsten Pflichten bei einem öffentlichen Angebot am außerbörslichen Kapitalmarkt gehört die Veröffentlichung eines so genannten Verkaufsprospekts vor Beginn der Platzierung. In dem Verkaufsprospekt sind vollständig und wahrheitsgemäß alle Informationen aufzunehmen, die für die Investitionsentscheidung der Anleger und Investoren von Bedeutung sein können. Der Verkaufsprospekt muss vor Beginn der Emission von der BaFin genehmigt werden und wird von ihr in diesem Zusammenhang auf Vollständigkeit und Klarheit geprüft. Außer von der BaFin wird der außerbörsliche Kapitalmarkt auch von einer aufmerksamen Presse und den Verbraucherschutzverbänden systematisch beobachtet.
Der Weg an den außerbörslichen Kapitalmarkt
Die Emissionsvorbereitung beginnt mit der Konzeption des Emissionsmodells. In dieser Phase der Emission wird das für Unternehmen und Kapitalgeber richtige Format gefunden. In einem nächsten Schritt folgt die Prospektierung. Bei der Erstellung des Verkaufsprospektes sind gesetzliche Vorgaben und marktübliche Standards für Verkaufsprospekte zu beachten. Mit der behördlichen Genehmigung durch die BaFin und dem Druck von Verkaufsprospekten und der Emissionsunterlagen findet die Prospektierung ihren Abschluss. Das Unternehmen hat nun ein fertiges „Produkt“, das verkauft werden will. Mit der Platzierung und dem Vertrieb beginnt die eigentliche Emission. Auch nach erfolgreicher Platzierung ist eine Kommunikation mit den Anlegern im Rahmen der Investor-Relations erforderlich.
Durch die Papiergeld-Produktion der Notenpressen und die Liquiditätsschöpfung durch Kapitalaufnahme haben wir es mit weiter stark anwachsenden Schulden z.B. in Griechenland, Spanien und Italien ebenso zu tun, wie mit weiteren Neuverschuldungen in Deutschland. Durch diese Schuldenerhöhungen und durch das Anwerfen der EZB-Notenpresse (über Euro 1.000 Mrd. an Liquidität für die Banken und zum Aufkauf von Staatsanleihen) und durch frische Hilfsgelder für notleidende Banken ist die Euro-Währungsunion längst zur inflationären Rutschbanhn für die Steuerbürger und Rentner geworden. Zwar hört man immer wieder, „noch hätten wir keine Inflation“ - das ist nur stichtagsbezogen richtig. Aber die Kapitalvernichtung ist nur noch nicht im wesentlichen sichtbar, weil die inflationäre „Inkubationszeit“ einige Jahre dauert, aber die Infektion hat fast unumkehrbar stattgefunden. Wir werden zukünftig deutlich höhere Inflationsraten als derzeit bekommen.
Es wird verarmende Inflationsentwicklungen mit gigantischer Kapitalvernichtung wie in den letzten fünf Jahrzehnten in den USA und Großbritannien geben. Amerika und England machen seit Jahren und Jahrzehnten ohne Sparwillen hemmunglos von der Notenpresse Gebrauch und vernichten damit scheibchenweise das Geld der Sparer, Lebensversicherten, Arbeitnehmer und Rentner. England war einmal das Land mit der industriellen Marktführerschaft in Europa; heute besteht England auch inflationsbedingt nur noch aus der unheiligen Finanzindustrie der "Londoner City". Alle anderen großen Produktions-Industrien hat England verloren. Um wenigstens diese Unglück bringende Finanzindustrie für England zu retten, müssen die Briten diese Finanzbranche um alles in der Welt steuerfrei ( also keine Kapitalmarkt-Transaktionssteuer ) halten, sonst würde die letzte "Industrie" Englands bereits Morgen abwandern oder ebenfalls absterben. England fehlt der konsequente Sparwille der Regierung. Stattdessen wurde angekündigt, dass die Bank von Englang für Euro 50 Mrd. weitere Staatsanleihen aufkaufen wird = England druckt das Geld selber, das es braucht! Dies bedeutet Geldvernichtung zu Lasten des "kleinen Mannes".
Unter dem Begriff „Inflation“ als Kapitalvernichtung ist der stetige Preisanstieg (= spiegelbildlich die Geldentwertungsrate) innerhalb einer vorher zeitlich festgelegten Periode zu verstehen. Der US-Dollar und auch das britische Pfund haben in den letzten Jahrzehnten durch beispiellose Währungs-Abwertungen eine gravierende, stetige Geldentwertung hinter sich. Mit $ 10,- Stundenlohn (der US-Dollar lag einmal bei DM 4,80) war der amerikanische Arbeiter früher ein reicher Mann; heute kann er damit praktisch kaum noch seinen Lebensunterhalt bestreiten. Das englische Pfund ist von DM 12,- in den letzten Jahrzehnten durch Inflation praktisch ins Bodenlose abgetaucht.
Um die gigantischen Staatsschulden in Europa finanzieren zu können, muss die Notenbank EZB die Zinslast der Staaten künstlich nach unten drücken. Und sie hilft über die Notenpresse beim teilweisen Ankauf von Staatsanleihen, um an den Kapitalmärkten durch künstliche Nachfrage die Renditen und Zinslasten der Schuldenstaaten zu drücken. Diesem gedruckten, künstlichen Geld stehen keine realen Werte gegenüber, so dass sich die vorhandenen Werte auf einen größeren Geldbestand verteilen. Mehr Geld für die gleichen Realwerte bedeutet Kapitalvernichtung durch Inflation. Dies ist die gleiche unmoralische, „betrügerische Falle“, in die die Bürger beim Einkaufen geführt werden. Die Hausfrau findet eine Ware mit neuer äußerer Verpackung und stellt dann erstaunt fest, dass in der Packung mit dem gleichen Produkt und dem gleichen Preis wie vorher, nicht mehr 150 gr. in der Packung, sondern nur noch 125 gr. bei der selben Preisauszeichnung befindlich sind. Dasselbe passiert schon heute – wenn auch in kleinem Umfang dem Sparer. Er bekommt derzeit als Beispiel 1 % Guthabenzinsen abzüglich der Abgeltungsteuer = 0,7 % Nettozinsen. Die aktuelle Inflationsrate in der Eurozone liegt aber bei 2,3 % p.a. Schon heute ist der Realzins negativ (= Minuszinsen). Diese Geldentwertungsrate wird rapide wachsen und kann in den nächsten zehn bis zwanzig Jahren die Geldwerte der Sparer, Lebensversicherten, Arbeitnehmer und Rentner halbieren. Die heutige Schuldenpolitik – die Politiker machen wegen ihrer Interessen, ihre Ämter zu behalten, keine Sparpolitik – geht also schleichend zu Lasten der Bürger und ihres Wohlstandes. Diese Negativentwicklung wird sich durch die demographische Entwicklung noch zusätzlich verschärfen.
Fazit daraus: Der Sparer bei Banken kann sich nur wehren, in dem er sein Geld nicht in Bankguthaben, sondern in Sachwerte und Unternehmensbeteiligungen (siehe www.finanzierung-ohne-bank.de) anlegt. Das Sachwert-Sparen ist das einzig wirksame Gegenmittel. Arbeitnehmer mit ihren monatlichen Lohnbezügen und Rentner haben keine Chance der Inflation zu entgehen, es sei denn, sie hätten umzuschichtendes Kapitalvermögen.
Das hat sich im Dezember 2012 schon im Vermittlungsausschuss gezeigt, als nicht einmal das Jahressteuergesetz 2013 beschlossen werden konnte, da die Opposition für ihre Zustimmung die steuerliche Gleichstellung der Homoehe mit der normalen Ehe verlangte und die Regierung mehrheitlich dazu nicht bereit war.
Dabei enthält das Jahressteuergesetz 2013 zahlreiche für den Steuerbürger freundliche Regelungen wie u.a. die Anhebung des Grundfreibetrages, die für jeden eine - wenn auch sehr geringe - Anhebung des Nettoeinkommens bedeutet hätte. Man hofft nun, einige dieser vorgesehenen Regelungen zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend beschließen zu können.
Doch angesichts der geschilderten Mehrheitsverhältnisse ist zu vermuten, dass der Stillstand weiter anhalten wird, da die Parteien wie das Kaninchen auf die Schlange auf die Bundestagswahl starren und sich gegenseitig keinen Erfolg gönnen aus Furcht, damit ihre Ausgangspositionen für die Bundestagswahl negativ zu beeinflussen. Ob und inwieweit der Bürger ein solches Verhalten goutieren wird, wird sich zeigen. Zu befürchten ist jedoch, dass durch eine solche sich über Monate hinziehende Lähmung die Politikverdrossenheit der Bürger zunehmen und der Anteil der Nichtwähler weiter steigen wird.
Statt darüber lautstark zu lamentieren, sollten alle Parteien endlich ihre verantwortungslose starrsinnige Haltung aufgeben und Entscheidungen treffen, ohne Rücksicht darauf, wie sich diese in neun Monaten auf das Ergebnis der Bundestagswahl eventuell auswirken könnte. Der Bürger wird es ihnen danken.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok
von Dr. jur. Lutz WERNER
Private Placement – PrivatplatzierungAuf der einen Seite steht die Platzierung bei einem eingeschränkten und ausgewählten Personenkreis von namentlich bekannten, zumeist institutionellen Investoren und wohlhabenden Großinvestoren. Hier investieren die Kapitalgeber regelmäßig zwei- oder auch dreistellige Millionenbeträge in Unternehmen mit möglichst hohen Rendite- und Wertsteigerungsaussichten. Dieser Weg lässt sich für ein Unternehmen meist nur als Fremdemission, d. h. mit Hilfe von (Investment-)Banken beschreiten, die über ein internationales Kontaktnetzwerk zu potenziellen Investoren verfügen. Das Emissionsunternehmen ist bei dieser Form des Private Placement vollständig auf Banken und externe Spezialisten angewiesen und kann selbst zum Gelingen einer solchen Transaktion aktiv nur wenig beitragen. Auf Grund der hohen Platzierungsvolumina und entsprechenden Transaktionskosten, die ohne weiteres mehrere hunderttausend Euro ausmachen können, ist dieser Weg naturgemäß nur großen Unternehmen vorbehalten, die über entsprechende Umsatz- und Ertragsgrößen verfügen.
Eine weitere Möglichkeit zur Durchführung eines Private Placement ist die Platzierung am außerbörslichen Kapitalmarkt bei einem breit gestreuten Anlegerpublikum. Als Kapitalgeber werden überwiegend Privatpersonen angesprochen, die sich durchschnittlich mit Beträgen zwischen 10.000 € und 50.000 € beteiligen. Auch auf diese Weise lassen sich ohne weiteres Emissionen mit einem Gesamtvolumen bis in den oberen zweistelligen Millionenbereich platzieren. Genau wie bei einem Börsengang handelt es sich bei dieser Form des Private Placement um ein öffentliches Angebot des Unternehmens an eine breite Investorenbasis und damit gewissermaßen um ein „Public Placement“ außerhalb der Börsen („Kleines Going Public“). Anders als bei einem Börsengang oder einer Privatplatzierung bei institutionellen Investoren übernimmt das Unternehmen die Platzierung selbst. Die Ansprache der privaten Kapitalgeber erfolgt mittels eines gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsprospekts direkt durch das Unternehmen meist mit der Unterstützung freier Finanzvertriebe.
Private Placement (Privatplatzierung) – Begriffsdefinition:
Der Begriff Private Placement bezeichnet das Angebot zur Ausgabe von Wertpapieren oder wertpapierlosen Vermögensanlagen außerhalb der Börse. Die Platzierung erfolgt durch Investmentbanken bei ausgewählten institutionellen und Großinvestoren oder durch das Unternehmen selbst bei einem breit gestreuten Anlegerpublikum mittels eines Verkaufprospekts und mit der Unterstützung freier Finanzvertriebe bei der Ansprache der Kapitalgeber. Diese Form des „Public“ Private Placement wird deshalb auch „kleines“ Going Public genannt. Erfolgt das Private Placement vor einem fest geplanten Börsengang, ist oft von einem „Pre-IPO“ die Rede.
von Dr. Horst S. WERNER
- Die unternehmensinterne Finanzierung wird gefördert durch ein effektives Liquiditätsmanagement und Kostenmanagement, ferner durch ein Forderungsmanagement zur Beseitigung von Außenständen und durch Überwachung der Kapitalbindung von Mitteln im Unternehmen selbst. Eine Kapitalbindung entsteht z.B. durch die Lagerhaltung von Waren und Produkten. Durch interne Kostensenkungen (z.B. durch Energiekosten-Einsparungen) können Ausgaben erspart und frei werdende Mittel im Unternehmen für andere Finanzierungsaufgaben eingesetzt werden. Durch einen schnelleren Warenumschlag oder durch kürzere Lagerzeiten von Materialien (Stichwort: Lieferungen just in time) können ebenfalls Gelder freigesetzt und für anderweitige Finanzierungszwecke verwandt werden. Das zur Verfügung stehende Finanzkapital kann also durch unternehmensinterne Maßnahmen optimiert werden. Alle unternehmensinterne Freisetzungen von Geldern haben etwas mit der Verkürzung von zeitlichen Dimensionen zu tun. Gerade hier wird exemplarisch deutlich: Zeit ist Geld.
- Bei der unternehmensexternen Finanzierung (Kapitalbeschaffung von Außenstehenden Dritten) stellt sich die Frage nach den vorhandenen Möglichkeiten. Unternehmensextern stehen verschiedene Wege und unterschiedliche Finanzpartner für die Unternehmensfinanzierung bereit. Partner für die Kapitalversorgung sind traditionell die Banken mit Kreditkapital, die Leasinggesellschaften und die Factoringgesellschaften im Rahmen des Forderungsankaufs und des Forderungseinzugs. Insbesondere die Banken als Kreditbranche haben die zugedachte Aufgabe der Kapitalversorgung der Wirtschaft. Derzeit können die Banken - auch wegen drohender Kreditklemmen durch die Finanzkrise in Europa - diese Aufgabe nur eingeschränkt wahrnehmen.
Die Einnahmen aus diesen Gebühren beliefen sich 2011 auf insgesamt 7,53 Milliarden Euro und dürften auch zukünftig mit der neuen Haushaltsabgabe kaum sinken. Den Löwenanteil der Einnahmen erhielt die ARD, wobei dem WDR 1,1 Mrd. €, dem SWR 0,98, dem NDR 0,95 und dem BR 0,88 Mrd. € zuflossen. Das ZDF wurde mit 1,8 Mrd. € bedacht.
Während bei Aktiengesellschaften durch Veröffentlichung der Bilanz, bei Bundes- und Länderhaushalten die Einnahmen und Ausgaben einsehbar sind, umgeben sich die öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Rundfunkanstalten mit einer Aura des Schweigens. Kein Normalbürger kann den ständig wachsenden Haushalt von ARD, ZDF und dem Deutschlandfunk einsehen, geschweige denn kontrollieren. Dies steht nur dem mit zahlreichen Politikern besetzten KEF-Gremium zu, einer Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs. Von Kontrolle, Einhaltung von Wirtschaftlichkeit ist da nicht die Rede. Es klingt schon fast wie Hohn, wenn die KEF in ihrem 18. Bericht feststellt, dass von dem für die Zeit bis 2016 angemeldetem Mehrbedarf von sage und schreibe 1,4 Mrd. € lediglich 304 Mio. € anerkannt wurden, die keine Rechtfertigung für eine Erhöhung der bisherigen Gebühr von 17,98 € auf 18,35 € sei.
Durch die ständige Ausweitung der Rundfunk- und Fernsehprogramme und der Internetauftritte, den - so kann man nur vermuten - überproportional gezahlten Löhnen und Gehältern und den nicht nachprüfbaren überdimensionierten und kostspieligen Produktionen, die zum Teil auch noch von Firmen erstellt werden, deren Mehrheiten Personen gehören, die bei ARD und ZDF beschäftigt sind, ist ein kaum zu durchschauendes Geflecht von Beziehungen und Abhängigkeiten entstanden, das den Gebührenzahler teuer zu stehen kommt. Und kaum ein Journalist, geschweige denn ein Politiker wagt es, diese Geheimniskrämerei zu kritisieren und eine Offenlegung der ARD- und ZDF-Haushalte zu fordern, weil er damit Gefahr laufen würde, von diesen Medien offen oder sehr subtil zerrissen zu werden.
Es überrascht nicht, dass nahezu zwei Drittel (62 %) der Befragten in einer Umfrage die GEZ-Gebühr für viel zu hoch bzw. zu hoch empfanden.
Das kümmert jedoch die Verantwortlichen bei ARD und ZDF kaum. Auch weiterhin werden durch Werbung und Sponsoring erhebliche zusätzliche Einnahmen erzielt, deren Umfang kaum bekannt ist. Und man mag darüber streiten, ob das Programm von ARD und ZDF nun wirklich um so viel besser ist als das der privaten Sender, die sich ausschließlich aus Werbeeinnahmen finanzieren müssen. Es wäre ein Zeichen von Glaubwürdigkeit, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten endlich ihren Haushalt offenlegen würden. Dies würde sicherlich auch zu einer größeren Akzeptanz der Gebühren bei allen Gebührenzahlern führen.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok
von Dr. jur. Lutz WERNER
Finanzierung mittels BörsengangBei der Finanzierung über Banken, Beteiligungsgesellschaften und Business Angels hat es das Unternehmen jeweils mit einem kleinen Kreis von Kapitalgebern zu tun. Anstelle bzw. ergänzend zur Gewinnung von institutionellen Investoren besteht für Unternehmen die Möglichkeit, mittels einer Kapitalmarktemission liquide Mittel von einem breit gestreuten Anlegerpublikum zu erhalten.
Die Kapitalmarktemission
Die wohl noch immer bekannteste Form der Kapitalmarktemission ist die öffentliche Platzierung von Aktien – seltener auch von Anleihen und Genussscheinen – über die Börsen. Eine erstmalige öffentliche Platzierung („Public Placement“) ist auch unter dem Begriff Initial Public Offering (IPO) bzw. Going Public bekannt. Populäre Beispiele für erfolgreiche Börsenemissionen sind die Börsengänge der Deutschen Telekom AG, der Deutsche Post AG und der Deutsche Postbank AG.
Ein Börsengang steht – zumindest theoretisch – auch mittelständischen Unternehmen offen. Die wichtigsten Motive großer mittelständischer Unternehmen für einen Börsengang sind die Finanzierung internen und externen Wachstums mit Eigenkapital sowie die Regelung der Unternehmensnachfolge.
Die Schaffung neuer Börsensegmente, wie z. B. des Neuen Marktes, des MDAX und des SMAX hat dazu beigetragen, dass kleine und mittlere Unternehmen in das Bewusstsein der Anleger gelangt sind, die letztlich das Eigenkapital bereitstellen. Nach dem Niedergang der so genannten „New Economy“ und des Neuen Marktes ist jedoch Ernüchterung eingekehrt. Um dem Mittelstand einen besseren Zugang zur Börse zu verschaffen, hat die Börse München ein Börsensegment eigens für den Mittelstand eingeführt. Die Deutsche Bank zieht eine Ausrichtung des Freiverkehrs in Richtung junge, wachstumsstarke Unternehmen in Erwägung („Alternative Standards“)
Solche Maßnahmen ändern jedoch nichts an der Tatsache, dass ein Börsengang als Weg der Eigenkapitalfinanzierung in der Praxis nur den wenigsten deutschen Unternehmen offen steht bzw. von diesen überhaupt gewollt ist. Eine der größten Barrieren ist die für einen Börsengang notwendige Unternehmensgröße. Selbst die Neuemittenten der Boomjahre 1999 bis 2001 wiesen Umsatzgrößen von 24 bis 49 Mio. € auf. In einer Umfrage des DAI „Mittelstand und Kapitalmarkt“ bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 35 Mio. € gaben lediglich 18,5 % der Unternehmen an, sich einen Börsengang vorstellen zu können. Hochgerechnet ergibt dies für Deutschland ein Potenzial von gerade einmal 1.800 Unternehmen für einen Börsengang. Eine Lösung für die Finanzierungsprobleme des breiten Mittelstands ist der Börsengang damit sicher nicht.
Überdies steht der Börsengang nur für Unternehmen in den Rechtsformen der Aktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien offen.
Ein Börsengang ist zudem mit zusätzlichem kontinuierlichem Arbeitsaufwand verbunden. Hierzu gehören insbesondere vorab die Durchführung einer Due Diligence, Berichtspflichten, eine umfangreiche Investor-Relations-Arbeit, die Durchführung großer Hauptversammlungen und dergleichen mehr. Grade für junge und mittelständische Unternehmen besteht dabei die Gefahr, dass sie den Informationsbedürfnissen der verschiedensten Gruppen (Analysten, Presse, Arbeitnehmer) nicht gerecht werden.
Unabhängig davon, ob ein Unternehmen überhaupt geeignet und „reif“ für einen Börsengang ist, kommt bei vielen mittelständischen Unternehmen eine Going Public auch aus einem anderen Grund nicht in Betracht. Eine Aktienemission ist für die Unternehmenseigner stets mit einem (Teil-)Verkauf des Unternehmens verbunden.
Die Aufnahme neuer Aktionäre hat in der Regel eine Einengung der Entscheidungsbefugnisse und eine Verschiebung der Mehrheits- und Abstimmungsverhältnisse zur Folge. Ein solcher Verlust an Entscheidungsbefugnissen ist auch für große mittelständische Unternehmer nicht leicht zu akzeptieren. Mehr als die Hälfte der im Rahmen der DAI-Studie befragten Unternehmen schließen einen Börsengang allein schon deshalb aus, weil die Unternehmenseigner keinen anderen Teilhaber wünschen. Dabei ist nicht unbedingt die Abgabe von Gewinnanteilen das ausschlaggebende Argument, sondern vielmehr der Verlust von Einfluss auf die Geschäftsführung und die strategische Ausrichtung des Unternehmens. Der mittelständische Unternehmer versteht sich vielfach als derjenige Unternehmensleiter, der am effektivsten für das Unternehmen handeln kann, wenn die Entscheidungswege und -strukturen extrem schlank sind und nicht durch übermäßige Einflüsse von außen beschränkt oder verkompliziert werden.
Nach alledem bleibt festzustellen, dass der Börsengang als Finanzierungsweg nur für die allerwenigsten Unternehmen eine Lösung darstellt: Je nach Unternehmensgröße, Rechtsform, zusätzlichem Aufwand und umfangreichen Informationsbedürfnissen sowie Verlust an Entscheidungsbefugnissen.
von Dr. Horst S. WERNER
Bankenunabhängigkeit können Unternehmen bewahren und eine Hausbankabhängigkeit vermeiden durch die Aufnahme von stimmrechtslosem Beteiligungskapital. Die Unternehmensfinanzierung mit stimmrechtslosem Beteiligungskapital in Form der Mezzaninefinanzierungen gewinnt durch die Kreditklemme der Banken an immer größerer Bedeutung. Der Markterfolg eines Unternehmens wird durch die Finanzierungsfähigkeit von Innovationen, neue marktfähige Produkte, Investitionen und Wachstum bestimmt. Mit stimmrechtslosem Beteiligungskapital (= Mezzaninekapital) als Eigenkapitalersatz finanzierte Unternehmen investieren mehr und wachsen stärker als vergleichbare Unternehmen bei Umsatz und Gewinn. Auf diese Weise sind Finanzierungen ohne Banken realisierbar. Mittelständische Unternehmen haben mit Mezzaninekapital im Durchschnitt eine bessere Bonität, ein höheres Rating und deshalb eine größere Gesamtfinanzierungsfähigkeit als vergleichbare Wettbewerber. Die Möglichkeit zu einer ergänzenden Hausbankfinanzierung zu angemessenen Konditionen wird bei Einsatz von Mezzanine-Kapital erheblich verbessert. „Vor dem Hintergrund einer Hebelwirkung beim Investitionskapital entscheiden sich immer mehr Unternehmen wegen der Bankenunabhängigkeit für eine Erhöhung des Eigenkapitals mittels einer Mezzanine-Finanzierung“ (www.finanzierung-ohne-bank.de).
Die mezzaninen Finanzierungsinstrumente bieten dabei für jede Unternehmensgröße (auch für Start-up-Unternehmen) die passende Beteiligungsmöglichkeit. Als Mezzanine-Kapitalgeber kommen nicht nur die Mezzanine-Fonds der Banken und andere institutionelle Kapitalgeber in Betracht, sondern auch Privatanleger. Hierbei wird das mittelständische Unternehmen zum Initiator eines eigenen Beteiligungsangebots und verschafft sich so selbst den Zugang zum privaten Finanzmarktmarkt. Die Unternehmen eröffnen sich einen vollkommen bankenunabhängigen Finanzierungsweg. Grundsätzlich können Gewerbebetriebe in jeder Rechtsform Beteiligungskapital als sogen. "Eigenemission" begeben und Kapital von privaten Kapitalgebern bzw. Investoren aufnehmen. Der freie Risikokapitalmarkt ist keineswegs nur den großen und bekannten börsennotierten Gesellschaften vorbehalten, sondern steht ebenso den kleinen und mittelständischen Unternehmen zur Verfügung. Die einzigen Voraussetzungen zum Einwerben von Mezzanine-Kapital sind Eigeninitiative, eine professinelle Marketingstrategie und ein Beteiligungsexposé bzw. ein Beteiligungs-Verkaufsprospekt zur Information bzw. Aufklärung der Anleger (siehe www.anleger-beteiligungen.de).
Nicht nur für die Unternehmen, sondern auch für die Kapitalgeber ist diese Anlageform des Mezzaninekapitals interessant, da Gewinnausschüttungen von über 9 % keine Seltenheit sind. Ein solches Erfolgsprojekt sowohl für die Unternehmen und als auch für Investoren ist die Genussrechtsemission des Schließsystemtechnik-Herstellers ECO Schulte GmbH & Co. KG aus Menden gewesen. Das mittelständische Unternehmen konnte auf die Genussscheininhaber in den letzten Jahren eine Dividende von durchschnittlich 12 % ausschütten. Getreu dem Beteiligungs-Motto „Kapital gegen Rendite“ nutzte die ECO Schulte GmbH & Co. KG das zugeflossene Kapital gewinnbringend für Investitionen. Als angenehmer Nebeneffekt führte die verbesserte Bilanzstruktur zu einer positiveren Bonität. Das Unternehmen wird von der Rating Service AG nunmehr im Investment Grade eingestuft.
„Mit einer solchen zusätzlichen Eigenkapitalbasis ist jedes Unternehmen gut aufgestellt und kann auch in Zeiten der Bankenkrise und des Konjunkturabschwungs seine Investitionen und sein Wachstum finanzieren“.
In fast allen Bundesländern muß jedoch der Austritt aus der evangelischen oder katholischen Kirche vor dem Amtsgericht erklärt werden. Oft reicht dabei eine einfache Erklärung nicht aus, es müssen Unterlagen wie das Familienstammbuch vergelegt werden. Und in nahezu allen Bundesländern wird eine Austrittsgebühr in unterschiedlicher Höhe erhoben, meistens € 30 wie in Nordrhein-Westfalen (NRW), zur Abdeckung der Verwaltungskosten wie die Begründung lautet. Dies gilt auch für religionsmündige, aber minderjährige Personen ohne jegliches Einkommen. Allerdings kann die Gebühr aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen ganz oder teilweise erlassen werden, was zwar örtlich verschieden, aber doch restriktiv gehandhabt zu werden scheint, da in NRW auch Hartz IV-Empfänger die Gebühr entrichten müssen. Ein Beschwerdeverfahren gegen diese Gebühr ist vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen worden, ein weiteres ist anhängig.
Es ist schon mehr als seltsam. Die Religionsfreiheit in Deutschland wird hochgepriesen und führt mitunter zu sonderbaren Ergebnissen bis hin zu einem eigenen Gebetsraum für Schüler muslimischen Glaubens in der Schule.
Andererseits wird der Kirchenaustritt zu einem mit Kosten belastetem Verwaltungsakt, wobei die gerichtliche Austrittsbescheinigung sorgfältig aufbewahrt werden sollte, da es schon vorgekommen ist, daß der Austritt Jahre später angezweifelt und nachträglich erhebliche Kirchensteuerzahlungen fällig wurden.
Wenn schon staatliche Stellen wie das Amtsgericht hoheitlich - warum eigentlich, früher konnte der Austritt auch im Kirchenbüro erklärt werden! - und kostenträchtig den Verwaltungsakt vornehmen, dann sollte der Auftraggeber, die Kirche, auch die Kosten dafür tragen und nicht der oft unfreiwillig - nämlich bei der Taufe kurz nach der Geburt - in die Kirche eingetretene Betroffene.
Zwar ist die Kirche nicht mit einem Verein vergleichbar, aus dem man durch eine einfache Erklärung - mündlich oder schriftlich - austreten kann. Gleichwohl wird der Kirchenaustritt durch die Abgabe der Austrittserklärung vor dem Amtsgericht und durch die Austrittsgebühr erheblich erschwert und unterbleibt deshalb in zahlreichen Fällen allein schon aus wirtschaftlichen Gründen.
Es erscheint an der Zeit, dieses Verfahren zu überdenken und auf die Gebührenerhebung zu verzichten, damit in Deutschland auch eine "negative" Religionsfreiheit ohne diese Beeinträchtigungen möglich ist.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Business Angels : Kapital und Kompetenz
Der Begriff „Business Angel“ wurde in den USA geprägt. Bei den „Unternehmensengeln“ handelt es sich um vermögende Privatpersonen, die Unternehmen – zumeist in der frühen Gründungsphase oder beim Eintritt in neue Märkte – nicht nur Kapital, sondern auch fachliche Kompetenz bereitstellen. Sie verfügen über eigene unternehmerische Erfahrungen und bringen ihr technisches oder kaufmännisches Know-how in das Gründungsunternehmen ein. Dies geschieht nicht ganz selbstlos, sondern in der Hoffnung, eines Tages mit der Beteiligung am Unternehmen selbst einen Gewinn zu erwirtschaften.
Business Angels investieren regelmäßig Kapitalbeiträge von höchstens 2 Mio. €. Beteiligungen von Business Angels sind aber bereits ab 25.000 € möglich und liegen im Durchschnitt bei etwa 200.000 €. Dabei investieren sie vorwiegend in junge Unternehmen oder Unternehmen in neuen Branchen. Die Finanzierung erfolgt – wegen der gewünschten Einflussnahme – genau wie bei Beteiligungsgesellschaften überwiegend durch den Erwerb von Vollgesellschaftsanteilen, zum Teil auch durch mezzanine Finanzierungsformen.
Erfahrung und Kompetenz eines Business Angels können sich für das Unternehmen als überaus wertvolle Assets erweisen. Die Unternehmen profitieren beispielsweise davon, dass sie von ihrem Business Angel in bestehende Netzwerke eingeführt werden. Wegen der von den Business Angels – unabhängig von der jeweiligen Finanzierungsform – oft gewünschten sehr engen Kooperation müssen aber nicht nur die gemeinsamen wirtschaftlichen Ziele stimmen, sondern vor allem auch die „Chemie“ zwischen den Beteiligten. Für Unternehmer, die alleiniger „Herr im eigenen Haus“ bleiben wollen, sind Business Angels deshalb kein geeigneter Finanzierungsweg.
In den vergangenen Jahren sind in Deutschland „Business Angel-Netzwerke“ zur Vermittlung von jungen Unternehmen, Gründungen und Investoren gegründet worden. Zu den größten gehört das Business Angel Netzwerk Deutschland e.V. (BAND), das European Business Angels Network (EBAN), die Business Angels Agentur Ruhr e.V. (BAAR) und Business Angels Frankfurt Rhein Main e.V. (BARM).
Wenn den Banken das Risiko zu groß ist und Beteiligungsgesellschaften für das Unternehmen nicht in Betracht kommen oder umgekehrt, können Business Angels ergänzend zu öffentlichen Fördermitteln die Lücke zwischen institutionellen Investoren und einem Private Placement schließen. Das Unternehmen erhält also Kapital, das es möglicherweise sonst nicht bekommen würde. Von Nachteil sind die Fokussierung auf junge Unternehmen und die teils geringen Beteiligungsvolumina.
von Dr. jur. Horst S. WERNER
Nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) ist die Vermittlung von Wertpapieren erlaubnispflichtig ( siehe http://www.finanzierung-ohne-bank.de ). Geschieht dies verbotswidrig, ergeben sich Fragen nach der zivilrechtlichen Bestandskraft der Wertpapier-Käufe. Was passiert mit den vermittelten Wertpapier-Kaufverträgen, wenn die Vermittlung erlaubniswidrig geschah. Bleiben diese Verträge wirksam; müssen Rückabwicklungen erfolgen oder hat der Wertpapierkäufer Schadensersatzansprüche ? Der § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG ) definiert die Abschlussvermittlung als die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten ( z.B. Wertpapieren ) im fremden Namen für fremde Rechnung. Den Tatbestand der Abschlussvermittlung erfüllt demnach, wer im fremden Namen für fremde Rechnung handelt. Bei der Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder auch derivaten Papieren im fremden Namen und für fremde Rechnungen handelt es sich also um eine kapitalmarktrechtlich erlaubnispflichtige Vermittlung von verbrieften Werteinheiten.Der Finanzdienstleister handelt im fremden Namen, wenn er bei der Abgabe seiner Willenserklärung deutlich macht, dass er diese nicht für sich selbst, sondern als Vertreter seines Kunden abgibt. Dies kann dadurch geschehen, dass der Dienstleister seine Willenserklärung ausdrücklich im Namen des Kunden abgibt. Es kann sich aber auch aus den Umständen ergeben, dass er als Vertreter des Kunden handelt.
Der Dienstleister handelt für fremde Rechnung, wenn seine im Namen des Kunden abgeschlossenen Geschäfte auch wirtschaftlich den Kunden betreffen. Dies ist der Fall, wenn der Dienstleister mit Vertretungsmacht für den Kunden handelt und somit die im Namen des Kunden abgeschlossenen Geschäfte diesen binden. Wer aufgrund einer Vollmacht des Kunden im Namen des Kunden Finanzinstrumente anschafft oder veräußert, erfüllt den Tatbestand der Abschlussvermittlung. Die Tätigkeit des Abschlussvermittlers entspricht insoweit der Tätigkeit eines Abschlussmaklers im Sinne des § 34c Gewerbeordnung, sofern dieser eine Partei bei Abschluss des Geschäfts vertritt.
Der Wertpapierverkauf bzw. der Wertpapierhandel sowie der Finanz-Vertrieb von Dritten als Vermittler bedarf also der Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG), sofern es sich bei den Beteiligungsangeboten um wertpapierverbriefte Kapitalanlagen und Finanzierungsinstrumente handelt. Dazu gehören immer Aktien und Anleihen sowie Genussrechte, soweit diese wertpapierverbrieft sind. Zu den Finanzinstrumenten gehören also insbesondere die Wertpapiere. Wertpapiere dürfen somit nur die als Finanzdienstleistungsinstitute zugelassenen Wertpapierhändler für die Emissionsunternehmen platzieren. Bei den an der Börse gelisteten Wertpapieren sind dies die an der Börse zugelassenen Börsenhändler. Der Wertpapierverkauf und der Wertpapierhandel durch Dritte unterliegt somit der Aufsicht der BaFin.
Die Erlaubnispflicht gem. § 32 Kreditwesengesetz gilt nicht für das Emissionsunternehmen selbst und seine abhängig Beschäftigten. Diese genießen das sogen. "Emittenten-Privileg" und bedürfen zur Platzierung keiner gesonderten Vertriebsgenehmigung oder Platzierungserlaubnis. Die Billigung eines Wertpapierprospektes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) umfasst gleichzeitig die Genehmigung für die Eigen-Platzierung durch das Unternehmen und seine abhängig beschäftigten Mitarbeiter. Dazu gehören nicht die freien Mitarbeiter oder Handelsvertreter des Emissionsunternehmens. Ein Ausschließlichkeitsvertrag mit einem Finanzdienstleister als Handelsvertreter ist nicht ausreichend.
Soweit ein Finanzdienstleister als Vermittler von Wertpapieren keine Erlaubnis nach § 32 KWG besitzt und auch kein Ausnahmetatbestand greift, ist für die BaFin der (Straf-)Tatbestand der unerlaubten Finanzdienstleistungen erfüllt ( § 54 KWG ). Erlangt die BaFin Kenntnis von Umständen, die durch einen solchen Sachverhalt erfüllt sein könnten, wird sie umgehend eine Untersagungsverfügung erlassen und von den Vertrieben umfangreiche Auskünfte verlangen. Sodann wird die BaFin Art und den Umfang der getätigten Geschäfte untersuchen. Sofern also KWG-erlaubnispflichtige Geschäfte gewerblich getätigt werden sollen, bedarf die Aufnahme dieser Geschäfte der vorherigen Genehmigung durch die BaFin als Zulassungs- bzw. Genehmigungsbehörde. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 32 des Kreditwesengesetzes richten sich nach der Art der beabsichtigten Geschäfte. Die Tätigkeiten werden zwischen Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen unterschieden.
Ein Verstoß gegen § 32 KWG liegt jedoch nur dann vor, wenn die Vermittlungstätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt wird. Die gelegentliche Vermittlung von Wertpapieren unterfällt nicht der Genehmigungspflicht durch § 32 KWG. Merkmal der gewerbsmäßigen Abschlussvermittlung ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb, der regelmäßig erforderlich ist, wenn pro Monatsdurchschnitt – bezogen auf einen Zeitraum von sechs Monaten – mehr als 25 Einzeltransaktionen durchgeführt werden ( so BaFin-Merkblatt im Internet - Hinweise zum Tatbestand der Abschlussvermittlung Stand: Dezember 2009 ). Soweit Finanzdienstleister über einen längeren Zeitraum jeder für sich nur wenige Transaktionen durchgeführt hat, liegt also keine gewerbsmäßige Wertpapier-Vermittlung vor.
Im Übrigen hätte ein Verstoß gegen § 32 KWG nur ordnungsrechtliche, aber keine zivilrechtlichen Rechtsfolgen über den Wirksamkeitsbestand der Genussscheinbeteiligungen. Der § 32 KWG ist nach herrschender Meinung kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB, so dass Wertpapier-Kaufverträge in ihrem Fortbestand ohnehin wirksam bleiben. Allenfalls könnten Vertrauensschadens-Ansprüche in Betracht kommen. Dazu müsste gerade eine fehlende Erlaubnis nach § 32 KWG ursächlich für einen Vertrauens-Schaden geworden sein.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 22.04.2009 (Az.: 8 C 2.09) wurde in einem Fall des § 32 KWG entschieden, dass eine Erlaubnis der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) nach dem Kreditwesengesetz (§ 32 KWG) erforderlich war. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts führte jedoch nicht automatisch dazu, dass die Verträge unwirksam sind. Zwar bestimmt § 134 BGB, dass ein Rechtsgeschäft grundsätzlich nichtig ist, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt dieser Grundsatz aber nur dann, wenn sich nicht aus dem Verbotsgesetz etwas anderes ergibt. Nach der bisherigen Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs führt danach ein Verstoß gegen § 32 KWG nicht grundsätzlich zur Nichtigkeit des entsprechend vermittelten Wertpapier-Kaufvertrages. Der § 32 KWG diene in erster Linie dazu, ungeeignete Personen von der Erbringung von speziellen Finanzdienstleistungen fernzuhalten.
Für alle nicht-wertpapierverbrieften Vermögensanlagen bedarf es für Vermittler keiner Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz als Finanzdienstleistungsinstitut. Dieses Genehmigungserfordernis gilt nur für die Vermittlung von Wertpapieren. Für die Vermögensanlagen, die neuerdings ebenfalls als wertpapierfreie "Finanzinstrumente" gelten, ist ab dem 01. 01. 2013 eine Genehmigung nach § 34 f GewerbeO erforderlich. Diese Erlaubnis setzt nicht nur eine Registrierung beim Gemeinde-Gewerbeamt, sondern den Nachweis durch eine Eignungsprüfung ( z.B. durch die IHK ) voraus. Als Vermögensanlagen gelten alle Formen der stillen Beteiligung, die KG-Fondsanteile oder GbR-Fondsanteile sowie die vinkulierten Namensgenussrechte, deren Veräußerbarkeit und Handelbarkeit eingeschränkt ist. Über derartige Beteiligungsformen können keine Wertpapiere ausgestellt werden und sie sind deshalb stets aus rechtlichen Gründen wertpapierlos. Lediglich die privaten Nachrangdarlehen sind nach den neuesten gesetzlichen Regeln keine Finanzinstrumente und bedürfen deshalb auch nicht der Genehmigung gem. § 34 f GewO.
Für den Verkauf und den Vertrieb von Wertpapieren gilt das sogen. Emittentenprivileg. Das wertpapier-ausgebende Unternehmen darf seine Wertpapier-Angebote ohne weitere Vertriebserlaubnis selbst platzieren. Auch die festangestellten Mitarbeiter des Unternehmens dürfen ohne zusätzliche Genehmigung die Wertpapiere ihres eigenen Arbeitgebers verkaufen und "vermitteln". Zu den Wertpapier-Beteiligungen im Sinne des Wertpapierverkaufsprospektgesetzes zählen stets die Aktien und die Schuldverschreibungen ( = Anleihen ) und zwar auch dann, wenn über diese Anteilsformen keine physisch vorhandenen Wertpapiere ausgestellt oder gedruckt wurden.
Interessenten erhalten weitere Informationen unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage.
von Dr. jur. Horst S. WERNER
Die prospektfreie öffentliche Kapitalbeschaffung mit einer Privatplatzierung (www.finanzierung-ohne-bank.de) ist ohne eine Genehmigung der Kapitalmarktaufsicht BaFin in Frankfurt/Main - Abteilung Wertpapieraufsicht - in "geringfügigen" Fällen dann zulässig, wenn das kapitalsuchende Unternehmen nicht mehr als 20 Kapitalgeber bzw. Privatinvestoren pro Finanzinstrument an dem Unternehmen beteiligt (siehe Verkaufsprospektgesetz § 8 f Abs. 2 Ziff. 3).
Die sogen. Bereichsausnahmen des Verkaufsprospektgesetzes stellen dabei auf die "Anzahl der Anteile" ab, die maximal gezeichnet werden dürfen. Es dürfen somit kumulativ 20 Genussrechtsanteile, 20 stille Gesellschaftsanteile oder 20 Kommanditanteile bzw. OHG-Anteile oder GmbH-Geschäftsanteile" gezeichnet werden. Insgesamt können also 60 Anteile in den verschiedenen Rechtsformen gezeichnet werden. Insoweit ist darauf zu achten, dass jeder Anleger jeweils nur "einen Anteil" - in welcher Betragshöhe bzw. Volumengröße auch immer - zeichnet. Soweit z.B. mehrere Kommanditanteile bestehen, sind diese zuvor zu einem KG-Anteil zusammen zu fassen und als ein Anteil zu zeichnen. Wird auf diese Weise verfahren, entsprechen 20 Anteile immer 20 Anlegern.
Prospektfrei sind auch Mindestbeteiligungen bei den nicht wertpapierverbrieften Beteiligungsformen von über Euro 200.000,–. Bei Wertpapieren – z.B. der Anleihe als Inhaberschuldverschreibung - besteht keine Prospektpflicht bei einer angebotenen Mindestzeichnungssumme von über Euro 100.000,– siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 3 Wertpapierprospektgesetz. Bei einer geringeren Zeichnungssumme als Euro 100.000,– dürfen maximal 149 Privatanleger angesprochen und beteiligt werden.
Die von der Dr. Werner Financial Service AG zur Verfügung gestellten Beteiligungsvertrags-unterlagen beachten zudem die Abgrenzungskriterien zu den Einlagengeschäften der Banken gem. § 1 KWG. Die ordnungsgemäße Einhaltung der Bankrechts- und der Prospektrechtsvorschriften hat die BaFin in zahlreichen Fällen immer wieder bestätigt.
Nachrangdarlehen sind eine Form des Nachrangkapitals, das es in verschiedenen Variationen gibt. Nachrangdarlehen sind zudem keine Finanzinstrumente im Sinne der seit dem Sommer 2012 reformierten Prospektgesetze über Kapitalanlagen. Private Nachrangdarlehen von Kapitalanlegern mit einer qualifizierten Rangrücktrittsabrede können als Kapitaleinlage modellhaft zur unbegrenzten Kapitalaufnahme (www.finanzierung-ohne-bank.de) am Finanzierungsmarkt ohne Prospektpflicht und ohne BaFin-Genehmigung angeboten werden.
Bankaufsichtsrechtlich (unter der Kontrolle der Bankenaufsicht BaFin Bonn) ist jedoch von großer Bedeutung, dass das Finanzierungsmodell keine "festen rückzahlbaren Gelder" beinhalten darf. Dies wird regelmäßig gestaltet durch eine sogen. Nachrangabrede mit einem Rücktritt hinter die Ansprüche anderer Gläubiger des Unternehmens. Eine einfache Rangrücktrittserklärung ist jedoch nach Beurteilung der BaFin allein nicht ausreichend, um das Tatbestandsmerkmal der "festen rückzahlbaren Gelder" auszuschließen. Es muss sich vielmehr um einen sogen. qualifizierten Nachrang handeln, der die Nachrangigkeit sowohl der Zinsen, als auch den Nachrang der Tilgung beinhaltet. Dieser Rangrücktritt hinter andere Gläubiger des Unternehmens ist z.B. ist noch dadurch zu verstärken, in dem vereinbart wird, dass eine Darlehens-Tilgung Rücksicht auf eine entstehende Zahlungsunfähigkeit zu nehmen hat. Das Nachrangdarlehen muss übertragbar und nach einer kurzen Mindestvertragslaufzeit (von z.B. 5 Jahren) jederzeit kündbar sein, um sich von der prospektpflichtigen stillen Beteiligung eindeutig abzugrenzen.
Es kommt also bei der Vertragsgestaltung des privaten Nachrangdarlehens als "Massen-Finanzierungsinstrument" entscheidend auf die kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechts-konforme Vertragsgestaltung an. Das öffentliche Anbieten von Nachrangdarlehen ist ein "gesetzlicher Graubereich", der aus Sicherheitsgründen der behördlichen Abstimmung bedarf. Es ist deshalb dringend eine Vorlage des Nachrangdarlehens-Vertrages bei der BaFin anzuraten, um ein Negativ-Testat (keine Verletzung des Kreditwesengesetzes) als verbindliche BaFin-Auskunft zu erhalten. Die Dr. Werner Financial Service AG erledigt derartige Auskunftsanfragen unter Vorlage der Nachrang-Darlehensverträge und der Beschreibung des Geschäftsmodells des emittierenden Unternehmens. Die BaFin beurteilt somit nicht allein die Musterverträge, sondern den individuellen Zusammenhang mit dem dahinter stehenden operativen Geschäft. Auf diese Weise ist jedes Negativ-Testat der BaFin immer eine Einzelfallentscheidung.
Da die Nachrangdarlehen keine Finanzinstrumente im Sinne des Kapitalmarktrechts sind, ist für vermittelnde Finanzdienstleister auch keine Genehmigung gem. § 34 f Gewerbeordnung erforderlich.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Die Finanzierungsanfrage
- Die Kontaktaufnahme sollte nicht unvorbereitet starten, da ansonsten die Gefahr besteht, dass die unternehmerische Qualifikation des Managements und die Güte des Unternehmens als zu „bescheiden“ erscheinen.
- Voraussetzung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit ist die Bereitschaft, eine echte Partnerschaft einzugehen. Wer die Aufnahme einer Beteiligungsgesellschaft als „notwendiges Übel“ betrachtet, für den ist dieser Finanzierungsweg nicht geeignet.
- Kapitalbeteiligungs- bzw. Venture-Capital-Gesellschaften verstehen sich nicht als „Notärzte“. Überlegungen zum Eigenmittelbedarf müssen rechtzeitig angestellt werden.
- Problembereiche und Risiken sollten frühzeitig thematisiert werden. Werden die Risiken erst bei der späteren detaillierten Prüfung des Unternehmens (sog. Due Diligence) durch die Beteiligungsgesellschaft erkannt, kann der möglicherweise entstehende Vertrauensverlust zur Absage der Finanzierung führen.
Fazit
Es nimmt kein Ende und dabei sind es noch mehr als zehn Monate bis zu den Bundestagswahlen im nächsten Jahr: nach dem Betreuungsgeld, was ab 1. August 2013 gezahlt werden soll - sehr kurz vor den bayerischen Landtags- und den Bundestagswahlen - erwägt man innerhalb der CDU die Zahlung von Zuschüssen für berufstätige Mütter für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von sechs Euro für 15 Stunden! Aber auch die SPD öffnet die Wunschkiste, will die Rente mit 67 aussetzen (eine Gewerkschaftsforderung), die Alterseinkünfte von Geringverdienern ähnlich wie die CDU aufstocken, wobei auch Zeiten der Langzeitarbeitslosigkeit auf die erforderliche 40 Versicherungsjahre angerechnet werden sollen, die Kindererziehungszeiten älterer Versicherter aufwerten und möglichst rasch die Ostrenten an die Westrenten angleichen. Konkrete Gegenfinanzierungen für all dies sind nicht bekannt, wenn man einmal von den bekannten SPD-Vorschlägen absieht, dies durch höhere Steuern zu finanzieren.
Offenbar verleitet die Aussicht auf einen Bundeshaushalt mit geplanter Null-Neuverschuldung im Jahre 2016 die Politiker dazu, nochmals das Füllhorn der staatlichen Wohltaten zu öffnen, um all ihre Klientelgruppen zu bedienen.
Das alles läuft dann unter dem Oberbegriff der Gerechtigkeit. Dieses Schlagwort wird man im kommenden Wahlkampf ständig zu hören bekommen, von der sozialen Gerechtigkeit über die gerechte Rente bis hin zur Steuergerechtigkeit, die gerade zur Ablehnung des deutsch-schweizerischen Steuerabkommens durch die Opposition herhalten musste. Dabei ist kaum ein Begriff so vielfältig auslegbar und derart individuell wie dieser.
Die jüngere Generation wird die Belastung durch die Rentenversicherungsbeiträge für die Älteren angesichts der noch relativ hohen Renten - das Durchschnittsniveau wird von jetzt knapp 50 % auf rund 43 % im Jahre 2030 - kaum für gerecht halten und die Älteren murren über die geringen Rentensteigerungen.
Bei den Steuerzahlern das gleiche Bild: der Bürger mit einem mittleren Einkommen von € 40.000 im Jahr wird seine Steuerbelastung ebenso wenig für gerecht halten wie der Einkommensmillionär, während der Hartz IV-Empfänger zwar in der Regel keine Steuern zahlt, aber natürlich seine staatliche Unterstützung für viel zu niedrig und ungerecht hält und eine stärkere Besteuerung der Vermögenden fordert wie dies jetzt gerade wieder die Opposition beschlossen hat.
Fazit: wenn ein Politiker das Wort Gerechtigkeit in den Mund nimmt, sollte man immer kritisch hinterfragen: cui bono, wem dient es und wer soll dafür bezahlen. Dies ist in der Regel der normale Steuerzahler, der schnell in dem Dickicht der sozialen Wohltaten den Überblick verlieren kann und der sich wundert, dass wieder einmal weniger Netto vom Brutto übrigbleibt.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker.
Unternehmerisches Kapital und Liquidität ohne Kredite von Banken (www.finanzierung-ohne-bank.de) für die gewerbliche Finanzierung ohne Neuverschuldung, so dass die Eigenkapitalquote gleichzeitig verbessert wird. Auf Grund der vielfältigen Finanzierungsalternativen bei der Kapitalaufnahme außerhalb des Bankenbereichs ist eine spezifizierte Finanzierungs-Beratung der kapitalsuchenden Unternehmen eine wichtige Voraussetzung für das Gelingen der Kapitalbeschaffung, ohne Kreditverpflichtungen einzugehen. Bei der Integration neuen Kapitals in das Unternehmen sind deshalb Überlegungen darüber anzustellen, wo dieses Kapital in der Bilanz positioniert werden kann und welche Auswirkungen diese neue Liquidität auf die Bilanzstruktur sowie Bonität und Rating für die zukünftige Finanzierungsfähigkeit hat.
Optimierung der Bilanzstruktur durch unterschiedliche Finanzierungsinstrumente
- die Veräußerbarkeit,
- die Höhe der Rendite,
- die Liquiditätsbelastung für die Gesellschaft,
- die Wertsteigerung durch Bildung von stillen Reserven,
- die Steuergestaltung,
- den mittelfristigen oder langfristigen Kapitalrückfluss und
- der Einbindung der Kapitalgeber in die Haftung ihres Kapitals.
Somit kann der Unternehmer eine optimale Auswahl für die Eigenkapitalbeschaffung bzw. Unternehmensfinanzierung und für die stimmrechtslose Mezzanine-Finanzierung treffen.
Das Ergebnis ist immer
- eine verbesserte Liquidität,
- eine optimierte Bilanz,
- eine höhere Eigenkapitalquote,
- ein stärkeres Rating und
- die Erhöhung der Gesamtfinanzierungsfähigkeit des Unternehmens.
Zu dem letzteren zählen insbesondere das Mezzaninekapital in seinen Ausprägungen des stillen Gesellschaftskapitals, des Genussrechtskapitals und der Unternehmensanleihen als Inhaberschuldverschreibungen. Die Mezzanine-Finanzierungen können auch unter Basel III als Eigenkapitalfinanzierungen in bilanzrechtlicher Form gestaltet werden.
Die Unternehmensanleihe ist dagegen nichts anderes als eine Art "wertpapierverbrieftes Darlehen", das immer als Verbindlichkeit zu bilanzieren ist. Soweit die Anleihe mit einer Nachrangigkeit gegenüber anderen Gläubigern der Gesellschaft ausgestattet ist, kann es jedoch als sogen. "wirtschaftliches Eigenkapital" bewertet werden.
Die Finanzierung mit frischem Kapital und neuem Geld von privater Seite geschieht regelmäßig ohne bankübliche Sicherheiten von Risikokapitalgebern, die dafür eine "Risikoprämie" erhalten. Die Risikoprämie besteht in der Differenz zwischen banküblichen Festzinsen und der höheren Gewinnausschüttung bei den Unternehmen. Mit 7% bis 8,5% erfolgsabhängiger Gewinnausschüttung ist ein Unternehmen kapitalmarkt- und wettbewerbsfähig.
Interessenten erhalten kostenlose Auskünfte unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage und zusätzlich die kostenfreie Fachbroschüre zur "Alternativen Unternehmensfinanzierung" mit 64 Seiten Umfang.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Finanzierung durch förderorientierte Beteiligungsgesellschaften
Auf der anderen Seite des Spektrums der institutionellen Investoren aus der Industrie stehen als förderorientierte Beteiligungsgesellschaften die mittelständischen Beteiligungsgesellschaften und die Beteiligungsgesellschaften der Sparkassen, die nicht ausschließlich renditeorientiert operieren, sondern bei ihren Investitionen auch Aspekte der Mittelstandförderung berücksichtigen.1. Mittelständische Beteiligungsgesellschaften
Die bisher genannten Beteiligungsgesellschaften aus der Industrie richten ihre Beteiligungen ausschließlich an der erreichbaren Rendite für ihr eingesetztes Kapital aus. Wie gezeigt wurde, kommt die Beteiligung an kleineren mittelständischen Unternehmen für eine kommerzielle Beteiligungsgesellschaft wegen des geringen erforderlichen Beteiligungsvolumens, der hohen Renditeerwartungen und der eingeschränkten Exitmöglichkeiten nicht in Betracht. Vor dem Hintergrund einer sinkenden Eigenkapitalquote und zunehmender Schwierigkeiten bei der Finanzierung vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen sah die Politik deshalb bereits Anfang der 70er Jahre Handlungsbedarf und initiierte das ERP (European-Recovery-) Beteiligungsprogramm. Das Programm war offen für alle Beteiligungsgesellschaften, wurde aber von den kommerziellen Beteiligungsgesellschaften nicht angenommen.
Auf Bundesländerebene wurden daraufhin Mittelständische Beteiligungsgesellschaften (MBG) als Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft gegründet. Zu deren Gesellschafterkreis zählten meist Wirtschaftsverbände, Kreditinstitute und Versicherungen der jeweiligen Region. Als förderorientierte Gesellschaften verfolgen sie als wichtigstes Ziel die Strukturförderung und refinanzieren sich aus dem ERP-Beteiligungsprogramm und anderen Fördermitteln. Zudem erhalten sie Bürgschaften von privaten Bürgschaftsbanken, die wiederum Garantien von den Bundesländern erhalten.
Dank der Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel ist eine Beteiligung auch an solchen Unternehmen möglich, in die eine Beteiligungsgesellschaft sonst nicht oder nur zu erheblichen schlechteren Konditionen investieren würde. Im Fokus des Geschäfts der MBG stehen deshalb kleinere Unternehmen in traditionellen Wirtschaftsbereichen mit häufig regionalem Markt und teilweise geringen Wachstumsraten. Rund 60 % dieser Investitionen entfallen auf die verschiedenen Branchen der Industrie, weitere 10 % jeweils auf Handel, Handwerk und Dienstleistungsgewerbe. Der Investitionsschwerpunkt der MBG liegt bei Wachstums- und Expansionsfinanzierungen, doch auch Gründungsvorhaben werden unterstützt. Bei der Mehrzahl der eingegangenen Beteiligungen handelt es sich zudem um Erstinvestitionen, also die erstmalige Bereitstellung von Beteiligungskapital für das Unternehmen.
Die MBG stellen den mittelständischen Unternehmen stilles Kapital mit einer Laufzeit von zehn Jahren in den alten Bundesländern und fünfzehn Jahren in den neuen Bundesländern zur Verfügung. Die maximale Beteiligungshöhe beträgt 2,5 Mio. €. Die Rückzahlung des Kapitals erfolgt zum Nominalwert. Die erwartete Rendite beträgt derzeit maximal ca. 12 % jährlich über die Beteiligungsdauer. Neben dem finanziellen Vorteil der Beteiligung bieten die MBG zusätzliche Leistungen für die Unternehmen, wie etwa Unterstützung beim Controlling, Netzwerkkontakte und sonstige Beratungsdienste. Die MBG gehen selten Engagements oberhalb von 1 Mio. € ein. Die durchschnittliche Beteiligungssumme liegt bei 370.000 €, verglichen mit einem durchschnittlichen Beteiligungswert von 2,8 Mio. € bei den übrigen im BVK zusammengeschlossenen Venture-Capital- und Private-Equity-Gesellschaften.
2. Beteiligungsgesellschaften der Sparkassen
Auch die Beteiligungsgesellschaften der Sparkassen können zu den förderorientierten Beteiligungsgesellschaften gezählt werden. Zwar ist die Gewinnerzielung bei ihnen ein wesentliches Ziel, doch daneben werden auch Aspekte der regionalen Wirtschaftsförderung berücksichtigt und öffentliche Fördermittel zur Refinanzierung genutzt.
Das traditionelle Geschäft der Sparkassen ist wie bei allen Kreditinstituten die Vergabe von Darlehen. Wo die Fremdmittelvergabe bei Erfüllung dieser Aufgabe an ihre Grenzen stößt, sollen Beteiligungen die Finanzierungslücke auf Seiten der Unternehmen schließen. Mittlerweile hat sich die Beteiligungsfinanzierung durch die Sparkassen oder ihre Beteiligungsgesellschaften in ganz Deutschland etabliert.
Nun wird es noch einmal spannend: am Freitag wird sich der Bundesrat mit dem Steuerabkommen Deutschland-Schweiz befassen und man wird sehen, ob die neue Koordinatorin der Oppositionsländer, der sogenannten A-Länder, im wortwörtlichen Sinne ihre "Kraft"-Probe besteht und ihre bisherigen Verbündeten bei der Stange halten kann oder ob es der Regierung unter Einsatz von etlichen Milliarden gelingen wird, einige Bundesländer zu einer Zustimmung zum Abkommen zu bewegen. Denn eine Stimmenthaltung hilft der Bundesregierung nicht.
Dem Vernehmen nach praktiziert die Bundesregierung am Freitag die Methode a la Gerhard Schröder und versucht unter Verzicht auf den dem Bund zustehenden Anteil von 30 % an geschätzten 10 Milliarden, die als zusätzliche Einnahme aus dem Steuerabkommen fließen sollen, die Länder zu beeinflussen.
Es bleibt offen, ob mit diesem Schritt auch die Zustimmung der Länder zur steuerlichen Förderung der Gebäudesanierung, der Erhöhung des Grundfreibetrages um € 350 auf € 8354 in zwei Schritten 2013 und 2014 sowie der teilweise Beseitigung der "kalten Progression" - eine Neutralisierung des Anstiegs des Steuertarifs bei zusätzlichem Arbeitseinkommen - erkauft werden soll. Offenbar ist der Bund gewillt, von den für diese Maßnahmen anfallenden Steuerausfällen von 6,3 Milliarden € den überwiegenden Teil zu tragen.
Man mag die Strategie der Bundesregierung kritisieren, im letzten Augenblick die Bundesländer mit zusätzlichen Finanzmitteln zur Zustimmung zu bewegen. Andererseits wäre es zu begrüßen, wenn endlich mit der steuerlichen Förderung der vor allem energetischen Gebäudesanierung ein konkreter Beitrag zur Energiewende geleistet würde, von der positiven Wirkung einer kleinen Steuersenkung beim Grundfreibetrag und der kalten Progression einmal abgesehen.
Allerdings rechtfertigt der Einsatz - man spricht von rund drei Milliarden € - allein nur für die Zustimmung zum Steuerabkommen mit der Schweiz dieses Vorhaben nicht. Denn auch die Bundesregierung dürfte sich inzwischen darüber im Klaren sein, dass das Abkommen nicht der Weisheit letzter Schluss und die Kritik daran berechtigt ist, insbesondere was den Informationsaustausch betrifft. Im Gegensatz zu dem Abkommen mit der USA hat sich die Schweiz eben nicht bereit erklärt, über alle deutschen Anleger Auskunft zu erteilen, sondern nur für eine begrenzte Zahl. Das öffnet Tor und Tür für weitere Steuerhinterziehungen und verträgt sich keinesfalls mit der so arg strapazierten steuerlichen Gerechtigkeit. Wie zweischneidig allerdings die totale Offenlegung von Einnahmen sein kann, hat zu seinem Leidwesen gerade erst der Kanzlerkandidat der Opposition erfahren müssen.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker.
Investorenkapital zur Unternehmensfinanzierung kann mit überzeugender Business-Information und direkter Ansprache der Investoren-Zielgruppe akquiriert werden. Anleger und Investoren werden dementsprechend gezielt zur bankenunabhängigen Finanzierung kontaktiert. Mit einer Vielzahl von Kommunikationsinstrumenten in den Online- und Offline-Medien werden die Beteiligungsangebote in den Kapitalmarkt gebracht. Auf diese Weise wird die Beteiligungsplatzierung und die Kapitalmarktemission von Unternehmen mit den vielfältigen Möglichkeiten des Emissionsmarketings bestmöglich beworben.
Optimierte, gezielte und professionelle Finanzmarktkommunikation und Öffentlichkeitsarbeit für die Investorenakquisition wird in Zeiten zunehmenden Informationsüberflusses immer entscheidender. Zur Erzielung von Aufmerksamkeiten benötigen Unternehmen kurz und knapp, auf den Punkt getextete Fact-Sheets, Investoren-Memoranden oder Beteiligungs-Exposés, um den potentiellen Investor fesselnd und präzise zu informierern. Der Anleger bzw. Leser muss in immer kürzerer Zeit immer mehr Informationen sichten und selektieren. Dabei hilft es ihm, wenn die Informationen gebündelt und prägnant alle wesentlichen Details auf den Punkt bringen. Dies geschieht z. B. mit dem wöchentlichen Investoren-Brief der Hi-Tech Media AG an über 25.000 gelistete Investoren, Finanzdienstleister und Kapitalmarktteilnehmer.
Der Investorenmarktplatz www.anleger-beteiligungen.de hat sich in der Zusammenarbeit mit dem hausinternen Netzwerkpartner, der beclever Werbeagentur AG (www.be-clever-ag.de) darauf spezialisiert, Unternehmen bei der Beteiligungskapital-Beschaffung in dem komplexen Bereich der Finanzmarktkommunikation und des Finanzmarketings mit entsprechender Öffentlichkeitsarbeit ins rechte Licht zu rücken. Auf dem Marktplatz Anleger-Beteiligungen.de können die Unternehmen ein Investor-Relation-Portal mit einem Download-Bereich sämtlicher Angebotsunterlagen buchen sowie eine Landing-Page und einen Werbebanner auf der Startseite zu günstigen Konditionen erhalten.
Zusätzlich verfügt die Dr. Werner Financial Service Gruppe über eine Datenbank von über 900 Publikationsstellen, Redaktionsadressen und Journalisten bzw. Redakteure, die direkt für Presseveröffentlichungen kontaktiert werden. Zudem werden die Finanzmarktinformationen mit den Beteiligungsgesuchen über Facebook, Twitter, LinkedIn und Google+ verbreitet.
Um über private Investoren einen Kapitalbeschaffungs-Erfolg zu erzielen, dürfen keine schlecht formulierten Textmeldungen beim Empfänger ankommen und gut formulierte Beteiligungsangebote sollten nicht bei einer falschen Zielgruppe landen. Die PR-Serviceleistungen des Marktplatzes Anleger-Beteiligungen.de optimieren den Zielgruppenerfolg. Der Investoren-Brief (www.Investoren-Brief.com) liefert mit seinen Finanz-Redakteuren bestens recherchiertes " Finanz-Wissen für die Praxis" und Finanzangebote an die entscheidenden Multiplikatoren mit auf den Punkt gebrachten Finanz-Headlines bei den Medien und in der Wirtschaft.
Zur Verbreitung sind auch über dreihundert kostenlose Finanz- und Beteiligungsportale im Internet für ein ergänzendes Online-Marketing dienlich. Hier kann man zur weiteren Verbreitung kostenfrei Investorengesuche und Beteiligungsangebote einstellen, die teilweise per Mail-Newsletter an zahlreich gelistete Kapitalgeber weitergeleitet werden. Denn die Massenwirkung bei gut lancierten Finanzmeldungen in beispielsweise Tages-, Fach- oder Publikumsmedien bzw. Wirtschaftsmagazinen darf nicht unterschätzt werden.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Beteiligungskapital durch industrielle Investoren
Eine wichtige Quelle für Beteiligungskapital sind strategische Investoren aus der Industrie. Hierbei handelt es sich meist um Unternehmen aus der Branche, die sich an Unternehmen zur Abrundung der Produktpalette oder Verlängerung der Wertschöpfungskette beteiligen.Neben Partnern ohne professionelle Investorenstruktur (z. B. Wettbewerber, Lieferanten und Kunden) spielen hier vor allem große Industrieunternehmen bzw. Beteiligungsgesellschaften, deren maßgebliche Gesellschafter Großunternehmen sind, eine überragende Rolle.
1. Corporate-Venture-Capital-Gesellschaften
Beteiligungsgesellschaften, die zu Konzernen gehören und vorrangig strategische Konzerninteressen verfolgen, werden Corporate-Venture-Capital-Gesellschaften genannt.
Konzerne setzen Corporate Venture Capital gezielt als Instrument für eine aktive Konzernentwicklung und zur Wahrung strategischer Konzerninteressen ein. Erfolgreiche CVC-Gesellschaften erzielen für ihre Mutterkonzerne zwei entscheidende Vorteile: Sie bieten eine hohe Rendite auf das eingesetzte Kapital und zugleich den Zugang zu neuen Technologien (sog. „Window on Technology“) bzw. Kundenkreisen.
Für mittelständische Unternehmen kann Corporate Venture Capital ein wichtiger Bestandteil der Innovationsfinanzierung sein. Darüber hinaus werden sie meist beim Aufbau der Vertriebsorganisation unterstützt, erhalten Infrastrukturen für Produktion und Forschung bzw. kommen in den Genuss des Einkaufvorteils großer Konzerne. Viele CVC-Gesellschaften stellen für einen begrenzten Zeitraum erfahrene Manager zur Verfügung und verfügen darüber hinaus über ein Netzwerk an Unternehmensberatern, Rechtsanwälten, Banken und Wirtschaftsprüfern.
2. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Das Problem der Eigenkapitalbeschaffung für nicht börsennotierte Unternehmen veranlasste den Gesetzgeber im Jahr 1986 zur Verabschiedung eines Gesetzes, das die Gründung sogenannter Unternehmensbeteiligungen (UBG) fördern sollte. UBG sind Aktiengesellschaften, deren Gegenstand ausschließlich der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Anteilen oder stillen Beteiligungen an deutschen Unternehmen ist, deren Anteile weder an der Börse noch an einem sonstigen organisierten Markt gehandelt werden. Die Tätigkeit der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften ist durch gesetzliche Kapitalanlage- und -beschaffungsgrundsätze genau geregelt. Vorgeschrieben sind beispielsweise Einzelheiten zum Erwerb von Anteilen, die Kreditaufnahme und unzulässige Möglichkeiten der eigenen Refinanzierung (z. B. Schuldverschreibungen, Genussscheine).
3. Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRa KG) vom 12.08.2008 wurde das Kapitalbeteiligungsgesetz (WKBG) geschaffen und eine Reform der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften eingeleitet.
Diese Gesetze sehen eine gezielte Förderung von Kapitalbeteiligungen an jungen und mittelständischen Unternehmen vor. Parallel zum Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen wurde ein Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) umgesetzt.
Für mittelständische Unternehmen spielt privates Beteiligungskapital eine besonders wichtige Rolle. Daher wurde durch das MoRaKG die Bestimmungen des Unternehmensbeteiligungsgesetzes (UBGG) angepasst und auf diese Weise die Rahmenbedingungen für den gesamten Bereich der Mittelstandsfinanzierung verbessert- So wird der Begriff der Wagniskapitalbeteiligung erweitert. Künftig entfallen daher rechtsformabhängige Beschränkungen für die Kapitalanlage, so dass auch Beteiligungen an einer OHG oder einer GbR zulässig sind. Gleiches gilt für europäische oder ausländische Rechtsformen, die mit den im Gesetz aufgeführten deutschen Rechtsformen vergleichbar sind.
Dadurch sind nur noch "echte" Rückwirkungen ausgeschlossen wie zum Beispiel Gesetzesänderungen, die zu einer nachträglichen Änderung der Steuerbescheide des Finanzamts führen würden. Gestattet sind aber Änderungen, solange der jeweilige Veranlagungszeitraum, der nicht immer mit dem Kalenderjahr identisch ist, noch nicht abgeschlossen ist, wobei dann jedoch "gesteigerte Anforderungen" gelten würden: Die belastenden Wirkungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Enttäuschung des schutzwürdigen Vertrauens stehen.
Das Urteil unseres höchsten Gerichts unterstreicht, dass es keinen absoluten Schutz vor plötzlichen Veränderungen der Rechtslage im Steuerrecht gibt und jederzeit mit einer Verschärfung gerechnet werden muss. Der Vorbehalt der "gesteigerten Anforderungen" dürfte ein Ermessen darstellen, das sich oftmals der richterlichen Beurteilung entziehen dürfte. Eine größere Sicherheit gibt dieses Urteil für die mittel- und langfristig investierenden Unternehmen nicht, im Gegenteil: es führt zu einem Vierjahresdenken; denn mit jeder Änderung der Zusammensetzung des Bundestages ist auch eine Änderung der Rechtslage im Steuerrecht nicht mehr auszuschließen, und zwar nicht mehr vom Gesetzesbeschluss an, sondern schon von der Einbringung des Gesetzes in den Bundestag durch die Bundesregierung. Entscheidend ist dabei, dass es sich um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung handeln muss, wobei entsprechende Entwürfe von nicht in der Regierungsverantwortung stehenden Parteien in der Regel ohnehin kaum Chancen auf Verwirklichung haben.
Daraus folgt, dass jeder steuerzahlende Bürger und jedes steuerzahlende Unternehmen sorgfältiger und intensiver als bisher Initiativen der Bundesregierung zur Änderung des Steuerrechts bereits im Vorfeld der Einbringung in den Bundestag beobachten muss, um nicht Gefahr zu laufen, von den Beschlüssen negativ überrascht zu werden. Ob dies die weit verbreitete Politikverdrossenheit nun reduzieren wird, sei dahingestellt. Es gilt die alte Weisheit: alles fließt, nichts ist beständiger als die Veränderung!
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker.
Nachrangkapital hat eigenkapitalnahe Bilanzqualität mit großer praktischer Relevanz für die bankenfreie Liquiditätsversorgung von KMU´s und die Kapitalaufnahme von mittelständischen Unternehmen. Nachrangkapital ist Betriebskapital ohne erstrangige Besicherung und meist sogar vollkommen unbesichert als bloßes Risikokapital. Nachrangkapital kann also besichert oder unbesichert sein.
Vollkommen unbesichertes Nachrangkapital hat als ergänzendes Haftkapital die größte Eigenkapitalnähe. Das Nachrangkapital gibt es in verschiedenen Rechtsformen; am bekanntesten sind die Nachrangdarlehen. Aber auch stille Beteiligungen, Genussscheine oder Anleihen (siehe www.finanzierung-ohne-bank.de) können mit einer Nachrang-Abrede ausgestattet sein. Hier heißt es für Kapitalanleger aufgepaßt, damit diese nicht erst später feststellen, dass sie womöglich wegen Nachrangigkeit gänzlich mit ihrer Rückzahlungsforderung ausfallen.
Nachrangkapital definiert sich dementsprechend als nachrangiges Finanzkapital für Unternehmen in der Bedeutung von Risikokapital bzw. Gläubigerhaftkapital im hinteren Rang mit eigenkapitalnahem Charakter. Nachrangkapital steht also immer hinter den bevorrechtigten Vorranggläubigern. Nachrangkapital wird landläufig verstanden als bankenfreies, unbesichertes Risikokapital im zweiten oder dritten Rang hinter den sonstigen Gläubigern eines Unternehmens und dient als ergänzendes Haftkapital. Das Nachrangkapital stärkt als Eigenkapitalersatz bzw. als sogen. wirtschaftliches Eigenkapital Bonität und Rating einer Gesellschaft.
Das Nachrangkapital kann je nach Sichtweise mit unterschiedlichen Prioritäten beschrieben werden:
- Aus der Sicht eines Nachrangkapital-Gebers steht das erhöhte Rückzahlungsrisiko und die erst nachrangige Kapitalbefriedigung im Vordergrund, weshalb der Nachrang-Kapitalgeber sich stets das erhöhte Risiko mit einem Zinsaufschlag bezahlen läßt. Deshalb ist Nachrangkapital meist teurer als erstrangiges oder vorrangiges Finanzierungskapital.
- Aus der Sicht des Nachrangkapital-Nehmers - dem kapitalaufnehmenden Unternehmen - steht die Einordnung der Finanzmittel als wirtschaftliches Eigenkapital mit der Hebelwirkung bei der Verbesserung der Gesamtfinanzierungsfähigkeit des Unternehmens im Vordergrund.
Es gibt auch Bankdarlehen als Nachrangkapital und Grundschulddarlehen von Banken im Nachrang bzw. im zweiten Rang, die aber meist nur künstlich wegen der Zinsstaffelung in erst- und zweitrangige Hypotheken aufgespalten werden. Es handelt sich somit um unechtes Nachrangkapital. Klassische Nachrangdarlehen aus dem Bankenbereich werden mit Marktbedeutung praktisch nur von der KfW Bank in Frankfurt/Main als die bekannten KfW-Darlehen vergeben. Die KfW-Darlehen sind echtes, aber besichertes Nachrangkapital.
Vorteile des Nachrangkapitals liegen in der Anerkennung des Nachrangkapitals als (wirtschaftliches) Eigenkapital, in der freien Verfügbarkeit des Nachrangkapitals von privaten Kapitalgebern ohne Zweckbestimmung und in der Erhaltung der unternehmerischen Unabhängigkeit (keine Stimmrechtsverwässerung) und (meist) der Verzicht auf Sicherheiten.
Nachteile des Nachrangkapitals werden in höheren Zinslasten gesehen sowie darin, dass Nachrangkapital wegen des höheren Risikos für Kapitalgeber schwerer am Kapitalmarkt zu bekommen ist.
Bankenunabhängiges Nachrangkapital beschafft die Dr. Werner Financial Service AG auch mit Bafin-freien Prospekten ohne jede prospektrechtliche Volumenbegrenzung vom privaten Investorenmarkt bzw. vom Fondskapitalmarkt über Nachrangdarlehen ohne Vertriebserlaubnis-Pflicht gemäss dem neuen § 34 f Gewerbeordnung (GewO). Nachrangkapital mit einem qualifizierten Rangrücktritt gewährt auch Zins- und Gewinnausschüttungen erst dann, wenn die jährlichen Zinsen der Vorranggläubiger bedient wurden.
Sonstiges Finanzierungskapital und Liquidität für Unternehmen realisieren die Kenner der Finanzkapitalbranche von der Dr. Werner Financial Service Group in Göttingen bis zu einem Volumen von Euro 200 Mio. über den freien Finanz- und Geldmarkt; Mezzaninekapital ohne Gesellschafterrechte bzw. Mezzanine-Finanzierungen und Eigenkapital-Beschaffungsaktivitäten sowie die Erarbeitung von Fondskapital-Strukturierungen und Fondsprospekten sind seit 32 Jahren die Professionalität und Erfahrung unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Finanzierung über Venture-Capital-Gesellschaften und Private-Equity-Gesellschaften
1. Venture-Capital-Gesellschaften (Frühphasenfinanzierung):Venture-Capital-Gesellschaften (VC-Gesellschaften) sind eine spezielle Ausprägung der Kapitalbeteiligungsgesellschaften. Der markanteste Unterschied zu anderen Kapitalbeteiligungsgesellschaften ist die schwerpunktmäßige Beteiligung an vornehmlich jungen Unternehmen, die sich noch in der Vorgründungs- und Gründungsphase befinden und in wachstumsstarken Branchen agieren. VC-Gesellschaften haben weniger ein Interesse am laufenden Gewinn der Unternehmen als an einer erheblichen Wertsteigerung der Beteiligung bis zum möglichst zeitnahen Exit. Diese Spezialisierung auf die Finanzierung von jungen, innovativen Unternehmen bringt für die Beteiligungsgesellschaften ein hohes Risiko mit sich, welches sich in extrem hohen Renditeerwartungen niederschlägt. Dabei können am Markt Vorgaben von 20 bis 40 % p.a. sowie noch deutlicher darüber liegende Renditevorstellungen beobachtet werden.
Dementsprechend unterliegen Finanzierungsanfragen bei VC-Gesellschaften einem noch stärkeren Selektionsprozess als bei anderen Beteiligungsgesellschaften. Unternehmen, die nicht aus wachstumsstarken Branchen wie der Informations-. Telekommunikations- und Biotechnologie stammen, haben nur eine geringe Chance auf ein Engagement. Die größten Chancen können sich gegenwärtig Unternehmen in den Branchen Telekommunikation und Informationstechnologie, Internet/Medien, Medizin- und Biotechnologie, Nano-/Mikro-Technologie, New Materials, Elektronik, Sensoren und Optoelektronik ausrechnen. Im Hinblick auf die bevorzugten Entwicklungsphasen der eingegangenen Beteiligungen liegt die Start-up- und First-stage-Finanzierung nach einer Phase der andauernden Zurückhaltung in der Gunst der institutionellen VC-Investoren aktuell erstmals wieder vor der Expansionsfinanzierung. Unternehmen in der Seed-Phase werden dagegen nach wie vor kaum unterstützt.
2. Private-Equity-Gesellschaften (Spätphasenfinanzierung):
Im Gegensatz zu VC-Gesellschaften sind Private-Equity-Gesellschaften (PE-Gesellschaften) bei der Auswahl der Beteiligungsunternehmen tendenziell risikoscheuer. Sie fördern hauptsächlich langjährig bestehende große Unternehmen, die im Rahmen der Expansions- und Wachstumsfinanzierung eine laufende Rendite in Höhe von etwa 15 bis 30 % bezogen auf die gesamte Laufzeit der Beteiligung erwarteten lassen. Angesichts der Transaktionskosten interessieren sich Private-Equity-Gesellschaften zumeist für Investitionsvolumen ab 5 bis 10 Mio. €.
Institutionelle Private-Equity-Investoren bevorzugen Unternehmen aus den Branchen Computer, Biotechnologie, Medizin, Chemie sowie Maschinen- und Anlagenbau. Darüber hinaus gibt es Private-Equity-Gesellschaften, die sich auf die Finanzierung besonderer Anlässe spezialisiert haben (z. B. MBO/MBI, Unternehmensnachfolge, Restrukturierung, zum Teil auch Sanierung). Der Exit wird nach drei bis sieben Jahren zumeist durch Trade Sale oder einen Secondary Purchase realisiert.
Stärker noch als andere PE-Gesellschaften richten Private-Equity-Fonds ihr Interesse nicht auf den breiten Mittelstand aus, sondern auf Mega-Deals im Milliardenbereich bzw. wenige Großtransaktionen im zwei- bis dreistelligen Millionenbereich, was sich in den oft beträchtlichen Fondsvolumen widerspiegelt. Im Übrigen unterscheiden sich Private-Equity-Fonds in Hinblick auf ihr Investitionsverhalten jedoch nicht von klassischen Private-Equity-Gesellschaften.
Skandalös ist zweierlei:
Warum wird von einem kommunalen Unternehmen, das kaum im Wettbewerb um Großkunden mit anderen Unternehmen stehen dürfte, ein nicht marktübliches Honorar - Peer Steinbrück hat in den meisten anderen Fällen nur € 10.000 oder aber auch überhaupt kein Honorar erhalten - gezahlt ? Was hatte dies mit dem Versorgungsauftrag des Unternehmens zu tun?
Es stellt sich die Frage: cui bono? Wem hat es genutzt? In erster Linie sicherlich Peer Steinbrück, der selbst bei einer Spende an eine karitative Einrichtung aufgrund des steuerlichen Vorteils davon in Höhe von knapp 50 % profitiert hätte. Aber wer noch ? Sicherlich nicht die Stromkunden in der Stadt Bochum, deren Strompreise von den Stadtwerken im vergangenen Jahr angehoben wurden trotz eines abgeführten Gewinns von 29,5 Mio. €.
Zweitens muss man fragen, wie sich ein derartiges Verhalten mit der Tatsache verträgt, dass die von der SPD regierte Stadt Bochum im Frühjahr dem Aktionsbündnis gegen kommunale Schulden beigetreten ist, wenn von einem der Stadt gehörenden Unternehmen gegen jede wirtschaftliche Vernunft Ausgaben getätigt werden - dem Vernehmen nach sollen die Stadtwerke noch mindestens ein weiteres Vortragshonorar in Höhe von € 25.000 gezahlt haben - die für kommunale Vorhaben wie Kindertagesstätten hätten verwendet werden können?
Es ist zu erwarten, dass findige Journalisten noch herausfinden werden, ob noch weitere Vortragshonorare und in welcher Höhe gezahlt und an welche Empfänger die Vortragshonorare gespendet worden sind. Und man kann leider auch nicht ausschließen, dass in anderen Städten mit ähnlichen Unternehmen eine derartige Praxis üblich ist. Deshalb ist es wichtig, dass Unternehmen in kommunalem Besitz stärker als bisher beaufsichtigt und überprüft werden müssen, damit diese Art der Geldverschwendung künftig reduziert wird.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker.
Das Verständnis einer Bilanz ergibt sich nach Dr. Horst Werner aus dem Wissen über den logischen Aufbau einer Bilanz mit der Darstellung der Vermögensverhältnisse eines Unternehmens. Eine Bilanz mit Aktiva und Passiva ist in ihrer Struktur und der Gliederung der Vermögens- und Ertragsübersicht in den §§ 266 ff Handelsgesetzbuch HGB geregelt und als Pflicht vorgeschrieben. Die Aktivseite der Bilanz gibt Auskunft über die Mittelverwendung durch das Unternehmen. Die Passivseite der Bilanz sagt etwas über die Mittelherkunft von Kapitaleignern und Gläubigern des Unternehmens aus (siehe ausführlich www.finanzierung-ohne-bank.de). Nur wer die Grundlagen des Bilanzrechts kennt, kann über Massnahmen der Bilanzoptimierung zu besseren Ergebnissen der Vermögensdarstellung und zu einer höheren Eigenkapitalquote für eine notwendige Unternehmensfinanzierung kommen.
Der Anleger verschafft sich mit Grundkenntnissen über die Bilanz einen besseren Einblick in ein Unternehmen und seine Bonität. Das Begreifen von Gliederung und Struktur einer Bilanz sowie die Bilanzzusammenhänge fördern das Verstehen und das Lesen-Können einer Bilanz, die letztendlich ganz einfache in sich logische Darstellungsinhalte hat. Die Bilanz ist eine Gegenüberstellung der Herkunft und der Verwendung von finanziellen und sächlichen Mitteln eines Unternehmens als Aktiva (Mittelverwendung) und Passiva (Mittelherkunft). Die Aktiva beschreiben die Habenseite mit dem Vermögen eines Unternehmens; die Passiva die Verpflichtungsseite eines Unternehmens. Denn das, was das Unternehmen von Dritten bekommen hat, bedeutet gleichzeitig eine Verpflichtung auf Rückgewähr. Das gilt selbst für das Gesellschafterkapital, welches jedoch bei den Kapitalgesellschaften (wegen des Einlagenrückgewähr-Verbots) erst bei Liquidation eines Unternehmens an die Anteilseigner nach Abzug von Schulden zurückzuzahlen ist).
Die Gliederung der Bilanz mit dem Bilanzschema ist festgelegt gem. § 266 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB). Unternehmer, die nicht bilanzierungspflichtig sind, aber bilanzieren möchten, können sich fakultativ an diese Gliederung halten. Einzelkaufleute erstellen, soweit sie nicht bilanzierungspflichtig sind, eine bloße Einnahmen- und Überschussrechnung. Die Bilanz gibt Auskunft über die Vermögenslage eines Unternehmens und ist sowohl für den Unternehmer (z. B. als Geschäftsführer) selbst und die sonstigen Anteilseigner (= Gesellschafter) als auch für aussenstehende Dritte, wie Gläubiger, Kapitalgeber, Geschäftspartner, Finanzamt u.a. eine wichtige Informationsgrundlage. Die Bilanz ist nach den Grundsätzen der Bilanzklarheit und der Bilanzwahrheit aufzustellen.
Sowohl auf der Aktivseite als auch auf der Passivseite sind Vermögen und Verpflichtungen nach der Fristigkeit geordnet. Oben stehen jeweils die langfristigsten Mittel und unten stehen auf beiden Bilanzseiten die ganz kurzfristigen Forderungen oder Verbindlichkeiten. Am langfristigsten sind die Gesellschaftereinlagen oder die ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Haftkapital und stehen deshalb immer ganz ober in der Bilanz. Die Bilanzstruktur ist also von oben nach unten entsprechend den Fristigkeiten geordnet (lediglich Bankbilanzen folgen traditionell einem umgekehrten Fristigkeits-Prinzip; in der Bankbilanz steht das Eigen- und Haftkapital als Langfrist-Kapital immer ganz unten).
Aktiva (Aktivseite) der Bilanz:
Nach den Einlageforderungen (soweit verpflichtende Einlagen ausstehen) kommen auf der Aktivseite der Bilanz die Sachanlagen. Zum Sachanlagevermögen gehören z.B. die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie alle Produktionsmittel, die dem Unternehmen langfristig zur Ausübung des operativen Geschäfts dienen. Neben einem Betriebsgelände oder einer Produktionshalle nutzt ein Unternehmen vor allem Maschinen, Fahrzeuge und Computer-Anlagen etc. . Die Gebäude werden z.B. mit Einbauten versehen. Alle sächlichen Mittel für die Geschäftstätigkeit machen das notwendige oder gewillkürte Sachanlagevermögen aus. Zu den danach folgenden Finanzanlagen gehören z.B. Beteiligungen an Tochtergesellschaften oder Minderheitsbeteiligungen an anderen Unternehmen, die auf längerfristiges Halten wegen strategischer Partnerschaft angelegt sind.
Das Umlaufvermögen dient als Ware für Umsatztätigkeiten, aus denen Umsatzerlöse erzielt werden. Werden. Das Umlaufvermögen steht einem Unternehmen regelmäßig nur kurzfristig zur Verfügung. Es besteht aus fertiggestellten Produkten, aus Handelsware oder sonstigen gegenständlichen Vorräten. Zum Umlaufvermögen gehören auch Forderungen, die das Unternehmen z.B. gegenüber Kunden hat. Die Forderungen werden je nach Fälligkeit in unterschiedliche Fristtypen eingeteilt: kurzfristige Forderungen sind solche mit einer Frist von bis zu einem Jahr, mittelfristige Forderungen betreffen einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren und alle länger als fünf Jahre dauernde Forderungen gelten als langfristig. Danach kommen die Bankguthaben mit den sogenannten flüssigen Mitteln (Bargeld, Kontoguthaben) sowie den Wertpapieren.
Passiva (Passivseite) der Bilanz:
Die Passivseite der Bilanz besteht aus dem Gesellschafterkapital und den rückzahlbaren Eigenkapitalanteilen (z.B. freie Rücklagen, Jahresüberschuss etc.). Danach folgen die Verbindlichkeiten mit den Rückstellungen (für ungewisse Verbindlichkeiten) und die Bankverbindlichkeitern und sonstigen Verpflichtungen eines Unternehmens.
Die Bilanzsumme von Aktiva und Passiva eines Unternehmens geben mit dem Eigenkapital (Haftkapital) und dem Fremdkapital (Verbindlichkeiten) Infomationen über die Ertrags- und Vermögenslage von erwerbswirtschaftlich tätigen natürlichen oder juristischen Personen. Sind Gewinne vorhanden, so entseht ein wachsendes Eigenkapital mit einer steigenden Eigenkapitalquote, die für Bonität und Rating von besonderer Bedeutung ist. Die Eigenkapitalquote als Kennzahl für die Frinanzierungsfähigkeit eines Unternehmens errechnet sich aus dem Verhältnis von Fremdkapital zu Eigenkapital.
Der ertragswirtschaftliche Abschluss eines Wirtschaftsjahres kann sowohl in einer Steuerbilanz, als auch in einer Handelsbilanz erfasst werden. Die Steuerbilanz ist zur Erfüllung der Steuerpflicht beim Betriebsfinanzamt erforderlich. Sie führt zur Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuern sowie der Gewerbesteuer, die von den Kommunen erhoben wird. Der Jahresabschluss kann nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches HGB aufgestellt werden oder auch nach den internationelen Bilanzierungsregeln. Insbesondere für international agierende Unternehmen gilt der International Accounting Standard (IAS) und der International Financial Reporting Standard (IFRS).
Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses (§§ 242 ff HBG) als Rechenwerk eines Unternehmens, der aus der Bilanz mit dem Anlagenspiegel (Auflistung der abschreibebedürftigen Wirtschaftsgüter mit den Jahresanfangswerten und den Jahresendwerten), der Gewinn- und Verlustrechnung, einem erläuternden Anhang und dem aktuellen Lagebericht des Unternehmens (Markt- und Wettbewerbslage) besteht. In die Bilanz sind die jeweiligen Jahresergebnisse des Unternehmens aus der Gewinn- und Verlustrechnung GuV als Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag einzuarbeiten und zeigen damit die Veränderung der Vermögenssituation des Betriebes an. Die Bilanz ist somit ein stichtagsbezogener Vermögensstatus eines Unternehmens nach buchhalterischen Umsatzbewegungen und abschreibungsbereinigten Vermögenswerten, die von den realen Verkehrswerten abweichen. Die Bilanz ist also statischer Natur. In der Bilanz wird das Anlage- und das Umlaufvermögen eines Unternehmens jeweils bereinigt um den Wertverzehr am Jahresabschlusstag aufgezeigt. Wenn die Bilanz drei oder sechs Monate nach dem Bilanzstichtag fertig erarbeitet ist und veröffentlicht werden kann, sind die Zahlen, Daten und Fakten der Bilanz bereits "veraltet". Das ist der Nachteil von statischen Bilanzen.
Die Struktur, der Aufbau und die Gliederung der Bilanz sind gesetzlich vorgeschrieben. Die Aktivseite der Bilanz gibt Auskunft über die Mittelverwendung durch das Unternehmen. Die Passivseite der Bilanz sagt etwas über die Mittelherkunft von Kapitaleignern und Gläubigern des Unternehmens aus.
Die Gewinn- und Verustrechnung GuV:
Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) des Jahresabschlusses ist quasi der (Vermögens-)"Bewegungsmelder" eines Unternehmens. Das Gliederungsschema einer Gewinn- und Verlustrechnung ergbit sich detailiert aus § 275 HGB. Die GuV berichtet über die fortlaufenden Einnahmen und Ausgaben eines Unternehmens ergänzt um Aufwand, Abschreibungen, Rückstellungen für künftige Verbindlichkeiten und Steuerverpflichtungen des Unternehmens. Grundlage für die Gewinn- und Verlustrechnung ist die fortlaufende Erfassung sämtlicher Geschäftsvorfälle in der Buchführung, in der alle Geschäftsabschlüsse genau dokumentiert und erfasst werden (§ 238 HGB). Die Gewinn- und Verlustrechnung ist also dynamischer Natur.
- alle im Handelsregister eingetragenen Kaufleute, die ein selbständiges Handelsgewerbe betreiben.
- Nicht-Kaufleute, die einen Umsatz von mehr als 500.000 Euro oder
- einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 Euro im Kalenderjahr erzielen
- Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH und UG); sie gelten immer als Kaufleute.
- Personengesellschaften wie z.B. Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft
Zur Vorbereitung der Bilanz muss jedes bilanzierungspflichtige Unternehmen jährlich zu dem Stichtag des satzungsrechtlich festgelegten Geschäftsjahres-Schlusses eine Inventur über sämtliche materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter durchführen.
Die Aktiengesellschaft, die KGaA, GmbH und UG sind gesetzlich verpflichtet, der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechung (GuV) noch einen (Erläuterungs-)Anhang (§ 284 HGB) und einen Lagebericht (§ 289 HGB) über den Geschäftsverlauf, die derzeitige Marktposition des Unternehmens beizufügen. Der Lagebericht soll ein den tatsächlichen Vermögens- und Ertragsverhältnissen entsprechendes Lagebild über das Unternehmen vermitteln.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Finanzierung über kommerzielle Beteiligungsgesellschaften
Zu den kommerziellen Beteiligungsgesellschaften gehören zunächst die so genannten Kapitalbeteiligungsgesellschaften. Der Begriff Kapitalgesellschaft entstammt den historischen Anfängen des Beteiligungskapitalgeschäftes in Deutschland und ist bis heute erhalten geblieben. Bei klassischen (universal-)Kapitalbeteiligungsgesellschaften handelt es sich zumeist um Tochtergesellschaften von Banken, die anstelle von Krediten für einen bestimmten Zeitraum Eigenkapital durch den Erwerb von Vollgesellschaftsanteilen oder stillen Beteiligungen zur Verfügung stellen und keine Spezialisierung auf eine bestimmte Branche aufweisen.Wie bereits angedeutet, bestehen zwischen den Kapitalbeteiligungsgesellschaften bezogen auf die genannten Finanzierungsanlässe mehr oder weniger stark ausgeprägte Spezialisierungen. Nach dem Zeitpunkt der Finanzierung lassen sich vor allem Venture-Capital- und Private-Equity-Gesellschaften unterscheiden. Eine Sonderform der Beteiligungsgesellschaften sind Beteiligungsfonds, die als Finanzintermediäre agieren: Der Fonds sammelt bei Kreditinstituten, Versicherungen, Unternehmen und Privatpersonen die für die geplanten Beteiligungen notwendigen Mittel ein und investiert sie dann in Zielunternehmen.
Neben den klassischen Kapitalbeteiligungsgesellschaften stehen die Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die nach festen gesetzlichen Regeln in mittelständische Unternehmen investieren. Auch sie investieren ausschließlich renditeorientiert, d. h. ihr Ziel ist die Erzielung einer maximalen Rendite auf das eingesetzte Kapital in möglichst kurzer Zeit.
Im Gegensatz zu den institutionellen Finanzinvestoren verfolgen strategische Finanzinvestoren mit einer Investition – der Name lässt es bereits erahnen – neben Renditeinteressen auch strategische Interessen. Hier sind besonders die Corporate-Venture-Capital-Gesellschaften zu nennen.
Alle diese Beteiligungsgesellschaften sind Partner auf Zeit, denn das Kapital wird üblicherweise nur für einen Zeithorizont von fünf bis sieben Jahren, zum Teil auch kürzer zur Verfügung gestellt. Die Beendigung eines Engagements wird als „Exit“ bezeichnet. Mögliche Exitstrategien der Beteiligungsgesellschaften sind
- Rückkauf der Anteile durch Altgesellschafter (Buy-back),
- Einführung der Anteile an einer Wertpapierbörse (Going Public),
- Veräußerung der Beteiligung an einen industriellen Investor (Trade Sale),
- Verkauf der Anteile an eine weitere Beteiligungsgesellschaft (Secondary Purchase/Secondary Buy-out),
- Liquidation und damit verbundene Abschreibung der Beteiligung.
Vorrangiges Ziel eines Engagements, ist nicht die Beherrschung des Unternehmens, sondern die Erzielung einer möglichst großen Rendite in einem kurzen Zeitraum. Kommerzielle Beteiligungsgesellschaften stellen deshalb äußerst strenge Anforderungen an die Zielunternehmen. Je besser die Chancen zu einem lukrativen Ausstieg sind, desto höher ist die Chance einer positiven Finanzierungsentscheidung. Vor dem Hintergrund der meist großen Investitionssummen und der hohen Renditeerwartungen werden Beteiligungsgesellschaften meist in nicht unerheblichem Umfang beratend und überwachend tätig, und verlangen eine Einbindung in alle Entscheidungen von grundlegender Bedeutung. Darüber hinaus erwarten sie eine turnusmäßige Berichterstattung zur Entwicklung des Unternehmens.
Die Mentalität der Nehmerländer wurde auch kürzlich in einem Interview der bremischen Finanzsenatorin deutlich - Bremen ist seit Jahren das Bundesland mit der bei weitem höchsten Prokopfverschuldung in Deutschland mit € 28.600 vor Berlin mit € 17.600 und dem Saarland mit rund € 15.000 -, die auf die Frage, warum in Bremen die Verschuldung in den letzten fünf Jahren um rund fünf Milliarden € gestiegen sei, sich darauf berief, daß das Bundesverfassungsgericht 1992 dem Land Bremen besheinigt habe, unverschuldet in eine Haushaltsnotlage geraten zu sein und daher ein Rechtsanspruch auf den Länderfinanzausgleich bestehe, der sich auch aus dem Grundgesetz ableite, auch wenn 20 Jahre vergangen seien. Im übrigen könne sie nichts dafür, "dass Firmenzentralen nach Süddeutschland gegangen sind und viele Steuereinnahmen nur dort anfallen". Auch habe sie ein Gesellschaftsbild, wonach derjenige etwas zurückgeben sollte, der es geschafft habe, in diesem Land reich zu werden.
Es ist verständlich und nachvollziehbar, wenn die Geberländer schon seit längerer Zeit fordern, mehr Anreize für Nehmerländer zu schaffen, damit diese ihre Haushalte rascher konsolidieren. Bayern erwägt wie auch Hessen eine Klage gegen den Länderfinanzausgleich, da das jetzige System umso stärkere Ausgleichung oder Abschöpfung vorsieht, je weiter sich ein Bundesland vom Länderdurchschnitt entfernt.
Es ist schon schlimm genug, wenn es ein Bundesland seit 20 Jahren nicht geschafft hat, seine finanziellen Rahmenbedingungen derart zu gestalten, daß keine oder nur geringe neue Schulden aufgenommen werden müssen. Dies aber noch mit einem politischen Gesellschaftsbild a la Robin Hood zu begründen und sich dann zu wundern, dass Firmenleitungen woanders hingehen, grenzt an Realitätsverlust. Und natürlich kann man mit extremen Umweltauflagen und einer kaum durchschaubaren Schulpolitik Firmen als auch Firmenmitarbeiter aus dem Lande treiben, viele Mitarbeiter bremischer Firmen nehmen daher ihren Wohnsitz eher im niedersächsischen Umland und zahlen dort ihre Steuern. Andererseits schaffen es aber auch Stadtstaaten, aus der Verschuldungsspirale auszubrechen, wie zum Beispiel Beispiel Hamburg, das trotz einer hohen Prokopfverschuldung und gewaltigen Infrastrukturkosten für Verkehr wie Hafen und Schifffahrt zu den Geberländern des Länderfinanzausgleichs gehört. Eine Ausnahme stellt sicherlich Berlin als Bundeshauptstadt dar, wo aber auch der unterstützungs-bedürftige Bevölkerungsanteil, insbesondere des ausländischen, überproportional hoch ist. Hier wird eine Sonderlösung angestrebt, wonach der Bund, der schon jetzt zusätzlich zu dem Länderfinanzausgleich weitere rund drei Milliarden € zahlt, sich auch künftig an der Deckung des Defizits beteiligen soll.
Da ab dem Jahre 2020 keine weiteren neuen Kredite mehr aufgenommen werden dürfen - Solidarpakt und Länderfinanzausgleich enden im Jahre 2019 - müssen nunmehr auch alle Nehmerländer erhöhte Anstrengungen unternehmen, um bis dahin einen ausgeglichenen Haushalt vorzulegen wie es in Bayern schon seit Jahren geschieht. Auf Kosten anderer Bundesländer zu leben, geht dann nicht mehr.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker.
Steuervorteile für Anleger bei Beteiligungsanlagen sind durch Vertragsgestaltung erzielbar. Dazu werden nachfolgend steuerliche Hinweise zu Steuererleichterungen für Anleger und Investoren bei der Zeichnung von Mezzaninekapital gegeben. Mit der Privatplatzierung von mezzaninen Beteiligungsformen und wertpapierlosen Vermögensanlagen wie stillem Gesellschaftskapital, Genussrechtskapital, Nachrangdarlehenskapital oder Kommanditanteilen lässt sich deshalb nicht nur für Betriebe die Unternehmensfinanzierung bankenunabhängig bewerkstelligen (www.finanzierung-ohne-bank.de), sondern bei entsprechender Gestaltung auch Steuern sparen oder es lassen sich Steuerzahlungs-Verpflichtungen in die Zukunft verschieben. Die Steuersparmöglichkeiten bei Kommanditanteilen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind ein gesondertes Thema, was hier außer Betracht bleiben muss; es wird aber auf die steuerliche Darstellung von Dr. Horst Werner zu den gewerblichen Einkünften mit den Möglichkeiten der Gewinn- und Verlustverrechnung auf www.finanzierung-ohne-bank.de verwiesen.
Mezzanine Beteiligungsanlagen beinhalten bei richtiger Gestaltung nicht unerhebliche Steuervorteile: Die Anleger müssen z.B. die Erträgnisse bzw. Gewinnausschüttungen auf Mezzaninekapital gem. § 20 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als Einkünfte aus Kapitalvermögen (ab dem 01. 01. 2009 als Abgeltungssteuer mit max. 25 % plus Soli-Zuschlag) erst im Zeitpunkt des Geldzuflusses von Gewinnen bzw. beim Mittelabfluss aus dem Unternehmen versteuern. Die Abgeltungsteuer wird in der Form der Quellensteuer (d.h. an der "Quelle" bei dem ausschüttenden Unternehmen im Wege des Vorwegabzuges erhoben, so dass das Unternehmen verpflichtet ist, für den Anleger bei Gewinnausschüttungen gleich die Abgeltungsteuer einzubehalten und diese direkt zugunsten des Anlegers an das Finanzamt abzuführen). Dem Investor ist von dem Unternehmen über die für ihn gezahlte Abgeltungsteuer eine Steuerbescheinigung zur Vorlage bei seinem Wohnsitzfinanzamt auszustellen. Dem Anleger wird dann die gezahlte Abgeltungsteuer auf seine Einkommensteuerschuld angerechnet.
Werden die Auszahlungen von Gewinnerträgen zunächst im Unternehmen belassen und zeitlich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, findet auch erst später eine Versteuerung mit eventuellen Steuererleichterungen statt. Solche Steuervorteile können z.B. auch bei einer Genussrechts-Emission erreicht werden, wenn die Gewinnausschüttungen endfällig zum Ablauf der Beteiligung gezahlt werden und der Anleger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalerträge z.B. das Rentenalter erreicht hat. Ab dem Rentenalter unterfällt der Anleger regelmäßig einem wesentlich geringeren Grenzsteuersatz. Wer als Rentner einen Grenzsteuersatz von z.B. 21 % hat, erhält die Differenz zu den gezahlten 25 % Abgeltungsteuer erstattet.
Das Prinzip kann wie bei den bekannten, sogen. Null-Kupon-Anleihen auch bei Null-Kupon-Genussrechten angewandt werden. Ferner ist die Abgeltungsteuer eine endgültige Höchststeuer, so daß die Gewinnausschüttungen auch im Einkommensteuer-Nachtragsverfahren nicht höher als mit 25 % zu versteuern sind. Besteht ein geringerer Grenzsteuersatz als 25 %, wird die Differenz erstattet. Nähere Informationen unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Finanzierung mittels Beteiligungsgesellschaften
Die wachsende Zurückhaltung der Banken bei der Vergabe von Krediten veranlasst immer mehr Unternehmen dazu, alternative Finanzierungsformen zu nutzen. Hierzu gehört vor allem die Aufnahme von zusätzlichem Eigenkapital. In diesem Zusammenhang ist der angelsächsische Begriff „Private Equity“ gebräuchlich.Private Equity
Für den Ausdruck Private Equity (PE) existiert keine einheitliche Definition, da der Begriff in der Praxis im englischen Sprachraum entstanden ist. Der Begriffsteil „Equity“ macht deutlich, dass es sich um die Bereitstellung von Eigenkapital handelt. Der Begriffsteil „Private“ zeigt, dass dies außerhalb der Institutionen wie z. B. die Börse geschieht. Private Equity bezeichnet somit zunächst ganz allgemein jede Form von Bereitstellung außerbörslichen Eigenkapitals für Unternehmen durch externe, d. h. außerhalb des bisherigen Gesellschafterkreises stehende Dritte. Im Gegensatz hierzu meint „Public Equity“ die Eigenkapitalbeschaffung über die Börsen.
Einer der möglichen Wege zur Finanzierung mit Private Equity führt über so genannte Beteiligungsgesellschaften (Private-Equity-Gesellschaften). Während in der Boomphase der New Economy gegen Ende der 90er Jahre überwiegend junge und innovative Unternehmen aus technologieintensiven Branchen die Zielgruppe der Beteiligungsgesellschaften bildeten, gibt es mittlerweile auch Beteiligungsgesellschaften, die Unternehmen aus anderen Branchen finanzieren.
Am deutschen Beteiligungsmarkt sind gegenwärtig über 300 PE-Gesellschaften aktiv, von denen 275 im Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften – German Private Equity and Venture Capital Association e. V. (BVK) – zusammengeschlossen sind. Eine erste Auswahl von Beteiligungsgesellschaften, die für das Unternehmen möglicherweise in Frage kommen, kann beispielsweise anhand der auf der Internetseite des BVK dargestellten Profile der PE-Gesellschaften vorgenommen werden (www.bvk-ev.de).
Finanzierungsanlässe
Beteiligungsfinanzierungen sind vor allem für Unternehmen möglich, die sich in einer Veränderungs- oder Wachstumsphase befinden, bei deren positiver Bewältigung eine signifikante Wertsteigerung für alle Gesellschafter zu erwarten ist. Typische Anläse sind zum Beispiel:
-
die Ausreifung und Umsetzung einer innovativen Idee in verwertbare Resultate, auf deren Basis ein Geschäftskonzept erstellt wird (Seed-Finanzierung),
-
die Gründungsphase, d. h. das betreffende Unternehmen befindet sich im Aufbau oder ist erst seit kurzem im Geschäft und hat seine Produkte noch nicht oder nicht in größerem Umfang vermarktet (Start-up und First-Stage-Finanzierung),
-
die Erweiterung von Produktionskapazitäten, die Produktdiversifikation oder die Erschließung neuer Märkte (Expansionsfinanzierung),
-
die Akquisition eines anderen Unternehmens,
-
die Vorbereitung eines Börsengangs, vor allem mit dem Ziel der Verbesserung der Eigenkapitalquote (Bridge-Finanzierung),
-
die Durchführung von Management Buy-out (MBO)/ Management Buy-in (MBI), d. h. eine Unternehmensübernahme durch das vorhandene (MBO) oder ein externes Management (MBI), z. B. zur Regelung der Unternehmensnachfolge in mittelständischen Unternehmen und
-
die Finanzierung von Turnaround-Situationen (Sanierungen).
Formen der Finanzierung
Die klassische Finanzierungsform bei einer Finanzierung durch eine Beteiligungsgesellschaft ist deren Eintritt in das Unternehmen als Mitgesellschafter durch Übernahme von Kommandit- oder GmbH-Anteilen bzw. Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung. Zum Teil werden auch eigenkapitalersetzende Mezzanine-Finanzierungen genutzt. In der Praxis engagieren sich Beteiligungsgesellschaften über eine Mischung aus Vollgesellschaftsanteilen und mezzaninen Finanzierungsformen, teilweise auch mit Fremdkapitalanteilen.
Es fehlt nur noch die Forderung nach einer Urgroßelternzeit! Angesichts des noch nicht einmal offiziell eröffneten Bundestagswahlkampfes ist noch so manche Überraschung zu erwarten!
Dabei wäre es wirklich wichtig, über einen Bundeshaushalt mit Nullneuverschuldung im Jahre 2013 nachzudenken und das nicht erst für 2016 zu planen. Angesichts der über 600 Milliarden Euro Steuereinnahmen in 2012 dürfte das doch nicht so schwerfallen. Statt die Bürger mit immer höheren Energieumlagen zu belasten sollte dem Subventionswahnsinn vor allem für die Solarenergie endlich Einhalt geboten werden. Denn durch diese teuren und wenig effizienten Subventionen wird der Strukturwandel nur unnötig hinausgezögert wie der weltweite Wettbewerb in anderen Bereichen eindeutig gezeigt hat. Das einzig Vorzeigbare stellt die Reduzierung der Beiträge für die Rentenversicherung ab 2013 von 19,6 % auf anvisierten 18,9 % dar, was für viele Arbeitnehmer eine echte Erhöhung ihres Nettoeinkommens bedeutet. Fraglich bleibt dagegen, ob die Krankenkassen zu einer Abschaffung der Praxisgebühr oder einer Senkung des Beitragssatzes zu bewegen sein werden.
Insgesamt ist zu erwarten, dass in den nächsten 12 Monaten noch so manch zusätzliche sozialpolitische Wohltatsidee auftauchen wird, die letzten Endes der Steuerbürger bezahlen muss, leider.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker.
Die Unternehmensfinanzierung beinhaltet definitorisch die Zuführung von Barkapital in die Unternehmenskasse bzw. auf das Unternehmenskonto oder die Einbringung von Sacheinlagen zur Erhöhung des Unternehmenskapitals. Die Unternehmensfinanzierung mit Barliquidität dient für Investitionen, für den Zahlungsverkehr zur Bedienung der laufenden Kosten und für die Erfüllung von Geldforderungen von Lieferanten, Geschäftsausstattern und sonstigen Gläubigern mit den erforderlichen Geldmitteln. Die Unternehmensfinanzierung dient damit der Kapitalversorgung von Betrieben und Gewerbeeinheiten zur Ausübung unternehmerischer Tätigkeiten. Die Unternehmensfinanzierung kann mit und ohne Banken; mit und/oder ohne Kreditverschuldung umgesetzt werden; z.B. kann die Kapitalaufnahme zur Unternehmensfinanzierung auch mit kapitalmarktnahen Finanzinstrumenten wie Aktien, Anleihen oder Kommanditeinlagen etc. geschehen.
In Zeiten der globalen Wirtschafts- und Konjunkturkrise einschließlich der Kreditvergabe-Stockung bei den Banken und in Zeiten der Liquiditätsverknappung durch das verlorene Vertrauen der Banken untereinander sowie in Zeiten der Störung des Inter-Bankenhandel sind alternative Kapitalisierungslösungen zur Unternehmensfinanzierung für mittelständische Unternehmen wegen der notwendigen Zukunftsinvestitionen im Wettbewerbskampf eine unternehmerische Existenzaufgabe. Die Unternehmensfinanzierung und die Kapitalbeschaffung bzw. die Liquiditätsversorgung werden in allen Unternehmen Prioritäts-Aufgaben. Bedeutsamer denn je ist eine gleichmäßige Bilanzstruktur unter Ausschöpfung aller Kapital- und Finanzierungsquellen ohne Übergewicht des Kreditkapitals. Je mehr verschiedene Finanzierungspartner mit unterschiedlichen Bilanzauswirkungen vorhanden sind, um so größer ist die Finanzierungs-Unabhängigkeit des Unternehmens. Neben die kreditorientierte Finanzierung muß die beteiligungsorientierte Finanzierung mit Eigenkapitalcharakter verstärkt in den Mittelpunkt treten. Zur Bewältigung zukünftiger Unternehmensfinanzierungs-Aufgaben ist ein interdisziplinär abgestimmtes Finanzmanagement erforderlich. Es ist sowohl der Bank- und Kreditfachmann als auch der Beteiligungskapitalexperte gefragt.
Die Struktur der Passivseite der Bilanz ( Beschreibung der Mittelherkunft )- abgebildet durch die Verschiedenartigkeit der Kapital-Vertragsgeber - entscheidet über die Selbständigkeit eines Unternehmens. Vom Finanzvolumen aus gesehen sollten die Eigenkapitalpartner, Kreditpartner, Leasingpartner und Factoringpartner ( zur Bilanzverkürzung zwecks Eigenkapitalerhöhung ) gut verteilt vorhanden sein. Es gilt - auch zur Unternehmenssanierung - eine diversifizierte Finanzierungsstruktur aufzubauen. Ein Übergewicht des Bankenkreditkapitals von z.B. mehr als 90% an der Bilanzsumme würde die Abhängigkeit von den Banken anzeigen. Alternative Finanzierungswege mit unterschiedlichen Finanzinstrumenten bei differenzierten bilanziellen und steuerlichen Auswirkungen sind unerläßlich. Auch der mittelständische Unternehmer braucht eine neue Finanzarchitektur ( sprich Kapitalgeberstruktur ), wenn er den Bestand und die Selbständigkeit seines Unternehmens sichern sowie eine Bankenabhängigkeit vermeiden will.
Geld und Finanzierungen braucht jedes Unternehmen als Finanzkapital ebenso wie gute Mitarbeiter und motivierte Arbeitnehmer als sogen. Humankapital. Hat sich das Unternehmen schließlich für eine ergänzende Kapitalbeschaffung und damit für ein Private Placement bzw. eine Privatplatzierung entschieden, muss ein geeignetes Finanzierungsmodell / Beteiligungsmodell mit oder ohne Stimmrechtseinfluss entwickelt werden, das auf die speziellen Belange des Unternehmens, seiner Gesellschafter sowie der externen Kapitalgeber zugeschnitten ist. Die Dr. Werner Financial Service AG (www.finanzierung-ohne-bank.de) berät Unternehmen und Gewerbebetriebe dabei, die Grundlagen für eine neue Finanzarchitektur zu legen und (Sanierungs-)Kapital bei einer Neuausrichtung des Geschäftsmodells zu beschaffen. Von Investoren und privaten Kapitalgebern lassen sich stimmrechtloses Beteiligungskapital ( = Mezzaninekapital ) als stilles Beteiligungskapital, Genussrechtskapital, Anleihekapital oder privates Nachrang-Darlehenskaptial (www.anleger-beteiligungen.de) beschaffen.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Maßnahmen zur Verbesserung der Bilanzstruktur
Während in den vergangenen Jahrzehnten bei vielen Unternehmern aus unterschiedlichen, v. a. aus steuerlichen Gründen der Grundsatz „Mehr sein als scheinen!“ galt, hat das „risikogerechte Zinssystem“ der Kreditinstitute zu der Erkenntnis geführt, dass ein anderes Prinzip mehr Erfolg verspricht: „Von der besten Seite zeigen!“ Viele Unternehmen sind deshalb reif für ein legales „Bilanzlifting“.Mit einigen – oftmals unkompliziert durchzuführenden – liquiditätsneutralen Maßnahmen lassen sich für viele Unternehmen zum Teil erhebliche Verbesserungen der Bilanzstruktur erzielen. Diese führen zwar nicht unmittelbar zu einem Mittelzufluss, aber in jedem Fall zu einem besseren Rating, was sich wiederum auf die Fähigkeit des Unternehmens niederschlägt, sich durch eine ergänzende Aufnahme von weiterem (Fremd-)Kapital zusätzliche Liquidität zu beschaffen. Diese liquiditätsneutralen Maßnahmen können von jedem Unternehmen ohne Einschaltung dritter Personen bzw. ohne Inanspruchnahme des Kapitalmarktes genutzt werden.
Optimierung der Aktiva
Eine Verbesserung des Liquiditätsausweises lässt sich durch vergleichsweise unkomplizierte gesellschaftsrechtliche bzw. bilanzielle Gestaltungen innerhalb des Unternehmens bzw. bestehenden Gesellschafterkreises erreichen. Mögliche Maßnahmen sind beispielsweise:
• Outsourcing von Vermögenswerten (Bilanzverkürzung)
Unternehmen können betriebsnotwendige Gegenstände des Anlagevermögens z.B. Immobilien oder Fuhrpark, auf eine von den Gesellschaftern gegründete gesonderte Besitzgesellschaft übertragen, die nicht konsolidiert werden muss. Das Unternehmen pachtet das Anlagevermögen anschließend wieder zurück. In seinen bilanziellen Folgen ähnelt diese Transaktion dem Sale-and-lease-back-Verfahren, doch sie findet außerhalb des Kapitalmarktes statt und ist ohne Einschaltung eines externen Kapitalgebers in Form einer Leasing-Gesellschaft möglich. Infolge der Ausgliederung reduziert sich die Bilanzsumme mit der Konsequenz, dass wichtige und für das Rating relevante Liquiditätskennzahlen verbessert werden.
• Nutzung von Bilanzwahlrechten
Nicht nur neu gegründete, sondern auch bereits etablierte Unternehmen, die beispielsweise neue Produkte entwickeln, können sich das Aktvierungswahlrecht des §269 HGB als Bilanzierungshilfe zu Nutze machen. Da die Entwicklung neuer Produkte naturgemäß zu Verlusten führt und dadurch das Ergebnis belastet wird, ist es möglich, die Aufwendungen für die Entwicklung der Produkte wie einen originären Vermögensgegenstand als Aufwendungen für Ingangsetzung des Geschäftsbetriebes auf der Aktivseite der Bilanz zu buchen, wenn aus den Aufwendungen zukünftig Erträge zu erwarten sind.
Ein weiteres Bilanzwahlrecht ist §268 Abs. 5 S. 2 HGB, der es dem Unternehmen ermöglicht, erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen auf der Aktivseite offen von den Vorräten abzusetzen, statt sie auf der Passivseite unter Verbindlichkeiten auszuweisen.
Optimierung der Passiva
Auch auf der Passivseite der Bilanz bestehen vielfältige Möglichkeiten, die Kapitalstruktur auch ohne Zuführung von frischer Liquidität zu optimieren, wobei angesichts der im Mittelstand verbreiteten Finanzierung durch Gesellschafterdarlehen dem Debt-Equity-Swap, der nahezu ohne Aufwand umzusetzen ist, regelmäßig das größte Optimierungspotenzial beizumessen sein wird:
• Debt-Equity-Swap
Ein Debt-Equity-Swap bietet Unternehmen eine einfache Möglichkeit, die Eigenkapitalquote ohne Zuführung frischer Liquidität zu erhöhen und durch den verbesserten Eigenkapitalausweis das Rating und die Gesamtfinanzierungsfähigkeit des Unternehmens zu verbessern Durch einen Vertrag wird eine Verbindlichkeit („Debt“) in Eigenkapital („Equity“) gewandelt („swap“). Der Debt-Equity-Swap eignet sich vor allem für bestehende Gesellschafterdarlehen, aber auch für Darlehen von außerhalb des Unternehmens stehenden Dritten. Eine Unternehmensverbindlichkeit kann dabei sowohl in Vollgesellschaftsanteile als auch in eigenkapitalersetzende mezzanine Finanzierungsformen umgewandelt werden.
• Einbringung von Vermögensgegenständen
Das Eigenkapital des Unternehmens kann auch durch Einbringung von Vermögensgegenständen als Sachanlage gestärkt werden. In Betracht kommen z. B. Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung, ein Fuhrpark oder Immobilien. Im Rahmen der Kapitalerhöhung durch Sacheinlage wird der Vermögensgegenstand von einem Gutachter bewertet. Dabei kann sich z. B. bei einer Immobilie ein erhöhter Einbringungswert ergeben, wenn ihr Verkehrswert über dem Buchwert liegt.
• Wertschöpfung durch Unternehmensverschmelzung
Nicht nur börsennotierte Großkonzerne, sondern auch zahlreiche mittelständische Unternehmen sind in Form von kleinen und mittleren Unternehmensverbünden organisiert (Konzern). Hier ist es möglich, einzelne Gesellschaften durch Verschmelzung in eine andere Gesellschaft einzubringen. Bei bisher nicht gesellschaftsrechtlichen verbundenen Unternehmen bietet es sich an, die Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft in eine andere Gesellschaft zu überführen. Dabei kann das einzubringende Unternehmen unter Aufdeckung der stillen Reserven und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Unternehmenswertes (bei dem auch die zukünftigen ertragsperspektiven des Unternehmens Berücksichtigung finden) in die übernehmende Gesellschaft eingebracht werden.
Überhaupt dürften die Gesamtsteuereinnahmen, die 2011 noch rund 573 Mrd € (2010: 530 Mrd €) betrugen, im laufenden Jahr noch kräftig steigen. So betrug allein im August 2012 der Anstieg 12,8 % gegenüber 2011 und für das Jahresende wird noch ein weiterer Schub prognostiziert. Von Januar bis einschließlich August 2012 betrug der Gesamtanstieg bereits 5,8 %.
Welche Steuern haben nun das höchste Aufkommen, wo wird am meisten eingenommen?
Das waren 2011 die Lohnsteuer und die Umsatzsteuer, beide mit rund 139 Mrd €, mit weitem Abstand gefolgt von der Einfuhrumsatzsteuer mit 51 Mrd €, der Energiesteuer mit 40 Mrd €, dahinter kommt die Einkommensteuer mit 31 Mrd €. Es folgen die Tabaksteuer mit 14 Mrd € vor dem Solidaritätszuschlag mit 12 Mrd € vor der Abgeltungs- und Kraftfahrzeugsteuer mit jeweils rund 8 Mrd €.
Die Erhöhung der EEG-Umlage erregt die Bevölkerung vor allem wegen der Ungleichbehandlung durch die extensive Ausweitung der Befreiung von der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen. Allerdings dürfte die Rücknahme der Befreiung für weniger energieverbrauchende Betriebe kaum zu einer spürbaren Senkung der Umlage führen. Experten rechnen mit höchstens 0,5 Cent.
Wenngleich auch die Erhöhung der EEG-Umlage für die meisten Haushalte eine erhebliche Belastung darstellt, so muß sich jeder doch darüber im klaren sein, daß der abrupte Ausstieg aus der Kernkraft im Gegensatz zu den Behauptungen vieler Politiker nicht umsonst zu haben ist. Angesichts der hochgehenden politischen Emotionen fragt sich auch manch einer, warum das nicht auch bei den ständig schwankenden Kraftstoffpreisen der Fall ist, die mitunter pro Liter von einem Tag auf den anderen um mehr als 10 Cent steigen.
Insofern wäre das Augenmerk doch viel eher auf Vorhaben und Vorschläge zu richten wie die Erhöhung der Versicherungssteuer, die rückwirkende Geltung von neuen Steuern, die Einführung einer Vermögenssteuer, die Erhöhung der obersten Sätze der Einkommensteuer und nicht zuletzt die Erhöhung der Abgeltungssteuer, alle im Katalog der Bundesregierung und der Opposition. Man fragt sich ratlos, wo wohl die vielen Milliarden verbleiben, die dieses Jahr mehr eingenommen werden.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker.
Seit dem 01. Januar 2010 müssen Finanzdienstleister nach dem Wertpapierhandelsgesetz (§ 31 WpHG) beim Verkauf von Finanzinstrumenten ein noch qualifizierteres Finanzinstrumenten-Beratungsprotokoll mit dem potentiellen Anleger anfertigen, wenn sie Wertpapierinteressierte bei der Zeichnung von Aktien, Anleihen, Genussscheinen, Optionen etc. beraten. Diese Protokollpflicht gilt nach der Rechtsprechung zwischenzeitlich auch analog für nicht-wertpapierverbriefte Kapitalanlagen, wie z.B. den stillen Beteiligungen oder den KG-Fondsanteilen (siehe www.finanzierung-ohne-bank.de). Seit Anfang 2010 sind Banken und andere Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, die Wertpapieranlageberatung schriftlich mit persönlicher Unterschrift zu dokumentieren.
Zu der gesetzlichen Auflage zur Dokumentation des Beratungsgesprächs in einem Beratungsprotokoll gehört, das dem Kapitalanleger das angefertigte Protokoll bei Abschluss des Geschäfts auszuhändigen ist. Schon bisher sah das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in § 31 Abs. 4 WpHG zwingend vor, dass ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei Kapitalanlage-Beratungen vor einer Anlageempfehlung von dem Anleger Informationen einholen muss über
- Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers über wertpapierverbriefte Kapitalanlagen mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapiergeschäften,
- die Vermögens- und Anlageziele des Anlegers mit dem Grad seiner Risikoaffinität ( eingeteilt in Risikoklassen; z.B. Vermögenssicherung oder Spekulationsgewinne ) und
- seine wirtschaftliche Situation (betrifft das Wertpapiergeschäft ev. sein gesamtes Vermögen oder nur einen unwesentlichen Teil davon),
In der Finanzberatungs-Wirklichkeit scheint das noch nicht so gut zu funktionieren. So monierten Verbraucherschützer eine Reihe von Wertpapier-Beratungsprotokollen als zu oberflächlich und unpräzise. Die Wertpapieraufsicht BaFin hat wegen fehlerhafter Aufklärung bei Kapitalanlage-Beratungsprotokollen in 2011 zehn empfindliche Bußgelder gegen Wertpapierinstitute ausgesprochen. Dabei wurden Bußgelder von über Euro über 20.000,- verhängt. Die Höchststrafe liegt nach dem Wertpapierhandelsgesetz bei fehlerhaften Beratungsprotokollen bei Euro 50.000,-.
Seit den Subprime-Turbulenzen Ende 2008/ 2009 mit der Reaktion des Gesetzgebers sind Finanzdienstleister und Banken verpflichtet, die Werpapierberatung bei Aktien, Anleihen, Genussscheinen etc. zu protokollieren und diese Protokolle dem Kunden auszuhändigen. Das ist auch dann vorgeschrieben, wenn das Geschäft nicht zustande kommt. Die Protokolle müssen Aufschluss geben über Anlass und Zeitumfang der Wertpapierberatung, über Risiken ( bis hin zum Totalverlust ) und Gewinnmöglichkeiten. Dabei müssen auch die private Situation des Kunden, seine finanziellen Verhältnisse, seine Kenntnisse des Kapitalmarktes und seine Risikobereitschaft dargelegt werden. Das Anlageprotokoll muss vom Berater unterschrieben werden. Eine Unterschrift des Anlegers ist nicht erforderlich.
Jeder Anleger kann sich unmittelbar an die Wertpapieraufsicht in Frankfurt/Main wenden, um dort sein Anliegen einer eventuell fehlerhaften oder unvollständigen Wertpapierberatung ohne entsprechende Risikohinweise vorzutragen. Nach Veröffentlichungen der BaFin gab es allein 2011 zahlreiche Verfahren gegen Banken und Finanzinstitute gem § 32 KWG - insgesamt 252 Rüge-Untersuchungen - bei denen Wertpapieranleger Beschwerde führten, durch fehlerhafte oder unterlassene Aufklärungen geschädigt worden zu sein und Anlagekapital verloren zu haben. Zusätzlich dokumentieren die Prüfer der Wertpapieraufsicht auch bei der Jahresprüfung der Finanzinstitute, ob diese ordnungsgemäß den Auflagen des Wertpapierhandelsgesetzes nachgekommen sind.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Bilanzielle Anforderungen bei der Kreditfinanzierung
Da das Rating der Bilanz in einem hohen Maße auf der Analyse von Kapital- und Finanzstrukturen basiert, ist deren Optimierung ein wichtiger Ansatz zum Erreichen einer soliden und ausgewogenen Bilanzstruktur.Horizontale („goldene“) Finanzierungs- und Bilanzregel
Wichtig ist eine ausgewogene Fristen- und Risikokongruenz im Hinblick auf das Umlauf- und das Anlagevermögen (Aktivseite). Vereinfacht bedeutet dies, dass kurzfristige Verbindlichkeiten durch kurzfristig verfügbares Vermögen entsprechend gedeckt sein müssen und langfristige Verbindlichkeiten durch langfristiges Vermögen (sog. „goldene Bilanzregel“). Hieraus ergibt sich, dass Anlagevermögen möglichst mit Eigenkapital bzw. langfristigem Fremdkapital finanziert werden sollte. Das Umlaufvermögen kann eher mit kurzfristigem Fremdkapital finanziert werden. Mit einer unausgewogenen Bilanz, bei der z. B. das Vermögen langfristig in Immobilien investiert ist, die im Wesentlichen mit kurz- und mittelfristigen Darlehen finanziert wurden, wird sich ein Unternehmen schwer tun, weitere Kapitalgeber zu finden, da es – jedenfalls bilanziell gesehen – nicht belegen kann, ohne weiteres in der Lage zu sein, seinen Zahlungsverpflichtungen innerhalb der vereinbarten Fristen nachzukommen. Als Faustregel gilt, dass das Anlagevermögen zu rund zwei Dritteln durch Eigenkapital und zu einem Drittel durch langfristiges Fremdkapital finanziert sein sollte. Als wichtige Kennzahl in diesem Zusammenhang ist die so genannte Anlagendeckung zu nennen, die möglichst größer als 1 sein sollte.
Anforderungen an die Liquidität (Aktiva)
Die Bilanz sollte keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass das Unternehmen seine Zahlungsverpflichtungen jederzeit erfüllen kann. Im Hinblick auf die Aktivseite der Bilanz kann eine zu starke Kapitalbindung deshalb zu Liquiditätsproblemen führen, was sich in schlechten Liquiditätskennzahlen äußert. Liquiditätskennzahlen sind deshalb für die Beurteilung des Jahresabschlusses durch die Kreditgeber äußerst wichtig. Sie beschreiben die strukturelle Liquidität eines Unternehmens als Verhältnis bestimmter Vermögens- und Schuldpositionen.
Vertikale Finanzierungsregel (Passiva)
Neben der Gesamtbetrachtung der Bilanz bzw. der Liquidität spielt für eine gute Bonitätseinstufung im Rahmen eines Ratings die Struktur der Passivseite, hier insbesondere die Eigenkapitalquote, eine herausragende Rolle. Die vertikale Finanzierungsregel verlangt in ihrer strengsten Form, dass das Eigenkapital mindestens so hoch sein sollte wie das Fremdkapital. In der Praxis hat sich als Maßstab durchgesetzt, dass das Eigenkapital wenigstens ein Drittel des Gesamtkapitals betragen sollte. Vorrangiges Ziel mit Blick auf das Rating muss deshalb die Verbesserung der Eigenkapitalquote sein.
Während Berlin, Hamburg und auch Bayern sich gegen eine derartige Maut aussprachen, waren die Politiker der Grünen offener für eine Citymaut, da "sonst die Straßen verlottern" und "die Schienen immer schlechter" würden.
Steht nun eine neue Autofahrerschröpfung bevor? Werden bald in allen, zumindest grün regierten Städten und Ländern wie Baden-Württemberg die Autofahrer erneut zur Kasse gebeten ? Das kann man derzeit klar verneinen, da eine gesetzliche Grundlage fehlt, die es den Kommunen erlauben würde, eine Citymaut zu erheben. Zugleich ist es fraglich, ob damit eine Zweckbindung zur Verbesserung der Straßen verbunden werden kann und ob derartige Zufahrtzölle überhaupt eine Lenkungsfunktion besitzen.
Der Staat nimmt ohnehin über die Mineralölsteuer und der entsprechend erhobenen Mehrwertsteuer Milliarden ein, die in den allgemeinen Haushalt einfließen und nicht zweckgebunden für den Straßenbau verwendet werden. Zusätzliche Belastungen wie die Citymaut würde besonders diejenigen Autofahrer treffen, die wegen Fehlens öffentlicher Nahverkehrsverbindungen auf das Auto angewiesen sind, also insbesondere die Pendler, die aus dem ländlichen Bereich in die Großstädte zur Arbeit fahren müssen, aber auch mittelständische Unternehmen wie Handwerker usw. Ein wenig erinnert der Vorschlag an das Mittelalter, wo ja auch beim Passieren des Stadttores oftmals Abgaben zu entrichten waren. Interessant in dieser Diskussion ist übrigens, daß gerade die Vertreter der Großstädte Hamburg und Berlin die Citymaut abgelehnt haben.
So bleibt nur zu hoffen,daß uns dieses nicht nur finanziell belastende, sondern auch bürokratische Monster vorerst erspart bleiben wird.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker.
Den Eintritt und die Zulassung von Unternehmen an einer Börse nennt man einen Börsengang. Der Börsengang mit der Zugangseröffnung zum Börsenmarkt als (Eigen-)Kapitalmarkt und der ausserbörsliche Beteiligungsmarkt werden mit der Platzierung von Finanzinstrumenten zur Unternehmensfinanzierung nachfolgend kurz im Überblick dargestellt.
Börsengänge sind heute bereits für kleine Aktiengesellschaften mit einem Grundkapital ab Euro 250.000,- im sogen. Entry Standard der Börsen in einem vereinfachten Börsenzulassungsverfahren möglich. Ein Listing im Entry Standard ist auch ohne Börsenzulassungsprospekt möglich. Eine Wertpapierhandelsbank kann den vereinfachten Zulassungsantrag beim Börsenvorstand stellen. Daneben ist eine Vereinbarung mit der Clearstream Banking AG in Frankfurt/ Main zur Girosammelverwahrung geboten. Die Bewertung der Aktien und der Börseneinführungskurs sind mit Bedacht zu wählen, damit Privataktionäre und Kleinanleger nicht gleich wie bei Facebook nach wenigen Wochen hohe Verluste einstecken müssen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung sind entsprechend den einzelnen Börsensegmenten abgestuft und damit unterschiedlich geregelt. Die geringsten Erfordernisse sind beim Entry Standard für junge Unternehmen gegeben. Es wird zudem zwischen dem amtlichen Handel, dem geregelten Markt und dem Freiverkehr (Open Market oder OTC-Markt) differenziert. Die gesetzlichen Pflichten zu Ad-hoc-Mitteilungen sind im Entry-Standard reduziert. Ebenso besteht keine Verpflichtung für eine vierteljährliche Zwischenbilanz. Die Zulassung erfolgt durch die Zulassungsstelle der jeweiligen Börse. Dort ist ein entsprechender Zulassungsausschuß eingerichtet, an den der Zulassungsantrag zu richten ist. Der Zulassungsantrag kann für das Emissionsunternehmen nur durch ein Kreditinstitut oder durch eine Wertpapierhandelsbank, welche(s) selbst an der jeweiligen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sein muß, gestellt werden. Das Emissionsunternehmen kann also den Börsenzulassungantrag nicht selbst stellen. Die Notierungsaufnahme in allen börslichen und ausserbörslichen Segmenten erfolgt durch die Einbeziehung der Aktien in den Handel. Dies kann im Rahmen eines öffentlichen Angebots (mit einem Aktien-Verkaufsprospekt) oder durch eine einfache Notierung der Aktien (sogen. Listing) erfolgen.
Die Staatsschuldenkrise bzw. die Liquiditätskrisen der Banken haben gelehrt, dass die Kapitalmärkte, die Eigenkapital-Finanzierungswege und die Wagniskapitalmärkte funktionieren müssen, damit Staaten, Unternehmen und die Real-Wirtschaft insgesamt nicht in eine Rezession abgleiten. Unternehmen wie Banken müssen sich über den (Börsen-)Kapitalmarkt und den Risikokapitalmarkt in und ausserhalb der Börse refinanzieren können. Das Going Public und das Private Placement müssen bei angemessenem Risiko grundsätzlich erfolgreich verlaufen, damit die Wirtschaft nicht in einem Investitionsstau landet und Arbeitsplätze als Existenzgrundlagen nicht vernichtet werden. Aber nicht nur die Aktienmärkte mit der Eigenkapitalbeschaffung für Großunternehmen, sondern auch die freien Anleihemärkte und Risikokapitalmärkte für kleine und mittlere Unternehmen müssen (reguliert) funktionieren, da mittelständische Unternehmen weltweit die meiste Beschäftigung für Einkommen und Existenzen schaffen. Der Mittelstand mit den KMU-Unternehmen bildet das Rückgrat jeder Volkswirtschaft und bestimmt den Wohlstand bei gut funktionierendem Kapitalzugang oder die Volksarmut bei Kapitalflucht und Unternehmensverlagerungen ins kapital-werttbewerbsstärkere Ausland.
Genau wie bei einem Börsengang (als IPO bezeichnet) handelt es sich bei der Form des Private Placements um ein öffentliches Angebot eines Unternehmens an breit gestreute Anlegerkreise und eine breite Investorenbasis (www.finanzierung-ohne-bank.de). Es ist damit gewissermaßen ein „Public Placement“ in und außerhalb der Börsen am freien Kapitalmarkt, der seit dem 1. Juli 2012 gesetzlich verschärft über die Verkaufsprospekt- und Wertpapierprospektgesetze reguliert und durch die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen transparent ist. Ebenso wie bei einem Börsengang sind bei einer Privatplatzierung am ausserbörslichen Beteiligungsmarkt als Pre-IPO (www.anleger-beteiligungen.de) bestimmte gesetzliche Kapitalmarktregeln einzuhalten. Diese Regeln ergeben sich aus den Kapitalmarktgesetzen, den Verkaufsprospekt- und Wertpapierprospektgesetzen sowie dem Wertpapierhandelsgesetz ( WpHG )und dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG).
Eine Privatplatzierung setzt Vertrauen der angesprochenen Kapitalgeber voraus. Dies muss mit einer Unternehmenspräsentation gewonnen werden (www.be-clever-ag.de). Bei dem Gang an den Risikokapitalmarkt und in der praktischen Umsetzung muß das Privatplatzierungs-Unternehmen wissen, daß ein Private Placement nur mit einer großen Überzeugungsarbeit bzw.Fleißarbeit zum Erfolg gebracht werden kann. Denn ein Private Placement stellt eine sogen."Eigenemission" dar, die beim Platzierungsmanagement "eigene" Arbeit im Finanzmarketing und in der Ansprache von Investoren und Anlegern sowie von Finanzdienstleistern als Multiplikatoren bedeutet. Dazu kann sich das Unternehmen professioneller Dienstleister wie der Dr. Werner Financial Service AG aus Göttingen bedienen.
Am Aktien- und Anleihemarkt der Börsen sowie am vorbörslichen Risikokapitalmarkt sind Finanzierungsstrategien von Wachstumsunternehmen mit einer interessanten Equity Story, einer dynamischen Wachstums-Perspektive und einer unternehmerischen Vision erforderlich, um erfolgreich zu sein. Innovationen und Zukunftsmärkte sind der Treibsatz für umsetzbare kapitalmarktorientierte Finanzierungen.
Die Finanzierungsstrategie legt fest, ob zusätzliches Kapital über die Ausgabe von stimmberechtigten Gesellschaftsanteilen (z.B. Aktien, KG-Anteile etc.) oder über stimmrechts- und inhaberschaftsloses Beteiligungskapital oder über Unternehmensanleihen als wertpapierverbriefte Darlehen (= Inhaberschuldverschreibungen) eingeworben werden soll.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Rolle der Kreditinstitute
Wenn es um die Zuführung zusätzlichen Kapitals von außen geht, sind die Kreditinstitute für die meisten Unternehmen nach wie vor der erste Ansprechpartner und werden es auch bleiben. Die drei Säulen der deutschen Kreditwirtschaft – Sparkassen, genossenschaftliche Institute sowie private Banken – vergeben heute nicht mehr nur Kredite, sondern sind in unterschiedlichsten Rollen auf dem Kapitalmarkt aktiv.Eine wichtige Rolle spielen Banken auch als Vermittler von Fördermitteln. Der Bereich der traditionellen und innovativen Kreditsurrogate wie z. B. Leasing, Factoring, Asset Backed Securities und Schuldscheindarlehen wird ebenfalls von den Geldinstituten bzw. deren Tochtergesellschaften geprägt. Beim Börsengang von Unternehmen üben Geldinstitute im Rahmen der Platzierung als Konsortialbanken eine wichtige Funktion aus.
Eine überragende Rolle spielen die deutschen Kreditinstitute nach wie vor im traditionellen Kreditgeschäft. Ein bilateraler Kredit wird ungeachtet der Veränderungen in der Finanzierungslandschaft auch künftig die von mittelständischen Unternehmen am häufigsten genutzte Möglichkeit zur Deckung des Kapitalbedarfs sein. Unternehmen, soweit sie auch künftig noch Zugang zu Bankkrediten haben wollen, sind deshalb gehalten, mit entsprechenden Strategien und Maßnahmen auf die geänderten Rahmenbedingungen bei der Kreditfinanzierung zu reagieren.
Was prüft die Bank bei einem Rating?
Finanzierungsvolumina, Konditionen und Sicherheitsanforderungen für Bankkredite sind abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen, der Bonität des Unternehmens. Maßgeblich bei der Bonitätseinstufung ist das Rating, das schon heute zu einem der wichtigsten Entscheidungsfaktoren für die Kreditgewährung gehört.
Bereits in der Vergangenheit haben die Banken die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden im Rahmen eines bankinternen Ratings beurteilt. Bewertungsgrundlage waren bislang die letzten drei bis fünf Bilanzen, die ihnen von dem Unternehmen vorgelegt wurden. Basel II und III sehen vor, dass neben diesen Daten aus der Vergangenheit künftig auch zukunftsbezogene Einschätzungen stärker berücksichtigt werden. Diese Daten gehen weit über das hinaus, was beispielsweise im Geschäftsbericht veröffentlicht werden muss. Zum einen müssen die Unternehmen zukünftig in größerem Umfang und mit größerer Aktualität Informationen über quantitative Faktoren (Hard Facts), vor allem über die Vermögens, Finanz- und Ertragslage präsentieren, wenn sie einen Kredit beantragen. Zum anderen müssen sie – meist anhand standarisierter Fragebögen – als Soft Facts auch qualitative Faktoren (z. B. die Unternehmensstrategie und die Managementqualität) darstellen, die – wenn auch weniger stark gewichtet – ebenfalls in das Rating einfließen. Je nach Bonität des Unternehmens kann dabei sogar eine monatliche Berichterstattung notwendig werden. Auch die Anbieter von Mezzanine-Verbriefungsprogrammen gründen ihre Finanzierungsentscheidung auf ein Rating.
Für viele mittelständische Unternehmen ist diese Art der Berichterstattung neu. Sie müssen deshalb prüfen, ob die vorhandenen Kontroll-, Informations- und Buchhaltungssysteme die für das Rating erforderlichen Informationen automatisch bereithalten oder jedes Mal eine manuelle Aufbereitung der Daten erforderlich ist. Eine Umstellung der unternehmensinternen Berichterstattung, die zunächst mit Aufwand von Geld und Zeit verbunden ist, hat für die Unternehmen den Vorteil, dass die gelieferten Informationen auch unternehmensintern zur Kontrolle und Steuerung herangezogen werden können.
Gut zwei Drittel des Ratings werden durch die Hard Facts bestimmt, wobei der Einschätzung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Rahmen der Jahresabschlussanalyse eine überragende Bedeutung zukommt. Literatur zum Thema Rating, die Ansatzpunkte zur Verbesserung weicher Faktoren zum Inhalt haben, ist in großer Zahl erhältlich.
Insgesamt gibt es deutliche Hinweise auf erhebliche noch brachliegende Verbesserungspotenziale bei der Kommunikation zwischen Kreditinstituten und kleinen Unternehmen beim Thema Rating. Zwar haben laut KfW-Unternehmensbefragung rund 80 % der Unternehmen ein Gespräch zum Thema Rating mit ihrer Bank geführt; von den kleinen Unternehmen blieben aber rund ein Drittel ohne Beratung. Vor allem hier ist zu wünschen, dass der Ratingdialog zwischen Bank und Unternehmen verbessert wird. Zudem gibt es immer noch Unternehmen, die sich um ihr Rating nicht kümmern. 13 % der Unternehmen wissen nicht, ob ihre Bank sie geratet hat, und drei Viertel der Unternehmen, die ihre Ratingnote nicht kennen, haben ihre Bank nicht danach gefragt.
von Dr. Horst Siegfried WERNER
Die Finanzierung durch Sachkapital-Einbrigung in das Gesellschaftsvermögen zur Gesellschaftskapital-Erhöhung (Kommanditkapital-, Stammkapital- oder Grundkapital-Erhöhung) zwecks Steigerung der Eigenkapitalquote und damit zur Optimierung der Kreditfähigkeit bzw. Gesamtfinanzierungsfähigkeit möglich (siehe ausführlich www.finanzierung-ohne-bank.de). Das Eigenkapital eines Unternehmens kann dementsprechend durch Eigentumsüberträgung von Vermögensgegenständen als Sacheinlage bargeldlos und ohne Liquiditätsaufwand erhöht werden. Da die Finanzierungsfähigkeit eines Unternehmens von der Eigenkapitalquote abhängt, verbessert ein höheres Eigenkapital die Chancen bei der weiteren kreditorientierten Bankenfinanzierung und auch die kapitalmarktorientierte Gesamtfinanzierungsfähigkeit eines Unternehmens wird gesteigert. Das Eigenkapital und die damit zusammenhängende Eigenkapitalquote kann sowohl durch Barmittel (eingezahlt aus versteuertem Privatvermögen der Gesellschafter) als auch durch übertragende Einbringung von Sachgegenständen geschehen. Auf diesem Wege kann z.B. auch eine Unterbilanz beseitigt werden oder die Kreditwürdigkeit bei der Bank mit besserem Rating wieder hergestellt werden.
Eine Kapitalerhöhung ist durch Einbringung insbesondere von immateriellen Wirtschaftsgütern zur Aufstockung des Eigenkapitals und damit zur Erhöhung von Bonität und Rating umsetzbar. Das Eigenkapital eines Unternehmens kann also durch Übertragung von Vermögensgegenständen als sogen. Sachkapital ohne Barkapitaleinzahlung erhöht werden. Mit der Sacheinlage gegen Ausgabe von neuen Gesellschaftsanteilen wird das Gesellschaftskapital angehoben und die Eigenkapitalquote eines Unternehmens teilweise erheblich verbessert.
Für Finanzierungen mit Sacheinlagen kommen als einzubringende Sachwerte alle Gegenstände in Betracht, die einen Vermögenswert haben und als Betriebsvermögen dienlich sein können. Dies können materielle Wirtschaftsgüter wie Immobilien oder mobile Vermögensgegenstände wie Maschinen, Fahrzeuge etc. sein. Es kommen aber auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Warenzeichen, Urheberrechte, Lizenzen, Franchise-Rechte etc. in Betracht. Sacheinlagen von materiellen Vermögensgegenständen bzw. Wirtschaftsgütern erfolgen auf dem nachgezeichneten Weg: Sacheinlagen können durch materielle Vermögensgegenstände, also von mobilen Gegenständen und Sachen durch Eigentums-Übertragung auf das Unternehmen nach einem Bewertungsgutachten erfolgen. In Betracht kommen z.B. Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung, ein Fuhrpark oder Immobilien oder andere Sachgegenstände. Bei Immobilien ist darauf zu achten, daß bei unmittelbarer Einbringung die Grunderwerbsteuer anfallen kann. Sofern die Immobilie im Eigentum einer Kapitalgesellschaft steht, kann die Grunderwerbsteuer vermieden werden, wenn die Gesellschaftsanteile dieser "Immobiliengesellschaft" lediglich zu 94,5 % übertragen werden. In Höhe der aufgelösten stillen Reserve (Wertdifferenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert = Einbringungswert) ist mit einer Ertragsbesteuerung zu rechnen, die jedoch auf die Hälfte reduziert ist.
Sacheinlagen sind zur Kapitalerhöhung mit immateriellen Vermögensgegenständen bzw. Wirtschaftsgütern wie folgt einzubringen: Als Sacheinlage können auch immaterielle Vermögensgegenstände wie Patente, Erfindungen, Marken, Know-how oder Lizenzen eingebracht werden. Im Rahmen der Kapitalerhöhung durch Sacheinlage wird der Vermögensgegenstand von einem Gutachter bewertet. Dabei kann sich z.B. bei einer Immobilie ein erhöhter Einbringungswert ergeben, wenn ihr Verkehrswert über dem Buchwert liegt, etwa weil sie weitgehend abgeschrieben wurde oder weil werterhöhende Eigenleistungen vorgenommen wurden.
Bei der Aktiengesellschaft muß eine Sacheinlagen-Bewertung durch einen Wirtschaftsprüfer mit Bewertungs-Testat erfolgen. Der Wirtschaftsprüfer wird als Bewertungsgutachter auf Vorschlag des Unternehmens vom Handelsregistergericht amtlich als Sachverständiger bestellt. Erst nach amtlicher Bestellung kann das Gutachten erstellt werden. Das ausgefertigte Bewertungsgutachten ist dem Handelsregister einzureichen. Nach vertraglicher Einbringung der Vermögensgegenstände in die Gesellschaft und nach Vorlage des Wirtschaftsprüfer-Gutachtens wird die Kapitalerhöhung ins Handelsregister eingetragen. Damit ist das KG-Kapital, das Stammkapital oder das Grundkapital bargeldlos mit einem neuen Kapitalausweis in der Bilanz erhöht.